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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 24.11.2005
Aktenzeichen: OVG 9 N 101.05
Rechtsgebiete: VwGO, AbwAG
Vorschriften:
VwGO § 124 Abs. 2 | |
VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 4 | |
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 | |
AbwAG § 4 Abs. 4 | |
AbwAG § 10 Abs. 3 Satz 2 | |
AbwAG § 10 Abs. 5 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS
OVG 9 N 101.05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Schmidt, den Richter am Oberverwaltungsgericht Bath und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gaube am 24. November 2005 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 966.943,95 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Im Berufungszulassungsverfahren prüft das Oberverwaltungsgericht nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zunächst, ob innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils Zulassungsgründe der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgezählten Art dargelegt sind. Darlegen im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, dass der Antragsteller sich auf einen oder mehrere Zulassungsgründe beruft und zudem näher erläutert, weshalb er den jeweiligen Grund im konkreten Fall für gegeben hält. Der Streitstoff muss so aufbereitet sein, dass die Begründung es dem Oberverwaltungsgericht ermöglicht, anhand der Ausführungen des Antragstellers und des angefochtenen Urteils zu erkennen, ob der geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegt. Über die rein formale Seite der Erfüllung der Darlegungsanforderungen hinaus müssen die Ausführungen auf die Argumentation und Bewertungen des Verwaltungsgerichts auch im Sachlichen so weit eingehen, dass daraus eine jedenfalls im Wesentlichen stimmige Begründung für den geltend gemachten Zulassungsgrund abgeleitet werden kann. Von Amts wegen findet weder eine Prüfung statt, welche der in § 124 Abs. 2 VwGO angeführten Gründe einschlägig sein können, noch dazu, welche Überlegungen konkret das Vorliegen des behaupteten Grundes stützen können. Prüfungsansatz für das Gericht sind ausschließlich die diesbezüglichen, fristgerecht vorgebrachten Überlegungen des Antragstellers.
Hiernach kann nicht festgestellt werden, dass einer der von der Klägerin genannten Zulassungsgründe vorliegt.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn mit der Begründung des Zulassungsantrages ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - DVBl. 2004, 822). Das bedeutet eine Erläuterung, nach der das angefochtene Urteil nach seiner Begründung im Ergebnis keinen Bestand haben kann, mithin in der Regel der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung erstrebt wird, wahrscheinlicher ist als dessen Misserfolg. Erforderlich aber auch ausreichend ist die Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts; nicht verlangt werden kann eine weitergehende Auseinandersetzung mit tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der beabsichtigten Rechtsverfolgung, die das Verwaltungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus abzuhandeln keine Veranlassung hatte. Der Zulassungsgrund betrifft jedoch nur die Richtigkeit des Urteils im Ergebnis; stellt sich das Urteil im Ergebnis aus anderen Gründen als offensichtlich richtig dar, liegt der Zulassungsgrund auch bei ausreichender Darlegung seiner Voraussetzungen im Hinblick auf die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542).
Nach diesen Grundsätzen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dargetan. Die Klägerin vertritt lediglich die Auffassung, § 10 Abs. 5 AbwAG sei dahin auszulegen, dass das Verrechnungsverbot des § 10 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 4 AbwAG bei einer durch diese Vorschrift zugelassenen "Querverrechnung" keine Anwendung finde. Damit, dass die Klägerin zu einer bestimmten Rechtsvorschrift eine andere Auslegung befürwortet, als sie dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt, wird noch kein Rechtsanwendungsfehler des Verwaltungsgerichts aufgezeigt, der eine Änderung des Urteils in einem Berufungsverfahren überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt. Das ist vielmehr erst dann der Fall, wenn die Rechtsauslegung des Verwaltungsgerichts nach ihren Grundlagen oder ihrer Methodik zu beanstanden ist oder gegen logische Denkgesetze verstößt. Derartiges ist nicht dargelegt.
Es trifft schon nicht zu, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Rechtsauffassung der Klägerin, wie sie namentlich von Köhler (Abwasserabgabengesetz - Kommentar, 1999, § 10, Rn. 112, nunmehr vertieft in der soeben erschienenen 2. Aufl.) vertreten wird, auseinandergesetzt hätte. Das angefochtene Urteil besteht vielmehr im Wesentlichen aus der Auseinandersetzung mit dieser Auffassung, mag sich diese auch nicht auf die seinerzeit bekannte Kommentarfundstelle, in der lediglich eine nur durch den Hinweis auf die Ausführungen von Berendes (Das Abwasserabgabengesetz, 3. Aufl., 1995, S. 170 f.) näher unterlegte Behauptung zum Gehalt des § 10 Abs. 5 AbwAG aufgestellt wird, sondern auf die ausführlicheren Begründungsversuche in dem für die Klägerin erstatteten Rechtsgutachten des Kommentators vom Mai 2003 beziehen. Es stellt auch keinen Mangel der rechtlichen Bewertung dar, wenn das Verwaltungsgericht die im Schrifttum vertretene Meinung als solche nicht referiert hat, sondern sich lediglich mit der Argumentation im Rahmen der Darstellung seiner eigenen Auslegung der betreffenden Vorschrift auseinandergesetzt hat. Das Zulassungsvorbringen zeigt auch auf S. 7 ff. der Begründungsschrift einen Auslegungsfehler nicht auf. So ist es für die Frage, ob das Verrechnungsverbot nach § 10 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 4 AbwAG im Rahmen des § 10 Abs. 5 greift, nicht erheblich, ob die Wendung, es könne "nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet", eine Rechtsgrund- oder Rechtsfolgeverweisung darstellt. Selbst wenn es sich um eine Rechtsfolgeverweisung handelte, schlösse das nicht gleichsam automatisch aus, dass das genannte Verrechnungsverbot keine Anwendung findet. Vielmehr eröffnet die Bewertung als Rechtsfolgeverweisung der Klägerin nur den Einstieg in ihre weitere Argumentation, warum die Eigenständigkeit der Regelung in § 10 Abs. 5 eine Anwendung des Verrechnungsverbots ausschließen soll. Das Zulassungsvorbringen zeigt auch nicht auf, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein Ausschluss des Verrechnungsverbots in den neuen Bundesländern nur sog. Mehrfacheinleitern zugute käme und mithin sog. Einfacheinleiter willkürlich benachteiligen würde, zu einem Auslegungsfehler hinsichtlich § 10 Abs. 5 AbwAG führt. Denn das Zulassungsvorbringen erläutert diese als "offensichtlich rechtsirrtümlich und im Widerspruch zum Zweck der Norm stehend" bewertete Beurteilung nur damit, dass der größte Teil der Betreiber von Abwasseranlagen in den neuen Bundesländern mehrere Abwasserbehandlungsanlagen betreibe, es jedenfalls 1993 und 1994 nur Ausnahmefälle sog. Einfachbetreiber gegeben habe, und durch die Regelung des § 10 Abs. 5 sog. Mehrfacheinleiter in jedem Fall begünstigt werden sollten; eine Ungleichbehandlung habe der Gesetzgeber als sachlich geboten in Kauf genommen. Mit diesen Ausführungen wird ein Auslegungsfehler des Verwaltungsgerichts nicht aufgezeigt. Zwar ist eine Ungleichbehandlung, die die Frage ihrer rechtlichen Zulässigkeit aufwerfen und damit den Rahmen zulässiger Auslegung mitbestimmen könnte, nicht zu befürchten, weil es im Gesetz heißt, es könne "auch" mit Abwasserabgaben verrechnet werden, so dass nach dem Ansatz der Klägerin die Anwendbarkeit des Absatzes 5 nicht davon abhängig wäre, ob ein Einfach- oder Mehrfacheinleiter gegeben ist. Dies wird aber vom Zulassungsvorbringen auch unter Berücksichtigung der vertiefenden Ausführungen in dem Schriftsatz vom 9. November 2005 nur näherungsweise erkannt, ohne dass damit erläutert würde, dass das Verwaltungsgericht mit Blick auf diese vermeintliche Ungleichbehandlung den Auslegungsrahmen unzulässig verengt hätte. Kann die Überlegung des Verwaltungsgerichts als für die Frage der Geltung des Verrechnungsverbots bedeutungslos hinweggedacht werden, könnten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nur begründet sein, wenn die übrigen Auslegungserwägungen des Verwaltungsgerichts zu § 10 Abs. 5 AbwAG als substantiell fehlerhaft beanstandet würden. Das ist indessen nicht der Fall; die Klägerin stellt lediglich ihre Rechtsauffassung dar, ohne sich mit der Auslegung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen und gewichtige Gründe dafür aufzuzeigen, warum die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts unrichtig ist.
Abgesehen davon, dass das Vorbringen der Klägerin hiernach schon für die Darlegung des Zulassungsgrundes unzureichend ist, bestehen aber auch in der Sache keine Zweifel an der Richtigkeit der Auslegung des § 10 Abs. 5 AbwAG durch das Verwaltungsgericht: Mit der Wendung, nach der die Verrechnung "nach Maßgabe der Absätze 3 und 4" erfolgt, bezieht der Wortlaut des Gesetzes das Verrechnungsverbot des § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG ein und beschränkt damit die erweiterte Verrechnungsmöglichkeit nach Absatz 5 in gleicher Weise. Die Formulierung des Gesetzes ist dabei abschließend und so eindeutig, dass die weitergehenden Auslegungsansätze der Klägerin und in der Kommentierung von Köhler zu verwerfen sind. Es gibt im Gesetz selbst keine zureichenden Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des § 10 Abs. 5 AbwAG die Systematik der Vorschrift im Übrigen durchbrechen wollte. In der Gesetzesbegründung für die Vorschrift (Stellungnahme der Bundesregierung zum Gesetzentwurf des Bundesrats zur Änderung des Abwasserabgabengesetz vom 4. Februar 1993, BT-Drucks. 12/4272, S. 7 f.) heißt es, es werde eine abgaberechtliche Kompensationsmöglichkeit vorgeschlagen, die dazu dienen solle, die verfügbaren Investitionsmittel "soweit wie möglich" dorthin zu lenken, wo sie jetzt und in der nächsten Zeit am dringendsten benötigt werden, die Kompensation werde deshalb auf Invstitionen im Beitrittsgebiet konzentriert. Die Wendung "soweit wie möglich" kann durchaus im rechtlichen Sinne verstanden werden, nämlich dahin, dass die Kompensationsmöglichkeit nur geschaffen und der Lenkungszweck hinsichtlich der Investitionen nur verfolgt werde solle, soweit eine Verrechnung nach der bisherigen Systematik des Gesetzes zulässig und in diesem Sinne "möglich" sei. Damit deckt sich der Wortlaut, wonach Aufwendungen bzw. Leistungen zur Kompensation oder Querverrechnung "nach Maßgabe der Absätze 3 und 4" verrechnet werden können. Die Art und Weise der Verrechnung soll im Absatz 5 keine andere sein als nach dem bisherigen Absatz 3 (und dem ebenfalls neu geschaffenen Absatz 4); letztlich handelt es sich also bei § 10 Abs. 5 AbwAG nur um eine Erstreckung der bisherigen Verrechnungsmöglichkeit auf andere Einleitungen desselben Abgabeschuldners im Beitrittsgebiet. Es wäre auch - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - von der umweltpolitischen Zielsetzung der Verrechnungsmöglichkeit her nicht erklärbar, weshalb im Beitrittsgebiet anders als im übrigen Bundesgebiet erhöhte Abgaben nach § 4 Abs. 4 AbwAG verrechnungsfähig sein sollten. Angesichts des hohen Investitionsvolumens im Beitrittsgebiet entfiele damit weitgehend der Anreiz, bei den Einleitungen auf die Einhaltung der Erklärungs- oder Überwachungswerte zu achten. Der Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens gibt für die Frage wenig her, spricht aber eher gegen eine Ausnahme von dem Verrechnungsverbot des § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG. Die Bundesregierung hatte ursprünglich vorgeschlagen, jedewede für andere Einleitungen geschuldete Abwasserabgabe für verrechnungsfähig zu erklären, also auch für Einleitungen außerhalb des Beitritts- oder des Bundesgebiets sowie für Einleitungen abgabepflichtiger Dritter (vgl. BT-Drucks. 12/4272 a.a.O. S.8). Dem ist vom Bundesrat widersprochen worden und im Vermittlungsverfahren ist der letzte Relativsatz der Vorschrift klarstellend dahin ergänzt worden, dass es sich um Einleitungen des Abgabepflichtige im Beitrittsgebiet handeln müsse. Nach Vornahme dieser Einschränkung kann kaum angenommen werden, dass man die Begünstigung in Absatz 5 in der endgültigen Fassung nunmehr hinsichtlich der übrigen Verrechnungsmodalitäten gegenüber Absatz 3 und 4 über das natürliche Verständnis des Wortsinns hinaus erweitern wollte, insbesondere das Verrechnungsverbot hinsichtlich erhöhter Abgaben vorübergehend außer Kraft gesetzt werden sollte. Wenn eine solche Vorstellung bestanden haben sollte, wofür allerdings auch die Darstellung des am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Ministerialrats Berendes (S. 170 f.) keine eindeutige tragfähige Aussage enthält (sie befasst sich nämlich mit der Verrechnungsmodalität nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 und damit der Frage nach dem Eingreifen des Verrechnungsverbots nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG nicht ausdrücklich, weshalb Köhler sie als Beleg nunmehr auch nur noch mit der Wendung "so wohl auch" zitiert), hat diese Vorstellung im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden.
Ernstliche Zweifel sind auch nicht festzustellen, soweit die Klägerin das Vorliegen bzw. die Berücksichtigung erhöhter Einleitwerte aufgrund von Angaben, die die Klägerin 1992 gemacht hatte, als tatsächlich, jedenfalls rechtlich unrichtig beanstanden will. Insoweit verkennen die mit dem Schriftsatz vom 9. November 2005 vertieften Ausführungen der Klägerin, dass das Verwaltungsgericht nach der - parallel erfolgten - Abweisung der Klage gegen die Festsetzungsbescheide 8 K 4655/96, auf dessen Akten sich das Verwaltungsgericht ausdrücklich im Tatbestand des Urteils bezogen hat, die Auffassung vertrat, dass die Festsetzung einer erhöhten Abgabe jeweils bestandskräftig ist. Abgesehen davon, dass sich das Zulassungsvorbringen im vorliegenden Verfahren hiermit nicht auseinandersetzt, könnte dies eine Zulassung des Rechtsmittels schon deshalb nicht begründen, weil die Auffassung des Verwaltungsgerichts richtig und nicht zu beanstanden ist (vgl. Beschluss vom heutigen Tage - OVG 9 N 100.05 -).
Die Rechtssache weist auch nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf. Die Frage, ob eine Verrechnung erhöhter Abwasserabgaben im Rahmen des § 10 Abs. 5 AbwAG zulässig ist, betrifft auslaufendes Recht, weil die Vorschrift nur bis zum Veranlagungsjahr 2005 Anwendung findet. Rechtsfragen haben bei auslaufendem Recht trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, weil dieser Zulassungsgrund - nicht anders als der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712) - nur eine für die Zukunft geltende Klärung herbeiführen soll. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist, wofür die Klägerin hier darlegungspflichtig ist. Das Zulassungsvorbringen beschränkt sich indessen mit Hinweisen auf die besondere wirtschaftliche Bedeutung und auf ein allgemeines Klärungsinteresse sowie auf eine befürchtete Verunsicherung durch die Kommentierung des Abwasserabgabengesetzes auf allgemein bleibende Wendungen. Im Hinblick auf den eingeschränkten Anwendungsbereich des § 10 Abs. 5 AbwAG und die abgrenzbare Zahl der Betroffenen hätte die Klägerin eine den Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung bei auslaufendem Recht genügende Sachlage jedoch konkret darstellen können und müssen. Davon abgesehen lässt sich die Frage - wie bereits dargelegt - nach dem Wortlaut des Gesetzes ohne weiteres eindeutig im Sinne des Verwaltungsgerichts beantworten.
Erweist sich die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hiernach als offensichtlich richtig, scheidet auch eine Zulassung des Rechtsmittels unter dem Gesichtspunkt besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aus. Denn dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtsfrage in dem Sinne "offen" ist, dass es zu ihrer verlässlichen Beurteilung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Das ist aus den dargestellten Gründen hier nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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