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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 16.11.2007
Aktenzeichen: OVG 9 S 23.07
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, AO, KAG


Vorschriften:

VwGO § 64
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 146
ZPO § 62
AO § 191 Abs. 1 Satz 1
KAG § 8 Abs. 2 Satz 2
KAG § 10a
KAG § 12 Abs. 1 Nr. 4
Eine BGB-Gesellschaft, deren Gesellschafter im Grundbuch mit dem Zusatz "als Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder einem Zusatz vergleichbaren Inhalts als Eigentümer eines straßenbaubeitragspflichtigen Grundstückes eingetragen sind, ist als Außengesellschaft selbst beitragspflichtig.]
OVG 9 S 23.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 9. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Schmidt, die Richterin am Oberverwaltungsgericht von Lampe und den Richter am Finanzgericht Dr. Beck am 16. November 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 3. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. Mai 2007 wird als unzulässig verworfen, die der Beschwerdeführer zu 1. und 2. wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde tragen die Beschwerdeführer.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes für die erste Instanz wird - insoweit unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - auf 9.196,42 EUR und für das Beschwerdeverfahren auf 13.794,63 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde _____der Beschwerdeführerin zu 3. ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht beschwert ist. Der Beschwerdeführerin steht weder unter dem Gesichtspunkt einer etwa vom Verwaltungsgericht wegen Bestehens einer notwendigen Streitgenossenschaft (§ 64 VwGO i.V.m. § 62 ZPO) versäumten notwendigen Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) noch wegen eines etwa zulässigen, von ihr nach Erlass des angefochtenen Beschlusses erklärten Eintritts als notwendige Streitgenossin in das Verfahren und damit auf Grund ihrer Beschwerde in das Beschwerdeverfahren eine Beschwerdebefugnis zu.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss vom 3. Mai 2007 davon ausgegangen, dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Straßenbaubeitragsbescheid und den Aufwendungsersatzbescheid des Antragsgegners, beide vom 11. November 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2006, nur von den Beschwerdeführern zu 1. und 2. jeweils aus einer vermeintlichen eigenen rechtlichen Betroffenheit gestellt worden ist und nicht auch für die Beschwerdeführerin zu 3. Dem wird mit dem Beschwerdevorbringen auch nicht widersprochen; vielmehr macht die Beschwerde nur geltend, dass die Beschwerdeführer zu 1. und 2. auf Grund eigener Rechtsbetroffenheit und gegen sie persönlich gerichtete Vollstreckungsandrohung antragsbefugt gewesen seien. Danach ist der Beschluss vom 3. Mai 2007, wie auch das Rubrum ausweist, ausschließlich gegen die Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. ergangen. Er beschwert nicht auch die Beschwerdeführerin zu 3., die als (Außen-)BGB-Gesellschaft jedenfalls bei den hier umstrittenen Veranlagungen von den Beschwerdeführern zu 1. und 2. als eigenständige Trägerin von Rechten und Pflichten zu trennen ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zu 3. besteht zwischen ihr und den beiden anderen Beschwerdeführern keine notwendige Streitgenossenschaft nach § 64 VwGO i.V.m. § 62 ZPO.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die angefochtenen Bescheide auch in der Fassung des Widerspruchsbescheides nur gegen die Beschwerdeführerin zu 3. gerichtet waren. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Entgegen der Beschwerdebegründung wird die Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht etwa dadurch in Frage gestellt, dass die Adressierung der Bescheide an die Anschrift der Beschwerdeführerin zu 1. und nicht unter der der Beschwerdeführerin zu 3. erfolgte. Da die Beschwerdeführerin zu 1. als Adressatin (nur) zur Bekanntgabe der Bescheide "für" die BGB-Gesellschaft angesprochen wurde, lag es nicht völlig fern, dafür ihre Anschrift zu wählen, auch wenn die Beschwerdeführerin zu 3. über eine eigene Anschrift verfügt; jedenfalls konnte auch bei dieser Adressierung ein Missverständnis, wer in Anspruch genommen werden sollte, nicht entstehen. Im Lichte der von der Beschwerde angezogenen Vollstreckungsandrohung vom 15. November 2006 vermag schon deshalb nichts anderes gelten, da dieses Schreiben konsequenter Weise an die Beschwerdeführer zu 1. und 2. "für G_____""gerichtet wurde.

Richteten sich die angefochtenen Bescheide ausschließlich gegen die Beschwerdeführerin zu 3., so bestand danach zwischen ihr und den andern beiden Beschwerdeführern keine Verbindung im Sinne einer notwendigen Streitgenossenschaft nach § 62 ZPO. Denn die Beschwerdeführerin zu 3. war als BGB-Gesellschaft im Sinne einer eigenständigen Trägerin von Rechten und Pflichten allein auf den erhobenen Straßenbaubeitrag und Kostenersatz verpflichtet; die Beschwerdeführer zu 1. und 2. unterlagen daneben nicht etwa - weder aus den ergangenen Bescheiden noch materiellrechtlich - zusätzlich der Beitrags- bzw. Kostenersatzpflicht, sondern nur einer akzessorischen Haftung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 KAG i.V.m. 191 Abs. 1 Satz 1 AO. Auch das hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, wonach auch insoweit zunächst auf die Ausführungen des Beschlusses vom 3. Mai 2007 Bezug genommen wird.

Im Übrigen hat der Senat im vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 27. März 2006 - OVG 9 S 76.05 - und erneut im Beschluss vom 3. Mai 2006 - OVG 9 S 11.06 - bei summarischer Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Standpunkt vertreten, dass nach der geänderten Rechtsprechung des BGH zur Rechtsfähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, einiges dafür spricht, dass Beiträge nach § 8 KAG in Ansehung der Bestimmung des Grundstückseigentümers als Beitragspflichtigen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG) bei Bestehen von Gesamthandseigentum einer BGB-Gesellschaft am Grundstück nur von dieser Gesellschaft als rechtsfähige Beitragspflichtige erhoben werden dürfen, wenn die Gesellschafter im Grundbuch als Eigentümer mit dem Zusatz: "als Gesellschaft bürgerlichen Rechts" eingetragen sind. Hierzu hat der Senat im Beschluss vom 27. März 2006, in dem es um die Beitragspflicht eines Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft als Antragsteller im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ging, ausgeführt:

" ... Die im vorliegenden Verfahren nur stattfindende summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, wegen dessen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird, führt allerdings unter Berücksichtigung der bislang vorliegenden Rechtsprechung zur möglichen Beitragsschuldnerschaft einer GbR dazu, dass - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - der Erfolg des vom Antragsteller gegen den Beitragsbescheid erhobenen Widerspruchs wahrscheinlicher ist als dessen Misserfolg und deshalb ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu bejahen sind. Dabei muss nämlich berücksichtigt werden, dass der Anschlussbeitrag nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Kommunalabgabengesetz - KAG - vom Grundstückseigentümer als Gegenleistung dafür erhoben wird, dass ihm durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen oder Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Das Beitragsrecht knüpft damit für die Bestimmung des Beitragspflichtigen an die privatrechtliche Eigentümerstellung an. Deshalb ist es für die summarische Bewertung geboten, die Entwicklung in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zur eingeschränkten Rechtsfähigkeit einer im Außenverkehr auftretenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu berücksichtigen. Insoweit ist anzunehmen, dass eine (Außen-)GbR auch in Bezug auf Grundstücke Rechte und Pflichten begründen kann und die Gesellschafter insoweit nur akzessorisch haften (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341; ferner Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 324/01 - NJW-RR 2004, 279). Die umstrittene Grundbuchfähigkeit der GbR (nach wohl h.M. verneint: vgl. etwa BayObLG, Beschluss vom 31. Oktober 2002 - 2Z BR 70/02 - NJW 2003, 70 und LG Berlin, Beschluss vom 20 Januar 2004 - 86 T 51/04 - RPfleger 2004,283; a.A. Ulmer/Steffek, NJW 2002, 330) wird dabei offenbar nicht als durchgreifendes Hindernis gesehen; mit der Bejahung der Rechtsfähigkeit müsse auch eine entsprechende grundbuchliche Umsetzung ermöglicht werden. Die Eintragung der Gesellschafter im Grundbuch mit einem auf die gesamthänderische Bindung der Verfügungsbefugnis über das Grundstück hinweisenden Zusatz ("als Gesellschaft bürgerlichen Rechts") lässt zwar nur die Zugehörigkeit zu einem Gesellschaftsvermögen erkennen; das soll aber ausreichen, um über die Eintragung der Gesellschafter "in ihrer Verbundenheit" die Rechtsposition der GbR entstehen zu lassen (so etwa Wertenbruch, NJW 2002, 324 <329>). Danach jedenfalls spricht bis zu der dem Hauptsacheverfahren vorzubehaltenden Klärung mehr gegen als für eine originäre Beitragspflicht des Antragstellers, weil das Grundstück hier erkennbar zum Vermögen einer GbR gehört und der Antragsteller als deren Gesellschafter nur akzessorisch, d.h. unter den Voraussetzungen, die zum Erlass eines Haftungsbescheides nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG i.V.m. § 191 AO berechtigen, haften kann."

An dieser Bewertung ist - nunmehr im Sinne einer abschließenden Bewertung - festzuhalten. Hierzu ist ergänzend zu bemerken, dass sich für den Senat die Frage einer Grundbuchfähigkeit der (Außen-)BGB-Gesellschaft nicht als entscheidendes Hindernis für eine Rechtsfähigkeit der Gesellschaft in Bezug auf Grundeigentum darstellt. Die Grundbuchfähigkeit und die Fähigkeit Eigentümer des betreffenden Grundstückes zu sein, ist zu unterscheiden (vgl. auch OVG NW, Urteil vom 7. Mai 2002 - 15 A 5299/00 -, NVwZ-RR 2003, 149; VGH Mannheim, Beschluss vom 20. September 2006 - 2 S 1755/06 -, NJW 2007, 105). Setzt die Grundbuchfähigkeit unter dem Gesichtspunkt einer hinreichenden Bestimmtheit der Bezeichnung des Eigentümers möglicherweise die Benennung der einzelnen Gesellschafter voraus, so wird mit der Eintragung des Zusatzes "als Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder eines Zusatzes vergleichbaren Inhalts gerade der Bogen zur Grundeigentumsfähigkeit der Gesellschaft geschlossen, da damit nach außen die Zuordnung des Grundstückseigentums zur Gesellschaft erfolgt und für den Rechtsverkehr verlautbart wird.

Eine solche Sachlage ist auch im vorliegenden Fall gegeben, da ausweislich des vom Verwaltungsgericht eingeholten Grundbuchauszuges die Beschwerdeführer zu 1. und 2. im Grundbuch als Eigentümer mit dem Zusatz "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung "_____ " eingetragen sind. Damit ist diese Gesellschaft die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG ggf. als beitragspflichtig heranzuziehende Eigentümerin; entsprechendes gilt für den Kostenersatzanspruch nach § 10a KAG, da dieser in Abs. 1 Satz 4 für die subjektive Beitragspflicht u.a. auf § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG verweist. Auf der Anspruchsebene der Beitragspflicht bzw. Kostenersatzpflicht besteht mit den Beschwerdeführern zu 1. und 2. keine rechtliche Verbindung, die der Beschwerdeführerin zu 3. eine Beschwerdebefugnis und zudem, worauf sie sich beruft, eine Position vermitteln könnte, wonach durch die Erhebung der Klage durch die Beschwerdeführer zu 1. und 2. innerhalb der Klagefrist die Einhaltung der Klagefrist durch die Beschwerdeführerin zu 3. ersetzt würde. Soweit mit der Beschwerde auf Kommentierungen verwiesen wird, wonach die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft in Streitigkeiten in Bezug auf das Gesamthandsvermögen in notwendiger Streitgenossenschaft stünden, geht das an der erörterten Problematik vorbei. Einerseits betrifft die neuere Rechtsprechung des BGH zur Rechtsfähigkeit der (Außen-)BGB-Gesellschaft, der hier Rechnung getragen wird, gerade die Abkehr von der früheren Betrachtung einer solchen Verbindung der BGB-Gesellschafter; zudem geht es im Zusammenhang mit einer etwaigen Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin zu 3. nicht um das Verhältnis der Beschwerdeführer zu 1. und 2. zueinander, sondern um ihr Verhältnis zur Beschwerdeführerin zu 3. . Auch aus dem von der Beschwerde zitierten Urteil des BGH vom 15. Januar 2003, NJW 2003, 1043, lässt sich nichts für die von der Beschwerde gewünschte Betrachtung einer im vorliegenden Verfahren noch zu beachtenden notwendigen Streitgenossenschaft ableiten.

Die Beschwerde der Beschwerdeführer zu 1. und 2. ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Durch das Beschwerdevorbringen, auf das es für eine Änderung oder Aufhebung des Beschlusses maßgeblich zunächst nur ankommt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht beachtlich erschüttert. Aus den schon dargelegten Gründen richteten sich die angefochtenen Bescheide auch in der Fassung des Widerspruchsbescheides ausschließlich gegen die BGB-Gesellschaft und nicht (auch) gegen die Beschwerdeführer zu 1. und 2., wonach das Verwaltungsgericht zutreffend ihre Antragsbefugnis im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO verneint hat. Soweit die Beschwerdeführer zu 1. und 2. geltend machen, durch die Bescheide seien sie auch selbst in ihren Rechten als Gesellschafter betroffen, verkennen sie die schon erörterte Bedeutung der Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft als Grundstückseigentümerin. Soweit sie sich darauf berufen, auf Grund der Vollstreckungsandrohung des Antragsgegners vom 15. November 2006 seien sie davon ausgegangen, dass sie persönlich auf den festgesetzten Beitrag bzw. Kostenersatz hätten in Anspruch genommen werden sollen, folgt auch daraus nichts für eine Antragsbefugnis für ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Insoweit hätten sie sich - wenn das Schreiben im Sinne der Beschwerdeführer auszulegen wäre - mit einem geeigneten Rechtsbehelf gegen eine Vollstreckung aus einem nicht an sie gerichteten Bescheid wenden müssen, nicht aber Klage gegen die Bescheide erheben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Bescheide beantragen dürfen. Die unzulässige Antragstellung der Beschwerdeführer zu 1. und 2. beruhte, wie ihre Widersprüche neben dem der Beschwerdeführerin zu 3. und ferner auch das Beschwerdevorbringen ausweisen, ersichtlich auf der fehlerhaften Vorstellung, als Gesellschafter der BGB-Gesellschaft neben dieser ein eigenes Recht auf die Geltendmachung von Rechtsbehelfen gegen die streitbefangenen Bescheide zu haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr.2, § 52 Abs. 1 GKG. Entgegen der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war der nach einem Viertel der mit den Bescheiden festgesetzten Beträge berechnete Streitwert für die erste Instanz zu verdoppeln, da sich jeder der Antragsteller für sich auf Grund eines (vermeintlichen) Antragsrechtes gegen die Vollziehung der angegriffenen Bescheide wandte (vgl. zur vergleichbaren Streitwertberechnung bei Rechtsbehelfen von Gesamtschuldnern Beschluss des Senats vom 14. Dez. 2006 - OVG 9 L 38.06 -). In der Beschwerde war der Streitwert nach Hinzutritt der Beschwerdeführerin zu 3. dementsprechend nach dem Dreifachen des vom Verwaltungsgericht in erster Instanz berechneten Wertes zu bemessen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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