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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 12.06.2007
Aktenzeichen: OVG 9 S 72.06
Rechtsgebiete: GG, VwGO, KAG BB, HundehV BB
Vorschriften:
GG Art. 3 Abs. 1 | |
VwGO § 80 Abs. 5 | |
VwGO § 146 Abs. 1 | |
VwGO § 146 Abs. 4 | |
VwGO § 147 | |
KAG BB § 3 Abs. 1 | |
KAG BB § 3 Abs. 2 | |
HundehV BB § 8 Abs. 3 |
Der erhöhte Steuertarif ist nicht nur für "klassische" Kampfhunde zulässig, sondern auch für andere Rassen mit bestimmten abstrakten Gefährlichkeitsmerkmalen, auch wenn sie allgemein den Schutz- und Wachhunden zugerechnet werden.
OVG 9 S 72.06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Schmidt und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gaube und die Richterin am Finanzgericht Sander-Hellwig am 12. Juni 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf unter 300 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die nach § 146 Abs. 1 und 4, 147 VwGO zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) muss die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss in der Beschwerdebegründung darlegen, warum er die angefochtene Entscheidung in bestimmten Punkten für unrichtig hält und aus welchen Gründen eine andere Entscheidung als die des Verwaltungsgerichtes geboten ist, d. h. aus welchen Gründen eine Änderung des Beschlusses ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts beschränkt sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in einer ersten Stufe darauf, ob die Beschwerde geeignet ist, die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu erschüttern; nur wenn dies der Fall ist, ist auf einer zweiten Stufe von Amts wegen zu prüfen, ob sich der Beschluss auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens im Ergebnis als richtig erweist oder geändert werden muss (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 1. August 2005 - OVG 9 S 2.05 - und vom 1. Januar 2006 - OVG 9 S 92.05 -, Juris).
Das Beschwerdevorbringen, das den Umfang der obergerichtlichen Prüfung des angefochtenen Beschlusses bestimmt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt nach diesen Grundsätzen nicht die Änderung oder Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren auf der Grundlage der präsenten Beweismittel zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 1713/06 gegen den Hundesteuerbescheid des Antragsgegners vom 13. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. August 2006 anzuordnen, unbegründet ist.
Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin auf die nach ihrer Auffassung (nur) aus materiellrechtlichen Gründen gegebene Nichtigkeit der dem angefochtenen Hundesteuerbescheid zugrunde liegenden Satzungsbestimmungen der Hundesteuersatzung der Gemeinde Rangsdorf vom 4. Februar 2003 i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 21. Dezember 2005 (HStS). Der Beschwerdegegner trägt zwar als Satzungsgeber selbst die Verantwortung für die Vereinbarkeit seiner Hundesteuersatzung mit höherrangigem Recht, insbesondere auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz -GG- (vgl. BVerwG v. 28. Juli 2005 - 14 B 34.05 -, NVwZ 2005, 1325; OVG NRW vom 22. Mai 2006 - 14 A 1819/03 -, NVwZ-RR 2007, 56 m.w.N.). Dementsprechend hat das Gericht grundsätzlich bei einer substantiierten Rüge und bei sich aufdrängenden Fehlern die dem angefochtenen Hundesteuerbescheid zugrunde liegenden Satzungsnormen auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Im Rahmen der hier zur Entscheidung anstehenden Beschwerde im summarischen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die grundsätzlich erforderliche inzidente Normenkontrolle durch das Gericht aber in den schon beschriebenen Grenzen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die "dargelegten Gründe" unter Berücksichtigung der präsenten Beweismittel beschränkt. Deshalb begründet die Möglichkeit, dass die maßgebliche Satzungsbestimmung an einem Rechtsfehler leidet, für sich genommen noch keinen Anspruch auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Es ist vielmehr unter Einbeziehung der Grundsätze zur eingeschränkten Kontrolldichte im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. dazu den zitierten Senatsbeschluss vom 1. Januar 2006, a.a.O. ) solange von der Gültigkeit der Satzung auszugehen, wie sich nicht aus den Beschwerdegründen Ansatzpunkte ergeben, die - überwiegend wahrscheinlich - auf eine Unwirksamkeit hinweisen (vgl. auch insoweit den zitierten Beschluss vom 1. Januar 2006, ferner auch OVG Saarlouis vom 9. August 2001, - 2 V 4/01 -, Juris).
Der Senat sieht keine Veranlassung, aus den mit der Beschwerde geltend gemachten Gründen von der materiellen Unwirksamkeit der von der Antragstellerin gerügten Vorschriften der §§ 2 und 3 HStS auszugehen. Denn sämtliche Einlassungen der Antragstellerin in den Beschwerdegründen führen weder einzeln noch zusammengenommen zu der Überzeugung des Gerichts, dass die fraglichen Satzungsbestimmungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Verstoß gegen höherrangiges Recht beinhalten.
Rechtsgrundlagen für die Heranziehung der Antragstellerin zur Hundesteuer in dem angefochtenen Bescheid sind §§ 1, 2 Abs. 1 und Abs. 2 g) i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 HStS. Diese Satzungsbestimmungen beruhen ihrerseits auf der Ermächtigung des § 3 Abs. 1 und 2 Kommunalabgabengesetz Brandenburg (KAG BB). Danach können die Gemeinden nach bestimmten Maßgaben u. a. Hundesteuern erheben.
Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde in § 3 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 HStS die erhöhte Hundesteuer an die abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Rassen bzw. Gruppen von Hunden anknüpft und dabei in § 2 Abs. 2 g) die Rasse Dobermann einbezieht. Nach der Liste des § 8 Abs. 3 der brandenburgischen Hundehalterverordnung vom 16. Juni 2004 (GVBl. II/04, 458) - HundehV-, zählt die Rasse Dobermann (vgl. § 8 Abs. 3 Ziff. 4 ) zu den Hunderassen, deren Gefährlichkeit, wenn auch im Einzelfall widerlegbar, vermutet wird. Nach der maßgeblichen und gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt: Beschlüsse vom 28. Juli 2005 a.a.O.und 28. Juni 2005 - 10 B 22/05, Juris, beide m.w.N.), der der Senat folgt, kann der Satzungsgeber, der als gefährlich anerkannte Hunde wegen ihrer potentiellen Gefährlichkeit erhöht besteuern will, zulässigerweise auf Rasselisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung (wie z. B. den landesgesetzlichen Hundeverordnungen) zurückgreifen. Das gilt auch insoweit, als der erhöhte Steuertarif nicht nur für "klassische" Kampfhunde, sondern auch für andere Rassen, die bestimmte abstrakte Gefährlichkeitsmerkmale erfüllen, gelten soll, selbst wenn sie den Gebrauchs- und Wachhunden zugerechnet werden (vgl. BVerwG vom 19. Januar 2000 - 11 C 8/99-, BVerwGE 110, 265).
Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin führt die Übernahme der Hunderasse "Dobermann", auch wenn sie der Gruppe der deutschen Gebrauchs- und Wachhunde zugeordnet werden soll, von der brandenburgischen Hundehalterverordnung in die Hundesteuersatzung der Gemeinde Rangsdorf, auf die sich der angefochtene Hundesteuerbescheid stützt, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur (Teil-) Nichtigkeit der Satzung. Die zulässige Übernahme der fraglichen Differenzierung aus der der Gefahrenabwehr dienenden Hundehalterverordnung enthebt zwar die Kommune nicht ihrer vollen Verantwortlichkeit für die Vereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Recht, auch insoweit, als die fragliche Norm von der Richtigkeit jener tatsächlichen Annahmen und Erkenntnisse abhängt, die der Regelung des anderen Normgebers zugrunde liegen (BVerwG vom 28. Juli 2005, a.a.O.). Rechtsverstöße kann die Beschwerdeführerin hier aber auch insoweit nur mit Erfolg geltend machen, als diese schon in dem vorliegenden summarischen Verfahren nach Prüfung durch das Gericht die überwiegender Wahrscheinlichkeit der Nichtigkeit der sie betreffenden Satzungsbestimmungen nahe legen.
Das ist vorliegend nicht der Fall. Dass der Satzungsgeber im Streitfall die mit seiner rechtmäßigen Typisierungsbefugnis (vgl. hierzu: BVerwG vom 19. Januar 2000, a.a.O.) einhergehende Gestaltungsfreiheit nicht sachgerecht ausgeübt hätte, lässt sich gerade in Ansehung des § 8 Abs. 3 Ziff. 4 HundehV jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen. Denn ob die im einzelnen aufgezählten Hunderassen, insbesondere auch die Rasse "Dobermann", in die Rasseliste der HStS übernommen werden durften, richtet sich nach dem Grad ihrer objektiven Gefährlichkeit. Dabei handelt es sich um die Beurteilung einer schwierigen Tatsachenfrage, deren Entscheidung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes die Überprüfung durch das Gericht dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. den schon zitierten Senatsbeschluss vom 30. Januar 2006, a.a.O.).
Mit den gebotenen Mitteln des summarischen Verfahrens kann der Senat nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Antragsgegner mit den Festlegungen in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 g) und § 3 HStS die von der Antragstellerin angemahnten zulässigen Grenzen von Art. 3 Abs. 1 GG und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit überschritten hätte. Die vorgenommene höhere Besteuerung von gefährlichen Hunden lässt sich auf den sachlichen und einleuchtenden Grund zurückführen, dass diesen Hunden - und so auch dem Dobermann - wegen ihres Gewichts und/oder ihrer Beißkraft sowie ihres Beißverhaltens im allgemeinen eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen wird, die es rechtfertigt, die Population solcher Hunde möglichst zurückzudrängen. Das reicht - unbeschadet der näheren Prüfung der potentiellen Gefährlichkeit im Hauptsacheverfahren - aus, um die angegriffenen Satzungsbestimmungen nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Vorwurf der Willkür aussetzen zu müssen.
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von § 3 Abs. 2 HStS ergeben sich in diesem Zusammenhang entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin darüber hinaus auch nicht daraus, dass der Beschwerdegegner sich für die streitige Satzungsbestimmung auf den Lenkungszweck der Eindämmung bestimmter gefährlicher Hunderassen beruft, den er mittels seines Besteuerungsrechts verfolgt. Denn die Kommune kann rechtmäßig mit ihrer Hundesteuersatzung den Lenkungszweck, diejenigen Hunderassen aus dem Gemeindegebiet zurückzudrängen, die durch ihre Zucht und sonstigen in § 2 Abs. 1 a) HStS aufgeführten Umstände ein erhöhtes Risiko zur Entwicklung gefährlichen Verhaltens aufweisen, neben dem Zweck der Einnahmeerzielung verfolgen (vgl. die schon zitierten Entscheidungen des BVerwG, a.a.O., sowie Beschluss des Senats vom 4. Juli 2006 - OVG 9 N 174.05 -). Es handelt sich insoweit um die Verfolgung eines zulässigen (zumindest Neben-)Zwecks, der auch nicht etwa den Regelungen des Ordnungsrechts der Hundehalterverordnung zuwiderläuft. Denn insofern kommt es entgegen der Vorstellung der Antragstellerin nicht zu sich in der Zielrichtung widersprechenden Regelungen. Vielmehr ergänzt der auf Eindämmung der Haltung "gefährlicher Hunde" im Satzungsgebiet gerichtete und von der ordnungsrechtlichen Aufgabenverfolgung zu trennende Lenkungszweck der Hundesteuersatzung nur die landesrechtlichen Regelungen über die Haltung und Führung von Hunden (vgl. auch VGH Kassel vom 11. Januar 2005 - 5 UE 903/04 -, KStZ 2005, 79 m.w.N.).
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist in diesem Zusammenhang insbesondere unerheblich, ob die in der Liste des § 2 Abs. 2 HStS erfassten Tiere mit dem Begriff "Kampfhund" kynologisch-fachwissenschaftlich korrekt erfasst sind. Denn dem Satzungsgeber steht die Wahl seiner Terminologie frei; entscheidend ist der durch Auslegung zu ermittelnde Begriffsinhalt.
Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass auf dem Gebiet des Verständnisses der Einordnung von Kampfhunden und ihrer Gefährlichkeit beachtliche Entwicklungen stattgefunden haben (vgl. hierzu: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Juli 2005 - 13 der LB 299/02 -, Juris). Der Antragstellerin ist diesbezüglich zuzugestehen, dass schon die deutlich zu beobachtende Änderung der Terminologie, wonach der Begriff "Kampfhund" immer seltener und dann meist auf wenige Rassen beschränkt verwendet wird, auffällig ist. Auch bei der Frage der Einschätzung von Hunderassen im Hinblick auf ihre abstrakte Gefährlichkeit sind neuere empirische und möglicherweise auch verhaltenswissenschaftliche Erkenntnisse beachtlich, die möglicherweise ihren Niederschlag in den Hundesteuersatzungen finden müssen. Auch diese schwierigen Fragen sind aber in dem vorliegenden summarischen Verfahren nicht zu beantworten. Die Verwendung des Begriffes "Kampfhund" in der streitgegenständlichen Satzung führt aber jedenfalls nicht dazu, dass die Einordnung der Rasse Dobermann unter diesen Satzungsbegriff offensichtlich rechtswidrig wäre. Denn § 2 Abs. 1 a) HStS definiert diesen Begriff unter verschiedene, alternativ zu prüfende und nicht ausschließlich rassespezifische Ursachen der Gefährlichkeit. Zudem ist es unter dem Gesichtspunkt des mit der erhöhten Steuer verfolgten Lenkungszweckes nicht angreifbar, dass gerade Populationen von Hunderassen zurückgedrängt werden sollen, deren Haltung aus Gründen der Gefahrenabwehr nicht generell verboten sind, die aber ein abstrakt erhöhtes Gefährdungspotential aufweisen. Die abschließende Auslegung des Satzungsbegriffs "Kampfhund" ist daher ebenso dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten wie die Klärung der Fragen, ob die Rasse Dobermann unter die Satzungsdefinition subsumiert werden kann oder ob jedenfalls § 2 Abs. 2 HStS die Rasse Dobermann den Kampfhunden im Sinne der Satzungsdefinition gleich behandeln darf.
Der Vortrag der Beschwerdeführerin erschüttert den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts auch nicht insoweit, als er auf die individuelle und konkrete Ungefährlichkeit des Dobermanns "J." abstellt. Das für den Hund vorhandene Negativattest vermag für 2006 nicht zu einer Steuerentlastung führen, weil eine solche Entlastungsmöglichkeit seit In-Kraft-Treten der hier einschlägigen Änderungssatzung vom 21. Dezember 2005 am 1. Januar 2006 nicht mehr gegeben ist und somit allein die Rassezugehörigkeit ausreicht, den erhöhten Hundesteuertarif auszulösen.
Der Wegfall der Entlastungsmöglichkeit stellt zumindest bei pauschaler Prüfung des Streitfalls keinen Verstoß gegen die Steuergerechtigkeit dar und lässt sich willkürfrei rechtfertigen. Denn der dargestellte Lenkungszweck rechtfertigt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die erhöhte Besteuerung von Hunden, deren abstrakte Gefährlichkeit nach Maßgabe einer Rasseliste vermutet wird, auch dann, wenn im Einzelfall Umstände wie etwa die nachgewiesene Zuverlässigkeit und Eignung des Halters und die positive Überprüfung des Hundes (Wesenstest) vorliegen, die gegen dessen konkrete Gefährlichkeit sprechen (vgl. BVerwG vom 28. Juni 2005, a. a. O. m. w. N.). Das ergibt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Zusammenspiel der Lenkungsfunktion der erhöhten Hundesteuer mit dem Recht der Gefahrenabwehr. Es liegt im Wesen jeder Verhaltenslenkung durch Besteuerung, dass es dem Adressaten von Gesetzes wegen frei steht, sich unter Inkaufnahme der erhöhten Steuer gegen deren Lenkungszweck zu entscheiden und einen nach Maßgabe der Rasseliste gefährlichen Hund zu halten. An der Verwirklichung des Steuertatbestandes ändert es nämlich nichts, wenn der Halter die für die Gefahrenabwehr erforderlichen Nachweise erbringt und der Hund den Wesenstest besteht. Entginge der Halter in diesem Fall der erhöhten Besteuerung, verlöre die Steuer vielmehr ihre generelle Lenkungswirkung. Die Begrenzung der Zahl der nach Rassemerkmalen als gefährlich vermuteten Hunde würde dann nur mit dem insoweit nicht als hinreichend wirksam zu beurteilenden ordnungsrechtlichen Instrumentarium erfolgen können.
Auch der Vorwurf der Antragstellerin, die Satzungsänderung vom 21. Dezember 2005 verstoße mit dem Wegfall der Vergünstigung bei Vorlage eines Negativattestes gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, erschüttert nicht den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts. Das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 und 28 GG) ergebende Gebot, dass belastende Steuergesetze grundsätzlich ihre Wirksamkeit nicht auf abgeschlossene Tatbestände erstrecken dürfen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, 261 (271), wird von dem vorliegenden Sachverhalt nicht berührt. Denn § 3 HStS enthält keine tatbestandliche Rückanknüpfung. Die Neufassung der Vorschrift durch Streichung von § 3 Abs. 2 HStS gilt erst mit Wirkung für zukünftige Veranlagungszeiträume ab Inkrafttreten der Satzung am 1. Januar 2006. Auf diese Zeit bezieht sich die umstrittene Veranlagung. Soweit die Antragstellerin geltend macht, es hätte zumindest eine Übergangsregelung in der Satzung für Halter, die im Besitz eines Negativattestes sind, vorgesehen werden müssen, greift dieses Vorbringen ebenfalls nicht durch; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.
Schließlich verstößt auch der angefochtene Hundesteuer- Änderungsbescheid vom 13. April 2006 als solcher nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 und 28 GG) verankerte Gebot des Vertrauensschutzes, weil die Steuer mit Bescheid vom 9. Februar 2006 entsprechend der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Satzungslage zunächst niedriger festgesetzt worden war. Zwar mag auch ein nach seinem Tenor ausschließlich belastender Verwaltungsakt, wie er hier mit dem ursprünglichen Steuerbescheid gegeben ist, Gegenstand eines verfassungsrechtlich geschützten Vertrauens sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 170.81 -, KStZ 83, 205). Ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen setzt insoweit aber stets voraus, dass der eine Belastung aussprechende Verwaltungsakt tragfähig ist für den - ein entsprechendes Vertrauen rechtfertigenden - Gegenschluss, dass von dem Betroffenen mehr als dies nicht verlangt werden sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1988 - 8 C 92.87 -, BVerfGE 79, 163). Das dürfte hier aber schon wegen der geänderten Rechtslage ausscheiden, zu der der Bescheid vom 9. Februar 2006 in Widerspruch steht. Diesem Bescheid kann ein eigenständiger Regelungsgehalt nicht entnommen werden, der ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin in die alte Rechtslage hätte begründen können. Die möglicherweise an die ursprüngliche Steuerfestsetzung geknüpfte subjektive Erwartung, die Antragstellerin werde mit einer Steuererhöhung nicht belastet werden, ist rechtlich ohne Belang.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar ( § 152 Abs. 1 VwGO , § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ).
Ende der Entscheidung
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