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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 27.03.2006
Aktenzeichen: OVG 9 S 76.05
Rechtsgebiete: VwGO, BGB, AO, KAG
Vorschriften:
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 1 | |
VwGO § 80 Abs. 5 | |
VwGO § 146 Abs. 4 S. 3 | |
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6 | |
BGB § 705 ff. | |
BGB § 873 | |
BGB § 892 | |
AO § 191 | |
KAG § 8 Abs. 2 S. 2 | |
KAG § 12 Abs. 1 Nr. 4 b |
OVG 9 S 76.05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Schmidt, den Richter am Oberverwaltungsgericht Bath und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gaube am 27. März 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. September 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2_____ EUR festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss in der Beschwerdebegründung darlegen, warum er die angefochtene Entscheidung in bestimmten Punkten für unrichtig hält und aus welchen Gründen eine andere Entscheidung als die des Verwaltungsgerichtes geboten ist (vgl. OVG Bbg, u. a. Beschlüsse vom 29. April 2003 - 2 B 4/03 - und vom 23. Oktober 2003 - 2 B 265/03 -, veröffentl. in Juris m.w.N.), d. h. aus welchen Gründen eine Änderung des Beschlusses ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts beschränkt sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in einer ersten Stufe darauf, ob die Beschwerde geeignet ist, die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu erschüttern; nur wenn dies der Fall ist, ist auf einer zweiten Stufe von Amts wegen zu prüfen, ob sich der Beschluss auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens im Ergebnis als richtig erweist oder geändert werden muss (vgl. Beschluss des Senats vom 1. August 2005 - OVG 9 S 2.05 -).
Hier hat der Antragsgegner jedenfalls die Probleme aufgezeigt, die sich für die Behörde bei der Erhebung von Kommunalabgaben aus der eingeschränkten Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Hinblick auf das Eigentum an Grundstücken ergeben. Seine Überlegung, dass das Vorbringen des Antragstellers im Vorverfahren, das beitragsbefangene Grundstück befinde sich "im Besitz" der "I_____ GbR" und man möge sich an deren Geschäftsführer wenden, Hinweise auf eine mögliche Unrichtigkeit des Grundbuchs gibt, in dem nur der Antragsteller und ein weiterer Miteigentümer "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" eingetragen sind, führt jedoch nicht ohne weiteres zu der Konsequenz, dass der Antragsteller persönlich zu dem Anschlussbeitrag herangezogen werden darf. Auch wenn weitere Gesellschafter hinzugetreten wären, würde dies an einer etwa bestehenden Eigentümerstellung der GbR nichts ändern. Insbesondere sind mit einer etwaigen Unrichtigkeit des Grundbuchs insoweit noch nicht die Voraussetzungen dargetan, unter denen auf einen Gesellschafter als Miteigentümer als Beitragspflichtigen zurückgegriffen werden könnte. Vielmehr stünde gerade auch diese Möglichkeit in Frage, wenn man die gesetzliche Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB als widerlegt anzusehen hätte. Ob der Antragsgegner im Übrigen die Begründung des angefochtenen Beschlusses in Frage gestellt hat, kann dahinstehen, weil sich daraus jedenfalls kein Änderungsbedarf hinsichtlich des Entscheidungsergebnisses des angefochtenen Beschlusses ergibt.
Die Frage, ob aus den vom Antragsgegner beschriebenen rechtlichen Bedenken und tatsächlichen wie rechtlichen Problemen bei der Heranziehung zu grundstücksbezogenen Abgaben hinsichtlich solcher Grundstücke, die zum Gesamthandsvermögen einer GbR gehören, folgen könnte, dass spezielle Gesichtspunkte der Rechtsfähigkeit der GbR insoweit entgegenstehen (verneinend OVG NW, Urteil vom 7. Mai 2002 - 15 A 5299/00 - NVwZ-RR 2003, 149; VG Potsdam, Urteil vom 9. Januar 2004 - 12 K 527/99 - NVwZ-RR 2004, 785; VG Schleswig, Beschluss vom 15. Januar 2003 - 9 B 100/02 - NVwZ 2004, 372; bejahend VG Chemnitz, Beschluss vom 10. März 2005 - 1 K 536/03 - zitiert nach juris), ist allerdings bislang in der Rechtsprechung des zuständigen Oberverwaltungsgerichts nicht geklärt. Sie entzieht sich im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes auch einer abschließenden Klärung, weil es sich um eine schwierige Rechtsfrage handelt, deren Behandlung und grundsätzliche tatsächliche und rechtliche Klärung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.
Die im vorliegenden Verfahren nur stattfindende summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, wegen dessen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird, führt allerdings unter Berücksichtigung der bislang vorliegenden Rechtsprechung zur möglichen Beitragsschuldnerschaft einer GbR dazu, dass - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - der Erfolg des vom Antragsteller gegen den Beitragsbescheid erhobenen Widerspruchs wahrscheinlicher ist als dessen Misserfolg und deshalb ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu bejahen sind. Dabei muss nämlich berücksichtigt werden, dass der Anschlussbeitrag nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Kommunalabgabengesetz - KAG - vom Grundstückseigentümer als Gegenleistung dafür erhoben wird, dass ihm durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen oder Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Das Beitragsrecht knüpft damit für die Bestimmung des Beitragspflichtigen an die privatrechtliche Eigentümerstellung an. Deshalb ist es für die summarische Bewertung geboten, die Entwicklung in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zur eingeschränkten Rechtsfähigkeit einer im Außenverkehr auftretenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu berücksichtigen. Insoweit ist anzunehmen, dass eine (Außen-)GbR auch in Bezug auf Grundstücke Rechte und Pflichten begründen kann und die Gesellschafter insoweit nur akzessorisch haften (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341; ferner Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 324/01 - NJW-RR 2004, 279). Die umstrittene Grundbuchfähigkeit der GbR (nach wohl h.M. verneint: vgl. etwa BayObLG, Beschluss vom 31. Oktober 2002 - 2Z BR 70/02 - NJW 2003, 70 und LG Berlin, Beschluss vom 20 Januar 2004 - 86 T 51/04 - RPfleger 2004,283; a.A. Ulmer/Steffek, NJW 2002, 330) wird dabei offenbar nicht als durchgreifendes Hindernis gesehen; mit der Bejahung der Rechtsfähigkeit müsse auch eine entsprechende grundbuchliche Umsetzung ermöglicht werden. Die Eintragung der Gesellschafter im Grundbuch mit einem auf die gesamthänderische Bindung der Verfügungsbefugnis über das Grundstück hinweisenden Zusatz ("als Gesellschaft bürgerlichen Rechts") lässt zwar nur die Zugehörigkeit zu einem Gesellschaftsvermögen erkennen; das soll aber ausreichen, um über die Eintragung der Gesellschafter "in ihrer Verbundenheit" die Rechtsposition der GbR entstehen zu lassen (so etwa Wertenbruch, NJW 2002, 324 <329>). Danach jedenfalls spricht bis zu der dem Hauptsacheverfahren vorzubehaltenden Klärung mehr gegen als für eine originäre Beitragspflicht des Antragstellers, weil das Grundstück hier erkennbar zum Vermögen einer GbR gehört und der Antragsteller als deren Gesellschafter nur akzessorisch, d.h. unter den Voraussetzungen, die zum Erlass eines Haftungsbescheides nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG i.V.m. § 191 AO berechtigen, haften kann.
Dieser Bewertung steht auch der Hinweis des Antragsgegners auf den Zeitpunkt der Eintragung des Antragstellers und des weiter im Grundbuch eingetragenen Gesellschafters B_____ im Jahre 2000 und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. April 2003 - II ZR 56/02 - (NJW 2003, 1803) nicht entgegen. Soweit der Antragsgegner insoweit geltend machen will, dass die vorbezeichnete Grundsatzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf zeitlich vor dem Urteil vom 29. Januar 2001 gelagerte Sachverhalte anzuwenden sei, verfehlt diese Verallgemeinerung die spezielle Aussage des von ihm herangezogenen Urteils, das sich auf die akzessorische Haftung eines Neugesellschafters für Altverbindlichkeiten bezieht und insofern ein geschütztes Vertrauen auf die bisherige Rechtsprechung anerkennt, nach der ein Neugesellschafter nicht mit seinem Privatvermögen für Altverbindlichkeiten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haftete. Diese Überlegungen sind auf die Beitragsforderung des Antragsgegners, die eine nach dem 29. Januar 2001 begründete Verbindlichkeit gegen einen Gesellschafter darstellt, auch unter Berücksichtigung dessen, dass die GbR schon vor diesem Zeitpunkt am Rechtsverkehr teilnahm, nicht übertragbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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