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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 07.03.2005
Aktenzeichen: OVG 1 M 22.05
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 152 Abs. 1 | |
VwGO § 154 Abs. 2 |
OVG 1 M 22.05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Monjé und die Richter am Oberverwaltungsgericht Seiler und Fieting am 7. März 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe:
Die gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe gerichtete Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Prozesskosten-hilfevoraussetzungen zu Recht mit der Begründung verneint, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Der Kläger begehrt vor dem Verwaltungsgericht die Feststellung, dass die ihm erteilte Platzverweisung und der anschließende Verbringungsgewahrsam vom 3. März 2003 nichtig gewesen seien. Ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat das Verwaltungsgericht mit Recht verneint. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 29. August 2003 eingeräumt, dass die Platzverweisung sowie der anschließende Verbringungsgewahrsam rechtswidrig erfolgt seien, und sich ausdrücklich für das Verhalten ihrer Beamten, die noch entsprechend belehrt und nochmals geschult würden, entschuldigt. Es ist nicht ersichtlich, dass die begehrte Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Maßnahmen geeignet wäre, über die durch die Erklärungen der Beklagten bereits erfolgte Rehabilitierung hinaus die Position des Klägers in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht weiter zu verbessern. Soweit der Kläger im Übrigen offensichtlich zur Begründung einer Wiederholungsgefahr geltend macht, er fühle sich von dem "Beamten D 894 599" bedrängt, weil dieser ihn ohne Anlass oder irgendwelche Verdachtsmomente belästigt, verfolgt, beobachtet, beleidigt und sogar genötigt und körperlich verletzt habe, verkennt er, dass ein fortbestehendes Feststellungsinteresse nur durch die hinreichend konkrete Gefahr der Wiederholung der streitbefangenen Maßnahmen, nicht aber sonstiger rechtswidriger Akte, und sei es auch durch den selben Amtswalter, begründet wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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