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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 15.02.2005
Aktenzeichen: OVG 1 S 17.03
Rechtsgebiete: VwGO, BerlStrG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 1
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
BerlStrG § 9 Abs. 2 Satz 1
BerlStrG § 9 Abs. 2 Satz 5
BerlStrG § 9 Abs. 3
BerlStrG § 9 Abs. 3 Satz 2
BerlStrG § 10 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 1 S 17.03

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Monjé , den Richter am Oberverwaltungsgericht Seiler und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gaube am 15. Februar 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragstellern auferlegt.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.588,40 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Leistungsbescheid des Antragsgegners vom 24. Juni 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2002, mit dem sie als Anlieger des Grundstücks K. in Berlin zur Erstattung von Kosten herangezogen werden, die der Antragsgegner als Träger der Straßenbaulast für die Beseitigung der zu dem Grundstück führenden Gehwegüberfahrt aufgewendet hatte. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der zu dem Geschäftszeichen VG 1 A 371.02 erhobenen Klage mit Beschluss vom 23. Januar 2003 zurückgewiesen.

Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Antragsteller ist, soweit sie überhaupt dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, nicht begründet.

Die von den Antragstellern innerhalb der Antragsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO angeführten und vom Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Gründe führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 5 BerlStrG kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Leistungsbescheides.

1. Nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung wird die Gehwegüberfahrt i.S.d. § 9 Abs. 3 BerlStrG nicht mehr benötigt.

Die Nutzung einer Gehwegüberfahrt durch dessen Anlieger gehört zu dem in § 10 Abs. 3 BerlStrG geregelten Anliegergebrauch. Nicht mehr benötigt i.S.d. § 9 Abs. 3 BerlStrG wird daher eine Gehwegüberfahrt dann, wenn sie zur Nutzung des Grundstücks nicht mehr erforderlich ist. Maßgebend ist hierbei, was aus dem Grundstück unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten als anerkennenswertes Bedürfnis hervorgeht (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 VR 7.99 -, NVwZ 1999, 1341 f.).

Die Antragsteller hatten kein anerkennenswertes Bedürfnis an der Beibehaltung der Gehwegüberfahrt. Ihr Nutzungsinteresse und ihr Interesse, Herstellungskosten bei künftigen Nutzungsänderungen zu vermeiden (§ 9 Abs. 2 Satz 2 BerlStrG), tritt hinter dem Allgemeininteresse, Gehwege möglichst für den Fußgängerverkehr freizuhalten, sowie dem Interesse des gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG die Instandhaltungskosten tragenden Straßenbaulastträgers zurück.

Es ist bereits nicht ersichtlich, weshalb eine angemessene Nutzung des ehemaligen Ladengeschäfts gerade die Vermietung an einen eine Gehwegüberfahrt benötigenden Kfz.-Betrieb erfordert.

Unabhängig davon setzt ein anerkennenswertes Bedürfnis voraus, dass bei einer lediglich geplanten Nutzung sich diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklichen wird. Alles andere stellte - wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorhebt - eine dem Interesse an einem möglichst ungestörten Gemeingebrauch an dem Gehweg und dem Kosteninteresse des Straßenbaulastträgers zuwiderlaufende "Vorratshaltung" an Gehwegüberfahrten dar.

Es kommt daher von vornherein nicht darauf an, ob - wie die Antragsteller behaupten - bereits die Suche nach einem künftigen gewerblichen Nutzer das Vorhandensein einer Gehwegüberfahrt erfordert. Dies gilt umso mehr, als die (erneute) Herstellung einer Gehwegüberfahrt wenig Aufwand erfordert und deshalb in einem überschaubaren Zeitraum durchgeführt werden kann. Dass sich die von ihnen geplante Vermietung an einen Kfz.-Betrieb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklichen wird, haben die Antragsteller nicht hinreichend dargetan. Sie haben nicht einmal Bemühungen glaubhaft gemacht, einen Kfz.-Betrieb als Nachmieter zu gewinnen. Vielmehr waren die in Frage kommenden Räume zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides an eine Kindertagesstätte vermietet. Nach eigenem Vorbringen sollte das Mietverhältnis erst am 31. Oktober 2003, mithin in einem Jahr, enden. Zudem war nach dem Schreiben der R. GmbH vom 26. Februar 2002 eine "mögliche Option mit der Kindertagesstätte" vertraglich vereinbart.

2. Ermessensfehler sind nicht dargelegt.

Die Behauptung der Antragsteller, dem Antragsgegner gehe es allein um die "weitere Vermeidung rechtlicher Auseinandersetzungen der Polizei im Zusammenhang mit ergehenden Bußgeldbescheiden bei Parkverstößen", findet weder in den streitgegenständlichen Bescheiden noch in sonstigen Bestandteilen des Verwaltungsvorgangs eine Stütze.

Das Aufstellen von Pollern oder Verkehrszeichen - die das Parken auf der Gehwegvorstreckung verhindern sollen - kommt (unabhängig von ihrer Geeignetheit) als milderes Mittel zur Erreichung des mit der Beseitigung der Gehwegüberfahrt angestrebten Zwecks nicht in Betracht. Es liefe vielmehr dem von dem Antragsgegner (als einem von mehreren) verfolgten legitimen Ziel, die angespannte Parkraumsituation im Bereich der Karlsruher Straße - durch Schaffung von Parkraum auf der Gehwegvorstreckung - zu entlasten, gerade zuwider.

Es kann dahinstehen, ob die Erwägungen des Antragsgegners zur Baumschutzverordnung ermessensgerecht wären. Denn ausweislich des Widerspruchsbescheides wurde dieser Belang "unabhängig" von den zuvor angestellten Ermessenserwägungen angeführt, die bereits für sich genommen die Entscheidung tragen sollten.

Die übrigen Einwände der Antragsteller genügen bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Umstände, die ein "Gesamtkonzept bezüglich der Vorgehensweise" gegen "andere Grundstückseigentümer" erforderlich machen könnten, sind nicht einmal ansatzweise dargetan. Weshalb durch die an die Gehwegüberfahrt angrenzende Vorstreckung kein Parkraum entzogen wird, ist nicht nachvollziehbar.

3. Substanziierte Einwände gegen die Höhe der auf der Grundlage der Rechnung der W. S. GmbH vom 26. April 2002 eingestellten Kosten werden nicht vorgebracht, sodass es auch insoweit an einer Darlegung i.S.d. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO fehlt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus § 72 Nr. 1 GKG n.F. i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG a.F.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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