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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 25.02.2005
Aktenzeichen: OVG 1 S 69.03
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
OVG 1 S 69.03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Monjé , den Richter am Oberverwaltungsgericht Seiler und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gaube am 25. Februar 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. September 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin betreibt an zwei Betriebsstätten eine gewerbliche Zimmervermietung, in der - nach ihrer Geschäftsplanung - vorwiegend von den bezirklichen Sozialämtern zugewiesene Personen untergebracht werden sollen. Sie wurde am 30. Juli 2002 in das Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg von Berlin eingetragen und meldete bei dem Wirtschaftsamt den Beginn ihrer gewerblichen Tätigkeit ab 1. Januar 2003 an. Zuvor wurde unter der Geschäftsführung der Mutter des Geschäftsführers der Antragstellerin - I. P. - ein gleichartiges Gewerbe in denselben Räumen durch die "L. V. GmbH" betrieben, das rückwirkend zum 31. Dezember 2002 abgemeldet wurde. Nach einer Begehung der Unterbringungseinrichtung M. am 16. April 2003 gab der Antragsgegner mit Bescheid vom 20. Mai 2003 der "L. GmbH" auf, festgestellte Mängel in der Unterbringungseinrichtung zu beseitigen. Durch weiteren Bescheid vom 17. Juni 2003 teilte er der L. V. GmbH unter Hinweis auf den eingetretenen Rechtsträgerwechsel mit, dass die betroffenen Einrichtungen zum 30. Juni 2003 aus der Berliner Unterbringungsleitstelle abgemeldet würden. Den Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie in die bei der Unterbringungsleitstelle Berlin geführte Liste über zu berücksichtigende Unternehmen bei der Vergabe von Bettenplätzen an von Sozialämtern unterzubringende Personen aufzunehmen, wies das Verwaltungsgericht Berlin durch Beschluss vom 16. September 2003 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, ein entsprechender Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Die Entscheidung des Antragsgegners stehe nicht im Widerspruch zu seiner allgemeinen Verwaltungspraxis in gleich gelagerten Fällen, sie sei nicht willkürlich und beruhe nicht auf sachfremden Motiven. Auf Vertrauensschutz könne sich die Antragstellerin schon deshalb nicht berufen, weil es sich bei der in die Liste eingetragenen L. V. GmbH um eine andere Betreiberin gehandelt habe. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt sie im Wesentlichen vor: Dem Antragsgegner sei bei seiner Entscheidung nicht bewusst gewesen, dass er eine Ermessensentscheidung zu treffen gehabt habe. Nach Aktenlage habe der Antragsgegner sich geweigert, die Antragstellerin in die bei der Unterbringungsleitstelle Berlin geführte Liste aufzunehmen, weil die neue Firma nicht angemeldet gewesen sei. Ansonsten hätte der Antragsgegner die Antragstellerin in die Liste aufgenommen, wenn die beanstandeten Mängel beseitigt worden wären, was inzwischen geschehen sei. Es sei willkürlich und sachfremd, der Antragstellerin die Aufnahme in die Liste zu verweigern, nachdem die zuvor aufgegebene Mängelbeseitigung erfolgt sei. Bei der Antragstellerin handele es sich zwar formaljuristisch um eine neue Betreiberin, die sich jedoch nach wie vor im Besitz der Familie P. befinde.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Beschwerdevorbringen, das den Umfang der obergerichtlichen Prüfung des angefochtenen Beschlusses bestimmt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt nicht dessen Änderung oder Aufhebung.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Denn sie hat keinen Anspruch auf Aufnahme in die bei der Unterbringungsleitstelle Berlin geführte Liste über zu berücksichtigende Unternehmen bei der Vergabe von Bettenplätzen an von Sozialämtern unterzubringende Personen. Insbesondere kann sie sich nicht auf einen Vertrauenstatbestand als Grundlage des geltend gemachten Anspruchs berufen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob durch die mehrjährig erfolgte Zuweisung von Bewohnern zur Unterbringung an die Vorgängerin der Antragstellerin möglicherweise ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, der Grundlage für einen Fortbestand der Aufnahme in die Liste sein könnte. Denn ein solcher Tatbestand wäre mit der Auflösung der Vorgängerin und der Gründung der Antragstellerin als neuer juristischer Person entfallen. Die beiden GmbH's sind trotz ihrer Namensähnlichkeit voneinander unabhängige juristische Personen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sowohl die Geschäftsführerin der L. V. GmbH wie der Geschäftsführer der Antragstellerin Mitglieder der Familie P. sind.
Ein Vertrauenstatbestand gegenüber der Antragstellerin wurde nicht geschaffen. Er konnte insbesondere auch nicht durch die Anordnung zur Mängelbeseitigung nach der Ortsbesichtigung am 16. April 2003 begründet werden, weil die entsprechende Anordnung vom 20. Mai 2003 an die L. GmbH, zu Händen von Frau P., der Geschäftsführerin der Vorgängerin der Antragstellerin, gerichtet war. Die Antragstellerin konnte auf Grund dieser Adressierung kein Vertrauen in den Fortbestand der Aufnahme in die Liste entwickeln. Vielmehr musste sich der Antragstellerin der Verdacht aufdrängen, dass der Antragsgegner den Wechsel der Betreibergesellschaft zu dieser Zeit noch nicht zur Kenntnis genommen hatte.
Auch die Rüge der Antragstellerin, die Entscheidung des Antragsgegners sei wegen Ermessensausfalls oder wegen sachfremder Erwägungen rechtswidrig, ist nicht geeignet, einen Anspruch auf Aufnahme in die Liste zu begründen. Im Übrigen sind Ermessensfehler auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Antragsgegner im Einklang mit seiner geänderten Verwaltungspraxis gehandelt, nach der er keine neuen Anbieter in die Liste mehr aufnimmt, um den Bestand an geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten dem gesunkenen Bedarf anzugleichen. Wenn der Antragsgegner seine Verwaltungspraxis den geänderten Umständen anpasst, ist dies weder sachfremd noch willkürlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstandes beruht auf § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) in Verbindung mit §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG a.F.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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