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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 12.08.2005
Aktenzeichen: OVG 12 A 54.05
Rechtsgebiete: LuftVG, VwGO, GVG, EntlG, LuftSiG


Vorschriften:

LuftVG § 6
LuftVG § 29 d
LuftVG § 19 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.F.
VwGO § 48 Abs. 1
VwGO § 48 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
VwGO § 48 Abs. 1 Satz 2
VwGO § 83 Satz 1
VwGO § 83 Satz 2
GVG § 17a Abs. 2
EntlG § 9
LuftSiG § 7
LuftSiG § 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 12 A 54.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Kipp, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Riese und den Richter am Oberverwaltungsgericht Bucheister am 12. August 2005 beschlossen:

Tenor:

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht Potsdam verwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe:

Das Klageverfahren, mit dem der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm nach §§ 29 d, 19 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LuftVG a.F (jetzt: §§ 7, 10 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005, BGBl. I S. 78 - LuftSiG-) die Berechtigung zum Betreten nicht allgemein zugänglicher und sicherheitsempfindlicher Bereiche des Flughafens Berlin-Schönefeld zu erteilen, ist mangels erstinstanzlicher Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nach Anhörung der Beteiligten an das zuständige Verwaltungsgericht Potsdam zu verweisen, § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 GVG.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwGO ist das Oberverwaltungsgericht erstinstanzlich für Streitigkeiten zuständig, die das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich betreffen. Hierzu zählen auch Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Bei der Auslegung des Begriffs "Betrieb von Verkehrsflughäfen" sind Sinn und Zweck der Vorschrift sowie deren Entstehungsgeschichte maßgeblich zu berücksichtigen. § 48 Abs. 1 VwGO geht zurück auf einen Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (BT-Drs. 10/171) und wurde durch Art. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl I S. 1274) als § 9 in das Entlastungsgesetz vom 31. März 1978 (BGBl I S. 446) eingefügt. Mit dieser auf bedeutsame Großvorhaben beschränkten Erweiterung der oberverwaltungsgerichtlichen erstinstanzlichen Zuständigkeit, die 1990 in die Verwaltungsgerichtsordnung übernommen wurde, sollte eine Entlastung der Verwaltungsgerichte und eine Beschleunigung der Verfahren erreicht werden (vgl. BT-Drs. 10/3368, S. 6). Auch die Ergänzungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO (früher: § 9 Abs. 2 Satz 1 Entlastungsgesetz) soll den Zuständigkeitskatalog des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zusätzlich im Sinne einer Auffangklausel erweitern. Zwar gilt sie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderliche Genehmigungen und Erlaubnisse, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Sie verfolgt jedoch - klarstellend - vor allem das Ziel, eine Spaltung der Zuständigkeit in den Fällen zu verhindern, in denen das Fachplanungsrecht Ausnahmen von der Konzentrationswirkung vorsieht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. April 1986 - 10 S 3313/85 -; NVwZ 1986, 665, 666; vgl. auch BT-Drs. 10/3368, S. 8; Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 48 Rn. 12). Dies alles spricht dafür, § 48 Abs. 1 VwGO eng auszulegen (OVG Berlin, Beschluss vom 13. Dezember 1990 - 2 A 9/90 -, NVwZ-RR 1991, 448; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 8 S 1242/02 -, ZLW 2003, 473, 474).

Gemessen daran stellt nicht jede Maßnahme, die den Betrieb eines Flughafens oder des Flugverkehrs in irgendeiner Weise berührt, eine betriebsbezogene Regelung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwGO dar. Zwar ist der Begriff des "Betriebes" nicht allein auf Tatbestände beschränkt, die Rechte und Pflichten des Flughafenunternehmers als Adressat der Betriebsgenehmigung nach § 6 LuftVG zum Gegenstand haben. Es kann sich vielmehr auch um Regelungen handeln, die den Betrieb des Verkehrsflughafens selbst betreffen wie dies z.B. bei Streitigkeiten um Abflugrouten der Fall ist (vgl. VGH München, Gerichtsbescheid vom 30. November 1993 - 20 A 93.40022 -, NVwZ-RR 1995, 114; BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13/99 -, NJW 2000, 3584). Die Regelung muss jedoch im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 48 Abs. 1 VwGO mit dem Großvorhaben Flughafen eng zusammenhängen, den allgemeinen Flug- oder Flughafenbetrieb unmittelbar ausgestalten oder in ihn eingreifen und einen wesentlichen Bestandteil des Betriebs darstellen (zum Kriterium des wesentlichen Bestandteils vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 12 M 2094/99 -, NVwZ 1999, 1130). Diese Voraussetzungen erfüllt die Versagung einer Zugangsberechtigung und die ihr vorausgehende Zuverlässigkeitsprüfung gemäß §§ 29 d, 19 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LuftVG a.F. bzw. §§ 7, 10 LuftSiG nicht. Sie berührt den Betrieb des Flughafens oder des Flugverkehrs als solchen allenfalls indirekt. Durch die Versagung einer Zugangsberechtigung wird der Betrieb nicht bzw. nur unwesentlich eingeschränkt. Es handelt sich um eine auf eine bestimmte Person bezogene Einzelfallprüfung ohne Auswirkungen auf die allgemeine Zugänglichkeit des Flughafens. Damit stellt die hier angegriffene Entscheidung keine betriebsbezogene Regelung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 1 Satz 2 VwGO dar (im Ergebnis ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 8 S 1242/02 -, ZLW 2003, 473, 474; OVG Thüringen, Beschluss vom 28. Januar 2005 - 2 O 5/05 -; vgl. auch Redeker/v. Oertzen, VwGO, Kommentar, 14. Auflage, § 48 Rn. 28; v. Oertzen, in: DÖV 1985, 754; a.A. VG Potsdam, Beschluss vom 13. November 2003 - 10 L 1123/03 -).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 83 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 GVG.

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