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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Urteil verkündet am 01.12.2004
Aktenzeichen: OVG 2 B 14.03
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 31 Abs. 2
BauGB § 34 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 2 B 14.03

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Freitag, den Richter am Oberverwaltungsgericht Liermann und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Broy-Bülow sowie die ehrenamtliche Richterin Latze und den ehrenamtlichen Richter Steiger

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer der rückwärtig aneinandergrenzenden, in einem unbeplanten Gebiet liegenden Grundstücke E. und S. in Berlin. Er begehrt nachträglich eine Baugenehmigung für die von ihm an die Rückseite seines Einfamilienhauses angebaute Schwimmhalle. Das Wohnhaus hat eine Breite von etwa 11 m und eine Länge von etwa 14,5 m. Die über die gesamte Breite angebaute Schwimmhalle hat eine Tiefe von ca. 7 m. Die Außenwände der überdachten Schwimmhalle einschließlich der rückwärtigen Trennwand zum Wohnhaus bestehen aus Sprossenfensterelementen. Die Halle ist sowohl vom Garten als auch vom Hausinneren aus jeweils über eine Treppe zugänglich. Auf die straßenseitige Grundstücksgrenze bezogen reicht der gesamte Baukörper des Wohnhauses mit dem Anbau etwa bis zu einer Grundstückstiefe von 29 m.

Der Beklagte lehnte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung mit Bescheid vom 21. Juli 1998 ab. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2000 zurückgewiesen.

Zur Begründung führte die Behörde aus, dass für die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens in dem unbeplanten Gebiet der durch die E., die A., die S. und die K. gebildete Baublock maßgebend sei. Dieser sei durch eine Einfamilienhausbebauung in offener Bauweise mit einer durchschnittlichen Grundfläche der Wohnhäuser von etwa 10 m x 12 m geprägt. Der auf dem Grundstück E. entstandene Baukörper überschreite mit einer Grundfläche von 21,5 m x 11 m jedoch die durchschnittlichen Grundabmessungen der umliegenden Wohnbebauung ganz erheblich und füge sich damit schon nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein.

Aus dem Baubestand sei überdies eine faktische hintere Baugrenze ableitbar, die etwa bei 22 m liege, sodass sich der Schwimmhallenanbau außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen befinde.

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 16. Oktober 2002 abgewiesen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Schwimmhalle das Maß der baulichen Nutzung überschreite und sich schon deshalb nicht in die Umgebungsbebauung einfüge, denn die durch den Anbau erreichte Grundflächenzahl von 0,34 weise ein deutliches Missverhältnis zur Umgebungsbebauung auf. Darüber hinaus habe das Gesamtgebäude durch den Anbau der Schwimmhalle eine Bebauungstiefe erreicht, die sowohl nach dem vorliegenden Kartenmaterial als auch nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme weit in den Blockinnenbereich hineinreiche und die faktische Baugrenze überschreite. Maßgebend sei für deren Ermittlung nur die Wohnbebauung, während die Garagen bei dieser Betrachtung unberücksichtigt bleiben müssten. Der Schwimmhallenanbau sei geeignet, einen Nachahmungseffekt für entsprechende Erweiterungsbauten auf den Nachbargrundstücken auszulösen und würde infolge dieser Vorbildwirkung bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründen.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Berufung.

Der Kläger ist der Ansicht, dass sich der Schwimmhallenanbau nicht hinter einer faktischen Baugrenze befinde, weil der Blockinnenbereich intensiv von baulichen Nebenanlagen, wie Garagen und Terrassen durchsetzt sei, die noch tiefer als die Schwimmhalle in diesen Bereich hineinreichten. Außerdem seien auch die Eckgrundstücke S. und E. bis fast an die hintere Grundstücksgrenze bebaut, ohne dass die Ecksituation dies rechtfertige. Dadurch, dass die Schwimmhalle an das Wohngebäude angebaut und nicht gesondert auf dem Grundstück S. errichtet worden sei, habe wesentlich mehr Grünfläche erhalten werden können. Durch eine Baulasteintragung auf dem Grundstück S. zu Gunsten des Grundstücks E. könnte sichergestellt werden, dass das für den Grünbereich bedeutsame Verhältnis von Bebauung und Freiflächen auf Dauer erhalten bleibe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Oktober 2002 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts vom 21. Juli 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bezirksamts vom 2. Februar 2000 zu verpflichten, ihm nachträglich die beantragte Baugenehmigung für den Schwimmbadanbau auf dem Grundstück E. in Berlin zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin und führt ergänzend aus, dass zur Ermittlung der überbaubaren Grundstücksflächen im unbeplanten Innenbereich zwischen Haupt- und Nebenanlagen zu unterscheiden sei. Nebenanlagen seien insoweit nicht maßstabbildend, denn sie könnten auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden. Der Schwimmhallenanbau sei keine Nebenanlage, sondern Teil der Hauptnutzung, weil er in das Wohnhaus integriert worden sei. Die versetzte Lage der Wohnhäuser auf den Eckgrundstücken entlang der K. könne nicht als Maßstab für eine Bebauung des Blockinnenbereichs herangezogen werden. Sie erkläre sich daraus, dass die frühere Baufluchtlinie, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Häuser in ihrer ursprünglichen Form in den dreißiger Jahren galt, 4 m hinter der Straßenfluchtlinie verlaufen sei. Dies wirke bis heute in dem Baubestand fort.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge (2 Hefter, 1 Leitz-Ordner) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der münd-lichen Verhandlung waren. Der Senat hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Insoweit wird auf das Protokoll des Ortstermins vom 1. Dezember 2004 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage zu Recht durch Urteil vom 16. Oktober 2002 abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Baugenehmigung für den Schwimmhallenanbau auf dem Grundstück E. in Berlin.

Der Schwimmhallenanbau ist nicht mit dem Bauplanungsrecht vereinbar. Seine bauplanungsrechtliche Beurteilung richtet sich in diesem nicht beplanten Gebiet hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sowie der Frage der überbaubaren Grundstücksflächen nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten (unbeplanten) Ortsteils ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Als maßstabbildende Umgebung hat der Beklagte im vorliegenden Fall zu Recht den Baublock zwischen der E., der A.e, der S. und der K. angenommen. Sowohl aus dem in den Akten befindlichen Flurkartenauszug (Bl. 117 der Akte) sowie nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme befinden sich auf den Grundstücken dort Einfamilienhäuser in offener Bauweise in der Art eines allgemeinen Wohngebiets. Für diese Umgebungsbebauung sind neben der relativen Grundflächenzahl auch die überbaubaren Grundstücksflächen maßstabbildende prägende Merkmale, die für die Frage des Sicheinfügens in die Eigenart der näheren Umgebung von Bedeutung sind. Diese Merkmale sind anhand der vorhandenen Bebauung auf Grund der jeweils überbauten Grundfläche und der räumlichen Lage der baulichen Anlagen zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 1985, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 107). Daraus ist im vorliegenden Fall eine faktische hintere Baugrenze ableitbar, wie sie von dem Beklagten in den Flurkartenauszug Bl. 117 der Akten eingezeichnet worden ist. Maßgebend ist hierfür jedoch nur die Lage der Gebäude der Hauptnutzung, nicht dagegen die der Nebenanlagen, denen insoweit die maßstabbildende Kraft fehlt (vgl. Beschluss des Senats vom 30. Juli 2004, GE 2004, 1103; BVerwG, Beschluss vom 17. September 1985, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2003, BauR 2004, 314, 315; ThürOVG, Urteil vom 26. Februar 2002, BRS 65 Nr. 130). In Bezug auf das Grundstück des Klägers liegt danach die faktische hintere Baugrenze etwa bei 22 m Grundstückstiefe. Sie verläuft in Höhe der hinteren Gebäudeaußenwand seines Wohngebäudes, wobei insbesondere die Lage und Größe des Wohngebäudes des Klägers die faktische Baugrenze am weitesten in den Blockinnenbereich hinein verschoben hat. Durch den Schwimmhallenanbau wird sie um 7 m überschritten. Die Lage der Wohnhäuser auf den Eckgrundstücken an der K. hat den Verlauf der faktischen hinteren Baugrenzen für den Blockinnenbereich für den dortigen Bereich zwar mitbestimmt. Dass die Häuser auf den Grundstücken selbst relativ weit an der hinteren Grundstücksgrenze liegen, hat jedoch keine über den faktischen Baugrenzenverlauf hinausgehende maßstabbildende Wirkung, aus der der Kläger etwas zu Gunsten der Situierung seines Schwimmhallenanbaus ableiten könnte.

Auch der Umstand, dass die vordere Baugrenze auf den Eckgrundstücken an der K. - im Gegensatz zu denen an der A. - etwa mittig der Grundstücke verläuft, ist für den vorliegenden Fall ohne Relevanz, in dem es um die hintere Baugrenze geht. Außerdem hat der Beklagte die historische Entwicklung der vorderen Baugrenze anhand des Verlaufs einer früheren Baufluchtlinie und die dadurch bedingten Auswirkungen auf den Baubestand nachvollziehbar erläutert. Auf die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 17. Mai 2004 wird Bezug genommen.

Die Überschreitung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen durch den Schwimmhallenanbau ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig, denn hierbei handelt es sich nicht um eine Nebenanlage, die sowohl im beplanten Gebiet (§ 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO) als auch im unbeplanten Innenbereich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 1985, a.a.O.) auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden kann (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 21. November 2002, BRS 65 Nr. 72). Der Anbau ist vielmehr in die Hauptnutzung integriert und damit Teil des Wohngebäudes geworden, an das er über die gesamte Breite angebaut und mit dem er nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme sowie den Planungsunterlagen auch funktionell verbunden ist, denn die Schwimmhalle ist vom Hausinneren nur durch eine Sprossenfensterwand getrennt und kann von dort aus über eine Treppe betreten werden. Diese bauliche und funktionelle Verbindung zwischen dem Wohnhaus und der Schwimmhalle nimmt dem Schwimmhallenanbau die Eigenschaft einer Nebenanlage, weil Nebenanlagen nur bauliche Anlagen sein können, die nicht zugleich Bestandteil des Hauptgebäudes sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2004, BauR 2004, 1567; Beschluss vom 14. Februar 1994, Buchholz 406.12 § 23 BauNVO Nr. 1; NdsOVG, Beschluss vom 21. November 2002, BRS 65 Nr. 72).

Darüber hinaus schließt auch das Größenverhältnis zwischen dem Wohnhaus des Klägers (ca. 160 m² Grundfläche) und dem Schwimmhallenanbau (ca. 80 m² Grundfläche) die Annahme der für Nebenanlagen charakteristischen räumlich-gegenständlichen (optischen), dem primären Nutzungszweck der Grundstücke und der Bebauung dienenden Unterordnung aus (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. April 2004, a.a.O.; Beschluss vom 17. September 1985, a.a.O.; NdsOVG, Beschluss vom 21. November 2002, a.a.O.). Maßgebend sind insoweit zwar die jeweiligen individuellen Relationen, die sich einer generalisierenden Betrachtung entziehen. Ein Nebengebäude, das nach Größe und Kubatur mit Blick auf die ohnehin deutlich kleinere Umgebungsbebauung eher einem weiteren Wohngebäude gleicht und im vorliegenden Fall ein Grundflächenverhältnis zum Wohngebäude von 1 : 2 (160 m² zu ca. 80 m²) erreicht, erfüllt jedoch unter dem Gesichtspunkt des Gesamteindrucks nicht mehr das Merkmal der Unterordnung. In der Rechtsprechung (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 21. November 2002, a.a.O.) ist bisher allenfalls ein Grundflächenverhältnis von 1 : 3 von Wohnhaus und privater Schwimmhalle (dort: 185 m²/54 m²) als gerade noch für die Annahme einer Nebenanlage vertretbar angesehen worden; dieses Verhältnis ist im vorliegenden Fall deutlich überschritten.

Es kann deshalb dahinstehen, ob der durch den Schwimmhallenanbau entstandene Gesamtbaukörper auf dem Grundstück E. darüber hinaus auch noch die von dem Beklagten ermittelte durchschnittliche Grundfläche der Wohngebäude auf den übrigen Grundstücken in der näheren Umgebung überschreitet.

Durch die Überschreitung der faktischen hinteren Baugrenze fügt sich der Schwimmhallenanbau nicht in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ein und bringt auf Grund seiner möglichen Vorbildwirkung die städtebauliche Situation in dem Blockinnenbereich negativ in Bewegung. Er ist dadurch geeignet, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen. Denn in einem von Gärten und Einfamilienhäusern in offener Bauweise geprägten Gebiet liegt ein entsprechender Nachahmungseffekt verbunden mit der wiederum maßstabbildenden Wirkung im Falle der Genehmigung des Schwimmhallenanbaus besonders nahe, zumal die Überschreitung durch keine Besonderheit des Grundstücks zu rechtfertigen ist, durch die sich das Baugrundstück von den übrigen Nachbargrundstücken unterscheiden könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999, BRS 62 Nr. 101; Urteil vom 26. Mai 1978, BVerwGE 55, 369, 385 f.).

Eine Abwägung oder Kompensation findet hinsichtlich der Frage des Sicheinfügens nicht statt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 134, S. 38, 44), die sich nur an der Vergleichbarkeit des faktisch Vorhandenen orientiert, sodass es auf die vom Kläger angebotene Baulasteintragung zur Gewährleistung einer dauerhaften Freihaltung des Grundstücks S. von baulichen Anlagen zu Gunsten des Grundstücks E. nicht ankommt. Außerdem ermächtigt das bauordnungsrechtliche Instrument der Baulast nicht zu Abweichungen vom Bauplanungsrecht, damit nicht durch eine "autonome Binnenplanung" eine Umgehung planerischer Festsetzungen möglich wird. Das Rechtsinstitut der Baulast kann vielmehr nur unter Wahrung des Bauplanungsrechts verwendet werden und in beplanten Gebieten allenfalls Anknüpfungspunkt für eine Befreiung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB sein, sofern deren Voraussetzungen vorliegen (vgl. Urteil des Senats vom 14. August 1987, OVGE 19, 72).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO.

Die Revision wurde nicht zugelassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe hierfür vorliegt.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtsstufen auf 10 000 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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