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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Urteil verkündet am 28.11.2003
Aktenzeichen: OVG 2 B 15.99
Rechtsgebiete: BauO Bln, VwGO


Vorschriften:

BauO Bln § 6 Abs. 4 Satz 5
BauO Bln § 6 Abs. 4 Satz 4 Nr. 3
BauO Bln § 6 Abs. 6 Satz 1
BauO Bln § 6 Abs. 4 Satz 2
BauO Bln § 6
BauO Bln § 6 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1
BauO Bln § 6 Abs. 4
BauO Bln § 6 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2
BauO Bln § 4 Abs. 1
VwGO § 154 Abs. 2
VwGO § 162 Abs. 3
VwGO § 167 Abs. 2
VwGO § 132 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 2 B 15.99

Urteil Im Namen des Volkes

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Freitag, den Richter am Oberverwaltungsgericht Liermann und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Broy-Bülow sowie die ehrenamtlichen Richter Fürstenberg und Gaede

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. November 1998 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung fallen der Klägerin zur Last. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin des Hammergrundstücks Straße L. in Berlin-Wannsee. Das Grundstück umfasst auch eine Zufahrt zur Straße (Hammerstiel). Dieser circa 4 m breite und 40 m lange Betonplattenweg führt parallel zur Grundstücksgrenze des Beigeladenen vorbei an dessen eingeschossigem Wohnhaus. Dieses hat einen seitlichen Grenzabstand von 3 m zu der Grundstücksgrenze der Klägerin und damit zu der Zufahrt.

Mit Bescheid vom 9. Januar 1997 erteilte das Bezirksamt Zehlendorf von Berlin dem Beigeladenen eine Baugenehmigung zum Dachausbau. In diesem Zusammenhang genehmigte der Beklagte an der zum Hammerstiel der Klägerin weisenden Hausseite die Errichtung einer 2,27 m hohen Gaube, die sich etwa über drei Viertel der Breite der darunterliegenden Hauswand erstreckt. Das Gaubendach verläuft über dem Fensterbereich waagerecht, und der seitliche Gaubenabschluss geht in einem Winkel von 45° in das Hausdach über. Die Gaubenwand setzt unmittelbar auf der Außenwand des Gebäudes auf, wird aber auf Grund des ausladenden Dachüberstands des Hausdaches von diesem umfasst.

Hiergegen hat die Klägerin Widerspruch eingelegt. Sie ist der Ansicht, dass der Beklagte die durch die Errichtung der Gaube sich zusätzlich ergebende Abstandfläche zu Unrecht mit nur einem Drittel ihrer Höhe in die Berechnung eingestellt habe. Sie hätte vielmehr in voller Höhe bei der Berechnung der Abstandfläche berücksichtigt werden müssen, weil die Gaube eine Fortsetzung der Hauswand im Dach darstelle und auf Grund ihrer Höhe und Form eine erdrückende Wirkung habe. Dies hätte ergeben, dass die Abstandfläche mit circa 45 cm auf ihrem Hammerstiel liege. Das Bezirksamt Zehlendorf von Berlin hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 1997 zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 19. November 1998 mit der Begründung abgewiesen, dass selbst dann, wenn die Abstandfläche sich mit einer Tiefe von circa 45 cm auf den Hammerstiel erstrecken würde, die nachbarschützende Funktion der Abstandfläche bei dem Hammerstiel nicht zum Tragen käme, der nur als Zuwegung diene und nicht bebaubar sei. Der nachbarliche Wohnfrieden könne durch eine etwaige Abstandflächenunterschreitung hier nicht gestört werden.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Berufung, die der Senat mit Beschluss vom 19. August 1999 zugelassen hat. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die abstandflächenrechtliche Problematik vom Verwaltungsgericht abschließend hätte entschieden werden müssen.

Das Maß H summiere sich im vorliegenden Fall auf 6,91 m (1,25 m Sockel-bereich + 3,39 m Hauswand + 2,27 m Gaube), sodass die Abstandfläche bei Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs (0,5 H = 3,46 m) 46 cm auf ihrem Grundstück im Bereich des Hammerstiels liege. Es handele sich um einen Dachaufbau in Form einer überdimensionalen Fledermausgaube, die offenbar durch den seitlichen Dachneigungswinkel der Gaube von 45° gemäß § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO Bln genehmigungsfähig gerechnet werden sollte. Das Giebelprivileg könne die Gaube jedoch nicht für sich in Anspruch nehmen, nur um den eindeutigen Regelungsgehalt des § 6 Abs. 4 Satz 4 Nr. 3 BauO Bln zu umgehen. Von ihr würde auf Grund der besonderen Höhe und Breite eine erheblich bedrängende Wirkung ausgehen. Auf die Frage der konkreten Beeinträchtigung durch den Dachaufbau dürfe es jedoch letztlich nicht ankommen, weil der Gesetzgeber mit den einzuhaltenden Abstandflächen eine Regelung geschaffen habe, die dem Grundstücksnachbarn unabhängig von dem konkreten Nachweis etwaiger Beeinträchtigungen einen Abwehranspruch gewähre. Eine Ausnahmeregelung für Zufahrtsbereiche von Hammergrundstücken sei der Norm auch nicht im Wege der Auslegung zu entnehmen. Schließlich hänge der Verkehrswert des Hammergrundstücks nicht zuletzt von der Gestaltung des Zufahrtsbereichs ab. Eine als eng und bedrängend empfundene Auffahrt sei der Gesamterscheinung der Liegenschaft von vornherein abträglich und mindere ihren Wert im Falle des Verkaufs.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. November 1998 zu ändern und die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Bezirksamts Zehlendorf von Berlin vom 9. Juni 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 1997 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei der Gaube um eine Außenwand im Dachgeschoss mit einem zur architektonischen Gliederung vorgehängten Dachüberstand handele. Diese Wand schließe bündig mit der Außenwand im Erdgeschoss ab und sei deshalb abstandflächenrechtlich wie ein Giebel zu beurteilen. Daraus folge, dass diese Giebelfläche gemäß § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO Bln auf Grund der Dachneigung von 45° nicht anzurechnen sei. Selbst wenn sie mit einem Drittel auf die Abstandfläche anzurechnen wäre, ergäbe sich als Abstandfläche noch immer nur ein Maß von 1 H = 5,39 m (1,25 m Sockelbereich + 3,39 m Hauswand + 2,27 m/3), woraus 1/2 H = 2,69 m, mindestens jedoch 3 m resultiere. Demnach reiche der eingehaltene Abstand von 3 m zu dem unbebaubaren Grundstücksteil (Hammerstiel) der Klägerin aus. Aber auch wenn ein Übergreifen der Abstandfläche vorläge, könnten die Abstandflächenregelungen den Sinn und Zweck ihrer Schutzfunktion hier nicht entfalten, weil dies auf die Nutzbarkeit des Hammerstiels als Zuwegung keinen Einfluss hätte.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Der Senat hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, auf die Verwaltungsvorgänge (2 Akten) sowie auf das Protokoll der Augenscheinseinnahme vom 28. November 2003 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat im Ergebnis keinen Anspruch auf die begehrte Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung vom 9. Januar 1997, weil sie trotz Abstandflächenunterschreitung im vorliegenden Fall nicht in ihren Rechten verletzt wird.

Das nur 3 m von der Grundstücksgrenze der Klägerin entfernt gelegene Wohnhaus des Beigeladenen hält das nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO Bln erforderliche Maß für die Tiefe der Abstandfläche zu dem Grundstück der Klägerin in dem Bereich des Hammerstiels nicht ein, weil der Wandhöhe, die sich gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO Bln aus dem Sockelbereich, dessen Höhe - ausgehend von einer mittleren Geländeoberfläche vor der Wand - mit 1,25 m anzusetzen ist, und der übrigen, bis zur Schnittlinie mit der Dachhaut anzurechnenden Außenfläche der Wand (3,39 m) zusammensetzt, gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 und 3 BauO Bln noch die Gaube als Dachaufbau in ihrer vollen Höhe von 2,27 m hinzuzurechnen ist. Dies ergibt eine anrechenbare Gesamthöhe von 6,91 m = 1 H, die bei Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs (§ 6 Abs. 6 Satz 1 BauO Bln) auf 0,5 H und damit auf eine Abstandfläche von 3,46 m zu verkürzen ist.

Die von dem Beklagten unter Rückgriff auf § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO Bln vorgenommene Drittelanrechnung der Gaube entspricht nicht dem Gesetz. Ihr liegt offenbar eine unzutreffende Auslegung des Begriffs der "Gaube" im Rahmen der abstandflächenrechtlichen Regelung des § 6 BauO Bln zu Grunde.

Gauben sind Dachaufbauten, die auch dann als solche anzusehen sind, wenn die aus dem Dach ragende Gaubenwand auf der Außenwand aufsetzt. Sie wird dadurch nicht zum verkappten "Hausgiebel", dessen abstandflächenrechtliche Relevanz gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1, Satz 5 BauO Bln von dem Neigungswinkel der ihn zu beiden Seiten begrenzenden Dachflächen abhängt. Die Systematik des § 6 Abs. 4 BauO Bln unterscheidet in Satz 4 Nr. 1 und Nr. 2, 3 sowie in Satz 5 zwischen Giebelflächen und Dachaufbauten. Für diese gelten jeweils unterschiedliche Anrechnungsvoraussetzungen für die Fiktion als Wand. Mit den Giebelflächen sind nur solche Außenwandflächen gemeint, die von Dächern oder Dachteilen begrenzte Flächen des durchgehenden Hausgiebels darstellen, dessen Form mit der des Daches korrespondiert und dessen abstandflächenrechtliche Anrechenbarkeit dementsprechend - ebenso wie der des Daches selbst - von dem jeweiligen Neigungswinkel der den Giebel zu beiden Seiten begrenzenden Dachflächen abhängt (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 und Satz 5 BauO Bln). Diese Anrechnungsmodalitäten gelten nur für Giebelflächen im vorgenannten Sinne, nicht jedoch auch für Teile von Dachaufbauten, wie deren "eigene" Giebelflächen (vgl. Ortloff/Korbmacher, Das Abstandflächenrecht der Berliner Bauordnung, 3. Aufl. 1999, Rdnr. 109 m.w.N.). Denn bei Dachaufbauten besteht gerade kein Abhängigkeitsverhältnis zu der Form und dem Neigungswinkel des Hauptdaches. Unabhängig von der Form der Gaube und damit unabhängig von einer eventuellen "eigenen" Giebelfläche der Gaube selbst sowie des Neigungswinkels der diese wiederum begrenzenden Gaubendachflächen gilt der obere Gaubenabschluss als Bezugspunkt für die Messung der Höhe, sodass die Gaube im vorliegenden Fall mit 2,27 m in die Abstandflächenberechnung einzustellen war.

Als Dachaufbau erfüllt die Gaube auch nicht die Voraussetzungen für eine Privilegierung in Form einer bloßen Drittelanrechnung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO Bln, denn hierzu müsste sie zu den "anderen" Dachaufbauten als den (zuvor) in § 6 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 und 3 BauO Bln Genannten zählen. Dies sind zum einen Dachaufbauten, die je Dachfläche zusammengerechnet in ihrer größten Breite die Hälfte der Breite der darunter liegenden Wand überschreiten (§ 6 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 BauO Bln) sowie Dachaufbauten, die nicht mindestens 50 cm hinter die Außenwand zurückspringen (§ 6 Abs. 4 Satz 4 Nr. 3 BauO Bln). Dies rechtfertigt sich hinsichtlich der in § 6 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 BauO Bln genannten Anforderungen unter dem Aspekt der Massierung von Aufbauten auf dem Dach und deren lichteinfallreduzierende Wirkung (vgl. Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer, BauO Bln, 5. Auflage 1999, § 6 Rdnr. 45, 43; Ortloff/Korbmacher, a.a.O.) sowie hinsichtlich der in § 6 Abs. 4 Satz 4 Nr. 3 BauO Bln genannten Anforderungen unter dem Aspekt der Lage der Gaube und ihres geringen Abstands (unter 50 cm) von der Außenwand mit der daraus folgenden wandähnlichen und zusätzlich verschattenden Wirkung. Erst wenn keine der beiden Fallgestaltungen vorliegt, findet die Privilegierung des § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO Bln überhaupt Anwendung. Im vorliegenden Fall sind jedoch sogar beide Voraussetzungen erfüllt, denn die Gaube erstreckt sich fast über drei Viertel der gesamten Breite der Außenwand (§ 6 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 BauO Bln) und liegt mit ihrer eigenen Wand direkt auf der darunter liegenden Hauswand auf, sodass überhaupt kein Rücksprung im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 4 Nr. 3 BauO Bln vorliegt.

Bei der vorzunehmenden vollen Anrechnung der Gaubenhöhe liegt die einzuhaltende Abstandfläche des Wohnhauses des Beigeladenen deshalb mit einer Tiefe von 0,46 m auf dem Hammerstiel des Grundstücks der Klägerin.

Hierdurch werden jedoch Nachbarrechte der Klägerin nicht verletzt. Denn auch wenn es bei der Verletzung der Abstandflächenvorschriften für die Annahme einer Nachbarrechtsverletzung und damit für einen nachbarlichen Abwehranspruch grundsätzlich keines Nachweises einer tatsächlichen Beeinträchtigung bedarf (vgl. Urteil des Senats vom 22 Mai 1992, OVGE 20, 238 = BRS 54 Nr. 97), gibt es Fallgestaltungen, in denen weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht eine Belastung des Nachbarn erkennbar ist. In diesen Ausnahmefällen ist dieser nicht schutzbedürftig, sodass für einen gerichtlichen Rechtsschutz auf Grund von Abstandflächenunterscheidungen kein Raum ist (vgl. Urteil des Senats vom 25. Februar 1994, BRS 56 Nr. 172 sowie OVG RP, Beschluss vom 9. September 2003, DVBl. 2003, S. 1472 LS). Ein solcher Fall liegt hier vor, denn der betroffene Hammerstiel ist ein nicht bebaubarer Grundstücksteil, weil die Erschließung des Grundstücks der Klägerin nur hierüber im Sinne des § 4 Abs. 1 BauO Bln gesichert ist. Eine Bebauung dieses Grundstücksteils kommt deshalb auch für die Zukunft nicht in Betracht. Zum anderen eignet sich dieser Teil des Grundstücks - unabhängig von dessen Neigungswinkel in der Hanglage - auch nicht zu Aufenthaltszwecken im Freien oder zu einer sonstigen anderweitigen Nutzung, wie beispielsweise einer weiteren Bepflanzung. Dem steht neben der bereits vorhandenen, stark verschattenden Baumreihe auch die Aufrechterhaltung der Funktion des Hammerstiels als Zufahrt entgegen.

Die von der Klägerin behauptete Wertminderung des Grundstücks infolge einer durch die Unterschreitung der Abstandfläche bewirkten Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Zufahrtsstreifens konnte nach dem bei der Augenscheinseinnahme gewonnenen Eindruck nicht ansatzweise nachvollzogen werden; insoweit handelt es sich um bloße nicht substantiierte Vermutungen der Klägerin. Im Übrigen können aus bloßen Veränderungen des Marktwertes eines Grundstücks ohnehin grundsätzlich keine baunachbarlichen Rechtsverletzungen hergeleitet werden, zumal sie im vorliegenden Fall allenfalls marginal sein dürften.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Gründe vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen.

Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.



Ende der Entscheidung

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