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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Urteil verkündet am 14.03.2003
Aktenzeichen: OVG 2 B 7.97
Rechtsgebiete: BauO Bln


Vorschriften:

BauO Bln § 6 Abs. 12 Nr. 1
BauO Bln § 48 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen OVG 2 B 7.97

Verkündet am 14. März 2003

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Freitag, den Richter am Oberverwaltungsgericht Liermann und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Broy-Bülow sowie den ehrenamtlichen Richter Wüst und die ehrenamtliche Richterin Wegener

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Dezember 1996 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Der Beigeladene trägt seine Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Genehmigung zur Errichtung einer Grenzgarage auf dem Nachbargrundstück.

Er ist Eigentümer des mit einem Einfamilienwohnhaus bebauten Grundstücks S 115 in Berlin-Neukölln (Rudow). Der Beigeladene ist Eigentümer des aus zwei zusammengelegten Grundstücken entstandenen Grundstücks S 117. Planerisch gilt dort allgemeines Wohngebiet und die offene Bauweise. Dem Beigeladenen wurde für eine Wohnanlage mit sechs Wohneinheiten am 12. Juni 1989 mit einem Nachtrag vom 27. September 1990 eine Baugenehmigung erteilt, wobei vier offene Wageneinstellplätze zur Straße hin vorgesehen waren, zwei nebeneinander in der Mitte und jeweils einer an der Grenzen zum Grundstück des Klägers und zum Grundstück S weg 121. Durch eine weitere Baugenehmigung vom 7. August 1991 (Nr. A 30294) wurde dem Beigeladenen die Genehmigung für die Errichtung dreier Fertiggaragen erteilt, wobei ihm für die Garage an der Grenze zum Grundstück Nr. 121 eine Befreiung von der Einhaltung der erforderlichen Abstandfläche erteilt wurde. Ebenfalls am 7. August 1991 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die Genehmigung Nr. A 30293 für die Errichtung einer 5,24 m langen und für sich genommen 2,12 bis 2,28 m hohen Fertiggarage an der Grenze zum Grundstück des Klägers, deren Abstand von der vorderen Grundstücksgrenze 5 m beträgt. Beide Grundstücke weisen von der Straße zur hinteren Grenze ein natürliches Gefalle von etwa 1 m auf. Der Kläger legte gegen die Genehmigung der Garage an seiner Grundstücksgrenze Widerspruch ein, den die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen durch den Bescheid vom 28. Oktober 1993 mit der Begründung zurückwies, die Garage halte die für eine Privilegierung nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO Bln 85 vorgeschriebenen Höchstmaße ein; für die vom Kläger geltend gemachten unzumutbaren Beeinträchtigungen seiner Wohnruhe gebe es keine Anhaltspunkte.

Hiergegen hat der Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Baustoppverfahrens (VG 19 A 473.92/OVG 2 S 4.92) Anfechtungsklage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht: Er werde durch die Garage und ihre Nutzung in seinen Rechten verletzt. Die zulässige Höhe einer Grenzgarage von 3 m sei im Verhältnis zu seinem Grundstück überschritten, weil das Nachbargrundstück an dieser Stelle bis auf Straßenniveau angehoben worden sei. Da auch im Übrigen auf den Grundstücken Nr. 117 und 113 im Zuge von Neubauvorhaben weitere Geländeanhebungen vorgenommen worden seien, liege sein Grundstück jetzt gleichsam in einem dem Überlaufen von Niederschlagswasser ausgesetzten Graben, was er in der Vergangenheit immer wieder gegenüber den Behörden beanstandet habe. Auch die Auswirkungen der Garage und deren Nutzung im Abstand von nur 3 m neben der Terrasse seines Hauses und Wohnraumfenstern beeinträchtigten ihn unzumutbar. Insoweit sei insbesondere zu berücksichtigen, dass ihn der Beklagte rechtswidrig daran gehindert habe, auf seinem Grundstück eine Garage an die damals noch im hinteren Bereich des Grundstücks Nr. 117 vorhandene Garage anzubauen, nachdem sich herausgestellt hatte, dass er die im Keller seines Hauses genehmigte Garage aus technischen Gründen nicht realisieren könne. Als er dieses Vorhaben im Jahre 1986 dem Beklagten angekündigt habe, habe dieser mit der fehlerhaften Begründung reagiert, die Errichtung einer Garage im hinteren Grundstücksbereich sei "aus den Gründen wie für das Grundstück S weg 113" abzulehnen. Die ihm nunmehr allein gebliebene Möglichkeit eines Garagenanbaus an die vom Beigeladenen im vorderen Bereich errichtete Grenzgarage sei für ihn wegen der räumlichen Nähe zur Terrasse und den Wohnraumfenstern unzumutbar.

Die Ladung zu dem vom Verwaltungsgericht auf den 11. Dezember 1996 anberaumten Termin zur Ortsbesichtigung mit anschließender mündlicher Verhandlung wurde laut Empfangsbekenntnis dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. November 1996 zugestellt. Mit dem am folgenden Tage bei Gericht eingegangenen Schreiben vom gleichen Tage teilte der Prozessbevollmächtigte mit, dass er den Kläger nicht mehr vertrete und die Ladung an diesen weitergeleitet habe. Zu dem Termin am 11. Dezember 1996 erschien der Kläger nicht. Das Gericht hat nach Durchführung der Augenscheinseinnahme die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene Baugenehmigung verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO Bln 85 und nach der jetzt geltenden Regelung des § 6 Abs. 12 Nr. 1 BauO Bln maximal zulässige Wandhöhe von 3 m sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt überschritten. Nach beiden Fassungen der Regelung sei bei geneigtem Gelände von der mittleren Geländeoberfläche auszugehen. Diese errechne sich, ausgehend von den in dem amtlichen Lageplan eingetragenen Höhenmesspunkten, in der Weise, dass der Wert des höchsten Punktes an der Straße - 35,43 m - und derjenige des niedrigsten südlichen Punktes an der faktischen hinteren Baugrenze - 34,44 m -zusammenzuzählen und durch zwei zu teilen seien, was eine mittlere Geländeoberfläche von 34,94 ergebe; die Differenz zu dem unmittelbar am Standort der Garage eingetragenen Messpunkt 35,02 m betrage 8 cm, so dass bei einer Hinzurechnung zu der Wandhöhe der Fertiggarage von maximal 2,28 m die zulässige Höhe von 3 m nicht überschritten sei. Im Übrigen würde die zulässige Wandhöhe auch dann nicht überschritten, wenn sich die Garage tatsächlich auf Straßenniveau befände, da der zusätzliche tatsächliche Abstand von der mittleren Geländeoberfläche dann 49 cm betragen würde, so dass sich rechnerisch eine Höhe der Garage von noch immer nur 2,77 m ergebe.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er rügt in erster Linie, dass er verfahrensfehlerhaft daran gehindert worden sei, an dem verwaltungsgerichtlichen Termin teilzunehmen. Er habe von seinem Prozessbevollmächtigten nichts von der Ladung erfahren. Das Gericht wäre verpflichtet gewesen, ihn von dem Termin nochmals zu unterrichten, um ihm noch Gelegenheit zu geben, einen neuen Prozessbevollmächtigten in den Rechtsstreit einzuweisen und Einsicht in die Akten zu nehmen. In der Sache wiederholt und ergänzt der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen und weist insbesondere darauf hin, dass infolge der für die Garage und für die Bauvorhaben auf den Nachbargrundstücken Nr. 117 und 113 vorgenommenen Bodenaufschüttungen immer wieder Niederschlagswasser von diesen Grundstücken auf sein Grundstück überlaufe. Seine dagegen beim Beklagten erhobenen Widersprüche seien nie ordnungsgemäß beschieden worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Dezember 1996 zu ändern und die Baugenehmigung des Bezirksamtes Neukölln von Berlin vom 7. August 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom 28. Oktober 1993 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bezieht sich auf das angefochtene Urteil und die Begründung der angefochtenen Bescheide.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Der Senat hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Ortsbesichtigung sowie wegen des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Gerichts im vorliegenden Verfahren, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren VG 19 A 473.92/OVG 2 S 4.92 und in den Verfahren VG 19 A 3.94, VG 19 A 437.88/OVG 2 B 14.89, VG 19 A 22.88/OVG 2 B 24.89 und VG 13 A 181.86/ OVG 2 S 91.86 sowie auf die die Grundstücke Seidelbastweg 113, 115 und 117 betreffenden Vorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Auf den vom Kläger gerügten Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Ladung und der Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Termins vom 11. Dezember 1996 kommt es für die Entscheidung über die Berufung nicht an, da es bereits an dem erforderlichen Antrag eines Beteiligten auf Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fehlt. Im Übrigen wären die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung ohnehin nicht gegeben. Zum einen war die Ladung an den Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß durchgeführt worden (§ 102 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO) und musste aufgrund der erst nachträglich mitgeteilten Niederlegung der Vertretung (§173 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 ZPO) nicht erneut vorgenommen werden. Das Gericht konnte aufgrund der ihm von dem Prozessbevollmächtigten mitgeteilten Weiterleitung der Ladung an den Kläger davon ausgehen, dass dieser von der Terminierung unterrichtet worden war und sich deshalb auf die veränderte verfahrensrechtliche Situation hinreichend einstellen konnte. Zum anderen stand dem Kläger auch im Berufungsverfahren eine Tatsacheninstanz zur Verfügung, die eine volle Sachaufklärung und Prüfung ermöglichte.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage mangels einer Rechtsverletzung des Klägers abgewiesen.

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist allein die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Nr. A 30293 vom 7. August 1991 für die Errichtung der Garage an der gemeinsamen Grenze zum Grundstück des Klägers. Der Streitgegenstand erfasst dagegen nicht die Genehmigung für das Wohnbauvorhaben vom 12. Juni 1989 mit Nachtrag vom 27. September 1990. Soweit der Kläger hiergegen - namentlich gegen die nach seiner Auffassung dabei durchgeführten Geländeanhebungen - gegenüber dem Beklagten verschiedentlich schriftsätzliche Einwendungen erhoben hat, hat er dies nicht im Klagewege weiterverfolgt, wozu ihm bei Nichtbescheidung eines erhobenen Widerspruchs auch die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage zur Verfügung gestanden hätte.

Die angefochtene Garagengenehmigung verstößt nicht gegen die nachbarschützenden Vorschriften des § 6 BauO Bln über die einzuhaltenden Abstandflächen. Im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung war die abstandflächenrechtliche Privilegierung von Grenzgaragen noch in § 6 Abs. 11 Nr. 1 der Bauordnung für Berlin - BauO Bln - in der Fassung vom 28. Februar 1985 (GVBl. S. 522), zuletzt geändert am 11. Dezember 1992 (GVBl. S. 471), geregelt. Danach sind in den Abstandflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandflächen zulässig: Garagen einschließlich Abstellraum bis zu 8 m Länge an einer Nachbargrenze und mit einer Wandhöhe bis zu 3 m über der festgelegten Geländeoberfläche, wenn an der Nachbargrenze gebaut wird. Die seit dem Siebenten Änderungsgesetz vom 9. Oktober 1995 (GVBl. S. 470) geltende und in die jetzige Fassung des Gesetzes vom 3. September 1997 (GVBl. S. 421, 512) übernommene neue Regelung findet sich in § 6 Abs. 12 Nr. 1 BauO Bln. Danach sind in den Abstandflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandflächen zulässig: Garagen einschließlich Abstellraum bis zu 8 m Länge an einer Nachbargrenze, wenn mit einer Wandhöhe bis zu 3 m über der mittleren Geländeoberfläche an die Nachbargrenze gebaut, eine Gesamthöhe von 4 m und eine Dachneigung von 45 Grad nicht überschritten und zu anderen Grundstücksgrenzen ein Abstand von mindestens 3m eingehalten wird. Maßgebend für die rechtliche Beurteilung der angefochtenen und deshalb noch nicht bestandskräftigen Genehmigung ist nach Artikel II des Siebenten Änderungsgesetzes die für den Bauantragsteller - also für den Beigeladenen - günstigere der beiden Regelungen. Das ist insgesamt die jetzige Gesetzesfassung.

Verstöße gegen diese Regelung können nicht festgestellt werden.

Dem Erfordernis, dass auf einem Baugrundstück nur eine privilegierte Grenzgarage zulässig ist, ist genügt. Dass dem Beigeladenen mit gleichem Datum auch an der Nachbargrenze zum Grundstück S weg 121 eine Garage ohne Einhaltung einer Abstandfläche genehmigt worden ist, steht damit nicht im Widerspruch. Denn diese Garage wurde nicht nach der Bestimmung für die Errichtung einer privilegierten Grenzgarage zugelassen, sondern mit Hilfe einer das materielle Recht entsprechend modifizierenden Befreiung gemäß § 61 Abs. 2 Nr. 2 BauO Bln. Diese Befreiung hat der Kläger auch nicht zusammen mit der Baugenehmigung für die Garage an seiner Grundstücksgrenze angefochten; er hat sich lediglich gegen den konkreten ihn beeinträchtigenden Standort im vorderen Grundstücksbereich neben seiner Terrasse gewandt, während er nach seinem Vorbringen mit einer Grenzgarage im rückwärtigen Bereich einverstanden wäre. Anhaltspunkte dafür, dass die Befreiungsentscheidung offensichtlich rechtswidrig ist, sind nicht erkennbar. Für ihre Sachgerechtigkeit spricht im Gegenteil der Umstand, dass es sich um ein verhältnismäßig großes Baugrundstück handelt, das aus zwei zusammengelegten Grundstücken hervorgegangen ist, für die ohne die Zusammenlegung zwei Grenzgaragen genehmigungsfähig gewesen wären, und dass die symmetrische Anordnung der nunmehr vier im vorderen Bereich des Grundstücks errichteten Garagen die Entstehung eines unruhigen Straßenbildes vermeidet.

Die Grenzgarage überschreitet auch nicht die zulässigen Höchstmaße. Da sie mit ihrer Länge von 5,25 m das zulässige Höchstmaß von 8 m wesentlich unterschreitet, kann allenfalls die Einhaltung der Maximalhöhe von 3 m in Frage stehen. Gemäß § 6 Abs. 12 Nr. 1 BauO Bln ist die Höhenberechnung auf der Grundlage der mittleren Geländeoberfläche vorzunehmen. Für deren Ermittlung kommt es - was der Kläger verkennt - allein auf das Niveau des betreffenden Baugrundstücks an, nicht etwa auf dasjenige des angrenzenden Nachbargrundstücks (vgl. Korbmacher/Ortloff, Das Abstandflächenrecht der Berliner Bauordnung, 3. Aufl. 1999, Rdnr. 97). Bei einem unregelmäßigen natürlichen Geländeverlauf ist die Höhenlage aus dem mittleren Wert der tatsächlichen Geländeoberfläche zu errechnen; maßgebend ist dabei nur der Geländeverlauf vor der zu betrachtenden Außenwand, wie sich aus § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO Bln ergibt (vgl. dazu auch Ortloff, a.a.O. Rdnr. 93 und 97).

Aufgrund dieser Kriterien ergibt sich die folgende Höhenberechnung: Wegen des aus dem Lageplan ersichtlichen und bei der Augenscheinseinnahme festgestellten ursprünglich abschüssigen Geländeverlaufs vor der Garagenwand ist die mittlere Geländehöhe aus dem im vorderen Bereich des Garagenstandorts im Lageplan eingetragenen Höhenmesspunkt von 35,02 m und dem im Lageplan in der Nähe der rückwärtigen Wandkante eingetragenen Messpunkt von 34,44 m zu ermitteln; als mittlere Geländeoberfläche ergibt sich daraus (35,02 + 34,44 : 2) der Wert von 34,73, woraus eine Differenz von 0,29 m zu dem tatsächlich höchsten Geländepunkt im Wandbereich (35,02 m) resultiert; die Garagenwand wäre danach noch immer nur 2,57 m (2,28 + 0,29) über der mittleren Geländeoberfläche im Wandbereich hoch. Der Unterschied zu der vom Verwaltungsgericht ermittelten Höhenlage ergibt sich daraus, dass dort der Berechnung der für den Geländeverlauf vor der Wand nicht aussagekräftige Höhenmesspunkt an der Straße (35,43 m) angesetzt worden ist.

Eine Rechtsverletzung des Klägers folgt im Ergebnis auch nicht aus dem Umstand, dass der Aussagewert dieser fiktiven Höhenberechnung anhand der Baugenehmigungsunterlagen dadurch in Frage gestellt wird, dass das Gelände für die Errichtung der Garage praktisch auf Straßenniveau angehoben worden ist, wie der Kläger behauptet und was sich bei der Augenscheinseinnahme bestätigt hat. Gegenstand der Anfechtungsklage ist grundsätzlich nur das genehmigte Bauvorhaben in der Gestalt, wie sie sich aus den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen ergibt. Eine davon abweichende, möglicherweise Rechte Dritter verletzende Bauausführung kann regelmäßig nur im Wege einer auf bauaufsichtliches Einschreiten gerichteten Verpflichtungsklage verfolgt werden. Die Einbeziehung einer tatsächlich unter Überschreitung der Baugenehmigung vorgenommenen Geländeanhebung in den vorliegenden Rechtsstreit könnte allenfalls in der Weise gerechtfertigt werden, dass die Behörde diese Überschreitung billigend in ihren Genehmigungswillen aufgenommen hat. Ob dafür hier hinreichende Anhaltspunkte gefunden werden können, muss jedoch nicht abschließend geklärt werden, denn die für den Bau der Garage - sei es mit oder ohne Baugenehmigung - vorgenommene Niveauanhebung des Geländes auf die Höhenlage der Straße konnte keine Verletzung von Rechten des Klägers zur Folge haben. Das gilt unabhängig davon, ob diese Veränderung der Grundstücksoberfläche als solche gemäß § 8 Abs. 4 BauO Bln gerechtfertigt war. Denn wenn danach zugunsten des Klägers die Geländeanhebung auf Straßenniveau unberücksichtigt gelassen (vgl. dazu Korbmacher/Ortloff a.a.O., Rdnr. 99) und dementsprechend die Differenz zwischen dem Höhenmesspunkt an der Straße (35,43 m) und dem Messpunkt im vorderen Bereich der Garage von 35,02 m, also 0,41 m, der maximalen Höhe der Garagenwand von 2,28 m hinzugerechnet würde, ergäbe sich nur ein Wert von 2,69 m. Selbst wenn die Differenz zwischen dem Höhenmesspunkt an der Straße (35,43 m) und dem oben errechneten Wert von 34,73 m für die mittlere Geländeoberfläche im Bereich der Garagenwand - also 0,70 m - der Wandhöhe der Garage hinzugerechnet würde, ergäbe sich noch immer rechnerisch eine Wandhöhe von nur 2,98 m.

Auch aufgrund der Lage der Garage im vorderen Grundstücksbereich neben seinem Wohngebäude wird der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Insoweit macht er ohne Erfolg geltend, die Genehmigung der Garage an diesem Standort sei ihm gegenüber bereits mit Rücksicht auf die Vorgeschichte der Bebauung beider Grundstücke rechtswidrig. § 6 Abs. 12 Nr. 1 BauO Bln - und so auch schon § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO Bln 85 - räumen dem Grundstückseigentümer ein nur durch die Regelung des § 48 Abs. 3 BauO Bln begrenztes Wahlrecht darüber ein, an welchem Standort an seiner Grundstücksgrenze er die privilegiert zulässige Garage errichten will (vgl. Wilke u.a., BauO Bln § 6 Rdnr. 88). Zu Unrecht beanstandet der Kläger deshalb die Standortwahl für die Nachbargarage mit dem Argument, nunmehr sei er darauf verwiesen, dort seine Garage an der für ihn unzumutbaren Stelle neben seiner Terrasse anzubauen. Der Kläger wäre zu einem derartigen Anbau lediglich berechtigt, könnte hierzu aber nicht verpflichtet werden (vgl. das Urteil des Senats vom 21. März 1986 - OVG 2 B 69.84 -). Ebenso wenig konnte der Beigeladene verpflichtet werden, die früher im rückwärtigen Teil des Grundstücks befindliche Garage zu erhalten, um dem Kläger einen entsprechenden Garagenanbau zu ermöglichen, wobei ohnehin kein Anbau vorgelegen hätte, weil diese Garage in einem Abstand von etwa 1 m zur Grundstücksgrenze des Klägers errichtet worden war. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang im Übrigen darauf beruft, dass ihm der Beklagte die Errichtung einer Garage im hinteren Bereich seines Grundstücks definitiv versagt habe, lässt sich dies aus den vorliegenden Akten so nicht entnehmen. In seinem Schreiben vom 16. Oktober 1986 hatte der Kläger dem Bauaufsichtsamt mitgeteilt, dass er die im Keller seines Wohngebäudes genehmigte Garage wegen der mit der baulichen Verwirklichung verbundenen Probleme nicht nutzen könne und dass er deshalb beabsichtigte, eine Garage neben der im hinteren Bereich des Grundstücks Nr. 117 in einem Abstand von 1 m von der Grundstücksgrenze vorhandenen Garage im Einvernehmen mit dem Voreigentümer des Grundstücks zu errichten. Mit Schreiben vom 30. Oktober 1986 hatte das Bauaufsichtsamt hierauf erwidert, dass es für dieses Vorhaben zunächst eines Bauantrages bedürfte, über den dann entschieden werde; sollte die Bebauungstiefe überschritten werden, werde das Stadtplanungsamt über die Ausnahme von der Bebauungstiefe befinden, "wie sie dies auch für Nr. 113 getan" habe. Eine tendenziell ablehnende Haltung gegenüber der Genehmigung einer Garage im rückwärtigen Grundstücksbereich ließ in der Folgezeit allerdings das Antwortschreiben des Bauaufsichtsamts vom 25. Juni 1988 auf die entsprechenden Einwendungen im Schreiben des damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers vom 12. April 1988 erkennen, wenn es dort ausführte, der Kläger habe eine Tiefgarage errichtet, womit sein Anspruch auf einen Garagenbau "erloschen" sei; ein Anbau an die auf dem Nachbargrundstück vorhandene Garage sei wegen des durch diesen eingehaltenen Abstand von 1m ohnehin nicht möglich gewesen. Eine definitive, rechtsmittelfähige Ablehnung eines ordnungsgemäß vom Kläger gestellten Antrages auf Errichtung einer Garage lag hierin jedoch nicht. Dem Kläger hat vielmehr die Möglichkeit offen gestanden, einen sachgerechten Antrag auf Genehmigung einer Garage in seinem hinteren Grundstücksbereich zu stellen und - sollte er abgelehnt werden - dieses Begehren gegebenenfalls im Klageweg gerichtlich weiterzuverfolgen. Auf die Rechtmäßigkeit der dem Beigeladenen in der Folgezeit erteilten Baugenehmigung für eine Grenzgarage im vorderen Grundstücksbereich ist dieses vorangegangene Verhalten der Behörde jedenfalls ohne Einfluss.

Verstöße gegen die nachbarschützende Regelung in § 48 Abs. 3 Satz 1 BauO Bln können ebenfalls nicht festgestellt werden. Nach dieser Bestimmung müssen Stellplätze so angeordnet werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt oder das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung der Umgebung durch Lärm- und Luftschadstoffe nicht über das zumutbare Maß hinaus stört.

Derartigen unzumutbaren Beeinträchtigungen ist der Kläger durch die Garage nicht ausgesetzt. Er macht zwar geltend, er werde durch den den Lichteinfall einschränkenden Baukörper der Garage und deren Benutzung nahe der nur 3 m entfernten Terrasse und den Wohnraumfenstern seines Hauses gestört werden. Damit allein lässt sich aber eine unzumutbare Beeinträchtigung in dem erörterten Sinne nicht begründen. Den insoweit geltenden Zumutbarkeitsmaßstab hat der Senat in dem Beschluss vom 12. August 1986 (OVG 2 S 84.86) wie folgt umschrieben: Aus der bauordnungsrechtlichen Zulassung von Grenzgaragen innerhalb der Abstandflächen des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln und ohne eigene Abstandflächen folgt, dass vom Nachbarn die mit der bestimmungsmäßigen Nutzung der Grenzgarage typischerweise einhergehenden Störungen und Belästigungen hinzunehmen sind. Abwehrrechte können dem Nachbarn insoweit nur dann zustehen, wenn ihm durch den Bau oder die Nutzung der Grenzgarage Beeinträchtigungen drohen, die über die typischen Störungen und Belästigungen durch eine Garage dieser Art hinausgehen und daher das Wohnen, die Ruhe und Erholung auf seinem Grundstück über das zumutbare Maß hinaus stören. Der Vorschrift ist insbesondere kein "Minimierungsgebot" dahingehend zu entnehmen, dass der Bauherr gezwungen wäre, die Garage gerade an dem für den Nachbarn am wenigsten störenden Platz zu errichten; denn dies wäre nicht mit der erörterten Regelung in Einklang zu bringen, dass der Bauherr grundsätzlich freien Entscheidungsspielraum bezüglich des konkreten Standortes an der Nachbargrenze haben soll (vgl. die weiteren Nachweise bei Wilke u.a., a.a.O., § 48 BauO Bln Rdnr. 19 und BayVGH, Beschluss vom 11. Juni 1999, BauR 1999, S. 1450).

Gemessen an diesen Kriterien ist eine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers durch die Garage nicht erkennbar. Die durch den Baukörper der Garage bewirkte teilweise Verschattung der Terrasse und einiger Fenster des Hauses des Klägers stellt eine als regelmäßige Folge eines derartigen Grenzbaus grundsätzlich hinzunehmende grenzüberschreitende Auswirkung dar, wobei das Maß der dadurch verursachten Beeinträchtigungen des Grundstücks des Klägers wesentlich auch durch die von ihm gewählte Lage der Terrasse und der Wohnraumfenster bedingt ist. Bei dieser Beurteilung fällt überdies ins Gewicht, dass die Garage die an sich zulässige Länge von 8 m erheblich unterschreitet.

Auch für eine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers durch die Nutzung der Garage fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Die dort gegebene örtliche Situation beider Grundstücke, insbesondere der Standort der entsprechend § 48 Abs. 3 Satz 2 BauO Bln auf kurzem Wege von der Straße her zu erreichenden Garage lässt nicht den Schluss zu, dass der Kläger auf seinem Grundstück Lärm- und Abgaseinwirkungen durch die bestimmungsgemäße Nutzung der Garage ausgesetzt ist, die das typischerweise mit dem Betrieb einer Grenzgarage einhergehende und deshalb vom Nachbarn hinzunehmende Maß an Störungen deutlich überschreiten. Eine Garage im rückwärtigen Grundstücksbereich würde dagegen entlang der gesamten grenznahen Zufahrt Geräusch- und Abgasimmissionen durch die Kraftfahrzeuge verursachen.

Auch mit seinem Vorbringen, aufgrund der im Zuge des Garagenbaus vorgenommenen Geländeaufschüttung fließe immer wieder Niederschlagswasser auf sein Grundstück, macht der Kläger eine zur Aufhebung der Baugenehmigung für die Garage führende Verletzung seiner Rechte nicht geltend. Die vom Kläger bezüglich des ganzen Grundstücks S weg 117 sowie auch des Grundstücks S weg 113 in vorangegangenen Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstreitverfahren behaupteten Geländeanhebungen im Zusammenhang mit dort durchgeführten Bauvorhaben, durch die er auf seinem Grundstück überall eindringendem Niederschlagswasser ausgesetzt sei (hierzu das im Auftrag des Klägers erstellte Gutachten Diplomingenieur Peter R.J. M vom 12. März 1991), sind als solche insgesamt nicht Gegenstand des vorliegenden, allein die Genehmigung der Grenzgarage betreffenden Klageverfahrens. Vielmehr wird im unmittelbaren Zusammenhang mit diesem Vorhaben eine Gefahr des Überlaufens von Niederschlagswasser - wie bei der Augenscheinseinnahme festgestellt werden konnte - hauptsächlich durch eine den örtlichen Gegebenheiten nicht ausreichend angepasste, mangelhafte technische Ausführung des Garagenbaus und dessen Gründung hervorgerufen. An den Unterspülungen der Betonbodenplatte in Höhe der hinteren Wand der Garage war unschwer zu erkennen, dass in erster Linie die in diesem Bereich fehlenden Einrichtungen zur Ableitung des Regenwassers vom Garagendach für ein Überlaufen von Regenwasser auf den Boden sowie auf das - an dieser Stelle zusätzlich noch durch die Zufahrt zur früher geplanten Kellergarage des Klägers tiefergelegte - Grundstück ursächlich ist. Ob noch weitere Mängel bei der Gründung der Grenzgarage oder der dafür vorgenommenen Aufschüttung ein Eindringen von Niederschlagswasser auf das Grundstück des Klägers begünstigen, kann bei dieser Sachlage dahinstehen. Jedenfalls vermögen weder solche noch die erörterten Mängel bei der Bauausführung die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Genehmigung der Garage an diesem Standort und in diesen Abmessungen in Frage zu stellen. Es bleibt dem Kläger jedoch unbenommen, bei der Bauaufsichtsbehörde oder zivilrechtlich gegenüber dem Beigeladenen gezielt auf eine Beseitigung derartiger baulicher Mängel hinzuwirken.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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