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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 26.06.2003
Aktenzeichen: OVG 2 S 20.03
Rechtsgebiete: SGB XI, LPflegEG, PflegeVG, PflegEföVO, LPflegeGVO, VwGO, VwVfG, GKG


Vorschriften:

SGB XI § 9
SGB XI § 82 Abs. 3
SGB XI § 82 Abs. 3 Satz 3
LPflegEG § 3 Abs. 1 Satz 2
LPflegEG § 5 Abs. 3 Satz 3
LPflegEG § 10
LPflegEG § 10 Abs. 2
LPflegEG § 10 Abs. 2 Satz 1
LPflegEG § 10 Abs. 3
LPflegEG § 82 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz
PflegeVG § 82 Abs. 3
PflegEföVO § 11 Abs. 1 Satz 2
LPflegeGVO § 10 Abs. 6
VwGO § 80 Abs. 1
VwGO § 154 Abs. 2
VwVfG § 36
VwVfG § 44 Abs. 4
GKG § 13 Abs. 2
GKG § 20 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 2 S 20.03

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Freitag, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Broy-Bülow und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dahm am 26. Juni 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 175 000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin beabsichtigt den Umbau und die Modernisierung des Seniorenwohnheims M. A. im ehemaligen Ostteil Berlins für die Einrichtung vom 153 vollstationären Langzeitpflegeplätzen. Für die entsprechenden Investitionen hatte sie im Januar 2001 Fördermittel beim Antragsgegner beantragt.

Mit Bescheid vom 13. September 2002 hat der Antragsgegner Fördermittel für das Investitionsvorhaben der Antragstellerin in Höhe von 6,4 Mio. Euro bewilligt. Hierbei handelt es sich um Fördermittel auf Grund eines Finanzhilfeprogramms des Bundes für Investitionen in Pflegeeinrichtungen im Beitrittsgebiet - im Land Berlin nur im Ostteil der Stadt - gemäß Art. 52 Abs. 1 Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S.1014), die zur Anpassung an das Versorgungsniveau im Übrigen Bundesgebiet vom Bund anteilig zu 80 % und den Ländern zu 20 % für die Jahre 1995 bis 2002 bereitgestellt worden sind. Diese Finanzhilfen dürfen nur zur Förderung von Maßnahmen verwendet werden, die der Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung, Ergänzung, Instandhaltung oder Instandsetzung der für den Betrieb von Pflegeeinrichtungen notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter dienen, sowie zur Finanzierung der Erstausstattung mit den betriebsnotwendigen Wirtschaftsgütern (Investitionsmaßnahmen).

Die Planung und Finanzierung der Pflegeeinrichtungen regelt das Landespflegeeinrichtungsgesetz - LPflegEG - vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199), das Verfahren zur Förderung der Pflegeeinrichtungen sowie der gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen im Sinne des § 82 Abs. 3 SGB XI regelt die Pflegeeinrichtungsförderungs-Verordnung - PflegEföVO - vom 10. September 1998 (GVBl. S. 269), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juni 2001 (GVBl. S. 195). Die Einzelförderung erfolgt anteilig auf Grund eines Festbetrags, der die voraussichtlichen förderfähigen Gesamtkosten umfasst (§ 3 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 2 LPflegEG). Innerhalb dieses Kostenrahmens sind in Förderfällen nach dem Finanzhilfeprogramm des Bundes (Art. 52 PflegeVG) jedoch höchstens 20 % der förderfähigen Gesamtkosten auf die pflegebedürftigen Bewohner der Einrichtung umlegbar (Berechnungsverbote). Insoweit sieht § 10 Abs. 2 Satz 1 LPflegEG eine von § 82 Abs. 3 SGB XI abweichende, weil nach oben begrenzte und nach Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 3 auch noch in weiterer Hinsicht eingeschränkte Umlagefähigkeit von Investitionsaufwendungen vor.

Die der Antragstellerin bewilligte Fördersumme (6,4 Mio. Euro) entspricht ca. 84 % der für die Investitionsmaßnahmen vom Antragsgegner anerkannten förderfähigen Gesamtkosten in Höhe von 7,624 Mio. Euro. Als nicht geförderter, aber umlagefähiger Eigenanteil verblieben der Antragstellerin 1,224 Mio. Euro (= ca. 16 %). Als Maßnahmen außerhalb des Rahmens der förderfähigen Gesamtkosten und damit oberhalb der Festbetragsgrenze wurden vom Antragsgegner 1,221 Mio. Euro festgestellt.

Der Bewilligungsbescheid vom 13. September 2002 enthält unter Tz. 2.2 besondere Finanzierungsregelungen für die Zeit nach der Wiederinbetriebnahme der Pflegeeinrichtung. Diese betreffen u.a.

- die Beschränkung des durch Umlage auf die pflegebedürftigen Bewohner der Einrichtung refinanzierbaren Kostenanteils auf den Eigenanteil der Antragstellerin in Höhe der Differenz zwischen dem Festbetrag der als förderfähig anerkannten Gesamtkosten der Investitionsmaßnahme und dem Förderanteil (1,224 Mio. Euro) und damit das Verbot der gesonderten Berechnung (§ 82 Abs. 3 SGB XI) und Umlage festbetragsüberschreitender Investitionskosten im Sinne des Art. 52 Abs. 1 Satz 2 PflegeVG sowie von Altrestbuchwerten,

- den Ausschluss der gesonderten Berechnung und Umlage von grundstücksbezogenen Nutzungsentgelten,

- den Ausschluss der gesonderten Berechnung und Umlage von gebäudespezifischen Nutzungsentgelten für 33 Jahre.

Der Bescheid vom 13. September 2002 enthält darüber hinaus unter Tz. 3.2 der Nebenbestimmungen besondere Nachweispflichten über die dauerhafte Finanzierbarkeit der festbetragsüberschreitenden, nicht gesondert berechenbaren und damit nicht umlagefähigen Kostenanteile in Höhe von 1,221 Mio. Euro sowie unter Tz. 2.3 besondere Bestätigungspflichten. Auf die weiteren Einzelheiten dort wird Bezug genommen.

Auf der Grundlage des Bescheids hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 2. Oktober 2002 erste Mittel in Höhe von 350 000 Euro beim Antragsgegner angefordert und mit Schreiben vom 8. Oktober 2002 einen - die vorgenannten Bestimmungen des Bescheids ausklammernden - Rechtsmittelverzicht erklärt. Außerdem hat sie gegen den Bescheid vom 13. September 2002 Teilanfechtungsklage erhoben (VG 24 A 518.02), die sie isoliert gegen die Finanzierungsregelungen unter Tz. 2.2 des Bescheids, gegen die ihr auferlegten Nachweis- und Bestätigungspflichten unter Tz. 3.2 und 2.3 sowie auch dagegen gerichtet hat, dass die Auftragsvergabe und die Fördermittelanforderung von der Bestandskraft des Bewilligungsbescheids abhängig gemacht worden sind.

Ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (VG 24 A 537.02) hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 18. Dezember 2002 zurückgewiesen. In diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren begehrte die Antragstellerin auf der Grundlage des Fördermittelbescheids vom 13. September 2002 zunächst nur die Ausbezahlung eines Teilbetrages der Fördersumme in Höhe von 134 367,51 Euro. Dieser betraf den noch nicht bezahlten Restbetrag der Honorarforderung der mit der Planung beauftragten Architekten (VAMED Hospitalplan) von insgesamt 335 918,17 Euro. Außerdem begehrte die Antragstellerin die Feststellung der Vollziehbarkeit des Fördermittelbescheids vom 13. September 2002 hinsichtlich der Auszahlung der Fördermittel.

Das Verwaltungsgericht verneinte einen Anordnungsanspruch mit dem Ziel der Ausbezahlung eines Teilbetrags der Fördermittel, weil der Bewilligungsbescheid vom 13. September 2002 auf Grund der Anfechtungsklage noch nicht bestandskräftig sei. Dementsprechend sei eine Vollziehbarkeit des Fördermittelbescheids nicht feststellbar. Eine isolierte Anfechtung der belastenden Teilregelungen scheide aus, weil die Umlage- und Berechnungsverbote integraler und auch rechtmäßiger Bestandteil des Bewilligungsbescheids seien. Als solche seien sie untrennbar mit diesem verbunden.

Die Umlage- und Finanzierungsbeschränkungen seien von den landesrechtlichen Vorschriften für die Förderung von Pflegeeinrichtungen gedeckt. Die Beschränkung der in § 82 Abs. 3 SGB XI vorgesehenen Möglichkeit, nicht von der Förderung gedeckte betriebsnotwendige Aufwendungen gesondert berechnen und auf die pflegebedürftigen Bewohner der Einrichtung umlegen zu können, auf lediglich 20 % der förderfähigen Gesamtkosten, lägen landesrechtliche Bestimmungen zu Grunde, die der Ausführung des besonderen Finanzhilfeprogramms des Bundes nach Art. 52 PflegeVG für Investitionen in Pflegeeinrichtungen im Beitrittsgebiet dienten. Hierbei handele es sich um zeitlich begrenzt zur Verfügung gestellte Sondermittel, mit denen eine weitergehende Entlastung der Pflegebedürftigen im Rahmen der Refinanzierung angestrebt werden könne, als außerhalb dieses Förderprogramms.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die die Antragstellerin auf den erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrag hinsichtlich der Vollziehbarkeit des Fördermittelbescheids vom 13. September 2002 beschränkt hat.

Die Antragstellerin sieht in der Abhängigmachung der Inanspruchnahme der Fördermittel von der Bestandskraft des Bewilligungsbescheids durch § 11 Abs. 1 Satz 2 PflegEföVO eine Rechtsschutzverkürzung (Art. 19 Abs. 4 GG). Sie hält die isolierte Anfechtung der Teilregelungen für zulässig, weil die Hauptregelung auch ohne diese rechtmäßig bestehen könne. Außerdem könne die Frage der gesonderten Berechenbarkeit von Investitionsaufwendungen über die genannten Obergrenzen hinaus ohne weiteres im Zustimmungverfahren nach § 82 Abs. 3 SGB XI und damit vom Bewilligungsbescheid abgekoppelt geprüft werden. Im Übrigen ist sie der Auffassung, dass die landesrechtliche Obergrenze für die gesondert berechenbaren Aufwendungen für Pflegeeinrichtungen auch nicht für den Spezialfall der Förderung aus dem Finanzhilfeprogramm des Bundes nach Art. 52 PflegeVG zulässig sei. Die Vorschriften des Landespflegeeinrichtungsgesetzes (§ 10 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 LPflegEG) seien insoweit mit Bundesrecht (§ 82 Abs. 3 SGB XI) unvereinbar und damit verfassungswidrig, zumal Art. 52 PflegeVG selbst keine entsprechende Einschränkung vorsehe. Die Antragstellerin verweist auf ein Urteil des Landessozialgerichts Schleswig Holstein vom 11. Dezember 2002 - L 3 P 13.02 -, wonach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI keine Befugnis der Länder enthalte, einschränkende Regelungen über Obergrenzen der gesondert berechenbaren Aufwendungen für Pflegeeinrichtungen zu erlassen. Die sich aus § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI ergebenden Grenzen für die Ausgestaltung der Regelungen würden auch im vorliegenden Fall gelten. Die Refinanzierungsmöglichkeit über die gesonderte Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI garantiere die Wettbewerbsfreiheit auf dem Pflegemarkt. Lenkungsmaßnahmen mit dem Ziel der Angebotssteuerung seien wettbewerbsverzerrend und mit Art. 12 GG nicht vereinbar.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Bei dem Verbot der Umlage festbetragsüberschreitender Kosten auf die pflegebedürftigen Bewohner der Einrichtung handele es sich nicht um eine Nebenbestimmung, sondern um einen Teil der Hauptregelung, der nicht isoliert anfechtbar sei. § 10 Abs. 2 und 3 LPflegEG schreibe für Förderungen unter Einsatz von Finanzmitteln des Bundes nach Art. 52 PflegeVG berechnungsrechtliche Besonderheiten vor, die durch die angefochtenen Bestimmungen umgesetzt worden seien. Hier sei ein untrennbarer Sachzusammenhang gegeben. Der angefochtene Bescheid vom 13. September 2002 sei deshalb nicht vollziehbar. Die Fördermittel dürften jedoch erst nach Eintritt der Bestands-kraft des Bewilligungsbescheides ausgezahlt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 PflegEföVO). Es liege im Wesen einer Festbetragsfinanzierung, dass der Finanzierungsbetrag nicht identisch mit den tatsächlichen Investitionskosten sei. Diese könnten sowohl oberhalb als auch unterhalb der Festbetragsgrenze liegen. Eventuelle Einsparungen bei der Baudurchführung verblieben so dem Bauherrn als finanzieller Anreiz, während Mehrkosten zu seinen Lasten gingen. Der Festbetrag umfasse alle betriebsnotwendigen Kosten der Maßnahme, so dass bei wirtschaftlichem Einsatz der Fördermittel festbetragsüberschreitende Kosten nicht entstehen könnten oder sich zumindest in engen Grenzen halten müssten. Auf Wunsch des Trägers würden zwar Standardüberschreitungen bei der Baudurchführung zugelassen. Sofern hiervon Gebrauch gemacht werde, könne daraus jedoch kein Rechtsanspruch abgeleitet werden, die festbetragsüberschreitenden Kosten auch auf die Bewohner umlegen zu dürfen.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Dezember 2002 hat keinen Erfolg.

Hierbei kann dahinstehen, ob das auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem feststellenden Inhalt der Vollziehbarkeit des Bewilligungsbescheids vom 13. September 2002 gerichtete Rechtsschutzbegehren - die isolierte Anfechtbarkeit und damit Abtrennbarkeit der Teilregelung im Hauptsacheverfahren VG 24 A 518.02 unterstellt - bei der im vorliegenden Verfahren gegebenen Konstellation zulässig ist. Dies gilt auch für die Frage, ob es sich um ein geeignetes Minus gegenüber einem mit Verpflichtungs- oder Leistungsbegehren zu verfolgenden Erfüllungs- oder Auszahlungsanspruch handelt, sowie ob es im Falle der Stattgabe genügen würde, dass es dem Antragsgegner obläge, unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) daraus entsprechende Konsequenzen zu ziehen; gegebenenfalls mit rückforderungssichernden Maßnahmen (vgl. Übersicht zum Anwendungsbereich einstweiliger Feststellungsverfügungen bei Vogg, NJW 1993, S. 1357 ff. sowie Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 123 Rdnr. 9).

Das Verwaltungsgericht geht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht davon aus, dass der Bewilligungsbescheid des Antragsgegners vom 13. September 2002 noch nicht bestandskräftig und damit nicht vollziehbar ist.

Die von der Antragstellerin gegen die Tz. 2.2, 2.3 und 3.2 des Bescheids vom 13. September 2002 erhobene isolierte Anfechtungsklage (VG 24 A 518.02) ist nicht geeignet, der Antragstellerin den auf die Begünstigung beschränkten Gewährungsteil des Verwaltungsakts zu sichern, um auf diese Weise zu einer insoweit uneingeschränkten Leistung zu gelangen (vgl. Weyreuther, Modifizierende Auflagen, DVBl. 1984, S. 365, 370). Sie scheidet im vorliegenden Fall aus, weil alles dafür spricht, dass die streitigen Finanzierungsregelungen, Nachweis- und Bestätigungspflichten in einer Weise mit dem Bewilligungsbescheid verbunden sind, dass sie nicht isoliert aufgehoben werden können, mit der Folge, dass das allein gegen diese Regelungen gerichtete Rechtsmittel der isolierten Anfechtungsklage es der Antragstellerin nicht erlaubt, von den Fördermitteln bereits uneingeschränkt Gebrauch zu machen.

Dies folgt schon aus § 80 Abs. 1 VwGO und wird von § 11 Abs. 1 Satz 2 PflegEföVO noch einmal ausdrücklich klargestellt, weil insbesondere im Bereich der Vergabe öffentlicher Mittel kein Raum für vorläufige Inanspruchnahmen ist, um nicht vollendete Tatsachen zu schaffen, solange noch ein Bedarf für die Klärung der Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheids besteht. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, im Rahmen seiner Zuständigkeit die Vollziehung eines Verwaltungsakts von der Voraussetzung der Unanfechtbarkeit abhängig zu machen (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 80 Rdnr. 77). Dies gilt insbesondere dann, wenn angefochtene Teilregelungen - wie im vorliegenden Fall - integraler Bestandteil eines Bewilligungsbescheids sind.

Ob Teilregelungen eines Bescheids Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 VwVfG sind, die unter Berücksichtigung der ihnen im jeweiligen Zusammenhang mit der begünstigenden Regelung zukommenden Funktion und Bedeutung einer gesonderten materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Behandlung zugänglich sind und dementsprechend im Anfechtungsstreit "isoliert" aufgehoben werden können oder ob dies infolge einer unlösbaren Verknüpfung mit der begünstigenden Regelung nicht zulässig ist und der Betroffene eine Beseitigung der Nebenbestimmungen nur im Wege einer mit dem Verpflichtungsbegehren zu verfolgenden Revision der gesamten Regelung erreichen kann, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmungen sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2000, NVwZ 2001, S. 429; Beschluss des Senats vom 7. Mai 2001, NVwZ 2001, S. 1059). Die Frage der Teilbarkeit ist deshalb nach materiellem Recht zu beurteilen und zu verneinen, wenn erst durch die angefochtene Regelung die Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsakts sichergestellt werden, weil anderenfalls eine rechtswidrige Begünstigung verbliebe. Ein solcher untrennbarer Zusammenhang liegt hier vor, weil die Behörde bei objektiver, an den zu Grunde liegenden Rechtssätzen orientierter und in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 44 Abs. 4 VwVfG erfolgender Betrachtung die im Falle einer Teilaufhebung verbleibende Regelung nicht getroffen hätte und auch nicht hätte treffen können, weil sie in dem für die Anfechtung maßgebenden Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht rechtmäßig gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1995, Buchholz 451.20 § 33 i Nr. 19; Urteil vom 17. Februar 1984, Buchholz 310 § 113 Nr. 137; BVerwGE 55, 135, 137; Weyreuther, a.a.O., S. 371; Beschluss des Senats vom 30. Mai 1996, BRS 58 Nr. 123 = NVwZ 1997, S. 1005). Dies ist hier der Fall, weil der Antragsgegner nach der geltenden Rechtslage verpflichtet gewesen ist, die vorgenannten einschränkenden Obergrenzen und Refinanzierungsregelungen mit in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen. Sie entsprechen geltendem Landesrecht und verstoßen bei summarischer Prüfung auch nicht gegen höherrangiges Recht.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Die Einzelförderung von Pflegeeinrichtungen (§ 5 Abs. 1 LPflegEG) erfolgt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 LPflegEG anteilig auf der Grundlage eines Festbetrages, der die förderfähigen Gesamtkosten umfasst (§ 5 Abs. 2 LPflegEG). Diese richten sich nach bestimmten Baukostenhöchstwerten (§ 5 Abs. 3 LPflegEG), aus denen sich eine Obergrenze für die förderfähigen Gesamtkosten ergibt. Festbetragsüberschreitende Kosten für Investitionsmaßnahmen sind gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 LPflegEG aus Eigenmitteln des Trägers aufzubringen, denn sie sind jedenfalls nicht über eine Umlage auf die pflegebedürftigen Bewohner (gesonderte Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI) refinanzierbar. Im Falle der Inanspruchnahme der Fördermittel aus dem Finanzhilfeprogramm des Bundes nach Art. 52 PflegeVG ist eine Anteilsfinanzierung in Höhe von mindestens 80 % vorgegeben, weil die Belastung der Pflegebedürftigen (mit den refinanzierbaren Eigenmitteln des Trägers) 20 % des Festbetrages nicht übersteigen darf (§ 10 Abs. 2 Satz 1 LPflegEG).

Diese Vorschrift ist der Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder für Investitionen in Pflegeeinrichtungen im Beitrittsgebiet gemäß Art. 52 Abs. 2 Satz 4 des Pflege-Versicherungsgesetzes (PflegeVG) in der Fassung der Zweiten Änderungsvereinbarung nachgebildet, die zwischen dem Bund und den beteiligten Bundesländern geschlossen worden ist. Mit dieser Verwaltungsvereinbarung hat der Bund mit den beteiligten Ländern den Rahmen für die Verwendung der Finanzhilfen aus dem Sonderprogramm nach Art. 52 PflegeVG abgesteckt. Denn die Verantwortung für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur obliegt den Ländern. Sie haben gemäß § 9 SGB XI die Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen durch Landesgesetz zu bestimmen, weil dem Bund insoweit - anders als bei der Krankenhausfinanzierung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 a GG) - die Gesetzgebungszuständigkeit fehlt (vgl. Udsching, SGB XI, 2. Aufl., 2000, § 9 Rdnrn. 3 bis 6). Die landesrechtliche Regelung in § 10 Abs. 2 LPflegEG ist Ausdruck der Finanzierungsverantwortung und entspricht den Vorgaben des Bundes zur Verwendung seines Finanzhilfeprogramms.

Die nach der Verwaltungsvereinbarung in der Fassung der 2. Änderungsvereinbarung zu § 5 Abs. 1 vorgegebene Belastungsgrenze für die Pflegebedürftigen in Höhe von 20 % der anerkannten Investitionskosten indiziert die Grenze der Umlagefähigkeit dieser Kosten und schließt damit die gesonderte Berechnung festbetragsüberschreitender Kosten nach § 82 Abs. 3 PflegeVG aus. Zugleich wird in Bezug auf den Bewilligungsbescheid vom 13. September 2002 das Gewicht dieser Obergrenze und damit des Berechnungsverbots im Verhältnis zur Gesamtregelung deutlich und dessen untrennbare Verknüpfung mit dem Gewährungsinhalt, die eine isolierte Anfechtung ausschließt.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann bei summarischer Prüfung nicht von einem möglichen Verstoß des § 10 Abs. 2 und 3 LPflegEG und damit der Rechtsgrundlage der von der Antragstellerin mit der Anfechtungsklage angegriffenen Finanzierungsregelungen des Bewilligungsbescheids vom 13. September 2002 gegen Bundesrecht (Art. 31 GG) ausgegangen werden. Denn § 10 Abs. 2 und 3 LPflegEG enthält zwar Berechnungsverbote in Bezug auf § 82 Abs. 3 SGB XI, ist jedoch nicht auf der Grundlage des § 82 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz als Ermächtigungsgrundlage zu dessen Ausführung erlassen worden. Wie schon die Überschrift des § 10 LPflegEG - Übergangsregelung zu dem Bundesfinanzierungsprogramm nach Art. 52 des Pflege-Versicherungsgesetzes - besagt, handelt es sich vielmehr um eine Vorschrift zur Ausführung des Art. 52 PflegeVG.

Mit dieser Vorschrift hat der Bund von seiner nach Art. 104 a Abs. 4 GG bestehenden Gesetzgebungskompetenz für die Gewährung von Finanzhilfen an die Länder in den dort genannten Sonderfällen Gebrauch gemacht. Da grundsätzlich bei dem für Pflegeeinrichtungen (§ 71 SGB XI) geltenden dualen Finanzierungssystem (siehe hierzu Übersicht bei Rudolph, Die Finanzierung der Investitionen, BArbBl. 1994, Heft 8/9, S. 48 ff.) die Länder für die Förderung von Investitionen zuständig sind (vgl. § 9 SGB XI), bezieht sich diese Kompetenz auf die Mitfinanzierung von Fördermaßnahmen der Länder, zu denen der Bund finanzielle Zuschüsse gewährt, wie schon der Wortteil "-hilfen" deutlich macht. Denn der Bund kann über Art. 104 a Abs. 4 GG nicht unmittelbar Investitionen Dritter fördern (vgl. Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: Oktober 2002, Art. 104 a Rdnr. 42, 45). Der Bund hat in diesen Fällen gemäß Art. 104 a Abs. 4 Satz 2 das Nähere durch Bundesgesetz oder auch durch Verwaltungsvereinbarung zu regeln, die alles Wesentliche zu den Arten der zu fördernden Investitionen enthalten muss (vgl. Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, a.a.O., Rdnr. 56, 57). Ein solches Vorgehen hat sich der Bund in Art. 52 Abs. 2 Satz 4 PflegeVG vorbehalten und danach alles Nähere durch eine Bund-Länder-Vereinbarung nach Art. 104 a Abs. 4 GG geregelt.

Bundesrechtlich - und nicht wie die Antragstellerin meint, nur landesrechtlich - ist somit durch Art. 52 PflegeVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung zum Schutze der Pflegebedürftigen vor einer Belastung über die Obergrenze von 20 % hinaus ein von § 82 Abs. 3 SGB XI abweichendes Berechnungsverbot normiert worden, an dem sich § 10 Abs. 2 und 3 LPflegEG bundesrechtskonform zu orientieren hatte. § 10 LPflegEG ist damit entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht ohne oder auf Grund einer nicht hinreichenden Ermächtigungsgrundlage erlassen worden und verstößt auch nicht gegen § 82 Abs. 3 SGB XI als höherrangiges Recht.

Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Fall des Landessozialgerichts Schleswig Holstein (Urteil vom 11. Dezember 2002 - L 3 P 13.01 -). Dort musste sich die auf § 82 Abs. 3 SGB XI als Ermächtigungsgrundlage gestützte und zu dessen Ausführung erlassene landesrechtliche Regelung des § 10 Abs. 6 LPflegeGVO hinsichtlich der Bundesrechtskonformität ausschließlich an dieser Vorschrift messen lassen, die eine Befugnis zur Festlegung bestimmter Obergrenzen für die gesonderte Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen, wie den dort streitgegenständlichen Mietaufwendungen, jedoch nicht vorsieht. Dies ist im vorliegenden Fall anders.

Dass § 82 Abs. 3 SGB XI mit der für geförderte Pflegeeinrichtungen vorgesehenen Defizitfinanzierung betriebsnotwendiger Investitionen über eine gesonderte Berechnung und Umlage auf die Pflegebedürftigen und der darin zum Ausdruck kommenden marktwirtschaftlichen Orientierung der Pflegeeinrichtungen Refinanzierungsmöglichkeiten gleichsam "garantiert" und Lenkungsmaßnahmen für den "Pflegemarkt" mit Blick auf Art. 12 GG ausschließt, erscheint angesichts des Ausnahmecharakters des Sonderfinanzierungsprogramms des Bundes nach Art. 52 PflegeVG und der diesem zu Grunde liegenden sachlichen Rechtfertigung nicht haltbar. Zur Versorgung der Bevölkerung in den neuen Bundesländern mit bedarfsangemessenen und modernen Pflegeeinrichtungen und zur Beseitigung baulicher Missstände ist mit Art. 52 PflegeVG eine zeitlich befristete und hinsichtlich der Verwendung näher bestimmte solidarische Finanzhilfe des Bundes zur Verfügung gestellt worden, um den erheblichen investiven Nachholbedarf bei den pflegerischen Einrichtungen zu befriedigen. Die hierbei zum Ausdruck kommende Begrenzung der Belastung der Pflegebedürftigen ist mit Rücksicht auf die Sozialstruktur in den betreffenden Bundesländern erfolgt und stellt einen legitimen Gemeinwohlzweck dar, der die grundsätzliche Wettbewerbskonzeption der Pflegeversicherung und damit der Pflegeeinrichtungen (siehe hierzu: Rothgang, Die Wettbewerbskonzeption der Pflegeversicherung, BKK 2000, S. 151 ff. sowie Vollmer, Die Pflegeeinrichtung, BArbBl. 1994, Heft 8/9, S. 42 ff.) nicht in Frage stellt. Denn die freie Wahl der Pflegeeinrichtung kann nur dann nachteilsfrei für die Pflegebedürftigen ausgeübt werden, wenn die Länder ihrer Verantwortung für den Auf- und Ausbau der pflegerischen Infrastruktur zunächst gerecht werden und die gesonderte Berechnung der Investitionskosten und deren Umlage auf die Pflegebedürftigen nicht die Regel ist. Dies setzt voraus, dass die Pflegeversicherung auf ein ausreichendes, möglichst flächendeckendes Versorgungsangebot leistungsfähiger, sparsam und eigenverantwortlich wirtschaftender Pflegeeinrichtungen zurückgreifen kann. Hierzu dient das Sonderfinanzierungsprogramm des Bundes (vgl. Rudolph, Die Finanzierung der Investitionen, BArbBl. 1994, Heft 8/9, S. 48, 50).

Eine Verlagerung der Investitionskosten auf die Pflegeheimbetreiber findet bei Einhaltung der förderfähigen Standards im Rahmen des vorliegenden Förderprogramms jedenfalls nicht statt. Dass die bewilligten Mittel auch bei Zu Grundelegung dieser Standards im konkreten Fall nicht ausreichend sein würden, um die erforderlichen Umbauten durchzuführen, ist nicht erkennbar. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2003 wird Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 2 GKG, wobei der Senat den halben Betrag der zunächst angeforderten Fördermitteltranche im Hinblick auf den im Beschwerdeverfahren nur noch streitgegenständlichen Feststellungsantrag und dessen vorläufiger Natur angesetzt hat.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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