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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 15.04.2004
Aktenzeichen: OVG 2 S 38.03
Rechtsgebiete: VwGO, VerpackV, KrW-/AbG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
VerpackV § 8 Abs. 1
VerpackV § 9
VerpackV § 9 Abs. 2
VerpackV § 6 Abs. 3
VerpackV § 6 Abs. 3 Satz 11
KrW-/AbG § 24 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 2 S 38.03

Beschluss

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin am 15. April 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. November 2003 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1 Mio. EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Antragstellerin, die in Deutschland ein in großem Umfang mit der Herstellung von Weißblech-Getränkeeinwegdosen befasstes Unternehmen betreibt, begehrt mit ihrem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (VG 10 A 410.02) gegen die von der Bundesregierung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bundesanzeiger vom 2. Juli 2002 (S. 1468/1490) bekannt gegebenen Ergebnisse der Nacherhebungen über die nach § 9 Abs. 2 der Verpackungsverordnung (in der Fassung vom 21. August 1998, BGBl. I S. 2378 - VerpackV -) maßgebenden Mehrweganteile, aufgrund deren gemäß § 9 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 VerpackV am 1. Januar 2003 für Einweg-Getränkeverpackungen der Getränkebereiche Mineralwasser, Bier und Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure die Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht eingesetzt hat. Durch den Beschluss vom 12. November 2003 hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse an der durch die Bekanntgabe bewirkten Aktualisierung der Pfanderhebungspflicht überwiegt das Interesse der Antragstellerin, von den damit für ihr Unternehmen verbundenen, sie nach ihrem Vorbringen in ihrer durch Art. 12 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit beeinträchtigenden wirtschaftlichen Folgen vorerst verschont zu bleiben.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Bekanntgabe der Nacherhebungsergebnisse und eine Rechtsverletzung der Antragstellerin, die in ihrem überwiegenden Interesse eine Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage erforderlich machen könnten, sind nicht glaubhaft gemacht.

Ernstliche Zweifel in diesem Sinne werden nicht durch den Vortrag der Antragstellerin begründet, der Bundesregierung fehle die Verwaltungskompetenz für die mit konstitutiver Wirkung die Pfanderhebungspflicht aktualisierende Bekanntgabe der Mehrweganteile gemäß § 9 Abs. 2 VerpackV; die Zuordnung einer solchen Verwaltungskompetenz an die Bundesregierung verstoße zum einen gegen Art. 83 GG, nach dem die verwaltungsmäßige Ausführung von Bundesgesetzen grundsätzlich den Ländern als eigene Aufgaben zugewiesen sei; jedenfalls sei sie unvereinbar mit der generellen für bundesstaatliche Ordnung grundlegenden Kompetenzregelung in Art. 30 GG, wonach die Ausführung staatlicher Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben vorbehaltlich einer im Grundgesetz getroffenen oder zugelassenen abweichenden Regelung Sache der Länder ist, sowie mit den für kompetenzverlagernde Normen geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Es bedarf keiner abschließenden Klärung der rechtsdogmatischen Einstufung der Bekanntgabe der Mehrweganteile, der das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 16. Januar 2003 (DVBl. 2003, S. 544 = NVwZ 2003, S. 864) die rechtliche Qualität eines für das Wirksamwerden der Rücknahme- und Pfandpflichten konstitutiven feststellenden Verwaltungsaktes zumisst, der der Sache nach ein im Vorfeld des Normvollzuges erfolgender, materiell der Bundesregierung zugeordneter Rechtsakt und als solcher nicht als (verwaltungsmäßiger) Gesetzesvollzug im Sinne der Kompetenzregelung des Art. 83 GG zu qualifizieren sei (vgl. hierzu die Anmerkung von Markus Winkler zu dem genannten Urteil, JZ 2003, S. 1007, ders. DVBl. 2003, S. 1491 ff.). Auch wenn - entsprechend der Rechtsauffassung der Antragstellerin - auf die Bekanntgabe in der Form eines Verwaltungsaktes ihrer Art nach an sich die die grundsätzliche Zuständigkeit der Länder bestimmende Regelung in Art. 83 GG anwendbar, zumindest aber auf die generelle verfassungsrechtliche Aufgabenzuweisung an die Länder nach Art. 30 GG abzustellen sein sollte, wäre für diese Maßnahme jedenfalls aufgrund ihrer rechtlichen Ausgestaltung und Funktion von einer ausschließlichen Sach- und Wahrnehmungskompetenz des Bundes auszugehen. Eine derartige Ausnahmekonstellation, bei der sich die Zuordnung einer Verwaltungskompetenz gleichsam aus der Natur der Sache ergibt, hat der beschließende Senat für die Bekanntgabe der Mehrweganteile bereits im Beschluss vom 6. Februar 2002 - DVBl. 2002, S. 630, 634 - im Anschluss an die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts angenommen (vgl. dazu im Übrigen Winkler, JZ 2003, S. 1007, 1009 und die dort aufgeführten Nachweise). Der Senat hält an der in dem genannten Beschluss vom 20. Februar 2002 (a.a.O.) vertretenen Auffassung fest, dass es einem unabweisbaren Erfordernis entspricht, die Durchführung dieser Aufgabe einschließlich der mit bundesweiter Bindungswirkung ausgestatteten Bekanntgabe der maßgebenden Mehrweganteile in die Hand einer den Bundesländern übergeordneten Stelle zu legen. Das folgt zwingend aus dem auf die Entwicklung und Feststellung der bundesweit vorhandenen Mehrwegquoten ohne irgendwelche örtlichen Anknüpfungspunkte in den Ländern abstellenden Regelungssystem der Verpackungsverordnung, das aufgrund der Komplexität der zu treffenden Feststellungen und der Notwendigkeit, die den Beginn der Fristen nach § 9 VerpackV auslösende Bekanntgabe der Mehrweganteile absolut zeitgleich und einheitlich für das gesamte Bundesgebiet in einem einzigen Akt der Verlautbarung zusammenzufassen, was im Wege eines abgestimmten Verfahrens zwischen den Ländern nicht zuverlässig zu bewerkstelligen wäre. Dass der Sachzwang hier erst durch die auf die Maßgeblichkeit der Mehrwegquote abstellende Regelung der Verpackungsverordnung begründet worden ist, steht dieser Beurteilung - unter der Voraussetzung, dass die Verordnung als solche der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und auch den weiteren verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht - nicht grundsätzlich entgegen (a.A. Winkler, JZ 2003, S. 1010).

Für eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Grundsätze der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit kompetenzverlagernder Normen, wie sie die Antragstellerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 2003 (NVwZ 2003, S. 1497 = DÖV 2003, S. 902) geltend macht, fehlen hinreichend Anhaltspunkte. Den einschlägigen Vorschriften der Verpackungsverordnung (§ 9 i.V.m. §§ 6 und 8) ist nach Maßgabe der allgemein anerkannten Auslegungsregeln eindeutig und ohne systemimmanente Unstimmigkeiten oder Überschneidungen des jeweiligen Regelungsgegenstandes die der Bundesregierung einerseits und den Ländern andererseits zugewiesenen Verwaltungskompetenzen zu entnehmen. Danach aktualisiert die Bundesregierung durch die rechtsverbindliche Verlautbarung der wiederholten Unterschreitung der Mehrwegquote von 72 % über die dadurch zugleich bewirkte Fiktion des Widerrufs der Systemfeststellung nach § 6 Abs. 3 VerpackV die latent bestehende Pfandpflicht für Einweg-Getränkeverpackungen und eröffnet die Befreiungsmöglichkeit von der Pfandpflicht durch Beteiligung an einem System nach § 6 Abs. 3 VerpackV erneut im Falle der rechtsverbindlichen Bekanntgabe wiederum einer neuerlichen Überschreitung der bundesweit maßgebenden Mehrwegquote, während die Länder für die erstmalige und die erneute Systemfeststellung für ihren Bereich gemäß § 6 Abs. 3 Satz 11 VerpackV zuständig sind. Dem entspricht prinzipiell auch das dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2003 (a.a.O.) zugrunde liegenden Normverständnis, ohne dass es in diesem Zusammenhang auf die dort vertretene Qualifikation des verwaltungsaktmäßigen Bekanntgabeaktes als Rechtsakt im Vorfeld des Normvollzuges ankäme.

Dass die Zuweisung der Kompetenz für die Bekanntgabe der Mehrweganteile in Form eines feststellenden Verwaltungsaktes nicht im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbG - selbst enthalten ist, sondern erstmals durch die Regelungen der Verpackungsverordnung begründet wird, begegnet im Hinblick darauf keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Verordnung durch die gesetzliche Verordnungsermächtigung in § 24 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbG gedeckt ist und überdies im Verfahren nach § 59 KrW-/AbG auch mit Zustimmung des Bundestages ergangen ist. Von der Ermächtigungskonformität der hier in Frage stehenden Bestimmungen der Verpackungsverordnung geht der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung in einstweiligen Rechtsschutzverfahren seit dem Beschluss vom 22. Februar 2002 aus (DVBl. 2002, S. 631, 635 und die Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 (OVG 2 S 37.03 u.a., ZUR 2003, S. 114, 116). Die dagegen vorbrachten - bislang in der Rechtsprechung nur vom Verwaltungsgericht Düsseldorf im Urteil vom 3. September 2002 (NVwZ 2002, S. 1269) geteilten - rechtlichen Einwendungen vermögen ernstliche Zweifel an der Ermächtigungskonformität des in der Verpackungsverordnung insoweit vorgesehenen Regelungssystems nicht zu begründen. Wie bereits das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 2. Oktober 2002 - ZUR 2003, S. 48 - im Einzelnen unter Einbeziehung der aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Entwicklungsgeschichte der hier maßgebenden gesetzlichen Vorschriften ausgeführt hat, bildet die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbG enthaltene Verordnungsermächtigung einen den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 80 GG genügenden, an den gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 und 4 Abs. 4 KrW-/AbG maßgebenden Zielen des Gesetzes orientierten Rahmen für die in der Verpackungsverordnung bezüglich der Rücknahme, Bepfandung und Verwertung von Getränkeverpackungen getroffenen Regelung. Dabei folgt die Befugnis in der Verordnung an die Einhaltung von Mehrwegquoten anknüpfende Rücknahme- und Pfandpflichten zu regeln, wodurch mittels indirekter Verhaltensanreize über die bloße Sicherung der Rückgabe der Getränkeverpackungen hinaus dem Primärziel der Abfallvermeidung gedient werden soll, aus der Bezugnahme des § 24 Abs. 1 KrW-/AbG auf die in § 22 normierten Grundsätze der Produktverantwortung. Auf der Grundlage der dem Verordnungsgeber in diesem Bereich eingeräumten weit gespannten Gestaltungsmöglichkeiten wird damit auch die Förderung der - prinzipiell abfallvermeidenden - Verwendung von Mehrweg-Getränkeverpackungen in den so beschaffenen Wirkungszusammenhang des Systems der Verpackungsverordnung einbezogen.

Auch das Fehlen eines - oder mehrerer untereinander kompatibler - flächendeckenden und bundesweiten Pfand- und Rücknahmesystems, auf das die Antragstellerin wirtschaftliche Einbußen ihres Produktionsbetriebes zurückführt, vermag eine die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gebietende Verletzung von Rechten der Antragstellerin durch die angefochtene Bekanntgabe der Nacherhebungsergebnisse nicht zu begründen. Hierzu trägt die Antragstellerin vor, infolge des Fehlens eines an sich rechtlich gebotenen bundesweiten Bepfandungssystems für Einweg-Getränkeverpackungen sei es auf dem deutschen Getränkemarkt in großem Umfang zur Auslistung von Getränken in Dosen gekommen. Ihre Dosenproduktion sei schon im letzten Quartal des Jahres 2003 auf 5 % des Volumens vor Einführung des Pfandes zurückgegangen. Getränkedosen würden demnächst vom deutschen Markt völlig verdrängt, so dass sie gezwungen werde, ihre deutschen Produktionsstandorte aufzugeben. Mit der Berufung auf derartige wirtschaftliche Einbußen allein kann die Antragstellerin jedoch einen durch die Bekanntgabeentscheidung bewirkten rechtswidrigen Eingriff in ihre verfassungsrechtlich durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit oder das durch Art. 14 GG garantierte Eigentum nicht dartun. Es besteht grundsätzlich keine verfassungsrechtliche Garantie für den Fortbestand unternehmerischer Gewinnaussichten und der entsprechenden Rahmenbedingungen. Vielmehr müssten diese wirtschaftlichen Belastungen die dem Staat zurechenbare Folge einer unzureichenden Regelung oder einer von staatlicher Seite veranlassten mangelhaften Umsetzung der Bepfandungspflicht sein, die rechtlich auch die unternehmerischen Belange der - selbst nicht zur Pfanderhebung und -erstattung nach § 8 VerpackV verpflichteten - Antragstellerin als Produzentin von Einweg-Getränkeverpackungen einbezieht. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Für diese Beurteilung kann die dem Beschluss des Senats vom 23. September 2003 (OVG 2 S 28.03) zugrunde liegende Rechtsauffassung, wonach im Rahmen der Anfechtung der die Pfandpflichten auslösenden Bekanntgabe die Rechtmäßigkeit der den Landesbehörden in eigener Zuständigkeit zugewiesen Folgemaßnahmen zur Umsetzung dieser Pflichten nicht zu prüfen ist, nach wie vor bezüglich derjenigen Einwendungen Geltung beanspruchen, mit denen allein eine Handhabung der Pfanderhebung und -erstattung und der Rücknahme gerügt wird, die den in § 6 und § 8 VerpackV bestimmten Anforderungen widerspricht. Dazu zählt die von der Antragstellerin beanstandete unzutreffende Auslegung des die Insellösungen ermöglichenden § 6 Abs. 1 Satz 4 VerpackV ebenso wie etwa Pfanderstattungen ohne Rückgabe der Einwegverpackungen durch den Letztvertreiber oder sonstige, gegen die Regelung und Ziele der Verpackungsverordnung verstoßende missbräuchliche Handhabung durch einzelne Marktteilnehmer. Soweit die Antragstellerin indessen vorträgt, die Aktualisierung der Pfandpflicht setze aus rechtlichen, insbesondere gemeinschaftsrechtlichen Gründen die tatsächliche Einrichtung eines - derzeit nicht bestehenden funktionsfähigen - bundesweiten, die Differenzen hinsichtlich der Pfandeinnahmen und -erstattungen ausgleichenden und wettbewerbsneutralen allen Marktteilnehmern innerhalb der Gemeinschaft ungehindert zugänglichen Pfand- und Rücknahmesystems voraus, macht sie allerdings rechtliche Mängel des die Pfandpflicht auslösenden Bekanntgabeaktes selbst geltend. Eine die Antragstellerin in dieser Weise treffende Rechtsverletzung durch die Bekanntgabe kann hier jedoch weder nach Maßgabe der deutschen Vorschriften noch unter Berücksichtigung etwa vorrangigen Gemeinschaftsrechts festgestellt werden. Die die Pfand- und Rückgabepflichten regelnden Bestimmungen der §§ 6 bis 11 VerpackV konkretisieren die das deutsche Abfallrecht nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (insbesondere § 22) beherrschenden Prinzipien der Produktverantwortung sowie der abfallwirtschaftlichen Kooperation (vgl. BVerfG, DVBl. 1998, S. 705, 707 f.) in der Weise, dass sie einen rechtlichen Rahmen festlegen, innerhalb dessen den betroffenen Marktteilnehmern ein weit gespannter Gestaltungsspielraum bleibt, um eine den Bedürfnissen der Wirtschaft sowie den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen genügende Form der Pfanderhebung und -erstattung selbst zu organisieren. Dabei bewirkt die in § 8 in Verbindung mit § 6 VerpackV angeordnete durchgehende Pflicht zur Pfanderhebung und -erstattung auf allen Vertriebsstufen bei einer - für den Regelfall vorgesehenen - Verpflichtung der jeweiligen Händler zur individuellen Rücknahme aller nach Art und Form in ihrem Sortiment geführten Getränkeverpackungen einen marktwirtschaftlichen Anreiz und Druck dahingehend, dass sich die Marktbeteiligten nach Möglichkeit auf ein übergreifendes, allen Marktteilnehmern innerhalb der Gemeinschaft zugängliches System oder mehrere aufeinander abgestimmte parallele Systeme einigen, welche unter Nutzung der durch § 11 VerpackV bereitstehenden Gestaltungsbefugnisse die sich ergebenden Pfanddisparitäten ausgleichen (vgl. den Beschluss des Senats vom 23. August 2003, a.a.O.). Soweit und solange sich die Marktteilnehmer auf derartigen organisatorische Strukturen nicht oder nur in Teilbereichen geeinigt haben, kann zumindest die danach verbleibende Pflicht der Hersteller und Vertreiber zu der individuellen Pfanderhebung und -erstattung und Rücknahme auf allen Vertriebsebenen den Rücklauf der leeren Einwegverpackungen sichern. Kommt es infolge eines den deutschen Getränkemarkt nicht flächendeckend oder nur lückenhaft erfassenden Einsatzes von Pfand- und Rücknahmesystemen wegen der hierdurch bedingten Umsetzungsprobleme und Änderungen des Marktverhaltens und der Wettbewerbssituation zu Marktverlusten einzelner Getränkesorten oder Verpackungsarten, so sind die damit verbundenen wirtschaftlichen Einbußen einzelner Marktteilnehmer grundsätzlich als im Risikobereich der Produktverantwortlichen entstandene Folgen einzustufen. Das Gleiche gilt ohnehin für einen Rückgang des Handels mit einwegverpackten Getränke, der auf Umsatzsteigerungen bei mehrwegverpackten Getränken zurückzuführen ist; denn hierbei handelt es sich um legitime, dem Schutzzweck der Mehrwegquotenregelung des § 9 VerpackV entsprechende Entwicklungen.

Eine andere Beurteilung wäre nur geboten, wenn die hierzu in der Verpackungsverordnung enthaltenen Vorschriften ihrer Art und Funktion nach von vornherein ungeeignet wären, die ihnen zugedachte Wirkung auszuüben und die betreffenden Unternehmer zu veranlassen, in kooperativem Zusammenwirken ausreichend funktionsfähige Pfand- und Rücknahmesysteme für den deutschen Markt aufzubauen. Dies kann jedoch nicht festgestellt werden. Die in der Zeit zwischen Dezember 2002 und Anfang Juni 2003 seitens der betroffenen Wirtschaftskreise in Absprache mit dem Bundesumweltminister und dem Bundeskartellamt wesentlich vorangetriebenen Vorarbeiten für die Einrichtung eines flächendeckenden, bundesweiten Pfand-/Rücknahme-Systems für pfandpflichtige Einweg-Getränkeverpackungen belegen das Gegenteil. Die von der Antragstellerin für den im zeitlichen Zusammenhang mit einem Schreiben der Europäischen Kommission vom 15. Mai 2003 an den Bundesumweltminister erfolgten Abbruch dieser Vorbereitungsarbeiten genannten Umstände und Erwägungen vermögen die rechtliche oder faktische Unmöglichkeit der verbindlichen Etablierung eines solchen Systems oder mehrerer nebeneinander bestehender Systeme nicht hinreichend zu begründen. Weder die Einrichtung eines Pfand-Clearing-Systems noch ein von der Wirtschaft für erforderlich gehaltenes Kosten-Clearing-System stößt - wie die Antragsgegnerin unter Hinweis auf entsprechende Äußerungen aus dem Bundeskartellamt dargelegt hat - auf unüberwindliche rechtliche Hindernisse. Soweit sich die Antragstellerin auf praktische Schwierigkeiten bei einer Systemeinrichtung, die unangemessene Höhe der dazu aufzuwendenden Investitionen, die Rechtsunsicherheit bezüglich der Fortgeltung der Pfandpflichtigkeit sowie die Abschottung der Discounter durch den Übergang zu Insellösungen beruft, trägt sie keine Tatsachen vor, die die faktische Unmöglichkeit des Aufbaus eines einheitlichen Systems begründen könnten, sondern untermauert der Sache nach allein ihre Auffassung, dass die Einführung einer Pfandpflicht für Einweg-Getränkeverpackungen für den Getränkemarkt unzumutbar sei.

Auch aus vorrangig anzuwendenden, etwa weitergehende Anforderungen stellenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, insbesondere aus der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 - VerpackRL -, lassen sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der pflichtenauslösenden Bekanntgabe der Mehrweganteile oder spezifische Handlungspflichten der Antragsgegnerin herleiten, die eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gebieten könnten. Die Antragstellerin beruft sich insoweit in erster Linie auf das Mahnschreiben der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 21. Oktober 2003 an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland. Darin wird der die Einrichtung von Rücknahme-, Sammel- und Verwertungssystemen betreffenden Regelung in Art. 7 VerpackRL eine zielbezogene Ergebnispflicht Deutschlands entnommen, bei Einsetzen der Pfandpflicht für Einweg-Getränkeverpackungen ein bundesweites für die Verbraucher sowie für den Handel und die Produzenten innerhalb der Gemeinschaft unter zumutbaren Bedingungen zugängliches und funktionierendes Rücknahmesystem - zumindest aber mehrere hinsichtlich des Pfandausgleichs untereinander kompatible parallele Rücknahmesysteme - in der Weise bereitzustellen, dass eine bruchlose Umstellung von dem bisher genutzten haushaltsnahen Erfassungssystem "Der Grüne Punkt" erfolgen kann. Dieser Ergebnispflicht könne nicht durch die in der Verpackungsverordnung bestimmte Übertragung der entsprechenden Umsetzungsmaßnahmen auf die Produzenten und Vertreiber genügt werden; vielmehr sei die Bundesrepublik als Mitgliedstaat verpflichtet, darüber hinaus sicherzustellen, dass diese Systeme auch tatsächlich funktionierten und den Anforderungen der Richtlinie entsprächen.

Dieser Auslegung und den daraus von der Antragstellerin abgeleiteten Folgen für das vorliegende Rechtsschutzgesuch vermag der Senat jedoch nicht uneingeschränkt zu folgen. Auch wenn - entgegen den von der Antragsgegnerin vorgetragenen Bedenken - davon ausgegangen wird, dass Art. 7 VerpackRL nach Wortlaut und Regelungsziel grundsätzlich auf individuelle Rücknahme- und Pfanderhebungspflichten für Getränkeverpackungen nach der Verpackungsverordnung Anwendung findet, kann ihr doch nicht zwangsläufig eine zielbezogene Ergebnispflicht Deutschlands bei der Umsetzung in nationales Recht dahingehend entnommen werden, dass nur die tatsächliche Bereitstellung eines bundesweiten und flächendeckenden Rücknahme- und Pfandausgleichssystems oder mehrerer untereinander kompatibler, unterschiedslos alle Einweg-Getränkeverpackungen erfassender Systeme diesen gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen genügten. Soweit gemäß Art. 7 Abs. 1 VerpackRL die Mitgliedstaaten "um die Zielvorgaben dieser Richtlinie zu erfüllen", die "erforderlichen Maßnahmen zur Errichtung von Systemen für die Rücknahme von gebrauchten Verpackungen ergreifen" sollen, ist es ihnen frei gestellt, welche Arten von Systemen sie errichten und wer im Einzelnen an diesen Systemen beteiligt ist; ausschlaggebend ist allein, dass diese Systeme dazu geeignet sind, die Zielvorgaben der Richtlinie insbesondere hinsichtlich der Erreichung von Verwertungsquoten zu erfüllen und eine Verwertung tatsächlich durchzuführen; wie die Mitgliedstaaten dies gewährleisten, liegt in ihrem Ermessen (vgl. Schink in: Rengeling [Hrsg.], Handbuch zum Europäischen und Deutschen Umweltrecht, 2. Aufl. 2003, Bd. II, 1. Teilband, § 73 Rdnr. 65). Zwar wäre die von der Europäischen Kommission in dem genannten Mahnschreiben und von der Antragstellerin geforderte Einrichtung eines bundesweiten flächendeckenden einheitlichen Systems eine optimale Umsetzung dieser Regelung. Gleichwohl sind zur Ausfüllung dieses Rahmens durchaus differenziertere und weniger pauschale Lösungen sowie auch Übergangslösungen denkbar, soweit sie nur in sachgerechter Weise der Verwirklichung der Ziele der Richtlinie dienen. Eine solche sachgerechte Differenzierung kann in der nach § 6 Abs. 1 Satz 5 VerpackV bestimmten, die spezifischen Belange kleiner Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 m² berücksichtigenden Beschränkung der Rücknahmepflicht auf die Verpackung von Marken gesehen werden, die der Vertreiber in Verkehr bringt. Hierunter fällt - jedenfalls prinzipiell - auch die die sogenannten Insellösungen ermöglichende Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 4 VerpackV, nach der sich die Zurücknahme von Einweg-Getränkeverpackungen auf solche beschränkt, die nach Art, Form und Größe den von dem jeweiligen Vertreiber im Sortiment geführten Waren entspricht. Auch die Existenz mehrerer bundesweit eingerichteter, untereinander aber nicht kompatibler Systeme einschließlich der "Inselsysteme" ist als ausreichende Umsetzung nicht generell auszuschließen, wobei es mit Rücksicht auf den angestrebten Rücklauf der Verpackungen für die Endverbraucher auf die zumutbare örtliche Erreichbarkeit der angeschlossenen Verkaufsstellen ankäme.

Es erscheint auch nicht zwingend, dass nach Art. 7 VerpackRL ein Übergang von dem bisher genutzten kollektiven Sammelsystem "Der Grüne Punkt" auf ein seiner Art nach völlig andersartiges individuelle Rücknahmesystem nur in der von der Antragstellerin vorausgesetzten Art und Weise "bruchlos" erfolgen kann. Vielmehr könnte eine erforderliche Maßnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 1 VerpackRL zur Bewerkstelligung eines Übergangs von einem System zum anderen durchaus in der in § 9 VerpackV getroffenen Regelung gesehen werden, wonach den betroffenen Marktbeteiligten nach der wiederholten Feststellung und Bekanntgabe einer Unterschreitung der Mehrwegquote noch ein weiteres halbes Jahr zu einer koordinierten Vorbereitung auf das Einsetzen der umfassenden Pfandpflicht für bestimmte Einweg-Getränkeverpackungen eingeräumt wird. Die in dieser Form vorgenommene Übertragung der erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen auf die nach deutschem Recht Produktverantwortlichen steht nach Auffassung des Senats nicht in grundsätzlichem Widerspruch zu den nach Gemeinschaftsrecht an die Umsetzung von Richtlinien in nationales Recht zu stellenden Anforderungen. Gemäß § 249 Abs. 3 EGV sind Richtlinien für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sind, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Als eine mögliche Form der Umsetzung der Richtlinie kommt auch die in der Verpackungsverordnung nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes geregelte Delegation der erforderlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Erfüllung der Rücknahme- und Pfandpflichten an die Produktverantwortlichen in Betracht, da hierfür ein rechtlicher und zum Teil bußgeldbewerter Rahmen gesetzt worden ist, die privatautonome Verwirklichung einer den Anforderungen hinreichend entsprechenden Organisationsform nicht - wie ausgeführt - von vornherein infolge grundsätzlicher Mängel des Regelungssystems unmöglich ist und das abfallrechtliche Verursachungsprinzip sowie das Kooperationsprinzip (vgl. den Erwägungsgrund Nr. 29 zur VerpackRL) der Verpackungsrichtlinie zugrunde liegt. Eine solche Form der Umsetzung schließt als noch richtlinienkonform gegebenenfalls auch durch die Umstellung bedingte Übergangszeiten und -lösungen ein.

Der Umstand, dass es seit dem Einsetzen der Pfandpflicht auf dem deutschen Getränkemarkt zu einem erheblichen Rückgang des Umsatzes an Einweg-Getränkedosen und auch an Einweg-Glasflaschen gekommen ist, rechtfertigt nicht den Schluss der Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin den Aufbau richtlinienkonformer Pfanderhebungs- und Rücknahmesysteme von vornherein dadurch verhindert habe, dass sie durch die Quotenregelung der Verpackungsverordnung im Widerspruch zu dem in § 7 Abs. 1 Satz 3 VerpackRL enthaltenen Verbot wettbewerbsverzerrender Zugangsbedingungen die Verwendung von Mehrweg-Getränkeverpackungen bevorzuge. Abgesehen davon, dass das Verbot wettbewerbsverzerrender Beteiligungsregelungen an Rücknahmesystemen in Art. 7 Abs. 1 Satz 3 VerpackRL ausdrücklich nur für Importprodukte ausgesprochen ist, kann ein etwa dem gesamten Regelwerk der Verpackungsrichtlinie immanentes Verbot wettbewerbsverzerrender Handhabungen dadurch modifiziert sein, dass Art. 5 VerpackRL den Mitgliedsstaaten anheim gibt, nach Maßgabe des Vertragssysteme zur Wiederverwendung der Verpackungen, die umweltverträglich wiederverwendet werden können, zu fördern, zumal die Wiederverwendung der Abfallvermeidung dient, der nach Art. 1 Abs. 2 und dem 8. Erwägungsgrund erste Priorität zukommt (vgl. Schink, a.a.O., § 73 Rdnr. 42). Auch wenn von der prinzipiell in der Verpackungsrichtlinie angelegten Gleichrangigkeit der stofflichen Verwertung und der Wiederverwendung auszugehen sein sollte, könnte von einer mit den Zielen der Verpackungsrichtlinie unvereinbaren wettbewerbsverzerrenden Wirkung der Regelung der Verpackungsverordnung mit Rücksicht darauf nicht gesprochen werden, dass durch die Pflicht zur Rücknahme und Pfanderstattung bei - scheinbarer - Verteuerung der Gebinde durch das beim Kauf zu entrichtende Pfand aus der Sicht der Endverbraucher im Wesentlichen nur die Bequemlichkeitsvorteile der einwegverpackten Getränke im Vergleich zu den mehrwegverpackten faktisch ausgeglichen werden sollen und damit unter Einsatz dieses marktwirtschaftlichen Instruments gemäß § 15 VerpackRL ein bisher bestehender deutlicher Wettbewerbsvorteil der Einweg-Getränkeverpackungen, namentlich der Dosen, reduziert wird. Nichts grundsätzlich Abweichendes ergibt sich aus den Schlussanträgen des Generalanwalts Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer vom 13. September 2001 in den das dänische Dosenverbot betreffenden Rechtssachen C-233/99, Slg. 2002, I-3107, Rdnrn. 22, 41 und C-246/99, Slg. 2002, I-6943, Rdnrn. 22, 30, 32, 34). Dabei trägt die das übliche Mehrwegpfand übersteigende Höhe des Einwegpfandes zugleich dem damit angestrebten Ziel der Förderung der Mehrweganteile und deren Stabilisierung in angemessener Weise Rechnung. Soweit sich hieraus in der Folge Verschiebungen hinsichtlich der Umsätze an in Einweg- und Mehrwegverpackungen abgefüllten Getränken ergeben, handelt es sich grundsätzlich um die legitime und deshalb nicht rechtsverletzend in die Berufsausübungsfreiheit oder das Eigentum eingreifende Auswirkungen des Einsatzes dieses auch gemeinschaftsrechtlich zulässigen marktwirtschaftlichen Instruments. Zu den in der Verpackungsverordnung angelegten, mit den Zielen der Verpackungsrichtlinie vereinbaren Auswirkungen kann auch eine Änderung des unternehmerischen Marktverhaltens eines Teils der Getränkehändler dahingehend gerechnet werden, dass diese sich aus Anlass des Einsetzens der Pfandpflicht für Einweg-Getränkeverpackungen wegen der damit einhergehenden Umstellungskosten dafür entscheiden, auf Einweg-Getränkeverpackungen in ihrem Sortiment und damit auf die Gewinnmöglichkeiten aus diesem Warensegment zu verzichten. In diesen unternehmerischen Entscheidungen können sich darüber hinaus auch speziell hinsichtlich des Einsatzes von Metall-Getränkedosen technische und wirtschaftliche Entwicklungen niederschlagen, aufgrund deren im Vergleich zu Metall-Getränkedosen die Verwendung anderer Materialien - namentlich von Kunststoffen - ökonomisch günstiger erscheint. Da die Verpackungsverordnung nicht an das für die Getränkeverpackungen verwendete Material anknüpft, sondern allein an den Unterschied zwischen Einweg-Getränkeverpackungen und den als ökologisch vorteilhafter eingestuften Mehrweg-Getränkeverpackungen, kann von einer gezielt gegen die Verwendung von Getränkedosen gerichteten Regelung danach nicht die Rede sein. Ebenso wenig können entgegen der Ansicht der Antragstellerin Umsatz- und Produktionsrückgänge, soweit sie durch den Einsatz dieses marktwirtschaftlichen Steuerungsinstruments zur Schaffung von Verhaltensanreizen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung bewirkt werden, als die Folge eines nach Art. 18 VerpackRL auch gemeinschaftsrechtlich unzulässigen - faktischen - Verbots der Verwendung von Getränkedosen eingestuft werden.

Auch für die Behauptung der Antragstellerin, der Rückgang der Verwendung von Getränkedosen sei wesentlich darauf zurückzuführen, dass die Einrichtung der erforderlichen funktionierenden Rücknahme- und Pfandausgleichssysteme für die marktbeteiligten Unternehmen infolge des Fehlens der notwendigen rechtlichen Vorgaben in der Verordnung unzumutbar und unverhältnismäßig wäre, sind überzeugende Gesichtspunkte nicht dargetan. Etwaige - nach dem Vorbringen der Antragstellerin - im Widerspruch zu den abgabenwirtschaftlichen Zielen der Verpackungsrichtlinie und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes eingetretene Fehlentwicklung des Marktes können nur dann zu rechtswidrigen Eingriffen in die Berufsausübungsfreiheit oder das Eigentum der dadurch betroffenen Unternehmer führen, wenn solche Entwicklungen ihrerseits maßgebend auf Mängel der Regelungen der Verpackungsverordnung zurückzuführen sind und deren Auswirkungen deshalb dem Staat, also der Antragsgegnerin, zuzurechnen sind. Für eine solche Annahme fehlen jedoch unter Berücksichtigung der dem Gericht aus den Streitverfahren bekannten bisherigen Geschehensabläufe hinreichende Anhaltspunkte. Dass sogar der Aufbau eines einheitlichen bundesweiten Rücknahme- und Pfandausgleichssystems in kooperativen Zusammenwirken der Marktbeteiligten im Bereich des Möglichen lag, wird - wie ausgeführt - durch die bis zum Abbruch Anfang Juni 2003 bereits weit fortgeschrittenen Vorbereitungsarbeiten bestätigt. Zu den gegen die Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit der Pfandpflicht seitens der Getränkeindustrie vorgebrachten Einwendungen zählt von Anfang an die Behauptung, dass die Einrichtung und Unterhaltung des dazu erforderlichen flächendeckenden Systems unangemessen hohe Kosten verursache. Dieses Argument hat der Senat in einstweiligen Rechtsschutzverfahren bereits seit der Entscheidung vom 20. Februar 2002 (a.a.O.) wiederholt unter Hinweis auf die notwendigerweise mit den abfallwirtschaftlichen der Pfandpflicht einhergehenden, jedoch insgesamt tragbaren finanziellen Belastungen zurückgewiesen. Grundsätzlich neue Umstände, die diese Beurteilung in Frage stellen könnten, sind nicht vorgetragen. Insbesondere ist auch nicht dargetan, dass es den betroffenen Marktbeteiligten nicht möglich gewesen sein solle, die wegen der Pfandhöhe notwendigen Sicherheitsvorkehrungen gegen betrügerische Manipulationen innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit zu entwickeln. Soweit sich die Antragstellerin auf die Komplexität der bei dem Aufbau eines derartigen Systems zu bewältigenden organisatorischen und technischen Probleme beruft, ist auf die nach dem gestaffelten Regelungssystem der Verpackungsverordnung vor dem Einsetzen der Pfandpflicht zur Verfügung stehenden Zeiträume für die Vorbereitung und Sicherstellung der dafür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zum gegebenen Zeitpunkt zu verweisen, zumal die Antragsgegnerin darüber hinaus durch die Gewährung einer in der Verpackungsverordnung nicht vorgesehenen "Übergangsregelung" bis zum 1. Oktober 2003 eine weitere Fristverlängerung gewährt hat, ohne dass diese gesamte Vorbereitungszeit effektiv genutzt worden wäre. Bei dem von der Antragstellerin als eines der Hindernisse für den Aufbau eines flächendeckenden Rücknahme- und Pfandsystems genannte Ausweichen vor allem der Discounter auf Insellösungen handelt es sich ersichtlich um im Gefolge des Scheiterns der Vorbereitungsarbeiten getroffene Entscheidung dieser Unternehmergruppe, zur Vermeidung der für den Anschluss an ein solches System aufzubringenden Investitionen auf das Führen der pfandpflichtigen einwegverpackten Getränke im Sortiment zu verzichten und dafür nach Art und Form abweichende Einweg-Getränkeverpackungen zu entwickeln und einzusetzen. Inwieweit hierbei die einschlägige Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 VerpackV in jedem Fall zutreffend ausgelegt und angewandt worden ist, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, da dies von den zuständigen Landesbehörden zu kontrollieren und im Falle missbräuchlicher Handhabung zu beanstanden wäre. Auf eine die Einrichtung eines Rücknahme- und Pfandsystems hindernde Rechtsunsicherheit für die betreffenden Marktteilnehmer kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg berufen. Die Verpackungsverordnung trifft für die Einführung der Pfandpflicht nach Gegenstand und Zeitpunkt eindeutige Regelungen. Dass diese verschiedentlich gerichtlich angegriffen worden sind, entband die Marktbeteiligten allein nicht davon, die geltende Regelung zu beachten und sich auf das Einsetzen der Pfandpflicht rechtzeitig vorzubereiten. Auch die Hoffnung eines Teils der maßgebenden Wirtschaftskreise auf eine grundlegende Rechtsänderung im Zuge eines Regierungswechsels stellte keine relevante Rechtsunsicherheit dar, die einen Aufschub der Vorbereitungsmaßnahmen für das Einsetzen der Pfandpflicht rechtfertigen könnte. Entsprechendes gilt für die Erwartung einer die gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen die Pfandpflicht bestätigenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Alle die hiernach von den Unternehmen der Getränkeindustrie getroffenen Entscheidungen, von der Einrichtung eines einheitlichen Rücknahme- und Pfandsystems abzusehen, fallen in den Risikobereich der Produktverantwortlichen, zu denen auch die Antragstellerin als Produzentin von Getränkeverpackungen zählt und deren Gesamtverhalten sie sich ungeachtet dessen zurechnen lassen muss, dass sie selbst nicht zur Pfanderhebung und -erstattung, sondern lediglich zur Rücknahme verpflichtet ist, und sich daher nur aufgrund ihrer Stellung als Geschäftspartner der Getränkehersteller und Vertreiber an den Bemühungen um den Aufbau eines flächendeckenden Systems in Deutschland beteiligen konnte. Die genannten Folgen der Produktverantwortlichkeit hinsichtlich der individuellen Rechtsverletzung treffen in gleichem Maße die deutschen Vertreiber von Importware aus anderen Gemeinschaftsländern, da die deutschen Marktteilnehmer in diesem Rahmen auch die Einhaltung gemeinschaftsrechtlicher Anforderungen zu berücksichtigen haben. Soweit im Übrigen durch die angestrebte Stabilisierung der Mehrwegquote etwa für Produzenten und Importeure aus anderen Staaten der Gemeinschaft gewisse tatsächliche Handelshemmnisse im Sinne des primären gemeinschaftsrechtlichen Verbots des Art. 28 EGV - oder unter der Voraussetzung einer das Verpackungsrecht vollständig harmonisierenden Funktion der Verpackungsrichtlinie eines dieser zu entnehmenden gleichlautenden Verbots - verursacht werden könnten, ist davon auszugehen, dass diese Handelshemmnisse zumindest durch zwingende gemeinschaftsrechtliche Belange des Umweltschutzes gerechtfertigt sind, weil eine solche Steuerung dem der Verpackungsrichtlinie mit erster Priorität zugrunde liegenden abfallwirtschaftlichen Ziel der Abfallvermeidung dient und eine generelle ökologische Gleichwertigkeit von Einweg- und Mehrweg-Getränkeverpackungen bisher nicht nachgewiesen ist. An dieser vom Senat seit dem Beschluss vom 20. Februar 2002 auf der Grundlage fachgutachtlicher Untersuchungen vertretenen Einschätzung ist nach wie vor festzuhalten, da sie sachlich jedenfalls nicht durch die dem Gericht inzwischen vorgelegten neueren Untersuchungen eindeutig widerlegt ist. Grundsätzlich Gleiches gilt für die in dem Mahnschreiben der Kommission genannten, infolge des Fehlens eines einheitlichen Rücknahme- und Pfandsystems und der Zulassung von Insellösungen trotz uneingeschränkter rechtlicher Zugänglichkeit der Systeme faktisch eintretenden Handelshemmnisse für die Produzenten und Händler aus anderen Staaten der Gemeinschaft.

Lassen sich sonach im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit und eine damit einhergehende Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht feststellen, so vermögen auch die der Antragstellerin aufgrund des Einsetzens der Pfandpflicht in der Folgezeit entstandenen und drohenden Umsatzeinbußen ein überwiegendes Interesse an der aufschiebenden Wirkung nicht zu begründen. Dem steht die erörterte Verteilung der Verantwortungs- und Risikossphären des Staates auf der einen Seite und der Produktverantwortlichen auf der anderen Seite entgegen. Zwar hat die Antragstellerin - trotz der insoweit von der Antragsgegnerin geäußerten Zweifel - plausibel dargetan, dass sie seit Einsetzen der Pfandpflicht für Einweg-Getränkeverpackungen infolge von Auslistungen von Getränkedosen durch den Handel und das Ausweichen der Discounter auf Insellösungen starke, ihre deutschen Betriebsstandorte für die Produktion von Getränkedosen möglicherweise gefährdende Umsatzeinbußen erlitten hat, die zumindest zu einem wesentlichen Teil auch auf das Fehlen flächendeckender und kompatibler Rücknahme- und Pfandsysteme zurückzuführen sein können. Ungeachtet des äußerst kontroversen Vortrags der Beteiligten zur Auslastung, Effizienz und Verordnungs- und Richtlinienkonformität der seither in Deutschland eingeführten Rücknahme- und Pfandsysteme ist auch nicht zu verkennen, dass auf dem Getränkemarkt unausgewogene und unübersichtliche Zustände eingetreten sind, die insgesamt den durch die Verpackungsverordnung und die Verpackungsrichtlinie verfolgten Zielen nur unvollkommen entsprechen. Der Umstand, dass sich sonach die in die Selbstorganisationskräfte der produktverantwortlichen Wirtschaftskreise gesetzte Erwartung nicht in der vorgesehenen Weise erfüllt hat, kann zwar die Antragsgegnerin veranlassen, nunmehr selbst empfehlend und beratend oder im Wege einer Änderung der Rechtsgrundlagen für die Einrichtung funktionsfähiger Systeme zu sorgen (vgl. dazu Karenfort/Schneider in: EuZW 2003, S. 587 ff.). Mit Rücksicht auf die hier gegebene Entwicklung kann aber eine die Antragsgegnerin insoweit etwa gemäß Art. 10 EGV gegenüber der Gemeinschaft treffende Pflicht zu entsprechenden nachträglichen Änderungen eine die Pfandpflicht nach Maßgabe der geltenden Regelungen vorerst wieder aussetzende Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht gebieten. Das Gewicht der von der Antragstellerin geltend gemachten wirtschaftlichen Belange ist - wie ausgeführt - wesentlich dadurch eingeschränkt, dass sie zu den produktverantwortlichen Unternehmen zählt, in deren Risikossphäre das Versäumnis der Einrichtung adäquater Systeme grundsätzlich fällt. Hinzukommen die erörterten möglichen Entwicklungen hinsichtlich der Verwendung der Getränkedose und der Präferenzen der Verbraucher, die die Bedeutung der Aufrechterhaltung der künftigen Gewinnchancen ebenfalls reduziert. Dem stehen die von der Antragsgegnerin zu wahrenden öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Aussetzung der seit dem 1. Januar 2003 geltenden Pfandpflicht für alle Arten von Einweg-Getränkeverpackungen gegenüber. Durch die - zumindest faktisch - inter omnes wirkende Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage könnte das Mehrwegschutzsystem der Verpackungsverordnung und damit das nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz erste Priorität genießende Ziel der Abfallvermeidung in Frage gestellt werden, ohne dass die Bedeutung dieses Ziels im vorliegenden Zusammenhang dadurch vermindert wird, dass es nicht der "Gefahrenabwehr" dient. Die bei einer Aussetzung der Pfandpflicht auf Einweg-Getränkeverpackungen für die gerade wieder stabilisierte - noch immer deutlich unter der 72 %-Marke liegende - bundesweite Mehrwegquote bestehende Gefahr eines erneuten starken Rückgangs auf dem deutschen Getränkemarkt hat die Antragsgegnerin unter Hinweis auf entsprechende Erfahrungen in den vorangegangenen Jahren, trotz gegenteiliger Darlegungen der Antragstellerin, glaubhaft gemacht. Es kommt hinzu, dass eine Aussetzung der seit Anfang 2003 geltenden und immerhin weitgehend eingehaltenen Pfandpflicht weitere Turbulenzen auf dem Getränkemarkt und eine nachhaltige Verunsicherung der Verbraucher und des Handels mit sich bringen könnte, was künftig einer Lösung der entstandenen Probleme hindernd entgegenstehen könnte. Zu den bei der Abwägung gegenüber der individuellen Betroffenheit der Antragstellerin zu berücksichtigenden Interessen gehören auch die von der Antragsgegnerin zu beobachtenden gesamtwirtschaftlichen Folgen eines derartigen Eingriffs in den komplexen deutschen Getränkemarkt; hierunter fallen auch die Auswirkungen auf die Unternehmen, die im Vertrauen auf die Gültigkeit der Verpackungsverordnung langfristig Investitionen in Mehrwegsysteme vorgenommen haben. Dass sie nicht als im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Bekanntgabeakt unmittelbar Drittbetroffene einzustufen sind, steht der Beachtlichkeit dieser Wirtschaftsbelange nicht entgegen.

Danach kann ein die gegenläufigen Interessen überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht festgestellt werden. Auf diese Entscheidung war der Inhalt der dem Gericht durch die Antragsgegnrin am 15. April 2004 zugeleiteten Gemeinsamen Pressemitteilung: "Vfw AG und P-System kooperieren - P-Logo wird einheitliches Kennzeichen für Einweg-Getränke beider Systeme" vom 15. April 2004 ohne Einfluss.

Die Nebenentscheidung folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie aus § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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