Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 12.05.2003
Aktenzeichen: OVG 4 E 11.03
Rechtsgebiete: PersVG, ArbGG, DRiG


Vorschriften:

PersVG § 1 Abs. 1
PersVG § 3 Abs. 1 Satz 1
PersVG § 92 Abs. 2 Satz 2
PersVG § 92 Abs. 2 Satz 4
ArbGG § 21 Abs. 5
ArbGG § 21 Abs. 5 Satz 1
DRiG § 15 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS

Aktenzeichen: OVG 4 E 11.03

In dem Verfahren gemäß § 92 Abs. 2 Satz 4 des Personalvertretungsgesetzes - PersVG - in Verbindung mit § 21 Abs. 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes - ArbGG

hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Günther und die Richter am Oberverwaltungsgericht Nebe und Lehmkuhl

am 12. Mai 2003 beschlossen:

Tenor:

Der ehrenamtliche Richter bei dem Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin wird von seinem Amt entbunden.

Gründe:

Die Senatsverwaltung für Inneres hat beantragt, den am 2. Mai 2003 zum Richter kraft Auftrags bei dem Verwaltungsgericht Berlin ernannten ehrenamtlichen Richter des Fachsenats von diesem Amt zu entbinden.

Dem Antrag ist zu entsprechen.

Nach § 92 Abs. 2 Satz 4 PersVG in Verbindung mit § 21 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ist ein ehrenamtlicher Richter auf Antrag der zuständigen obersten Landesbehörde oder auf eigenen Antrag von seinem Amt zu entbinden, wenn eine Voraussetzung für seine Berufung nachträglich fortfällt. Das ist hier der Fall.

Gemäß § 92 Abs. 2 Satz 2 PersVG müssen die ehrenamtlichen Richter Dienstkräfte der in § 1 Abs. 1 PersVG genannten Behörden, Gerichte oder nichtrechtsfähigen Anstalten sein. Dienstkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PersVG die Angestellten, Arbeiter und Beamten einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (GmS OGB in BVerwGE 77, 370 [376], u.a. BVerwG ZfPR 1993, 151) ist Dienstkraft in diesem Sinne nur derjenige, der persönlich (u.a.) auf der Grundlage eines Beamtenverhältnisses in eine Dienststelle, einen Betrieb der öffentlichen Hand oder eine sonstige Einrichtung eingegliedert ist und wer durch seine Tätigkeit an der Erfüllung der dieser Einrichtung gestellten öffentlichen Aufgabe mitwirkt oder sich im Rahmen einer Berufsausbildung auf eine solche Mitwirkung vorbereitet.

Der ehrenamtliche Richter ist nicht mehr Dienstkraft im Sinne des PersVG. Er hat zwar nach Ernennung zum Richter kraft Auftrags sein bisheriges Amt als Regierungsrat behalten (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 DRiG). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 DRiG ruhen aber für die Dauer des Richterverhältnisses kraft Auftrags seine Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Insbesondere darf er neben den Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt prinzipiell nicht zugleich solche der vollziehenden Gewalt wahrnehmen (§ 4 Abs. 1 DRiG). Damit fehlt es an der vom PersVG geforderten Mitwirkung an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben auf der Grundlage eines Beamtenverhältnisses. Durch den (hier) letztlich auf Dauer angelegten Eintritt in das Richterverhältnis ist die beamtenrechtliche Eingliederung des ehrenamtlichen Richters in eine Dienststelle entfallen (ebenso zu Fällen längerfristiger Beurlaubungen Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 1992 - OVG 4 E 14.91 -, 28. Dezember 1994 - OVG 4 E 20.94 - und 9. Mai 1996 - OVG 4 E 11.96 -; vgl. auch zur Freistellungsphase der Altersteilzeit VGH München, BayVBl 2002, 311 f.).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 2 Satz 4 PersVG in Verbindung mit § 21 Abs. 5 Satz 4 ArbGG).

Ende der Entscheidung

Zurück