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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 14.09.2004
Aktenzeichen: OVG 4 L 22.04
Rechtsgebiete: VwGO, GKG, ZPO, LBG, BBesG


Vorschriften:

VwGO § 87 a
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 a.F.
GKG § 13 Abs. 1 Satz 2 a.F.
GKG § 13 Abs. 4 a.F.
GKG § 66 Abs. 6
GKG § 68 Abs. 1 Satz 1
GKG § 68 Abs. 1 Satz 3
GKG § 72 Nr. 1
ZPO § 348
ZPO § 348 a
ZPO § 568 Satz 1
ZPO § 568 Satz 2
LBG § 35 c
BBesG § 6 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 4 L 22.04

Berlin, den 14. September 2004

In der Verwaltungsstreitsache

Tenor:

wird die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwertes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. April 2004 zurückgewiesen.

Gründe:

Über die Beschwerde hat der Senat zu entscheiden. Eine Zuständigkeit des Berichterstatters als Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 4 GKG) wird nicht dadurch begründet, dass der angefochtene Beschluss nicht in der Kammerbesetzung ergangen, sondern vom Vorsitzenden im Rahmen der sich aus § 87 a VwGO ergebenden Entscheidungszuständigkeiten getroffen worden ist. Der in dieser Funktion (allein) tätig gewordene Richter ist nicht Einzelrichter im Sinne des § 66 Abs. 6 GKG. Diese Vorschrift lehnt sich an § 568 Satz 1 und 2 ZPO an (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 157 a.E.), für den (die streitig gewesene Frage) geklärt ist, dass Einzelrichter neben dem Amtsrichter (§ 22 Abs. 1 GVG) nur der nach § 348 ZPO zur Entscheidung berufene (originäre) und der (obligatorische) nach § 348 a ZPO bestellte Einzelrichter ist. Der Vorsitzende der Handelskammer, dem ähnliche Entscheidungsfunktionen übertragen sind (§ 349 ZPO) wie gemäß § 87 a VwGO dem Vorsitzenden bzw. Berichterstatter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (sofern ihnen der Rechtsstreit nicht nach § 6 VwGO zur Entscheidung durch Einzelrichter übertragen worden war), ist hingegen nicht Einzelrichter im Sinne jener Norm (vgl. BGH NJW 2004, 856 m.w.N.).

Die auf Heraufsetzung des Streitwerts gerichtete, nach § 68 Abs. 1 Sätze 1, 3 GKG zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu recht mit 4 000 Euro bemessen.

Nach § 72 Nr. 1 GKG, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. ein Streitwert vom 4 000 Euro anzunehmen.

Hiervon ausgehend erscheint es sachgerecht, für das Begehren auf Bewilligung sog. Altersteilzeit gemäß § 35 c LBG den Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. anzusetzen (st. Senatsrechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 30. März 2004 - OVG 4 L 5.04 -). Konkrete Umstände, die eine Erhöhung dieses Wertes wegen der Bedeutung der Sache für die Klägerin rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Die angestrebte Verringerung ihrer Arbeitszeit ist nicht mit bezifferbaren wirtschaftlichen Vorteilen verbunden; sie führt vielmehr gemäß § 6 Abs. 1 BBesG zu einer entsprechenden, durch den Altersteilzeitzuschlag nicht vollständig ausgeglichenen Kürzung der Dienstbezüge.

Für eine anderweitige Bemessung des Streitwerts sieht der Senat keine Grundlage.

§ 13 Abs. 4 GKG a.F. ist nicht einschlägig. Das Verfahren betrifft weder die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung des Beamtenverhältnisses der Klägerin (§ 13 Abs. 4 Satz 1 GKG a.F.) noch die Verleihung eines anderen Amtes oder (unmittelbar) den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand (§ 13 Abs. 4 Satz 2 GKG a.F.).

Dieser Beschluss ergeht Gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG) und ist unanfeschtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 4 GKG).

Ende der Entscheidung

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