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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 08.11.2004
Aktenzeichen: OVG 4 L 26.04
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 a.F.
GKG § 13 Abs. 4 Satz 2 a.F.
GKG § 72 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 4 L 26.04

Berlin, den 8. November 2004

In der Verwaltungsstreitsache

Tenor:

wird die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. August 2004 zurückgewiesen.

Gründe:

Die auf Heraufsetzung des Streitwertes gerichtete Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ihm zutreffend mit dem 3,25fachen des Endgrundgehaltes (zuzüglich hier nicht relevanter ruhegehaltfähiger Zulagen) des letztlich angestrebten Beförderungsamtes (der Besoldungsgruppe A 16) festgesetzt.

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. in Verbindung mit § 72 Nr. 1 GKG (wie gemäß § 52 Abs. 1 GKG) ist der Streitwert vorbehaltlich anderweitiger Regelung nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Jener ging dahin, den Beklagten unter Aufhebung der getroffenen Auswahlentscheidung zur Neubescheidung der Bewerbung um die zu besetzende Beförderungsstelle zu verpflichten.

Hinsichtlich dieses Begehrens ist die Bewertung des Klägerinteresses entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht durch § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG a.F. (entsprechend: § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG n.F.) speziell gefasst.

Der Rechtsstreit "betrifft" nicht die "Verleihung eines anderen Amtes", des Beförderungsamtes. Die strittige Auswahlentscheidung ist rechtlich selbstständig, die inmitten stehende Auswahlentscheidung geht der Vergabe des Statusamtes voraus.

Die am Gesetzestext orientierte Interpretation ist mit dem Sinn der Norm, der Systematik der beamtenrechtlichen Sonderregel (§ 13 Abs. 4 GKG a.F.), der Entstehungsgeschichte vereinbar. Mit den zwecks Kalkulierbarkeit und Begrenzung des Kostenrisikos normierten Varianten von "Statusverfahren" und Verfahren um Statusämter etc. (vgl. die Entwurfsbegründung zum KostenRÄndG 94, Bt-Drs. 12/6962, S. 61 f.) werden nicht sämtliche Alternativen des sehr viel umfangreicheren Spektrums damit zusammenhängender beamtenrechtlicher Streitigkeiten bewertungsmäßig fixiert. Wenn das Gesetz den Umstand berücksichtigt, dass Verfahren um Statusämter "für den Betroffenen weniger bedeutend als ... Statusverfahren" sind (Entwurfsbegründung a.a.O. Seite 62), ist konsequent, die "Vorentscheidung", die Bescheidung eines Auswahlbegehrens geringer zu gewichten, diesbezüglich abzustufen.

Dessen ungeachtet gibt die genannte Vorschrift (eben § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG a.F.) wenigstens einen erheblichen Gewichtungsaspekt, der die Anwendung des sog. Auffangwertes (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.) erübrigt. Wegen seines Stellenwertes im Konnex mit der Statusamtvergabe ist der Antrag auf Neubescheidung hinsichtlich eines Auswahlverfahrens mit der Hälfte des im Gesetz für die Amtsvergabe fixierten Betrages zu veranschlagen (vgl. dazu etwa OVG Frankfurt NVwZ-RR 2003, 606; OVG Saarlouis Beschluss vom 8. November 1999 1 Y 7.99, zitiert nach juris). Dem entspricht, wie noch notiert werden mag, der neue sog. Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2004, Ziffer 10.3).

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 4, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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