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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 10.09.2004
Aktenzeichen: OVG 4 N 62.04
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG n.F. § 66 Abs. 3 Satz 3 | |
GKG § 68 Abs. 1 Satz 4 |
OVG 4 N 62.04
Berlin, den 10. September 2004
In der Verwaltungsstreitsache
Tenor:
wird der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2004 zuzulassen, abgelehnt.
Gründe:
Dem Rechtsbehelf ist hinreichend deutlich (obschon eben nicht explizit formuliert) zu entnehmen, dass der Zulassungstatbestand ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in Anspruch genommen werden soll. Soweit der Rechtsbehelf den Darlegungsanforderungen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) genügt (was nicht durchweg der Fall ist), zieht er jedoch sachlich nicht. Die innerhalb der Frist (vgl. dito § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) darzulegenden, dargelegten Gründe haben nichts für sich; vielmehr hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden (bedarf keiner der zur Debatte gestellten Aspekte der Prüfung in einem Berufungsverfahren).
1. Die Angriffe, welche der Rechtsbehelf aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des GG (Art. 3 Abs. 1) bzw. den "Bestimmungen der Europäischen Konvention für Menschenrechte" herleiten will, gehen von vornherein fehl bzw. sind unbehelflich (gleich, ob sie vermeintlicher Nichtigkeit [sinngemäß] von § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG oder zur Interpretation, Anwendung der Norm im Lichte höherrangigen Rechts gelten sollen):
Welche "Bestimmungen der Europäischen Konvention für Menschenrechte" der Zulassungsantrag meinen könnte und warum jene gegebenenfalls auch nur potenziell relevant sein könnten, ist dem Zulassungsantrag nicht wie geboten (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zu entnehmen (weshalb zur Sache selbst der Hinweis auf BVerwG Buchholz 239.1 § 19 BeamtVG Nr. 1 genügen mag).
Im Ergebnis nicht besser steht es zum Aspekt Grundrecht auf Gleichbehandlung (abgesehen davon, dass der Rechtsbehelf sich nicht mit dem im Urteil zitierten Judikat des BVerwG befasst [ohnehin nicht mit der gegebenenfalls weiter zu stellenden Frage, wie eventuell der Gesetzgeber einen Verstoß auflösen dürfte]). Jedenfalls verkennt der Antrag die (legitimierenden) Unterschiede der Versorgungssysteme (mit aktuellem Effekt für § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG einerseits, § 46 SGB VI andererseits). Beachtliche Argumente gegen die (soweit ersichtlich) herrschende Meinung, welche die hier inmitten stehende Norm für unbedenklich hält (u.a. zum Prinzip BVerwGE 70, 211, 216, BVerwG ZBR 1992, 155, BVerwG Buchholz 239.1 § 19 BeamtVG Nr. 1; Brockhaus in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht § 22 BeamtVG Rdnrn. 8 ff.; Fürst, GKÖD O § 22 Rdnr. 2 b), bringt der Rechtsbehelf nicht bei.
2. Der Sache nach, im Resultat ebenso steht es mit den Rügen zur Einzelfalllösung:
2.1 Die Bemerkung, der Klägerin seien "zahlreiche ähnlich gelagerte Fälle" bekannt, in denen "trotz sehr hohen Altersunterschiedes, kurzer Ehedauer und hohen Alters des verstorbenen Ruhestandsbeamten gleichwohl ... (ein) Unterhaltsbeitrag bewilligt" worden sei, geht ins Leere. Sie ist schon nicht konkretisiert. Auch befasst sich der Rechtsbehelf nicht mit der auf Judikatur des BVerwG gestützten Ansicht des Urteils (Abdruck Seite 5), es handle sich um die Verwaltung strikt bindendes (nicht Ermessen eröffnendes) Recht, - ohnehin blendet er den Aspekt aus, dass es wenigstens prinzipiell keinen sog. "Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht" gibt.
2.2 Mit den Monita zum Rückgriff auf (in der Tat für das Gericht unverbindliche) Verwaltungsvorschriften (zu § 22 BeamtVG) verkennt der Rechtsbehelf das Urteil.
Das Verwaltungsgericht hat explizit die Bindung an solche Richtlinien verneint (Abdruck Seite 5 unten des Urteils). Sowohl zum Aspekt Alter des Ehemannes/Beamten bei der Eheschließung (a.a.O. Seite 8: nahezu 87 Jahre) als auch zu dem der relativ kurzen Ehedauer (a.a.O.) hat es eigene, am Gesetz selbst orientierte Erwägungen angestellt (die Verwaltungsvorschriften letztlich mehr colorandi causa angeführt), am Gesetz orientierte Erwägungen, auf welche der Rechtsbehelf nicht substanziiert eingeht. Im Übrigen widerspricht letzterer sich wohl punktuell selbst, indem er die Verwaltungsvorschriften anscheinend zwecks restriktiver Auslegung nutzen will (Antragsbegründung Seite 3 unten).
2.3 Endlich überzeugt die eher abstrakte sonstige Argumentation nicht ansatzweise.
Das Verwaltungsgericht hat auf Grund einer "Gesamtschau" der von ihm gewerteten Aspekte ([sehr] großer Altersunterschied, [extrem] hohes Alter des Beamten, [relativ] kurze Ehedauer) die volle (nicht nur teilweise) Versagung des Unterhaltsbeitrages für gerechtfertigt gehalten, da keine gegenteilige fürsorgebezogene Gesichtspunkte bestanden hätten (a.a.O. Seite 6 ff., speziell Seite 8 am Ende). Jene Aspekte sind im Prinzip konsentiert (vgl. etwa VGH Mannheim ZBR 1993, 128 f.; OVG Münster bei Schütz/Maiwald ES/C II 2.3.3 Nr. 10 [Seite 24]; Lemhhöfer in Plog/Wiedow; BBG § 22 BeamtVG Rdnr. 7 b). Dass sie auch zur Thematik "Versorgungsehe" relevant sein können (Versorgungsehe, welche das Urteil wegen § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG a.F. verneint hat), ist unerheblich; das Postulat des Rechtsbehelfs, Kürze der Ehe dürfe nur bei Scheidung, nicht bei Ende der Ehe infolge Todes des Beamten (hier des bei der Heirat, wie gesagt, nahezu 87 Jahre alten Beamten) eine Rolle spielen, ist nicht haltbar.
Von noch weiterer Erörterung wird abgesehen.
Die Kosten des Antragsverfahrens trägt die Klägerin (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Wert des Streitgegenstandes wird - insoweit unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2004 - für die erste Rechtsstufe auf 8 391,11 € und für die zweite Rechtsstufe auf 8 678,41 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG n.F.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO), § 68 Abs. 1 Satz 4, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n.F.).
Ende der Entscheidung
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