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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 31.05.2005
Aktenzeichen: OVG 4 N 64.04
Rechtsgebiete: VwGO, 2. LehrerPO
Vorschriften:
VwGO § 124 Abs. 2 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3 | |
2. LehrerPO § 11 Abs. 1 | |
2. LehrerPO § 11 Abs. 3 | |
2. LehrerPO § 11 Abs. 4 | |
2. LehrerPO § 12 Abs. 3 | |
2. LehrerPO § 12 Abs. 3 Satz 1 | |
2. LehrerPO § 12 Abs. 3 S. 3 |
OVG 4 N 64.04
Berlin, den 31. Mai 2005
In der Verwaltungsstreitsache
Tenor:
wird der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Juni 2004 zuzulassen, abgelehnt.
Dem Rechtsbehelf kann nicht stattgegeben werden. Die geltend gemachten Zulassungsvarianten ziehen nicht.
Gründe:
1. Die Berufung ist nicht wegen behaupteter ernstlicher Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Das Verwaltungsgericht hat vielmehr, gemessen an der Argumentation des Rechtsbehelfs, teils ohnehin richtig, teils jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend entschieden, und zwar ohne dass einer der Aspekte in einem Berufungsverfahren überdacht werden müsste.
1.1. Zu den die Wiederholungsprüfung als solche betreffenden Monita:
Der Einwand, der Kläger habe nicht genügend Zeit zur Vorbereitung gehabt, weil die Wiederholungsprüfung nicht erst sechs Monate nach dem Nichtbestehen der Prüfung (§ 12 Abs. 3 Satz 1 2. LehrerPO), vielmehr zu früh vorgenommen worden sei (die erste Prüfung sei nicht schon mit mündlicher Bekanntgabe negativen Resultats, sondern mit Zustellen entsprechenden Bescheides [§ 11 Abs. 4 2. LehrerPO] nicht bestanden), der weitere Vortrag, die Ausbildung in jener Phase sei auch sonst defizitär gewesen (Unklarheit, welches Seminar "zuständig" gewesen sei, "Wechsel" des schulpraktischen Seminars), gehen fehl. Unterstellt man, sog. Ausbildungsmängel - um diese würde es der Sache nach gehen - der geltend gemachten Art könnten die Prüfungsentscheidung rechtswidrig machen, was keineswegs selbstverständlich ist (dazu etwa, überwiegend in concreto dagegen: BVerwG in BVerwGE 73, 376, 378 sowie im Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr., 19 [S. 53], Nr. 305 [S. 220] und 237.5 § 22 HeLBG Nr. 1 [S. 6]; VGH München DÖV 1986, 478), und sie lägen vor (strittig), könnte der Kläger sich auf jene, wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt hat, nicht berufen.
Der Kläger hat etwaige Defizite nicht rechtzeitig beanstandet, ihr Geltendmachen verwirkt.
Nach allgemeinem Prüfungsrecht kann ein Prüfling sich nicht eine weitere Prüfungschance erhalten, wenn er unter Verletzen einer Rügeobliegenheit die später wegen jener Defizite kritisierte Prüfung antritt. Sonst würden andere Kandidaten gleichheitssatzwidrig benachteiligt (unstrittig).
Solche Obliegenheit (zu ihr mit Belegen Niehues, Prüfungsrecht 4. Aufl. 2004 Rdnrn. 513 ff; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht 2. Aufl. 2001, u.a. Rdnr. 72) umfasst entgegen der Version des Rechtsbehelfs sehr wohl (hier behauptete) Ausbildungsmängel, zu kurze Vorbereitungszeit o.ä. (BVerwG Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 19 [S. 53 f], Nr. 305 [S. 222]; VGH München DÖV 1986, 478; Zimmerling/Brehm a.a.O. Rdnrn. 131, 791 [Fn. 2156]).
Dem Kläger waren, wie nicht nur sein Widerspruchsvorbringen, sondern letztlich dito die Klagebegründung verdeutlicht, die jetzt, nachträglich, geltend gemachten (strittigen) Monita als solche geläufig. Übrigens war ihm auch bekannt, dass der Beklagte einen "Prüfungszeitraum" in Aussicht genommen hatte (Schreiben des Landesschulamtes vom 4. März 1999), dessen Ende den vom Rechtsbehelf postulierten frühesten Termin der Wiederholungsprüfung gedeckt hätte, und, dem aktuellen Vortrag ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger darauf gedrängt hätte, sich möglichst lange vorbereiten zu können (vom zu den Fakten unwidersprochen gebliebenem Hinweis des Beklagten im Schriftsatz vom 12. Januar 2005 [S. 3] ohnehin abgesehen). Angesichts dessen kommt es auf die Interpretation der Norm zur Wiederholungsprüfung (§§ 12 Abs. 3, 11 Abse. 1, 3 der 2. LehrerPO), entsprechendes Kennen, Kennenmüssen des Klägers nicht an. Ihm war zuzumuten, sich vor der Wiederholungsprüfung zu artikulieren, auf die (nicht etwa durch jene Normen exakt fixierte) Terminfestsetzung durch den Ständigen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (§ 12 Abs. 3 S. 3 2. LehrerPO) Einfluss zu nehmen, vor der Prüfung zumindest zu remonstrieren.
Soweit der Rechtsbehelf (auch) geltend macht, die "Erstprüfung der zweiten Staatsprüfung" sei zu früh, ohne genügende Ausbildungszeit, durchgeführt worden, auch deshalb der Vorbereitungsdienst nebst Verlängerung insgesamt zu kurz gewesen, ist der inzidente Rückgriff auf die Phase vor der Erstprüfung, letztlich das Geltendmachen (behaupteter, bestrittener) älterer Defizite, ohnehin gesperrt.
Auf die Plausibilität der Tatsachen- und Rechtspostulate kommt es danach ansonsten nicht an.
1.2 Zum Detail Bewertung der Unterrichtsstunde im Fach Deutsch:
Der Rechtsbehelf unterstellt (schon) lediglich, arbeitet jedoch nicht heraus, die Stellungnahme des Prüfungsausschusses sei erst durch Erläuterung in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts "nachvollziehbar" geworden. Dem angefochtenen Urteil ist das auch nicht zu entnehmen, es referiert lediglich (S. 5 des Abdrucks) den Inhalt jener Stellungnahme "und der weiteren Erläuterung". Im Übrigen waren die Aspekte sehr wohl entweder Teil der schriftlichen Stellungnahme (9. Mai 2000, dort S. 8) oder sogar schon unmittelbar der Unterrichtskritik, bei der es um (vom Kläger eingeräumte) Mängel an flexibler Reaktion auf Verständnisschwierigkeiten der Schüler ging (S. 2) des Notats zum 25. Mai 1999), Mängel, welche in Relation zur Planung standen.
2. Die Berufung ist nicht wegen postulierter Grundsätzlichkeit der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). zuzulassen.
Die als grundsätzlich bezeichnete Rechtslage (zu § 12 Abs. 3 der 2. LehrerPO) ist nicht klärungsbedürftig. Es kommt auf sie nicht an (oben 1.1).
3. Sofern es sich nicht lediglich um einen Schreibfehler (Nr. 2 statt Nr. 3 von § 124 Abs. 2 VwGO) handeln sollte: Die Berufung ist auch nicht wegen etwaiger besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeit der Sache zuzulassen.
Es fehlt spezifische Darlegung und die Sache hält sich ohnehin im Spektrum der Prüfungsrechtsstreitigkeiten, die nicht schon als solche besonders difficil sind.
Von noch weiterer Erörterung sieht der Senat ab.
Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der Kläger (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die zweite Rechtsstufe auf 15 000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG n.F. i.V.m. Nr. 36.2 des sog. Streitwertkatalogs 2004 [NVwZ 2004, 1327, 1331]).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n.F.).
Ende der Entscheidung
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