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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 02.05.2005
Aktenzeichen: OVG 4 N 77.04
Rechtsgebiete: VwGO, AbgG, Bhv, BSHG
Vorschriften:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5 | |
VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 4 | |
AbgG § 27 | |
AbgG § 27 Abs. 1 | |
AbgG § 27 Abs. 1 Satz 1 | |
AbgG § 28 | |
Bhv § 13 Abs. 2 Nr. 2 | |
BSHG § 26 Abs. 1 Satz 2 |
OVG 4 N 77.04
Berlin, den 2. Mai 2005
In der Verwaltungsstreitsache
Tenor:
wird der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. September 2004 zuzulassen, abgelehnt.
Der Rechtsbehelf, der jedenfalls nicht zu allen Aspekten dem Darlegungserfordernis (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) genügt, zieht nicht.
Gründe:
1. Die Berufung ist nicht wegen der behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend entschieden.
1.1 Nicht zielführend wären die Bemerkungen des Rechtsbehelfs soweit sie der den Zuschuss zu Kosten in Krankheitsfällen regelnden Norm (§ 27 AbgG) gelten sollten.
Festzuhalten ist zunächst, dass der Kläger nach seinem Antrag keinen Zuschuss nach Beihilferecht (§ 27 Abs. 1 Satz 1 AbgG) begehrt (sondern Unterstützung gemäß § 28 AbgG), Beihilfe hier nicht Streitgegenstand ist.
Ansonsten wäre zu sagen: Jener Zuschuss muss unter "sinngemäßer Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften" beurteilt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 AbgG [Grundentscheidung des Gesetzgebers, insoweit nicht "Ermessen" wie der Rechtsbehelf womöglich meint]); das sieht der Rechtsbehelf im Ergebnis zutreffend. Maßgebend sind (solange dem Normierungsgebot [Postulat: BVerwG Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 123] noch nicht genügt ist) die sog. Beihilfevorschriften (Bhv). Sie enthalten eine die Beihilfefähigkeit von Kuren im Ausland begrenzende Regel (§ 13 Bhv, und zwar durchaus schon im damaligen Zeitpunkt [GMBl. 1997, 429]), die zwar an die Bestimmungen zu entsprechenden im Inland anfallenden, angefallenen Kosten (§ 6 Bhv) knüpft, jedoch spezielle Voraussetzungen hat. Weshalb eine "analoge ... Anwendung" jener allgemeinen Bestimmung (§ 6) möglich, angezeigt sein sollte, ist dem Rechtsbehelf nicht zu entnehmen. - Das Oberverwaltungsgericht hat endlich nicht das Erfüllen der Bedingungen der Beihilfefähigkeit (siehe speziell § 13 Abs. 2 Nr. 2 Bhv) ohne Darlegung zu ermitteln, schon gar nicht ohne Zuordnung von Merkmalen der Bhv und Daten des Sachverhalts, sozusagen selbst, einen etwaigen Mindestbetrag zu errechnen.
1.2 Auf das tragende Argument des Urteils, Fallgruppen, welche (ungeachtet etwaiger Leistungsberechtigung in concreto) von der Norm zum Krankheitskostenzuschuss (§ 27 Abs. 1 AbgG [nebst Bhv]) erfasst würden, könnten nicht nach der (hier prozessual allein strittigen) Bestimmung über Unterstützungen (§ 28 AbgG) relevant sein (Seite 5 des Urteilsabdrucks), geht der Rechtsbehelf nicht ein.
1.3 Unbeschadet des Aspekts, ob danach (1.2) die weiteren Einwände relevant sein könnten, zieht die Argumentation nicht, mit welcher der Rechtsbehelf sich der Urteilsinterpretation des Begriffs "besondere Fälle ..." (§ 28 AbgG) und (damit partiell vermengt) der Anwendung auf diese Sache widmen will.
Der Rechtsbehelf versucht, den vom Verwaltungsgericht nur zu Beginn und am Ende seiner entsprechenden Erörterungen (Abdruck Seite 5 f.) benutzten Terminus "Notlage" zu isolieren, zu verabsolutieren. Er vernachlässigt, dass das Verwaltungsgericht jenem mit "wirtschaftlichen Schwierigkeiten" gleichsetzt (eventuell schon bei "Kosten", die "nicht aus ... Einkünften" gedeckt sind). Das Verwaltungsgericht stellt plausibel, materialgedeckt darauf ab, es müsse sich um besondere Härtefälle handeln (Bt-Dr. 7/5531 Seite 22 zu § 24 E [Kontext: Bt-Dr. 7/5525]), die Vorschrift (§ 28 AbgG) diene (sinngemäß: nur) dazu, "soziale Härten" zu mildern (BVerwG Buchholz 120 Recht der Abgeordneten Nr. 2 [Seite 11], ebenfalls zur Vorläufernorm). - Die Interpretation jedoch, soziale, Unterstützung (Ermessen) eventuell legitimierende (tatbestandsmäßige) Härte liege nicht vor, wenn der Abgeordnete die Probleme selbst geschaffen habe (a.a.O. S. 5), hat der Rechtsbehelf als Grundsatz, als Regelvorgabe nicht fraglich zu machen vermocht. Notiert sei hier noch, dass es sich gegebenenfalls ohnehin um die (allerdings begrenzte) Folge des auch im öffentlichen Recht geltenden Prinzips von Treu und Glauben (insoweit etwa BVerwG Beschluss vom 22. April 2004 6 B 8.04 [zitiert nach juris]) handeln würde (lediglich exemplarisch mag auf Judikatur zur Härteregel in § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG bei Schellhorn, BSHG 16. Aufl. 2002 § 26 Rdnr. 29 Bezug genommen werden).
Zur ebenso plausiblen Einzelfallwertung (Abdruck Seite 5 f.) des Urteils, u.a., der Kläger habe sich bewusst entschieden, das für die Bewilligung von Kuraufenthalten vorgesehene Verfahren nicht einzuhalten, die Kur (vor der anschließenden, nicht der Kur dienenden Reise nach Frankreich) allein nach seinen Vorstellungen zu gestalten, er habe sich der Möglichkeit begeben, die Kosten ganz oder jedenfalls zum großen Teil von seiner Krankenkasse übernehmen zu lassen, er könne sich auf den dadurch entstandenen Nachteil nicht berufen, lässt der Rechtsbehelf durchweg ohne konkrete, sachverhaltorientierte Erörterung bzw. Kritik. Die Notiz, seine Behandlung in Spanien habe die (Privat-) Ärztin zuvor "verordnet" (gemeint ist, wie der Rechtsbehelf nicht angibt [§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO], das Attest der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. B. [11. Februar 2001]), geht insoweit ins Leere (wie übrigens auch das Postulat, damit sei die Behandlung beihilfefähig, irrig ist [s.o. 1.1 und § 13 Abs. 2 Nr. 2 Bhv]).
2. Ebenso wenig zieht die Inanspruchnahme der Variante rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Zur postulierten spezifischen Schwierigkeit im Tatsächlichen bringt der Rechtsbehelf nichts (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Worin besondere rechtliche Schwierigkeit der Sache liegen soll, ist zumindest im Resultat nicht erkennbar gemacht. Um "analoge ... Anwendung von Beihilfevorschriften des Bundes" auf Unterstützungsleistungen (§ 28 AbgG) geht es gar nicht (und zu § 27 Abs. 1 Satz 1 AbgG folgt die sinngemäße [nicht erst "analoge"] Anwendung, Anwendungspflicht ohne Schwierigkeit aus dem Gesetz). Endlich hält sich die Interpretation des unbestimmten Rechtsbegriffs "besondere ... Fälle" im üblichen verwaltungsprozessualen Schwierigkeitsspektrum, zumal im Hinblick auf die Wertung des Sachverhalts.
3. Die Berufung ist ferner nicht wegen Grundsätzlichkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Von vornherein unbeachtlich (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist die Version, die inmitten stehende Vorschrift (§ 28 AbgG) werfe durch ihre "Unbestimmtheit eine Fülle von ... Fragen auf". Der Rechtsbehelf muss die Frage (wenigstens mittelbar) formulieren, Klärungsbedarf wie Klärungsfähigkeit substanziieren.
Soweit er für klärungsbedürftig hält, "was unter 'besonderen Fällen' zu verstehen ist", geht er nicht auf die im Urteil zitierte, auch aktuell relevante Judikatur des BVerwG zur Normregel ein (Gesichtspunkt eben: Klärungsbedarf), zeigt nicht auf, worin die Notwendigkeit fernerer Klärung zu sehen sein soll. Jedenfalls ergibt die Sache, auf die Falllösung bezogen, solchen Bedarf nicht her.
4. Letztlich Entsprechendes gilt zur Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Es ist schon nicht wie nötig verständlich gemacht, dass es für das Verwaltungsgericht nach dessen maßgebender materiellrechtlichen Sicht (so die std. höchstrichterliche Judikatur) auf "Erforderlichkeit des Kuraufenthalts des Klägers" in dem spanischen Badeort angekommen ist. Sollte der Rechtsbehelf (was darzutun gewesen wäre [§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO]) die Bemerkung des Urteils in Bezug nehmen wollen (Seite 5 des Abdrucks, dort Abs. 2), der Kläger habe nichts dafür vorgetragen, allein die Kur an jenem Ort (nicht an irgendeinem Ort in Deutschland) sei "geeignet bzw. erforderlich" gewesen, ging er fehl. Das Verwaltungsgericht durfte vom anwaltlich (anders anwaltlich als jetzt) vertreten gewesenen Kläger entsprechende Darlegung erwarten, gegebenenfalls noch substanziierten Beweisantritt. Weshalb sich ihm ohne solcherart zu erwartende Interessenvertretung die nun vermisste Aufklärung hätte aufdrängen müssen (es sozusagen ins Blaue hinein hätte ermitteln sollen), ist nicht erkennbar gemacht.
Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der Kläger (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die zweite Rechtsstufe auf 2 089,63 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG n.F.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n.F.).
Ende der Entscheidung
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