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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Urteil verkündet am 02.12.2004
Aktenzeichen: OVG 5 B 12.01
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1631 Abs. 2 | |
BGB §§ 1666 f. | |
BGB § 1666 Abs. 3 |
OVG 5 B 12.01
Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2004 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Oktober 1993 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin ist aus der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in der DDR hervorgegangen und bildet seit 1999 den Verband aller Zeugen Jehovas in Deutschland mit Sitz in Berlin. Sie begehrt die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung (WRV).
Mit Schreiben vom 23. Oktober 1990 bat die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland mit der Begründung, der Ministerrat der DDR habe sie im März 1990 als Religionsgemeinschaft anerkannt, um Bestätigung ihrer Rechtsstellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Im April 1991 beantragte sie vorsorglich, sie gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV als Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuerkennen.
Mit Bescheid vom 20. April 1993 lehnte der Beklagte beide Anträge ab. Die Ablehnung der Verleihung der Körperschaftsrechte begründete er damit, dass die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas ihren Mitgliedern im Widerspruch zum Demokratieprinzip des Grundgesetzes die Teilnahme an Wahlen verbiete. Auch ihr negatives Grundverständnis vom Staat und die Ablehnung jeder Form des Miteinanders mit anderen Religionsgemeinschaften weckten Zweifel daran, dass die Voraussetzungen des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV erfüllt seien.
Die Klägerin hat daraufhin Klage mit den Anträgen erhoben, ihre Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts festzustellen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, ihr die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Land Berlin zu verleihen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. Oktober 1993 den Hauptantrag der Klägerin abgewiesen und ihrem Hilfsantrag stattgegeben.
Der erkennende Senat hat die Berufungen der Klägerin und des Beklagten durch Urteil vom 14. Dezember 1995 - OVG 5 B 20.94 - zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage habe mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die Klägerin könne nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV vom Beklagten die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts verlangen. Auch der erstmals im Berufungsverfahren erhobene Vorwurf, die Religionsgemeinschaft praktiziere ein totalitäres Zwangssystem, führe zu keiner anderen Beurteilung. Denn dieser Vorwurf betreffe im Wesentlichen Verhaltensweisen, die nach dem Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft ihrem religiösen Auftrag entsprächen und im staatlichen Bereich keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfalteten. Sie seien deshalb staatlicher Bewertung entzogen. Davon abgesehen verbleibe dem religionsmündigen Bürger aufgrund des Grundrechts des Art. 4 Abs. 1 GG jederzeit die Möglichkeit, seine Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft zu beenden. Ebenso wenig könne die Haltung der Zeugen Jehovas zu Bluttransfusionen eine Vorenthaltung der Korporationsrechte begründen. Dies gelte selbst im Fall grundrechtsrelevanter Eingriffe in Rechte ihrer Mitglieder oder deren Kinder, zumal die glaubensmotivierte generelle Verweigerungshaltung im Einzelfall vom Staat mit den Mitteln der Rechtsordnung durchbrochen werden könne und dies auch tatsächlich geschehe.
Dieses Urteil ist, soweit es den Hauptantrag der Klägerin betrifft, rechtskräftig geworden. Auf die Revision des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 11.96 - die Klage auch mit dem Hilfsantrag abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass von einer Religionsgemeinschaft, die mit ihrem Antrag nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV die Nähe zum Staat suche und dessen spezifische rechtliche Gestaltungsformen und Machtmittel für ihre Zwecke in Anspruch nehmen wolle, erwartet werde, dass sie die Grundlagen der staatlichen Existenz nicht prinzipiell in Frage stelle. Dies sei aber bei der Klägerin der Fall. Mit ihrem religiös begründeten Verbot der Wahlteilnahme und dem entsprechenden Verhalten ihrer Mitglieder setze sie sich in einen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Widerspruch zu dem Demokratieprinzip, das zum unantastbaren Kernbestand der Verfassung gehöre.
Auf die Verfassungsbeschwerde der Klägerin hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das religiöse Verbot der Teilnahme an staatlichen Wahlen sei ein Gesichtspunkt, der zwar bei der gebotenen typisierenden Gesamtbetrachtung und -würdigung Berücksichtigung finden könne, der für sich allein die Versagung des Körperschaftsstatus aber nicht rechtfertige. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verletze damit Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand sei nicht abzusehen, ob der Klägerin der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aus anderen Gründen zu versagen sei oder nicht. Insbesondere sei im fachgerichtlichen Verfahren offen geblieben, ob die dem staatlichem Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter einer Verleihung des Körperschaftsstatus entgegenstünden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Rechtsstreit durch Urteil vom 16. Mai 2001 - BVerwG 7 C 1.01 - an den Senat zurückverwiesen und ihm wegen eines zu großzügigen Verständnisses von den rechtlichen Verleihungsvoraussetzungen eine weitere Sachaufklärung zu möglichen Gefährdungen der Grundrechte Dritter aufgegeben:
Aufklärungsbedarf bestehe vor allem in Bezug auf die Frage, ob die Religionsgemeinschaft aktiv (z.B. durch Ausübung von Druck, durch Drohungen oder durch "Gemeinschaftsentzug") darauf hinwirke, im Fall der Weigerung von Eltern, der Bluttransfusion bei ihren noch nicht einsichtsfähigen Kindern auch dann nicht zuzustimmen, wenn sie nach ärztlicher Beurteilung das einzig lebenserhaltende Mittel sei, staatliche Schutzmaßnahmen zu erschweren oder gar zu verhindern. Sofern das Verhalten der Religionsgemeinschaft den staatlichen Schutz, den § 1666 Abs. 3 BGB biete, oder eine Sofortmaßnahme des behandelnden Arztes von vornherein einbeziehe und sich - gleichsam zur Bekräftigung der als richtig angesehenen religiösen Haltung - darauf beschränke, die Mitglieder darin zu bestärken, nicht selbst die Zustimmung zur Bluttransfusion zu erteilen, könne hierin allein zwar noch keine Gefährdung des Grundrechts des Minderjährigen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gesehen werden, der die Versagung des Körperschaftsstatus rechtfertige. Andererseits könne aber auch das Verhalten in einem Einzelfall ausreichen, wenn sich aus den sonstigen Umständen (einschließlich der Erklärungen und Schriften der Klägerin) ergebe, dass es sich um ein typisches Verhalten der Religionsgemeinschaft handele.
Der Aufklärung bedürfe ferner, ob die Religionsgemeinschaft gegenüber den in der Gemeinschaft verbliebenen Familienmitgliedern in einer den Bestand der Familie oder der Ehe gefährdenden Weise aktiv darauf hinarbeite, dass diese den Kontakt zu aus der Gemeinschaft ausgetretenen oder ausgeschlossenen Angehörigen "auf das absolut Notwendige" beschränken oder ganz aufgeben. Ein solches aktives Hinarbeiten auf eine Trennung von Ehepartnern oder Familien stelle einen ausreichenden Grund für die Versagung des Körperschaftsstatus dar. Habe der Austritt aus der Gemeinschaft typischerweise derartige Konsequenzen, wirke sich dies regelmäßig auch als nachhaltige Sperre gegen einen Austritt aus. Ein solches Verhalten - sei es als schwerwiegende Nebenfolge, sei es als gezielte Maßnahme - gefährde zugleich das Grundrecht der Austrittswilligen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, welches das Recht umfasse, mit Wirkung für den Bereich des staatlichen Rechts aus der Religionsgemeinschaft auszutreten. Als gezielte Maßnahme wäre ein solches Festhalten austrittswilliger Mitglieder mit vom Grundgesetz missbilligten Mitteln (Art. 6 Abs. 1 GG) ein Grund, der der Verleihung der Körperschaftsrechte entgegenstehen könne.
Ein Versagungsgrund sei schließlich vorhanden, wenn durch das Verhalten der Religionsgemeinschaft, insbesondere durch verbindliche Vorgaben an die Eltern zur Erziehung, die Entwicklung von Kindern zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft in einem Maße beeinträchtigt werde, dass eine Gefährdung des Kindeswohls zu besorgen wäre. Hierfür biete der bisherige Vortrag des Landes Berlin allerdings (noch) keine genügenden Anhaltspunkte. Das Verbot, Kontakt zu "Nichtgläubigen" zu halten oder an "weltlichen" Veranstaltungen teilzunehmen, könne die Kinder zwar zu Außenseitern machen; das allein könne jedoch mit einer Gefährdung des Kindeswohls nicht gleichgesetzt werden. Auch auf die behauptete bildungsfeindliche Grundhaltung der Zeugen Jehovas könne eine Grundrechtsgefährdung nicht gestützt werden. Denn das Land Berlin behaupte selbst nicht, dass die Religionsgemeinschaft den Besuch weiterführender Schulen oder von Universitäten verbiete oder generell die Ausbildung der Kinder über einem Grundniveau ablehne.
Mit Blick auf den vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Aufklärungsbedarf trägt der Beklagte unter Vertiefung seines bisherigen Berufungsvorbringens vor:
Zum tatsächlichen Verhalten der Klägerin gebe es zwar nur verhältnismäßig wenige Informationen aus staatlichen Institutionen. Es liege jedoch auf der Hand, dass Menschen, die in dem Bewusstsein erzogen würden, dass der Staat eine "satanische" Institution sei, sich in Krisensituationen nur ausnahmsweise an Vertreter staatlicher Stellen wendeten. Bestätigt werde diese Einschätzung durch den Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Schweizer Nationalrats aus dem Jahre 1999. Fakten im Sinne der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts seien daher hauptsächlich von Aussteigern und Ausgeschlossenen zu erwarten. Die Tatsache, dass deren Äußerungen mit Distanz zu betrachten seien, ändere nichts daran, dass sie gleichwohl eine zuverlässige typisierende Gesamtbetrachtung ermöglichten. Seinen Feststellungen zufolge decke sich die öffentliche Darstellung der Klägerin in nahezu keinem der relevanten Bereiche mit ihrer Lehre oder ihrem tatsächlichen Verhalten.
Im Gegensatz zu ihrer Selbstdarstellung propagiere die Klägerin in ihrer Literatur strenge Zuchtmittel als geeignete Sanktionen bei kindlichem Fehlverhalten. Dem folgend würden selbst kleine Kinder, die infolge ihrer Überforderung durch stundenlanges Stillsitzen ohne Möglichkeit zu kindgerechter Beschäftigung die Versammlungen zu stören begönnen, während der Veranstaltungen oder in den Toilettenräumen geschlagen, teilweise regelrecht misshandelt. Entsprechende Erfahrungen seien ihm in zahlreichen Schreiben Betroffener mitgeteilt worden. Da nach der Lehre der Klägerin die ersten vier bis fünf Lebensjahre als die entscheidenden angesehen würden, seien sogar sehr kleine Kinder der gemeinsamen geistigen Unterweisung durch Teilnahme an den abendlichen Versammlungen oder an Kongressen zuzuführen. Das wie auch die Einbeziehung in den Missionsdienst überfordere die Kinder und schade ihrer psychischen und physischen Entwicklung nachhaltig. Disziplin und Gehorsam von Kindern würden aber nicht nur durch körperliche Zuchtmittel sichergestellt, sondern auch durch den psychischen Druck zu einwandfreiem Verhalten, der von dem Weltuntergangsszenario ausgehe. Die bildhafte Beschreibung von Harmagedon durch die Klägerin müsse bei Kleinkindern ein ständiges Entsetzen und albtraumhafte Angst hervorrufen, die in ihrer psychologischen Wirkung verheerend sei. Kinder der Zeugen Jehovas seien zudem von der Sozialisation durch Kindergarten, Schule und Freundeskreis abgeschnitten. Sozial relevante Verhaltensweisen könnten sie auf dieser Ebene nicht entwickeln. Aufgrund der bildungsfeindlichen Grundeinstellung der Klägerin würden Eltern dazu angehalten, sich ihrer Pflicht zu entziehen, in Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufs auf Eignung und Neigung des Kindes Bedacht zu nehmen. Resultat der Erziehungsvorgaben der Klägerin sei, dass die Sozialisation der Kinder unterbunden werde und ihre Außenseiterposition vorprogrammiert sei.
Der Umgang mit Ausgeschlossenen oder Ausgetretenen sei, wie sich der von der Klägerin bis in die jüngste Zeit herausgegebenen Pflichtlektüre entnehmen lasse, strikt untersagt. Selbst innerhalb der Familie habe sich der Kontakt auf das Unumgängliche zu beschränken. Die verheerenden Auswirkungen dieser Anweisung fänden nicht nur "literarischen" Ausdruck, sondern würden mit der Konsequenz einer Unmenge von Einzelschicksalen tatsächlich befolgt. Zahlreiche schriftliche Berichte, die ihm zugegangen seien, belegten dies eindrucksvoll. Dieser Umgang mit Abtrünnigen habe zur Folge, dass Austrittswillige vom Ausscheiden aus der Gemeinschaft regelmäßig absähen, um den Kontakt zu ihren engsten Familienangehörigen aufrecht zu erhalten und nicht in die totale Isolation zu geraten. In Trennungs- und Scheidungssituationen halte die Klägerin ihre Mitglieder an, die Kinder von Kontakten mit dem anderen Elternteil abzuschirmen und Besuchsrechte zu unterlaufen, Freundschaften und Beziehungen zu Menschen außerhalb der Gemeinschaft nicht zu dulden. In Sorgerechtsauseinandersetzungen erteile die Zentrale der Wachtturmgesellschaft Anweisungen für das gerichtliche Verfahren und bestärke die Mitglieder darin, Kontakte zum "nichtgläubigen" Elternteil mit allen Mitteln zu verhindern.
Soweit die Klägerin behaupte, dass im Falle der Notwendigkeit von Bluttransfusionen bei noch nicht einsichtsfähigen Kindern geistig-seelischer Beistand durch Älteste oder Krankenhausverbindungskomitees nur auf Wunsch oder Bitten der Eltern geleistet werde, bestreite er dies ebenso wie die Behauptung, dass Bluttransfusionen ohne disziplinarische Folgen blieben. Die frühere Praxis habe jedenfalls so ausgesehen, dass Mitglieder, die bei sich oder ihren Kindern Bluttransfusionen freiwillig zugelassen hätten, vor ein Rechtskomitee geladen und für den Fall, dass sie nicht bereuten, ausgeschlossen worden seien. Seit mehreren Jahren werde so verfahren, dass lediglich bekannt gegeben werde, dass das betreffende Mitglied die Gemeinschaft verlassen habe. Einzige Aufgabe der Krankenhausverbindungskomitees und der aus gegebenem Anlass eingeschalteten Ältesten sei es, Bluttransfusionen oder die Verabreichung von Blutprodukten zu verhindern, indem auf die Eltern von Minderjährigen eingewirkt werde. Dass die Religionsgemeinschaft über den Einzelfall und die von den Eltern getroffene Entscheidung nicht informiert sein solle, sei evident unzutreffend.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Oktober 1993 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, dass der Beklagte mit seinen Vorhaltungen, die sich ganz überwiegend auf unkritisch übernommene Vorwürfe von Apostaten, von Wortführern und Mitgliedern von Aussteigergruppen und Anti-"Sekten"-Initiativen stützten, die ihm von Grundgesetz abverlangte Neutralität in religiösen Fragen verlasse. Anlass für die Frage nach den Erziehungsvorgaben der Religionsgemeinschaft an die Eltern könne nur sein, ob die Zeugen Jehovas - wie der Beklagte behaupte - durch die von ihr empfohlenen Erziehungspraktiken das Wohl der Kinder und damit dem staatlichen Schutz anvertraute Grundrechte beeinträchtigten. Insoweit enthalte der Berufungsvortrag des Beklagten nach der Zurückverweisung keine neuen Fakten, sondern beschränke sich auf die Wiederholung und Bezugnahme auf bereits vorgebrachte Vorwürfe und Sachverhalte, die sie in ihrer Gesamtheit bestreite. Gäbe es die vom Beklagten geschilderten exzessiven körperlichen Züchtigungen tatsächlich, dann müsste die Zahl behördlicher oder gerichtlicher Maßnahmen der Jugendhilfe in der Gruppe der Zeugen Jehovas deutlich höher liegen als in anderen Bevölkerungsgruppen. Entsprechende behördliche Beobachtungen gebe es aber offensichtlich nicht.
Der Vortrag des Beklagten zur angeblichen Praxis der Zeugen Jehovas beim Umgang mit Ausgeschiedenen verkenne, dass unter die Grundrechtsgewährleistung nach wie vor nur die Kleinfamilie im Sinne von Eltern bzw. Elternteilen und Kindern falle, nicht aber die darüber hinaus gehende Groß- oder Mehr-Generationen-Familie. Was die Eltern-Kind-Beziehung im engeren Sinne anbelange, könne keine Rede davon sein, dass von ihr gefordert werde, dass sich Eltern - außer zur Vermittlung geistiger Lehrsätze - von ihrem Kind abwenden müssten. Vielmehr betone sie das natürliche Recht auf Kontaktpflege zwischen Eltern und Kindern; auch nach dem Ausscheiden eines Familienmitglieds blieben sowohl die Ehe als auch die Eltern-Kind-Beziehung intakt.
Ihre Praxis in Bluttransfusionsfällen entspreche den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts. Die "leitende Körperschaft" weise darauf hin, dass die Einwilligung in Bluttransfusionen mit dem biblischen Gebot für Christen nicht vereinbar sei. Über die Verwendung von einzelnen Fraktionen aus Hauptblutbestandteilen und von Eigenblutverfahren, die keine Lagerung einschließe, entscheide jeder Zeuge Jehovas nach seinem eigenen Gewissen. Die Religionsgemeinschaft sei über den Einzelfall und die von den Eltern getroffene Entscheidung nicht unterrichtet, es sei denn, die Eltern selbst bäten um Hilfe. Sollte der Arzt die Ersetzung der elterlichen Einwilligung durch das Vormundschaftsgericht erwirken, bestünden die Eltern zwar auf ihrem Recht, im Gerichtsverfahren ihren Standpunkt darzulegen und Alternativen aufzuzeigen, fügten sich jedoch der gerichtlichen Anordnung. Ebenso respektierten sie bei einsichtsfähigen Kindern deren eigene Entscheidung. Einfluss auf ihren Status als Mitglied der Zeugen Jehovas habe dies nicht. Entschieden sich die Eltern allerdings grundsätzlich für die Einwilligung in Bluttransfusionen, so werde dies als Austritt aus der Gemeinschaft gewertet. Dies entspreche der seit 1998 geübten Praxis. Das früher praktizierte Ausschlussverfahren vor einem Rechtskomitee sei aufgegeben worden.
Der Senat hat durch Auflagenbeschluss vom 24. März 2005 von den Beteiligten weitere Erklärungen und Unterlagen angefordert. Der Klägerin ist unter anderem aufgegeben worden, verschiedene Schriften - z.B. ihr Lehrbuch für die Königreichdienstschule "Gebt acht auf Euch selbst und die ganze Herde" sowie Informationsschriften zur Gestaltung des Familienlebens - vorzulegen. Der Beklagte ist aufgefordert worden mitzuteilen, welche Ermittlungen bei staatlichen oder privaten Institutionen er seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage angestellt hat, ob und ggf. in welcher Hinsicht die Klägerin durch ihr Handeln die staatlichem Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, gefährdet oder verletzt, und Gutachten vorzulegen, die im Auftrag der Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages erstattet worden sind sowie über das vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend initiierte Modellprojekt zur Prävention im Bereich "So genannte Sekten und Psychogruppen" und dessen wissenschaftliche Begleitung zu berichten.
Wegen des Inhalts der von den Beteiligten beigebrachten Unterlagen und ihres Vorbringens im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten (8 Bände) nebst Beistücken sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (16 Leitzordner) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem auf Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gerichteten Hilfsantrag der Klägerin zu Recht stattgegeben. Sie erfüllt die Verleihungsvoraussetzungen nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV.
Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV bestimmt, dass Religionsgesellschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts bleiben, soweit sie solche bisher waren. Nach Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV sind "anderen Religionsgesellschaften" auf Antrag die gleichen Rechte zu verleihen, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Die Klägerin erfüllt, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem ersten Revisionsurteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 11.96 - (BVerwGE 105, 117 [118 f.]) festgestellt hat, alle Merkmale einer Religionsgemeinschaft und bietet durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer. Über diese Voraussetzungen hinaus müssen für die Verleihung des Körperschaftsstatus weitere, in Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV nicht ausdrücklich genannte Voraussetzungen erfüllt sein. Eine Religionsgemeinschaft, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erwerben will, muss rechtstreu sein. Sie muss insbesondere die Gewähr dafür bieten, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht beeinträchtigt oder gefährdet (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 -, NJW 2001, 429 [430, 433]). Ob die antragstellende Religionsgemeinschaft diese Gewähr bietet, ist an ihrem tatsächlichen Verhalten, nicht an ihrem Glauben zu messen. Denn der Grundsatz religiös-weltanschaulicher Neutralität verwehrt es dem Staat, Glaube und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten. Die Frage, ob das tatsächliche Verhalten der Religionsgemeinschaft eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der genannten Schutzgüter erwarten lässt, ist im Wege einer prognostisch orientierten, typisierenden Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung zu klären (BVerfG a.a.O. S. 433).
Nach den Feststellungen, die der Senat auf der Grundlage des ihm von den Beteiligten unterbreiteten Erkenntnismaterials und unter Ausschöpfung aller ihm sonst zugänglichen Informationsquellen getroffen hat, lässt sich der Vortrag des Beklagten, die Klägerin unterlaufe den staatlichen Schutz Minderjähriger im Falle der Zustimmungsverweigerung der Eltern zu lebenserhaltenden Bluttransfusionen (dazu unter 1.), wirke im Falle des Austritts oder Ausschlusses eines Mitglieds aktiv auf die Trennung von Ehepartnern oder Familien hin (dazu unter 2.) und gefährde durch für ihre Mitglieder verbindliche Erziehungsvorgaben das Kindeswohl (dazu unter 3.), nicht verifizieren. Auch sonst bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass sich die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas, die ihren Glauben in Deutschland seit 1897 praktiziert, in der Vergangenheit nicht rechtstreu verhalten, insbesondere die staatlichem Schutz anvertrauten Grundrechte oder die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Grundprinzipien des Religions- und Staatskirchenrechts verletzt oder gefährdet hätte (dazu unter 4.).
1.
Die Tatsache, dass die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas es ihren Mitgliedern selbst dann untersagt, die Zustimmung zu Bluttransfusionen bei ihren minderjährigen Kindern zu erteilen, wenn eine solche Transfusion nach ärztlicher Einschätzung das einzige Mittel ist, um das Leben des Kindes zu erhalten, rechtfertigt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts für sich genommen die Versagung des Körperschaftsstatus nicht (vgl. Urteil vom 17. Mai 2001, NVwZ 2001, 924 <925>). Denn nach § 1666 Abs. 3 BGB kann das Familiengericht Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge ersetzen; auch steht dem Arzt das Recht zu, sich im Notfall über eine verweigerte Zustimmung hinwegzusetzen. Daher kann, wenn das Verhalten der Religionsgemeinschaft diesen staatlichen Schutz oder eine Sofortmaßnahme des Arztes von vornherein einbezieht und sie sich darauf beschränkt, die Mitglieder darin zu bestärken, nicht selbst die Zustimmung zur Bluttransfusion zu erklären, hierin noch keine Gefährdung des Grundrechts des Minderjährigen aus Art. 2 Abs. 2 GG gesehen werden. Nach den Feststellungen des Senats akzeptieren die Klägerin und ihre Mitglieder, dass ihre glaubensmotivierte Verweigerungshaltung im Einzelfall vom Staat mit den Mitteln der Rechtsordnung durchbrochen werden kann.
Nach der Selbstdarstellung der Klägerin (vgl. hierzu die Erklärung des Vizepräsidenten der Klägerin vom 25. August 2001, Anlage 1 zum Schriftsatz vom 18. September 2001) klärt sie ihre Mitglieder über die bestehende Rechtslage ebenso auf wie über die Berechtigung des Arztes, in Notfällen während der Behandlung zur Rettung des Kindes sofort Blut zu verabreichen. Im Falle der Ersetzung der Einwilligung durch das Familiengericht bestünden die Eltern zwar auf ihrem Recht, ihren Standpunkt darzulegen und Behandlungsalternativen aufzuzeigen, fügten sich aber letztlich der gerichtlichen Anordnung. Ebenso respektierten sie bei einsichtsfähigen Kindern deren eigene Entscheidung. Einfluss auf ihren Status als Mitglied der Religionsgemeinschaft habe dies nicht. Entschieden sich Eltern allerdings grundsätzlich für die Einwilligung in Bluttransfusionen, so werde dies als Austritt aus der Gemeinschaft gewertet. Das entspreche der seit 1998 geübten Praxis. Das früher praktizierte Ausschlussverfahren vor einem Rechtskomitee sei aufgegeben worden.
Nach dieser Selbstdarstellung, die nicht als Umschreibung eines lediglich unter dem Druck staatlicher Sanktionen und Zwangsmechanismen rechtskonformen Handelns begriffen werden kann, hält sich die Klägerin in den Grenzen dessen, was ihr von Verfassungs wegen abzuverlangen ist. Die gegenteiligen Behauptungen des Beklagten, wonach die Klägerin in nicht hinnehmbarer Weise psychischen Druck auf die Eltern ausübe, sie durch Älteste oder Krankenhausverbindungskomitees "rund um die Uhr" überwachen lasse und familiengerichtlich ersetzte Einwilligungen mit Gemeinschaftsentzug sanktioniere, lassen sich nicht verifizieren. Auch sonst gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte, die dem Senat Veranlassung geben könnten, die Selbstdarstellung der Klägerin in Zweifel zu ziehen.
Anfragen des Beklagten beim Landesamt für Gesundheit und Soziales, bei den städtischen Krankenhäusern und bei der Generalstaatsanwaltschaft des Landgerichts Berlin nach Vorfällen, die nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts die Versagung des Körperschaftsstatus rechtfertigen würden, sind ergebnislos verlaufen. Auch sonst gibt es weder behördliche noch familien- oder strafgerichtliche Feststellungen, wonach die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas aktiv darauf hinwirkt oder auch nur in einem Fall nachweisbar darauf hingewirkt hätte, den zeitweisen Entzug des elterlichen Sorgerechts zu unterlaufen oder das eigenverantwortliche Verabreichen einer lebenserhaltenden Bluttransfusion durch den behandelnden Arzt aktiv zu behindern. Verhielte sich die Klägerin tatsächlich typischerweise so, wie der Beklagte es schildert, ergäbe sich daraus eine über die abstrakten, mit der Verweigerung von Bluttransfusionen generell verbundenen Gefahren hinausgehende konkrete Bedrohung von Leben und Gesundheit des Kindes. Damit nicht zu vereinbaren wäre eine unverändert gefestigte familiengerichtliche Rechtsprechung, dass die Zugehörigkeit eines Elternteils zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas allein seine Eignung zur Ausübung der elterlichen Sorge nicht beeinträchtigt (vgl. etwa OLG München, Senat für Familiensachen, Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 12 UF 1359.99 - ; zu einem konkreten Fall, in dem sich bei dem Kind einer Zeugin Jehovas eine Herzoperation als unumgänglich erwiesen hatte und sich die Frage der "Verwirkung" des Sorgerechts stellte: vgl. Amtsgericht Mettmann, Beschluss vom 24. März 1994 - 42 F 326/93 - [GA Bd. 3 Bl. 33]). Eine Entscheidung, in der eine Einzelfallprüfung zu der Feststellung geführt hat, dass von Seiten der Eltern oder eines Elternteils die behaupteten Verhinderungsstrategien mit der Folge einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls verfolgt worden sind, hat der Beklagte nicht vorweisen können; eine solche lässt sich auch sonst nicht feststellen.
Der - nicht nur in vorliegendem Zusammenhang erhobene - Einwand des Beklagten, die Klägerin verhalte sich intern anders, als sie sich nach außen darstelle, so dass von Behörden oder Gerichten keine hinreichenden Informationen zu erwarten seien, überzeugt nicht. Denn gerade beim Thema Bluttransfusionen, das in den öffentlich geführten Diskussionen um die "Praktiken" der Zeugen Jehovas eine herausragende Rolle spielt, muss davon ausgegangen werden, dass derart massive Behinderungen staatlicher oder ärztlicher Schutzmaßnahmen, wie sie der Klägerin vorgehalten werden, über Klinikleitungen, Ärzte- oder Schwesternschaft an die Öffentlichkeit geraten wären. Zwei Zeitungsberichte aus den Jahren 1993 und 2004, die der Beklagte in vorliegendem Zusammenhang in das Verfahren eingeführt hat (Anlage RKL 2a [Ordner Anlagen zum Schriftsatz vom 7. Mai 2001 an das Bundesverwaltungsgericht] und Anlage BB 24a zum Schriftsatz vom 21. September 2004 [GA Bd. 8 Bl. 179]), bieten insoweit beredte Beispiele. In beiden Fällen gehörten die Eltern der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas an; in beiden Fällen stand die Verweigerung einer Bluttransfusion im Mittelpunkt der Berichterstattung. Aus diesen Zeitungsberichten Schlussfolgerungen in Bezug auf die behaupteten "typischen" Verhaltensweisen der Klägerin zu ziehen, hätte sich allerdings schon deshalb verboten, weil nach der Schilderung der Vorfälle weder im Fall des 1993 in Österreich verstorbenen Säuglings noch im Fall des 2001 in Neustadt/Kreis Hannover wegen eines unterlassenen Kaiserschnitts behindert zur Welt gekommenen Kindes von den Möglichkeiten, rechtzeitig staatliche Schutzmaßnahmen einzuleiten oder in ärztlicher Notkompetenz tätig zu werden, Gebrauch gemacht worden war. Darüber hinaus war im Zeitpunkt der Berichterstattung die Frage der Kausalität zwischen der Glaubenshaltung der Eltern und dem Eintritt des Todes bzw. der Behinderung der betreffenden Kinder ersichtlich ungeklärt. Dass - wie sich aus einer von der Klägerin zu den Akten gereichten Veröffentlichung ergibt (vgl. "Der österreichische Amtsvormund" 2000, S. 132, Anlage 17 zum Schriftsatz der Klägerin vom 12. Mai 2004 [GA Bd. 8 Bl. 77]) - nach Angaben der behandelnden Ärzte des toten Säuglings "der Glaube der Eltern bei der Entscheidung zur Therapie keine Rolle" gespielt hat und das Kind an einem Myokardinfarkt und nicht wegen des Unterlassens einer Blutübertragung gestorben ist, sei lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt.
Gegen die Einschätzung des Beklagten, dass die "verhältnismäßig wenigen" Informationen aus staatlichen Institutionen wesentlich mit der Lehre, den Organisationsformen und dem "effektiven Kontroll- sowie zentralen Daten- und Konflikterfassungs-System der Zeugen Jehovas" zusammenhängen, sprechen darüber hinaus die Berichte der durch Beschluss des Deutschen Bundestages vom 9. Mai 1996 eingesetzten Enquete-Kommission "Sogenannte Sekten und Psychogruppen" (BT-Drs. 13/8170 vom 7. Juli 1997 [Zwischenbericht] und BT-Drs. 13/10950 vom 9. Juni 1998 [Endbericht]). Hinweise auf eine wie auch immer geartete Behinderung staatlicher Schutzmaßnahmen haben sich im Rahmen der Befragung von Ärzten und Richtern nicht ergeben (vgl. Zwischenbericht, a.a.O., S. 26 f.). Vielmehr ist festgestellt worden, dass sich bei den Zeugen Jehovas in Bezug auf das Verbot von Bluttransfusionen eine vorsichtige Relativierung ihrer Haltung ergeben hat. In Bezug auf die grundsätzliche Einstellung der Klägerin zu staatlichen Schutzmaßnahmen heißt es in dem Bericht (Endbericht, a.a.O., S. 93, Fn. 198):
"Zwar wird am prinzipiellen, biblisch begründeten Verbot der Bluttransfusion festgehalten. Daneben aber wird die umfassende medizinische Versorgung nicht in Frage gestellt und die Hoffnung geäußert, dass sich aufgrund des Fortschrittes in der medizinischen Technik zunehmend Eingriffsmöglichkeiten eröffnen werden, die eine Bluttransfusion nicht erfordern. Schließlich wird die prinzipielle Rechtsposition akzeptiert, dass auch gegen den Willen der Eltern Bluttransfusionen bei Kindern durchgeführt werden können (vgl. hierzu die Stellungnahme der Zeugen Jehovas zum Zwischenbericht der Enquete-Kommission; dies ergibt sich auch aus der Auswertung des Besuches der Enquete-Kommission bei den Zeugen Jehovas)."
Auf diese Feststellungen geht der Beklagte nicht ein, wie er übrigens den Bericht der Enquete-Kommission insgesamt ungeachtet der Tatsache vernachlässigt, dass er das Ergebnis einer zweijährigen Aufklärungsarbeit ist und die Kommission nicht nur zahlreiche Expertengespräche auf nationaler wie europäischer Ebene geführt, sondern auch Aussteiger und Eltern- bzw. Betroffeneninitiativen angehört, Forschungsprojekte in Auftrag gegeben sowie wissenschaftliche Untersuchungen veranlasst und ausgewertet hat. Unter diesen Umständen und im Hinblick darauf, dass selbst die gezielten Umfragen des Beklagten bei den verschiedensten Institutionen keine Hinweise darauf ergeben haben, dass die Klägerin - wie von ihm behauptet - mit vom Grundgesetz missbilligten Mitteln staatliche Schutzmaßnahmen zu erschweren oder zu verhindern sucht, sieht der Senat keinen Anlass, dem in dieser Weise unsubstanziierten Vorbringen des Beklagten weiter nachzugehen.
2.
Einen ausreichenden Grund für die Versagung des Körperschaftsstatus stellte es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ferner dar, wenn die Klägerin aktiv darauf hinarbeitete, dass ausgetretene oder ausgeschlossene Familienmitglieder von ihren in der Religionsgemeinschaft verbleibenden Familienangehörigen in einer Weise ausgegrenzt würden, die den durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Bestand von Ehe und Familie gefährdet (vgl. Urteil vom 17. Mai 2001, NVwZ 2001, 924 <925>). Für ein derartiges aktives Hinarbeiten auf eine Trennung von Ehepartnern und Familien, das sich zugleich als nachhaltige Sperre gegen den Austritt auswirken könnte, fehlt es an ausreichend dargelegten Anhaltspunkten.
Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass sie im Falle des Austritts/Ausschlusses eines Mitglieds ihrer Gemeinschaft empfiehlt, dieses zu meiden und keinen Umgang mehr mit ihm zu pflegen. Für den Bereich der Familie aber, der nach Art. 6 Abs. 1 GG Gegenstand staatlichen Schutzes ist, bestreitet sie derartige Handlungsanweisungen oder -empfehlungen. Ihren im Verlaufe des Verfahrens abgegebenen und durch eigene Literatur belegten Erklärungen entspricht es vielmehr, im Falle des Ausscheidens oder Ausschlusses eines solchen engen Familienmitglieds lediglich keine "geistige Gemeinschaft" im Sinne gemeinsamer Anbetung Jehovas mehr zu pflegen, hinsichtlich der Dinge des täglichen Lebens aber weiterhin "in Liebe loyal miteinander umzugehen".
Nach dieser Darstellung hält sich die Klägerin auch im "Umgang mit Abtrünnigen" in den Grenzen dessen, was ihr die Verfassung abverlangt. Denn Art. 6 Abs. 1 GG umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht den Schutz der Generationen-Großfamilie; unter "Familie" im Sinne dieser Verfassungsnorm ist vielmehr nur die umfassende Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern zu verstehen (vgl. BVerfGE 48, 327 <339>; 59, 52 <63> m.w.N.). Dass Gesetzgeber und Rechtsprechung den Familienbegriff in zahlreichen anderen Zusammenhängen weiter fassen und daran Folgen knüpfen, ist ohne Belang; der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG wird dadurch nicht erweitert.
Der Beklagte wirft der Klägerin demgegenüber vor, sich entgegen ihrer Eigendarstellung "eminent familienfeindlich" zu verhalten. Sein umfangreiches Vorbringen hierzu lässt sich in drei Kernaussagen zusammenfassen:
- Der Umgang mit Ausgeschlossenen oder Ausgetretenen sei nach der Lehre der Zeugen Jehovas strikt untersagt; dieser Gehorsamsanspruch der Religionsgemeinschaft gelte für Eltern und Kinder gleichermaßen;
- das absolute Kontaktverbot im Falle des Austritts oder Ausschlusses aus der Gemeinschaft führe unweigerlich in die völlige soziale Isolation; mit der Furcht vor dieser Konsequenz halte die Klägerin ihre Mitglieder zwangsweise in der Gemeinschaft;
- gerichtliche Umgangs- und Sorgerechtsregelungen in Bezug auf Kinder aus geschiedenen Ehen würden auf Betreiben der Klägerin systematisch unterlaufen.
Nach den Feststellungen des Senats lässt sich (auch) dieses Vorbringen nicht verifizieren. Objektive Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung "eminent familienfeindlicher" Praktiken der Klägerin hat der Beklagte trotz zahlreicher - auch länderübergreifender - Umfragen bei Behörden und Institutionen nicht ermitteln können:
- Der Beklagte hat sich im Januar 2001 und nochmals im August 2001 schriftlich an die für kirchliche Angelegenheiten zuständigen Referenten der Länder gewandt und unter Beifügung sowohl des Gutachtens von Prof. Link als auch des (zweiten) Revisionsurteils des Bundesverwaltungsgerichts um Mitteilung gebeten, welche für die Frage der Rechtstreue der Klägerin relevanten Sachverhalte dort bekannt geworden seien. Geäußert haben sich lediglich die Referenten dreier Bundesländer: Für das Land Hessen ist auf das im Gutachten von Prof. Link erfasste Problem aus dem Sozial- und Arbeitsrecht sowie auf die Notwendigkeit einer erneuten Überprüfung nach Auslaufen des der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas zuletzt erteilten Gewährleistungsbescheids hingewiesen worden; das Land Rheinland-Pfalz hat mitteilen lassen, dass dort keine Einzelfälle bekannt geworden seien, und die Kontaktaufnahme mit Selbsthilfegruppen empfohlen; das Land Nordrhein-Westfalen schließlich hat Fehlanzeige erstattet.
- Eine Erörterung des Referenten des Beklagten mit den Leitern der familienpsychologischen Beratungsstellen der Berliner Bezirke im März 2001 hat zu "keinen greifbaren Ergebnissen" geführt.
- Eine Anfrage des Beklagten bei der Berliner Sektenbeauftragten wegen konkreter Informationen zu den vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Problemkreisen vom Februar 2001 ist von dort an die Bezirksämter Berlins weitergeleitet worden mit dem Bemerken, es müsse "fundiert zusammengetragen werden, was nun tatsächlich vorliegt und gerichtsfest belegbar ist". Diese Schreiben sind nach Aktenlage insgesamt unbeantwortet geblieben.
- Anlässlich einer Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der Jugendamtsleiter im Juni 2001 sind die Teilnehmer unter Aushändigung umfangreichen "Arbeitsmaterials" (Gutachten von Prof. Link, Urteil des Bundesverfassungsgerichts, Presseerklärung des Bundesverwaltungsgerichts zum Urteil vom 17. Mai 2001, Texte von "Theokratische Kriegsführung - Lügen vor Gericht, Unehrlichkeit, Zitatenverfälschung und -missbrauch durch die Zeugen Jehovas" [Gerald Bergman] und "Battling Over the Children" [Jeff Atkinson] sowie Rundschreiben der Wachtturmgesellschaft zum Verhalten in Sorgerechtsstreitigkeiten) nochmals eindringlich um einschlägige Informationen gebeten worden. Schriftlich geäußert haben sich elf Bezirksämter, acht von ihnen mit Fehlanzeige. Die Antworten der Bezirksämter Treptow-Köpenick, Steglitz-Zehlendorf und Tempelhof-Schöneberg haben - wie schon die erste Umfrage des Beklagten im Jahr 1997 - weder in Bezug auf die Folgen einer Abwendung von der Religionsgemeinschaft noch hinsichtlich des systematischen Boykotts familiengerichtlicher Umgangs- und/oder Sorgerechtsregelungen Erkenntnisse erbracht.
- Die bereits erwähnten Anfragen des Beklagten beim Landesamt für Gesundheit und Soziales und der Staatsanwaltschaft haben auch in Bezug auf das Thema Ehe und Familie keine Erkenntnisse zutage gefördert.
Die Tatsache, dass die vorstehend erwähnten Ermittlungen des Beklagten bei staatlichen Stellen nicht nur weitgehend, sondern insgesamt ergebnislos verlaufen sind, ist insofern bemerkenswert, als bereits seit Jahren interministerielle Arbeitsgruppen des Bundes und der Länder zum Bereich neue religiöse und ideologische Gemeinschaften und Psychogruppen existieren, die im wesentlichen dazu dienen, Informationen ressortübergreifend auszutauschen, und auf diesem Gebiet mit den kommunalen Spitzenverbänden, der Polizei und anderen Institutionen zusammenarbeiten (vgl. BT-Drs. 13/10950, S. 61).
Schließlich lässt auch die Rechtsprechung der Familiengerichte weder auf einen familienfeindlichen Einfluss der Klägerin noch auf ein systematisches Unterlaufen gerichtlicher Umgangs- und Sorgerechtsregelungen schließen. In Deutschland sind beispielsweise im Jahre 1999 knapp 200 000 Ehen geschieden worden, davon rund 92 000 Ehen mit einem oder mehr Kindern, im Jahr 2000 waren bei leicht gestiegener Scheidungsrate knapp 95 000 Ehen mit Kindern betroffen (vgl. Statistische Jahrbücher 2001 [S. 77] und 2002 [S. 75]). Die Judikatur zum elterlichen Sorgerecht und zum Umgangsrecht ist dementsprechend umfangreich. Dass Mitglieder der Klägerin überproportional oder zumindest auffallend häufig wegen grundloser Verstöße gegen gerichtliche Anordnungen bezüglich des Umgangs der Kinder mit dem anderen Elternteil oder wegen sonstiger Verletzungen ihrer Loyalitätsverpflichtung gegenüber dem anderen Elternteil (vgl. § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB) in Erscheinung getreten wären, ist nicht ersichtlich. Derartiges ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Rechtsanwalts und Vizepräsidenten von KIDS e.V. - einer 1995 gegründeten Selbsthilfeorganisation von Personen, deren Kinder in "destruktiven Sekten" leben - vom 23. April 2001 oder aus dem Jahresbericht 2000 des Vereins, der nach eigenem Bekunden seit seiner Gründung bis Mitte 2001, also über einen Zeitraum von nahezu sechs Jahren, 172 Sorgerechtsverfahren bzw. Streitigkeiten um das Umgangsrecht "betreut" hat, in denen ein Elternteil den Zeugen Jehovas angehört hat (vgl. Anlagenkonvolut RKL 11 [Ordner Anlagen zum Schriftsatz vom 7. Mai 2001 an das Bundesverwaltungsgericht]). Davon, dass die Anzahl der Sorgerechtsfälle mit Beteiligung von Mitgliedern der Zeugen Jehovas für sich spreche, wie der Beklagte meint, kann angesichts der oben genannten Zahlen keine Rede sein. Überdies lässt sich nicht einschätzen, ob sie überhaupt für die hier zu klärenden Fragen von Bedeutung sind, da sich weder der Beklagte noch der Verein zum Ausgang der Verfahren, geschweige denn zu deren Anlass, geäußert haben. Soweit der Beklagte schließlich darauf hinweist, die Religionsgemeinschaft "präpariere" ihre Mitglieder für Sorgerechtsprozesse, ist dieses Vorbringen jedenfalls solange für die Prognose der Rechtstreue ohne Belang, als nicht zugleich behauptet wird, mit dieser Vorbereitung sei die Anleitung zum Lügen und Betrügen des Gerichts verbunden. Dafür aber ist nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich.
Das vollständige Fehlen behördlicher oder gerichtlicher Informationen zum Thema Ehe und Familie lässt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht mit den Erkenntnissen der Geschäftsprüfungskommission des Schweizer Nationalrats (vgl. den Bericht zum Thema "Sekten oder vereinnahmende Bewegungen in der Schweiz" vom 1. Juli 1999, Leitzordner "Ausland") erklären. Die Verhältnisse in anderen Ländern sind nicht oder jedenfalls nicht ohne weiteres auf deutsche Verhältnisse zu übertragen. Das gilt nicht nur für die in dem Schweizer Bericht beklagte äußerste Zurückhaltung staatlicher Stellen, wenn es darum geht, behördliche oder vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen mit der Zugehörigkeit zu einer vereinnahmenden Bewegung zu begründen, sondern auch und gerade für das Verhalten der in dem Bericht angesprochenen "Sekten und vereinnahmenden Gruppierungen" selbst (vgl. hierzu etwa das Schreiben des zuständigen Referenten der Senatswissenschaftsverwaltung an den Prozessbevollmächtigten des Landes Berlin vom 2. September 1999 betreffend den "nützlichkeitsorientierten Umgang" der Leitung der Zeugen Jehovas mit Menschen im Zusammenhang mit der Verweigerung des Wehrdienstes während der NS-Zeit, Leitzordner Band 6). Im Übrigen mögen die im Bericht des Schweizer Nationalrats angeführten Ursachen für das "Hinterherhinken" des Wissensstandes hinter den aktuellen Verhältnissen das Vorhandensein lediglich lückenhafter Erkenntnisse von Behörden und Gerichten erklären, nicht aber das - wie hier - gänzliche Fehlen von Informationen, die hinreichend zuverlässige Rückschlüsse auf bestimmte gruppentypische Verhaltensweisen erlauben. Aus den genannten Gründen verbietet sich auch die unbesehene Übernahme von Erkenntnissen, die dem Französischen Sektenreport von 1995 (Leitzordner "Ausland") zugrunde liegen.
Im Ergebnis kann sich der Beklagte für die Behauptung, die Klägerin verhalte sich "eminent familienfeindlich", daher ausschließlich auf sog. Aussteigerberichte und Berichte von "Sekten"- und Betroffeneninitiativen, auch in Gestalt von Videoaufzeichnungen oder Veröffentlichungen unter anderem amerikanischer "Experten" wie Gerald Bergman (vgl. Anlage RKL 5 [Ordner Anlagen zum Schriftsatz vom 7. Mai 2001 an das Bundesverwaltungsgericht]), Raymond Franz (vgl. Anlage BB 8 zum Schriftsatz vom 8. Oktober 2001 [GA Bl. 182]) oder Jeff Atkinson (vgl. Anlage RKL 15 [Ordner Anlagen zum Schriftsatz vom 7. Mai 2001 an das Bundesverwaltungsgericht]), stützen. Seine Auffassung, dass die darin enthaltenen Informationen über die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas eine zuverlässige typisierende Gesamtbetrachtung im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ermöglichen, teilt der Senat nicht.
Die erdrückende Vielzahl und die Gleichgerichtetheit der Schilderungen Betroffener mögen zwar auf den ersten Blick auf typische Verhaltensweisen von Mitgliedern der Zeugen Jehovas hindeuten. Das allein reicht für eine Substantiierung der gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe jedoch nicht aus. Es ist schon nicht ersichtlich, nach welchen Gesichtspunkten der Beklagte die in das Verfahren eingeführten Berichte aus seiner umfangreichen Sammlung ausgewählt hat. Eine Überprüfung auf Relevanz für die Frage, ob mit dem in ihnen behaupteten tatsächlichen Verhalten von Mitgliedern der Klägerin Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG verbunden sind oder sein könnten, wird durch die getroffene Auswahl jedenfalls nicht erkennbar. Im Übrigen bleibt die Frage offen, ob solche Berichte auch ohne das Vorhandensein sonstiger empirischer Erkenntnisse die hinreichend sichere Einschätzung erlauben, dass die geschilderten Verhaltensweisen und/oder Erfahrungen einzelner aus der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas Ausgeschiedener, Ausgeschlossener oder betroffener Angehöriger auf ein über exzessive Einzelfälle hinausgehendes, den verbindlichen Vorgaben der Glaubensgemeinschaft entsprechendes Verhalten mit der Folge schließen lassen, dass sie als typisch anzusehen sind. Dafür, dass sich der Beklagte dieser Frage jemals gestellt hätte, spricht wenig. Entscheidend ist allerdings, dass er die dem Internet entnommenen, ihm unaufgefordert zugesandten oder von Seiten interessierter Kreise zur Verfügung gestellten "Erfahrungsberichte" Betroffener zu keiner Zeit kritisch hinterfragt (vgl. hierzu schon den Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 11.96 - UA S. 13), sondern in inhaltlicher wie vor allem auch persönlicher Hinsicht ungeprüft übernommen und zum Gegenstand seines Berufungsvorbringens gemacht hat. Eine solche Verfahrensweise widerspricht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse, wie er sich im Bericht der Enquete-Kommission und den von ihr eingeholten Sachverständigengutachten widerspiegelt. Denn danach ist - vollkommen unabhängig von der Frage, ob die betreffenden Personen bei der Wiedergabe ihrer persönlichen Erfahrungen glaubwürdig sind oder nicht - ohne Kenntnis vom psychosozialen Hintergrund des Betreffenden eine Beurteilung, ob und ggf. zu welchen Anteilen die als destruktiv empfundenen und beschriebenen Konflikte in der Struktur oder der Lehre der Gemeinschaft begründet sind, nicht möglich.
Nicht erst seitdem das Thema "Sekten" und Psychogruppen medienwirksam aufgearbeitet wird, entspricht es öffentlicher Wahrnehmung, dass durch die Mitgliedschaft in "Sekten" - zu denen die Zeugen Jehovas gezählt werden, obwohl sie seit mehr als hundert Jahren in Deutschland etabliert sind - Menschen emotional manipuliert, Familien zerstört und Kinder ihren Eltern entfremdet werden. Wie bei allen familiären Konflikten, deren Dynamik oft über Jahre gewachsen ist, erweist es sich jedoch als außerordentlich schwierig, die zugrunde liegenden Ursachen und Strukturen zu definieren, zumal die Schuldzuweisungen in aller Regel wechselseitig sind und die Gemeinschaftszugehörigkeit von beiden Seiten instrumentalisiert wird. Anschauliche Beispiele bieten insoweit die Gegendarstellungen von Familienangehörigen, die von der Klägerin im Hinblick auf einzelne Zeugenbeweisangebote des Beklagten zu den Akten gereicht worden sind (Anlagen 26 bis 28 zum Schriftsatz vom 29. Januar 2002), und die "Familienpsychologische Beratung der Eltern" im Rahmen des familien-psychologischen Gutachtens vom 24. Januar 1994 zu einer Sorgerechtsregelung (GA Band 3 Bl. 113 ff. <166-168>). Derartige Konfliktverläufe lassen sich nur im konkreten Fall verfolgen; sie einer allgemeingültigen Bewertung zuzuführen, ist - wenn überhaupt - nur auf der Grundlage einer Vielzahl einschlägiger Fälle möglich. Dieser Problematik hat sich zwangsläufig auch die Enquete-Kommission des Bundestages ausgesetzt gesehen (vgl. hierzu insbesondere das Sondervotum der Arbeitsgruppe der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom Juni 1998, BT-Drs. 13/10950, S. 159 <171, 186 f.>). Die Kommission hat deshalb empirische Forschungen veranlasst (vgl. "Aussteiger, Konvertierte und Überzeugte. Kontrastive Analysen zu Einmündung, Karriere, Verbleib und Ausstieg in bzw. aus neureligiösen und weltanschaulichen Milieus und Gruppen sowie radikalen christlichen Gruppen der ersten Generation"; hier vor allem: Teilprojekt 1: Radikale christliche Gruppen der ersten Generation [Pfr. Wilfried Veeser], Teilprojekt 2: Milieus und Organisationen christlich fundamentalistischer Prägung [Prof. Heinz Streib], in: Neue religiöse und ideologische Gemeinschaften und Psychogruppen, herausgegeben von der Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages; vgl. auch die autorisierte Zusammenfassung aller vier Teilprojekte im Anhang zum Endbericht, BT-Drs. 13/10950, S. 194 ff.) und die Auswertung repräsentativer Studien in Auftrag gegeben (vgl. Soziale und psychische Auswirkungen der Mitgliedschaft in neuen religiösen Bewegungen unter besonderer Berücksichtigung der sozialen Integration und psychischen Gesundheit", Dipl.-Psych. Dr. Sebastian Murken, a.a.O. S. 298 ff.).
Den genannten Arbeiten ist die Erkenntnis gemein, dass Menschen, die sich bewusst einer neuen religiösen Bewegung anschließen, dort verbleiben oder die jeweilige Gemeinschaft wieder verlassen, in ihrem Verhalten sehr stark von biographischen und persönlichkeitsbedingten Strukturen und Lebensthemen bestimmt werden. Für das Verständnis von Einmündung und Ausstieg müsse die gesamte Lebensgeschichte betrachtet und aufgearbeitet werden. Dass die Mitgliedschaft für den Einzelnen zu einer traumatischen Erfahrung werden könne, unterliege keinem vernünftigen Zweifel; es stelle sich aber die Frage, ob diese negativen Erfahrungen als Ausdruck einer generellen Destruktivität der betreffenden Gemeinschaft verstanden werden müssten oder ob die jeweiligen Person-Umwelt-Interaktionen die beschriebenen Konflikte verständlich machten. Eine typische "Sektenbiographie" oder "Sektenpersönlichkeit" gebe es nicht (Veeser, a.a.O., S. 93; Murken, a.a.O., S. 339). Eine Fülle von Studien habe allerdings gezeigt, dass dem Einstieg in eine neue religiöse Bewegung häufig eine Phase von Depression, Verlust, Vereinsamung und/oder ein Mangel an befriedigenden Beziehungen vorangehe, oft auch eine distanzierte oder ablehnende Beziehung zu einem oder beiden Elternteilen. In solchen Situationen leiste die Mitgliedschaft in einer religiösen Gemeinschaft mit klaren oder sogar rigiden Strukturen einen wichtigen Beitrag zur Überwindung dieser Schwierigkeiten durch psychische und soziale Stabilisierung (Murken, a.a.O., S. 335 ff.). In welchem Ausmaß dies gelinge, hänge maßgeblich von der Übereinstimmung der individuellen biographischen oder persönlichkeitsbedingten Strukturen mit der spezifischen Gemeinschaftsstruktur, der "Passung", ab (Veeser, a.a.O., S. 90, 93). Die Vorstellung, dass sich "Sekten-Aussteiger" grundlegend von denjenigen unterschieden, die in neuen religiösen oder weltanschaulichen Gruppierungen verblieben, müsse deshalb gegenüber deutlich feststellbaren Gemeinsamkeiten gründlich relativiert werden (Anhang Endbericht, a.a.O., S. 194). Die Loslösung von der Gemeinschaft werde fast immer als ausgeprägte Krise mit starker Labilisierung erlebt, da die eigene Identität in Frage gestellt sein könne und Gedanken, Gefühle und Beziehungen neu orientiert werden müssten. Das sei weniger als Beleg für die Destruktivität vorangegangener Erlebnisse anzusehen, sondern eher als eine mit jedem bedeutsamen Rollenwechsel verbundene Erfahrung (Murken, a.a.O. S. 330). Fallanalysen hätten im Übrigen gezeigt, dass sich die lebensgeschichtliche Problematik nach dem Ausstieg nicht zwangsläufig "erledige", sondern häufig in anderen sozialen Zusammenhängen relevant bleibe. Die retrospektive Bewertung gemeinschaftsspezifischer Erfahrungen hänge damit zusammen, welche biographischen Belastungen, welche individuellen Ressourcen, Bewältigungs- und Handlungsmöglichkeiten der Einzelne in die Gemeinschaft einbringe, vor allem aber auch mit der Art des Ausstiegs. Denn freiwillige Aussteiger gewännen ihren Erfahrungen im Rückblick durchaus auch positive Aspekte ab, während mit Zwang aus der Gemeinschaft gelöste Aussteiger eher bei einer ausgesprochen feindlichen Sichtweise blieben und Aspekte erlebten Zwanges deutlich stärker als freiwillige Aussteiger beurteilten. Die äußerst kritische und "feindliche" Retrospektive entwickle eine besondere Dynamik, wenn die Erfahrungsberichte "deprogrammierter" Aussteiger in der Öffentlichkeit bereits als repräsentativ rezipiert worden seien und so die Möglichkeit eröffnet sei, sich als Experten oder als "Aussteigerberater" zu gerieren und auf diese Weise die soziale Anerkennung wiederzugewinnen, die durch die Lösung von oder den zwangsweisen Ausschluss aus der Gemeinschaft verloren gegangen sei (Murken, a.a.O., S. 331). Was die Reaktionen betroffener Eltern anbelange, so wandele sich deren Enttäuschung über gestörte Beziehungen zu ihren Kindern oft in Aggressionen, die sich auf die Gemeinschaft richteten. Über entsprechende medienwirksame Aktionen von Seiten organisierter Eltern könne die Gemeinschaft bestenfalls in Rechtfertigungsschwierigkeiten gebracht werden; die Bearbeitung der innerfamiliären Beziehungsprobleme stehe jedoch weiterhin aus und werde nach jeder öffentlichen Aktion umso dringender (vgl. Anhang Endbericht, a.a.O., S. 225).
Diesen Erkenntnissen verschließt sich der Beklagte, wenn er behauptet, Fakten im Sinne der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts seien "hauptsächlich" von Aussteigern und Ausgeschlossenen zu erwarten. Angesichts der von den Gutachtern übereinstimmend getroffenen Feststellung, dass derjenige, der in eine neureligiöse oder weltanschauliche Gemeinschaft eintritt, eine Reihe von Bedürfnissen, Lebensproblemen und Wünschen mitbringt, und dass die individuellen biographischen und persönlichkeitsbedingten Strukturen nicht nur über Eintritt, Verbleib und Ausstieg aus der Gemeinschaft entscheiden, sondern auch und gerade die retrospektive Sicht auf das Erlebte prägen, lässt sich ein kausaler Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas und den von ausgeschiedenen bzw. ausgeschlossenen Mitgliedern oder deren Angehörigen beschriebenen dramatischen Folgen nicht ohne weiteres herstellen, geschweige denn allein anhand der Schilderungen Betroffener nachweisen. Soweit es sich um Berichte von ehemaligen Mitgliedern der zweiten oder einer späteren Generation handelt, gilt letztlich nichts anderes. Eine gewählte Mitgliedschaft unterscheidet sich zwar aus psychologischer wie psychodynamischer Sicht grundlegend von einer Mitgliedschaft durch Geburt mit entsprechender kindlicher Sozialisation in der Gemeinschaft; im Falle der Geburtszugehörigkeit unterliegt deshalb auch der Ausstieg einer besonderen Dynamik (vgl. Murken, a.a.O., S. 321). Gleichwohl hängen die nachträgliche Bewertung der Gemeinschaftszugehörigkeit, die daraus gezogenen Schlüsse und die Art und Weise, wie die Ablösung von der Gemeinschaft vollzogen wird, maßgeblich vom jeweiligen biographischen Hintergrund und den individuellen Bewältigungsstrategien ab (vgl. Streib, a.a.O., S. 138 ff.). Ein effektiver Zusammenhang zwischen der gemeinschaftsspezifischen Sozialisation und der Entwicklung einer bestimmten Handlungsorientierung lässt sich jedenfalls nicht feststellen (vgl. hierzu die vom Beklagten vorgelegte Diplomarbeit zum Thema "Weltenwechsel - Phänomene des Übergangs in Biographien ehemaliger Zeugen Jehovas", Universität Bielefeld, S. 187 ff. [194, 195]).
Im Falle der Klägerin wird die Vermutung kausaler Zusammenhänge, die sich aus der beachtlichen Anzahl und der offenbaren Übereinstimmung einschlägiger Berichte ergibt, durch zwei weitere in den Gutachten angesprochene Aspekte nachhaltig in Frage gestellt. Das ist - erstens - das "Expertentum", das sich unter den Kritikern der Klägerin offensichtlich etabliert hat. Darauf weist vor allem die Themenbezogenheit von Informationen hin, die dem Beklagten ausweislich der Verwaltungsvorgänge von immer den gleichen Personen zugänglich gemacht worden sind oder die über das Internet netzwerkmäßig verbreitet werden (etwa zur Kindererziehung [vgl. Anlage RKL 9, Ordner Anlagen zum Schriftsatz vom 7. Mai 2001 an das Bundesverwaltungsgericht] oder zum Sozial- und Arbeitsrecht [vgl. Leitzordner Band 4 und 5]). Hinzu kommt - zweitens -, dass sich die Vorwürfe, die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, mit denjenigen decken, die seit jeher gegen die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas erhoben worden sind und von denen deshalb anzunehmen ist, dass sie sich im Bewusstsein der Öffentlichkeit als charakteristisch für das Verhalten von Mitgliedern der Klägerin verfestigt haben. Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Annahme ergeben sich aus den Abschlussberichten des vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend initiierten Modellprojekts "Prävention im Bereich der ‚So genannten Sekten und Psychogruppen' " (Laufzeit Oktober 2000 bis Juni 2003). Dieses Projekt hatte zum Ziel, Berater für ihre Aufgabe als - wie es in der Ausschreibung für das Projekt hieß - "Anlaufstelle für Sektenopfer und deren Angehörige" zu qualifizieren. Eine Überprüfung des persönlichen Wissens der Teilnehmer zu Beginn des Projekts offenbarte, dass sich das durch die Medien vermittelte "Täter-Opfer-Bild" auch im Bewusstsein der Berater verfestigt hatte (vgl. Abschlussbericht der wissenschaftlichen Projektbegleitung S. 25 ff. [28]). Aus diesem Grund verlagerte sich der Schwerpunkt der Qualifikation darauf, den Beratern zunächst die Bedeutung von Religiosität in einer Zeit zunehmend indifferent werdender gesellschaftlicher Normen näher zu bringen und ihnen sodann die Spannungssituationen zu veranschaulichen, die um Formen strikter religiöser Lebensführung entstehen und deren grundsätzliche Ablehnung oder alleinige Zuordnung zu einer bestimmten Gemeinschaft sich letztlich gegen jede kollektive Form von Religiosität richte. Auf dieser Grundlage wurde ihnen verdeutlicht, dass Wahrnehmungsfähigkeit und Beratungskompetenz durch die eindeutige Festlegung, dass die Konflikte letztlich auf die Gruppe und nicht auf das Individuum zurückzuführen seien, stark eingeengt würden, dass eine solches Dogma allerdings auch Vorteile biete: "Zum ersten entlastet sie die Beteiligten. Nicht sie haben ‚Schuld', sondern eine manipulative ‚Sekte'. Auch das soziale Umfeld des Betroffenen wird entlastet, denn es muss keine Auseinandersetzung um Gründe für einen ‚Sekteneintritt' führen, die z.B. in den innerfamiliären Beziehungen liegen könnten. Drittens ist die Gesellschaft entlastet, da die gängigen Normalitätsvorstellungen nicht angetastet werden" (Kapitel V., S. 46 ff. [47]). Der Erkenntnis auch des Modellprojekts entspricht es übrigens, dass wegen des Ineinandergreifens individueller Prozesse mit dem umgebenden Kontext die Frage nach Kausalitäten nicht sinnvoll begründbar ist (a.a.O. S. 53).
Die gravierenden Bedenken, die nach alledem gegen die Substanz eines ausschließlich auf ungeprüft übernommene Aussteigerberichte gestützten Vortrages bestehen, sind mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert worden. Beweisanträge hat der Beklagte nicht gestellt. Seinen schriftsätzlich unterbreiteten Beweisangeboten von sich aus nachzugehen, hat der Senat unter den gegebenen Umständen keine Veranlassung gesehen.
3.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts stellte es schließlich mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG einen die Versagung der Körperschaftsrechte rechtfertigenden Grund dar, wenn durch das Verhalten der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas, insbesondere durch verbindliche Vorgaben an die Eltern zur Erziehung, die Entwicklung von Kindern zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der Gesellschaft in einem Maße beeinträchtigt würde, dass eine Gefährdung des Kindeswohls zu besorgen wäre (vgl. Urteil vom 17. Mai 2001, NVwZ 2001, 924 <926>). Dafür, dass eine solche Besorgnis wegen entsprechender Erziehungsgrundsätze und -praktiken der Klägerin gerechtfertigt wäre, bietet der Vortrag des Beklagten keine tragfähige Grundlage.
Der Beklagte wirft der Klägerin vor, dass Kinder, die in ihrer Gemeinschaft aufwachsen, nicht nur durch körperliche Zuchtmittel zu Disziplin und Gehorsam angehalten, sondern auch durch zahlreiche Verbote und die ständige Furcht vor Harmagedon der totalen sozialen Isolation anheim gegeben würden, dass ihre Chancen, sich schulisch wie beruflich zu bilden, "gleich Null" seien und dass die Einbeziehung selbst kleiner Kinder in die Pflicht zur Teilnahme an den wöchentlichen Versammlungen und am Missionsdienst zu einer körperlichen und seelischen Überbeanspruchung führe. Diese Behauptungen sind zum einen nicht neu, sondern nehmen bereits seit 1994 breiten Raum in seiner Argumentation ein. Gleichwohl hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem zurückverweisenden Urteil eine Gefährdung des Kindeswohls "auf der Grundlage des bisherigen Vortrags des Beklagten und des Akteninhalts" nicht annehmen können. Zum anderen ist augenfällig, dass die in Sorgerechtsprozessen gegenüber dem der Gemeinschaft der Klägerin angehörenden Elternteil regelmäßig erhobenen Vorwürfe mit dem Vorbringen des Beklagten deckungsgleich sind:
So in den Verfahren OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Februar 1995 - 3 UF 1/95 - FamRZ 1995, 1511: Abdrängen in eine Außenseiterrolle; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - 15 UF 215/94 - : Sektiererischer Charakter der Zeugen Jehovas, Erziehung zur Lebensuntüchtigkeit, Entfremdung von der Umwelt; OLG Celle, Beschluss vom 22. Oktober 1996 - 17 UF 177/95 - : Einfluss und repressiver Erziehungsstil der Glaubensgemeinschaft setzen das Kind Belastungen und Verboten aus, die gegen sein Wohl wirken, es isolieren und zum Außenseiter machen; OLG Köln, Beschluss vom 25. März 1999 - 21 WF 45/99 - FamRZ 2000, 1390: Das Kind wird im Rahmen der vorgelebten Religionslehre in eine Außenseiterrolle gedrängt; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. März 2002 - 2 (20) UF 106/01 - FÜR 2002, 662: Ausgrenzung der Kinder im schulischen und vorschulischen Umfeld durch aufgezwungene Verhaltensmaßregeln, Teilnahme an nicht kindgerecht gestalteten Gottesdiensten der Zeugen Jehovas; verbale "Dämonisierung" des anderen Elternteils mit Loyalitätskonflikt.
Dass es ungeachtet dessen - mit einer Ausnahme - einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung in Sorge- Umgangsrechtsstreitigkeiten entspricht, dass durch die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas allein die Erziehungseignung nicht beeinträchtigt wird, ist eine Tatsache, die für sich spricht.
Bei der erwähnten Ausnahme handelt es sich um das Urteil OLG Frankfurt/Main vom 2. Dezember 1993 - 6 UF 105/93 - (FamRZ 1994,920), durch das sich der Beklagte nachhaltig bestätigt fühlt, weil in ihm die "konkreten" Auswirkungen der Religionslehre der Zeugen Jehovas mit einer Stigmatisierung und Ghettoisierung von Kindern, einer langfristigen psychischen Beeinträchtigung durch deren fundamentalistische Auffassungen und Erziehungsmethoden sowie mit dem frühzeitigen Einflößen von Ängsten durch das Weltuntergangsszenario von Harmagedon beschrieben werden. Dieses Urteil ist - soweit ersichtlich - ein Unikat in der familiengerichtlichen Rechtsprechung geblieben.
Im Übrigen kann es auch in der Sache nicht überzeugen, weil die nach der wissenschaftlichen Erkenntnislage entscheidende Frage, ob das "konkrete" Erziehungsverhalten der Kindesmutter in deren "eigener Psyche" angelegt oder durch die starke Bindung an die Religionsgemeinschaft bedingt ist, ausdrücklich offen gelassen worden ist, was darauf hindeutet, dass mit den Äußerungen zu den Auswirkungen der Religionslehre der Zeugen Jehovas auf die Entwicklung von Kindern eine, wie eingeräumt, unzulässige Religionskritik nicht nur verbunden, sondern beabsichtigt war.
Alle anderen Familiengerichte vertreten demgegenüber die Auffassung, dass sich nur im Einzelfall, gegebenenfalls nach Anhörung des Kindes und/oder durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, beurteilen lässt, ob und in welchem Ausmaß die Religionslehre der Zeugen Jehovas notwendig Einfluss auf die Entwicklung der Persönlichkeit eines Kindes nimmt. Soweit dem Senat in Sorgerechtsprozessen erstattete kinderpsychologische Gutachten zugänglich gemacht worden sind oder deren Inhalt bzw. das Ergebnis von Anhörungen betroffener Kinder in veröffentlichten Entscheidungen wiedergegeben sind, vermitteln sie ein gänzlich anderes Bild von den "Erziehungsresultaten" bei Kindern, die in der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas aufwachsen, als es vom Beklagten aufgezeigt wird.
So wird beispielsweise in einem von der Praxis für Systemanalyse und Familientherapie im Auftrag des Amtsgerichts Solingen erstatteten Gutachten vom 25. Oktober 1995 (Anlage A 9 zum Schriftsatz der Klägerin vom 23. November 1995, GA Band 3 Bl. 39 - 112) über eine Familie mit zwei Söhnen (10 und 6 Jahre alt) berichtet, deren Vater sich während des Sorgerechtsverfahrens dem Verein "Kinder in destruktiven Sekten" angeschlossen und behauptet hatte, die Söhne stünden bei der Mutter so unter Druck, dass sie bedrückt und verängstigt seien; außerdem würden sie während der Versammlungen geschlagen. Demgegenüber beschreibt der Gutachter seinen Eindruck von den Kindern dahingehend, dass sie bei der Exploration im Haushalt der Mutter unbefangen, offen und fröhlich gewesen seien. Zur Sozialisationskompetenz der Mutter führt er aus (a.a.O. Bl. 110):
"Hinsichtlich der Angehörigkeit zur Gemeinschaft der Zeugen Jehovas ist festzustellen, dass die Kindesmutter aufgrund dieser Zugehörigkeit keine dem Kindeswohl abträgliche Erziehungsverhalten zeigt. Es ist nicht festzustellen, dass sie die Kinder zu einer intoleranten Haltung gegenüber anderen Glaubensrichtungen drängt. Zwar ist festzustellen, dass bestimmte Regeln, die auch von den Zeugen Jehovas favorisiert werden, im Haushalt der Mutter praktiziert werden, wie z.B. hinsichtlich Geburtstagsfeiern und Weihnachtsfeiern, jedoch ist dies auch in anderen, nicht christlichen Glaubensregelungen wiederzufinden und wird nicht negativ bewertet, sondern toleriert. Auch im Erleben der Kinder finden sich keine das Kindeswohl abträglichen Hinweise aufgrund der Einhaltung dieser Regelungen. Die Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas hat im vorliegenden Fall sogar auf das psychische Wohl der Kinder positive Auswirkungen, da sie positive Veränderungen im Verhalten der Kindesmutter zu den Kindern bewirkt haben. Die Kindesmutter ist nunmehr in der Lage, losgelöst von dem Spannungsverhältnis der früheren Ehe und damit für sie erlebten Konflikt, kindgemäßer mit D... und H.... umzugehen."
Das gleiche Bild vermittelt die bereits erwähnte Entscheidung des OLG Celle vom 22. Oktober 1996 - 17 UF 177/95 -. Auch dort war vom Kindesvater, gestützt auf eine Abhandlung mit dem Titel "Kinder in sog. religiösen Bewegungen - entwicklungspsychologische Aspekte", behauptet worden, die der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas angehörende Mutter erziehe den gemeinsamen Sohn zur Lebensuntüchtigkeit, entfremde ihn von der Umwelt und unterbinde alle Außenkontakte. Nach Anhörung des Kindes wies das OLG sämtliche Vorwürfe als haltlos zurück. Der Junge habe, anders als vom Vater beschrieben, einen fröhlichen und unbeschwerten Eindruck gemacht, er habe zufrieden und aufgeschlossen gewirkt. Die Mutter habe das Kind nach besten Kräften vorschulisch und schulisch gefördert; die Behauptung, dass sie es durch übermäßige missionarische Tätigkeit vernachlässige, habe sich als gegenstandlos erwiesen. Ihre Geeignetheit zur Betreuung und Erziehung stehe nicht in Frage. Sie zeige sich tolerant gegenüber dem Kind und großzügig im Umgang mit dem Vater, was die bereitwilligen Besuche des Kindes fördere und seine innige Beziehung zum Vater stärke.
Die Umfragen, die der Beklagte bei den Leitern der familienpsychologischen Beratungsstellen der Berliner Bezirke, beim Landesamt für Gesundheit und Soziales sowie bei der Staatsanwaltschaft gehalten hat, haben zu keinen gegenteiligen Erkenntnissen geführt. Zwar gibt es Berichte von fünf Berliner Jugendämtern aus den Jahren 1997 (vgl. Anlage RKL 2 [Ordner Anlagen zum Schriftsatz vom 7. Mai 2001 an das Bundesverwaltungsgericht]) und 2001 (Anlagen BB 6a und 9 zum Schriftsatz vom 8. Oktober 2001, GA Bd. 6, Bl. 282, 288), in denen von Erziehungsdefiziten in Form von "hohem moralischem Druck", rigiden und einengenden Erziehungsvorstellungen sowie sozialer "Aussperrung" die Rede ist. Schon der Anzahl nach, aber auch mit Blick auf ihren Inhalt geben diese Berichte jedoch keinen Anlass, an dem durch die familiengerichtliche Rechtsprechung vermittelten Bild zu zweifeln, geschweige denn von den geschilderten, in ihrer Wertigkeit kaum greifbaren Unzulänglichkeiten in der Kindererziehung auf ein den Lehren der Klägerin entsprechendes typisches Erziehungsgebaren zu schließen.
Die Enquete-Kommission hat zwar Anhaltspunkte dafür gefunden, dass Eltern, die einer neuen religiösen Gemeinschaft angehören, durch das straf- und schuldorientierte Einfordern "fundamentalistisch" anmutender Haltungen die Autonomie eines Kindes behindern können (vgl. Endbericht a.a.O. S. 81 ff.). Sie betont jedoch zugleich, dass eine solche Erziehungshaltung keinesfalls alleiniges Kennzeichen von Kindheit in einer neuen religiösen Gemeinschaft sei, sondern sich in verschiedensten Erziehungsmilieus finde. Auch dürfe nicht leichtfertig von programmatischen Äußerungen auf die Realität der Beziehungen zwischen Eltern, Kindern oder Jugendlichen geschlossen werden. Denn auch in scheinbar geschlossenen religiösen Milieus könnten Eltern ihre Erziehungsvorstellungen unterschiedlich stark an ihren Glaubensvorstellungen orientieren, sie durch andere Präferenzen relativieren und damit in ihrer Alltagsbedeutung einschränken. Zwischen der programmatischen Äußerung zur Erziehung von Kindern und den tatsächlichen Eltern-Kind-Beziehungen lägen viele Vermittlungsschritte und -ebenen, die eher in einem losen gekoppelten Zusammenhang stünden (Endbericht a.a.O. S. 84). Diese Einschätzungen der Enquete-Kommission bestätigen den Eindruck, den die familiengerichtlichen Entscheidungen vermitteln.
Ein weiterer Aspekt, der die Schlussfolgerungen der Berliner Jugendamtsmitarbeiter nachhaltig in Frage stellt, ist die Tatsache, dass in Zeiten fortschreitender Modernisierung und damit einhergehender kultureller Verunsicherung Erziehungsvorstellungen, die sich mehr oder minder strikt an religiösen Glaubensinhalten orientieren, den Versuch darstellen können, den Folgen zunehmender Destabilisierung und Enttraditionalisierung durch klar strukturierte moralische Regeln entgegenzuwirken (vgl. auch hierzu den Endbericht der Enquete-Kommission, a.a.O., S. 20 ff. und 81 ff.). Dieses Bemühen nur deshalb als "defizitär" oder "problemerzeugend" zu bezeichnen, weil sie nicht dem Ideal moderner Erziehungs- und Lebenskonzepte entsprechen, wie dies in den Jugendamtsberichten anklingt, wäre verfehlt. Denn es steht nicht zur Entscheidung, ob eine an Glauben und Lehre der Zeugen Jehovas ausgerichtete Erziehung pädagogisch "wertvoll" ist, sondern ob sie Grundrechtsverletzungen oder -gefährdungen nach sich zieht.
Was für den Senat an Erkenntnismöglichkeiten in Bezug auf die Vorwürfe des Beklagten übrig bleibt, sind nach alledem wiederum ausschließlich die Schilderungen von Aussteigern, von betroffenen Familienangehörigen und Selbsthilfeinitiativen. Welche nachhaltigen Bedenken gegen ein ausschließlich auf die unreflektierte Übernahme solcher Berichte gestütztes Vorbringen bestehen, ist bereits ausführlich dargelegt worden. Beweisanträge sind auch in Bezug auf die behauptete Gefährdung des Kindeswohls nicht gestellt worden. Den Beweisangeboten des Beklagten nachzugehen, musste sich aus den bereits genannten Gründen auch nicht aufdrängen.
Dass Kinder, die bei den Zeugen Jehovas aufwachsen, durch körperliche Züchtigungen gefügig gemacht und durch zahlreiche Verbote in eine Außenseiterrolle gedrängt würden, entspricht im Übrigen einer weit verbreiteten Auffassung und wird von Aussteigern und Ausgeschlossenen nahezu übereinstimmend berichtet. Abgesehen davon, dass die Klägerin entsprechende Vorgaben zur Kindererziehung in Abrede stellt (vgl. hierzu die Erklärung des Vizepräsidenten vom 19. Januar 2002 [Anlage 10 zum Schriftsatz vom 29. Januar 2002, GA Bd. 7 Bl. 2 ff. und Ordner "ZJ"]), sind die gegenteiligen Behauptungen des Beklagten nicht belegt. Wenn sich die Religionsgemeinschaft mit dem typischen Verhalten ihrer Mitglieder in der geschilderten Weise tatsächlich außerhalb der jeweils geltenden Rechtsordnung bewegt hätte oder bewegte, wäre dies selbst unter Berücksichtigung rigider Binnenstrukturen nach außen gedrungen und hätte sich in Reaktionen von Ärzten, Kindergärten, Schulen, Familienfürsorge, sozialpsychiatrischen Diensten und ähnlichen Institutionen niedergeschlagen. Das ist jedoch nicht der Fall. Im Übrigen weist die Klägerin nicht zu Unrecht darauf hin, dass selbst unter der Geltung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes von 1997 noch gewisse körperlicher Züchtigungen wie etwa der Klaps auf das Gesäß oder die leichte Ohrfeige als zulässige Erziehungsmaßnahmen angesehen wurden. Das Verbot jeglicher Art der körperlichen Bestrafung brachte erst das im Jahr 2000 erlassene Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung. Mit ihm sollte allerdings in erster Linie eine Bewusstseinsveränderung bei den Eltern bewirkt werden (vgl. BT-Drs. 14/1247 S. 7), für den Fall des Verstoßes durch "vereinzelt gebliebene körperliche Bestrafungen" dagegen sollte es für das zwingende Eingreifen des Familiengerichts nach § 1666 f. BGB unverändert bei der Schwelle der Kindeswohlgefährdung verbleiben (BT-Drs. a.a.O. S. 5). Die Entstehungsgeschichte des § 1631 Abs. 2 BGB zeigt, dass der Gesetzgeber selbst die Statuierung eines generellen Gewaltverbots als ein Entgegenwirken gegen eine zu Recht geächtete, aber dennoch bis in die jüngste Vergangenheit weitgehend praktizierte und von den eigenen Eltern erfahrene Erziehungsmethode angesehen hat, die erst allmählich auf breite Akzeptanz in der Gesamtgesellschaft stoßen muss.
Was schließlich das behauptete Hineindrängen von Kindern in eine Außenseiterstellung anbelangt, hat bereits das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass das angebliche Verbot des Kontakts von Kindern mit "Nichtgläubigen" wie auch das vermeintliche Fernhalten von "weltlichen" Veranstaltungen durch die Teilnahme am regulären Schulunterricht und die Einbindung in den Klassenverband in ihrer Wirkung eingeschränkt werden. Im Übrigen finden die Behauptungen des Beklagten - und das gilt gleichermaßen für den (neuen) Vortrag, die Klägerin verbiete den Besuch weiterführender Schulen oder Universitäten und lehne generell die Bildung der Kinder über einem Grundniveau ab - in der referierten familiengerichtlichen Rechtsprechung keine Entsprechung. Im Übrigen wird im Abschlussbericht des Modellprojekts nachdrücklich darauf hingewiesen, dass gerade beim Außenseiterrolle-Kriterium äußerste Vorsicht geboten sei (vgl. hierzu den Abschlussbericht des Trägers zum Modellprojekt S. 71). Insbesondere sei es nicht schon dann erfüllt, wenn eine Hochschulausbildung als nicht erstrebenswert bezeichnet werde, da dann konsequenter- wie unsinnigerweise Gesellschaftsgruppen, deren Kinder ebenfalls einen niedrigen Anteil am akademischen Nachwuchs stellten, ein ähnliches "Fehlverhalten" angelastet werden müsse. Dem ist nichts hinzuzufügen.
4.
Auch sonst, d.h. außerhalb der Themenbereiche, für die das Bundesverwaltungsgericht Aufklärungsbedarf gesehen hat, bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich die Klägerin in den vergangenen Jahrzehnten nicht rechtstreu in der vom Bundesverfassungsgericht als maßgeblich angesehenen Weise verhalten hätte. Selbst durch Hinweise von sog. "Experten" veranlasste Ermittlungen des Beklagten, ob die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas ihrer Verpflichtung zur Ablieferung eines Pflichtstücks ihrer Publikationen an die Deutsche Bibliothek nachkomme und ob sie der Sozialversicherungspflicht für die Mitarbeiter ihres Bethels in Selters/Taunus genüge, haben nichts für die Klägerin Nachteiliges ergeben. Dafür, dass die Klägerin durch ihr Verhalten die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- oder Staatskirchenrechts des Grundgesetzes gefährden könnte, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das gleiche gilt für die Besorgnis, die Klägerin könnte nicht die Gewähr für die Einhaltung der fundamentalen Verfassungsprinzipien (Art. 79 Abs. 3 GG) bieten. Das religiöse Verbot der Teilnahme an Wahlen schließlich ist ein Gesichtspunkt, der für sich allein, wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, die Annahme einer Gefährdung der unantastbaren Gehalte des Demokratieprinzips nicht trägt. Er kann zwar im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und -würdigung Bedeutung erlangen. Das setzte allerdings voraus, dass das tatsächliche Verhalten der Klägerin in Bezug auf weitere Elemente, die nach den vom Bundesverfassungsgericht binden vorgegebenen Maßstäben für die Entscheidung über den Körperschaftsstatus von Bedeutung sind, Bedenken ausgesetzt wäre. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, nachdem die dem Senat aufgegebenen Tatsachenfeststellungen zu einer möglichen Gefährdung der Grundrechte Dritter keine greifbaren Anhaltspunkte für ein entsprechendes, von mangelnder Rechtstreue zeugendes tatsächliches Verhalten der Klägerin ergeben haben.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 und § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Gründe vorliegt.
Ende der Entscheidung
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