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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Urteil verkündet am 29.11.2004
Aktenzeichen: OVG 5 B 4.02
Rechtsgebiete: BVFG, StAngRegG, VwGO, PassG


Vorschriften:

BVFG § 1 Abs. 3
BVFG § 1 Abs. 1 Nr. 3
StAngRegG § 7
StAngRegG § 7 Abs. 1
StAngRegG § 7 Abs. 2
StAngRegG § 7 a
VwGO § 102 Abs. 2
PassG § 1 Abs. 3
PassG § 6 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 5 B 4.02

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2004 durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Kipp, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Ehricke, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dahm, die ehrenamtliche Richterin Zimmermann und die ehrenamtliche Richterin Böttcher

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. September 2001 geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger haben die Staatsangehörigkeit der russischen Föderation und erstreben die Ausstellung deutscher Reisepässe.

Geboren 1962 bzw. 1966 in der damaligen Sowjetunion lebten sie nach ihrer Heirat im Jahre 1984 zunächst in Kasachstan und zogen im Sommer 1990 nach Michailowka im Gebiet Kaliningrad. Im Juni 1991 reisten sie auf der Grundlage eines Aufnahmebescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 11. September 1990 mit ihren 1984 und 1986 geborenen Kindern in das Bundesgebiet ein. Nachdem sie von der Außenstelle Friedland des Bundesverwaltungsamtes einen Registrierschein erhalten hatten und dem Land Baden-Württemberg zugewiesen worden waren, ließen sie sich in Baiersbronn nieder. Das Landratsamt Freudenstadt erteilte ihnen Vertriebenenausweise, und zwar dem Kläger einen Ausweis der Kategorie A und der Klägerin einen solchen der Kategorie B, letzterer mit dem Zusatz, dass die Klägerin als Vertriebene gemäß § 1 Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes gelte. Noch im Jahre 1991 erhielten die Kläger vom Bürgermeisteramt Baiersbronn deutsche Reisepässe. Eingebürgert wurden sie nicht. Ihre Kinder wurden mangels deutscher Volkszugehörigkeit nicht als Vertriebene anerkannt.

Am 1. Juni 1992 verließen die Kläger die Bundesrepublik Deutschland und kehrten nach Michailowka zurück. Nach seinen Angaben nahm der Kläger dort eine Tätigkeit als Leiter eines Lebensmittelladens auf. Seine Mutter und Geschwister, die mit nach Deutschland gekommen waren, blieben in Baden-Württemberg. In der Folgezeit reiste der Kläger gelegentlich für kürzere Aufenthalte wieder nach Deutschland. Anlässlich eines solchen Besuches zog das Polizeirevier Rastatt 1993 seinen deutschen Reisepass ein.

Im Juli 1999 wandten sich die Kläger an die deutsche Botschaft in Moskau, weil sie wieder in die Bundesrepublik einreisen wollten. Die Botschaft fasste ihr Begehren dahin auf, dass sie auf der Grundlage des erwähnten Aufnahmebescheides Einreisevisa, hilfsweise einen deutschen Reisepass für den Kläger sowie das Belassen des deutschen Reisepasses für die Klägerin erreichen wollten. Mit Bescheid vom 10. Januar 2000 lehnte die Botschaft diese Anträge ab und ordnete die Einziehung des deutschen Reisepasses der Klägerin an. Zur Begründung wurde angegeben, der Einreiseanspruch auf der Grundlage des Aufnahmebescheides sei mit der Einreise im Jahre 1991 verbraucht. Einen deutschen Reisepass könne der Kläger nicht erhalten, weil er nicht deutscher Staatsangehöriger sei und seine Stellung als Statusdeutscher durch die freiwillige Rückkehr und die dauernde Aufenthaltnahme im Vertreibungsgebiet verloren habe. Der Reisepass der Klägerin sei einzuziehen, weil die darin ausgewiesene Staatsangehörigkeit mit "deutsch" unzutreffend sei; der Pass sei somit ungültig.

Die Kläger haben mit der Klage ihr Begehren weiterverfolgt, Visa zur ständigen Wohnsitznahme in Deutschland und deutsche Reisepässe ausgestellt zu erhalten. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren, soweit es um die Erteilung von Einreisevisa geht, abgetrennt und im verbleibenden Verfahren durch Urteil vom 4. September 2001 die Beklagte zur Ausstellung der begehrten Reisepässe verpflichtet. Das Urteil ist im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Kläger seien Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, weil sie 1991 auf der Grundlage des Aufnahmebescheides des Bundesverwaltungsamtes in das Bundesgebiet eingereist seien. Ihre Rechtsstellung als Statusdeutsche hätten sie entgegen der Annahme der Beklagten nicht dadurch verloren, dass sie 1992 Deutschland freiwillig verlassen und in ihrem Herkunftsgebiet, der ehemaligen Sowjetunion, einen dauernden Aufenthalt begründet hätten. § 7 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 des (Ersten) StAngRegG in der im Rückkehrzeitpunkt geltenden Fassung habe den Verlust vorgesehen, wenn der Betreffende das Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 freiwillig verlassen habe. Das sei bei den Klägern nicht der Fall, weil das Kaliningrader Gebiet damals als nördlicher Teil Ostpreußens zum Territorium des Deutschen Reiches gehört habe. Der in § 7 StAngRegG geregelte Verlusttatbestand sei bis zur Aufhebung der Vorschrift im Jahre 1999 mit dem durch den klaren Wortlaut vorgegebenen Inhalt gültig gewesen. Unbeachtlich sei demgegenüber Nr. 14 der "Richtlinien des Bundesministers des Inneren für die Prüfung der Staatsangehörigkeit und Namensführung der Aussiedler im Grenzdurchgangslager Friedland" (sog. Friedland-Richtlinien) vom 29. Juli 1976, wonach die Statuseigenschaft bei der Aufenthaltnahme in den ehemaligen deutschen Ostgebieten verloren gehe. Dies widerspreche dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung, die durch eine Verwaltungsvorschrift nicht eingeschränkt oder modifiziert werden könne. Auch der Verzicht der Bundesrepublik Deutschland auf die ehemaligen deutschen Ostgebiete mit der Festlegung des Staatsgebiets des vereinten Deutschlands in Art. 1 des "Zwei-plus-Vier-Vertrages" habe nicht zur Folge gehabt, dass die Rückkehr in die Ostgebiete entgegen dem Wortlaut des § 7 StAngRegG zum Fortfall der Statusdeutscheneigenschaft führe. Nach dem völkerrechtlichen Verständnis in der Bundesrepublik Deutschland führe ein Gebietswechsel nicht automatisch zum Wechsel der Staatsangehörigkeit. Dieser bedürfe zusätzlicher vertraglicher Regelungen, die im Rahmen der deutschen Vereinigung nicht geschaffen worden seien. Sowohl der "Zwei-plus-Vier-Vertrag" vom 12. September 1990 über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland (BGBl. II S. 1318) als auch der "Vertrag über gute Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken" vom 9. November 1990 (BGBl. II 1991, S. 703), ebenso der "Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Bestätigung der zwischen ihnen bestehenden Grenze" vom 14. November 1990 (BGBl. II 1991, S. 1329) mit der Festlegung der Oder-Neisse-Linie als gemeinsame Grenze und der "Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit" vom 17. Juni 1991 (BGBl. II S. 1315), bei dem im Schriftwechsel der Außenminister (BGBl. II S. 1326) ausdrücklich klargestellt worden sei, dass keine staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen getroffen worden seien, hätten die Frage nach Erwerb oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit und der Statusdeutscheneigenschaft unberührt gelassen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten. Sie begründet die Berufung wie folgt: Das Verwaltungsgericht habe den Inhalt des § 7 StAngRegG a.F. unzutreffend erfasst. Der Gesetzeswortlaut "Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 (Deutschland)" sei nicht eindeutig, sondern widersprüchlich und daher auslegungsbedürftig; denn das Gebiet des Deutschen Reiches von 1937 sei mit dem im Gesetzestext hinzugefügten Begriff "Deutschland" nicht mehr identisch. Der Klammerzusatz mache deutlich, dass nach der Intention des Gesetzgebers der maßgebliche Anknüpfungspunkt das Verlassen Deutschlands sein solle und nicht das Verlassen eines Gebietes, das keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang mehr mit Deutschland aufweise. Bereits in Nr. 14 der Friedland-Richtlinien sei aus dem Warschauer Vertrag von 1970 geschlossen worden, dass die früheren deutschen Ostgebiete von da an als Teile von Aussiedlungsstaaten zu betrachten gewesen seien und deshalb eine Aufenthaltsverlegung dorthin den Verlust der Statusdeutscheneigenschaft nach § 7 StAngRegG a.F. bewirkt habe. Spätestens aber mit dem "Zwei-plus-Vier-Vertrag" seien die genannten Gebiete wirksam aus der rechtlichen Zugehörigkeit zu Deutschland entlassen worden. Sie könnten daher auch bei großzügigster Auslegung nicht mehr in den Inlands- bzw. Deutschlandbegriff des § 7 StAngRegG hineingelesen werden. Ein Gebiet namens "Deutschland", das nicht mit dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland identisch sei, existiere seither nicht mehr. Nur diese Auslegung der Vorschrift entspreche dem erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung. Auch aus Art. 116 Abs. 1 GG ergebe sich keine andere Umschreibung des nach § 7 StAngRegG maßgeblichen Hoheitsgebietes Deutschlands.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. September 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und machen sich dessen zentrale Erwägung zu Eigen, der Wortlaut des § 7 StAngRegG a.F. sei eindeutig und in dem von der Beklagten vertretenen Sinne nicht auslegungsfähig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der deutschen Botschaft in Moskau Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Kläger verhandeln und entscheiden, da sie zuvor gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden waren.

Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, den Klägern deutsche Reisepässe auszustellen.

Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch aus §§ 1 Abs. 3, 6 Abs. 1 Passgesetz auf Ausstellung deutscher Reisepässe nicht zu. Zwar waren sie als anerkannte Vertriebene Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit, also sogenannte Statusdeutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG. Sie haben diese Rechtsstellung jedoch wieder verloren. Die dafür maßgebliche Vorschrift - der bis zum 31. Juli 1999 geltende und seither gemäß Art. 3 § 1 Nr. 1, Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) aufgehobene § 7 StAngRegG - lautete:

"(1) Hat ein Deutscher, der die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt, das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 (Deutschland) freiwillig wieder verlassen und seinen dauernden Aufenthalt in einem fremden Staat genommen, aus dessen Gebiet er vertrieben worden ist, oder in einem anderen der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) genannten Staaten, so verliert er die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

(2) Wird der dauernde Aufenthalt erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe des Absatzes 1 verlegt, so tritt der Verlust der Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes im Zeitpunkt der Aufenthaltsverlegung ein."

Den Verlusttatbestand des § 7 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StAngRegG haben die Kläger erfüllt, indem sie im Jahre 1992 freiwillig nach Michailowka zurückgekehrt sind. Die Tatsache, dass sie bis zum Jahre 1999 in Michailowka gelebt haben, ohne eine Wiedereinreise nach Deutschland zu betreiben, zeigt, dass sie ihren dauernden Aufenthalt dorthin verlegt haben. Mit ihrer dauernden Aufenthaltnahme in Michailowka im Jahre 1992 haben sie "das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 (Deutschland)" freiwillig wieder verlassen. Michailowka liegt bei Kaliningrad (dem früheren Königsberg) und damit auf dem "Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937", jedoch nicht in Deutschland. Letzteres ist - wie die Auslegung der Vorschrift ergibt - entscheidend. Der Klammerzusatz "Deutschland" in der entscheidungserheblichen Vorschrift bewirkt, dass das Gebiet, aus dem ein Statusdeutscher seinen dauernden Aufenthalt freiwillig nicht herausverlegen darf, will er nicht seine Rechtsstellung verlieren, gewissermaßen doppelt definiert wird. Es soll darauf ankommen, dass es sich um das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 handelt und dass dieses Gebiet zu Deutschland gehört. Dabei mag sein, dass dem Klammerzusatz "Deutschland" als einer in diesem Gesetz in den folgenden Bestimmungen mehrfach verwendeten Kurzformel gegenüber der Bezeichnung "Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937" geringeres Gewicht beizumessen war, solange beide Gebietsbezeichnungen für ein und dasselbe Territorium galten. Das Verständnis der Vorschrift nach dem Wort-laut ist indessen nicht mehr eindeutig, seitdem das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 in der Folge des In-Kraft-Tretens des "Zwei-plus-Vier-Vertrages" nicht mehr identisch mit der Definition des Staatsgebietes des deutschen Staates, also nicht mehr identisch mit "Deutschland", ist (vgl. zur Problemstellung: Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl. 2001, § 7 StAngRegG Rdnrn. 5 und 7 sowie Makarov/von Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl., Stand: Juni 1998, Art. 116 GG Rdnrn. 52, 64, § 7 StAngRegG Rdnrn. 4, 7). Damit entstand die Auslegungsfrage, was das ausschlaggebende Merkmal sein soll: Die Zugehörigkeit zum Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder die Zugehörigkeit zu Deutschland. Bei der Anknüpfung der Auslegung an den Wortlaut wäre zu beachten, dass in der Praxis der Gesetzgebung Klammerzusätze gewöhnlich Definitionen oder Klarstellungen enthalten, also maßgeblich für die Auslegung der gesamten Vorschrift sein können und nicht etwa von minderer Bedeutung sind. Das bedarf hier jedoch keiner abschließenden Würdigung, weil sich die überzeugende Auslegung aus Sinn und Zweck des Verlusttatbestandes in § 7 Abs. 1 StAngRegG ergibt.

Dieser Zweck besteht darin, dass Statusdeutsche, die freiwillig in "ihr" oder in ein anderes Vertreibungsgebiet zurückkehren, ihre Rechtsstellung verlieren sollen (ähnlich Hailbronner/Renner a.a.O. § 7 StAngRegG, Rdnr. 6; Makarov/von Mangoldt a.a.O. § 7 StAngRegG, Rdnr. 1; Marx, Staatsangehörigkeitsrecht, 1997, § 7 des 1. StAngRegG, Rdnr. 4). Das ist konsequent, weil sie die Rechtsstellung als Statusdeutsche allein der gesetzlich vermuteten Vertreibung aus diesem Gebiet verdanken. Es gibt keinen Grund für die Aufrechterhaltung der Rechtsstellung, wenn der Betroffene sich aus freien Stücken und auf Dauer wieder in dieses Gebiet begibt. Von dem Verlusttatbestand ausgenommen war allerdings wegen des früheren Inlandsbegriffs die Rückkehr in die deutschen Ostgebiete. Staatsangehörigkeitsrechtliche Fiktionen des Inlandsbegriffs können indessen nach Vollendung der deutschen Einigung nicht mehr aufrecht erhalten werden (ebenso Hailbronner/Renner a.a.O., Einleitung Teil I Abschnitt G, Rdnr. 35 ff., insbesondere 38; OLG Oldenburg, Beschluss vom 15. Dezember 1999 - AusL 73/99-3 - S. 4 des Abdrucks; diesen Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht als verfassungsrechtlich bedenkenfrei angesehen, Beschluss vom 31. Januar 2000 - 2 BvR 67/00 -). Infolge der Friedensverträge für Deutschland, die zwar - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt hat - die staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse belassen, aber die territoriale Zuordnung neu festgelegt haben, gehören die früheren deutschen Ostgebiete zu Russland oder Polen. Kehren Statusdeutsche - wie hier die Kläger - nach dem Abschluss der Friedensverträge und damit nach dem endgültigen völkerrechtlichen Verlust der deutschen Ostgebiete in die entsprechenden Gebiete zurück, so wird der Sinn des § 7 Abs. 1 StAngRegG verfehlt, wenn deren frühere Zugehörigkeit zum Deutschen Reich sie vor dem Verlust der Rechtsstellung als Statusdeutsche bewahrt. Denn sie haben das deutsche Inland, den "Schutzraum Deutschland", damit ohne Not freiwillig und auf Dauer wieder verlassen. Ihnen dennoch die Rechtsstellung als Statusdeutsche zu belassen, besteht nach dem Zweck, dem § 7 StAngRegG dienen soll, kein Grund. Diese Auslegung, die der durch die abgeschlossenen Friedensverträge grundlegend veränderten völkerrechtlichen Situation Deutschlands Rechnung trägt, entspricht hiernach dem Zweck, den die Vorschrift immer im Auge gehabt hat. Art. 116 Abs. 1 GG steht dem nicht entgegen; er gilt ohnehin nur "vorbe-haltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung". § 7 a StAngRegG schützt die Kläger nicht vor dem Verlust der Rechtsstellung von Deutschen, da sie auf Grund ihrer russischen Staatsangehörigkeit nicht staatenlos werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere hat die Auslegung des § 7 StAngRegG keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Vorschrift seit dem 1. August 1999 aufgehoben ist. Eine nennenswerte Zahl noch zu entscheidender Fälle nach dieser Vorschrift konnte der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht belegen und ist dem Senat auch sonst nicht bekannt. Die entscheidende Auslegungsfrage betrifft daher ausgelaufenes Recht und rechtfertigt, da ein Ausnahmefall nicht vorliegt, die Zulassung der Revision nicht. Denn das die Zulassung der Revision rechtfertigende Ziel, mit der Revision der Erhaltung der Rechtseinheit oder der Weiterentwicklung des Rechts zu dienen, kann grundsätzlich nicht mehr erreicht werden, wenn sich die zu klärende Rechtsfrage im Zusammenhang mit früherem oder auslaufendem Recht oder Übergangsregelungen stellt und ihre Beantwortung deshalb nicht für die Zukunft richtungweisend sein kann (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 -, vom 8. März 2000 - 2 B 64.99 - und vom 7. April 2004 - 4 B 25.04 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nrn. 4, 21 und 28 m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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