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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 04.02.2005
Aktenzeichen: OVG 5 L 59.04
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 13 Abs. 1 Satz 2 a.F. | |
GKG § 72 Nr. 1 | |
ZPO § 5 |
OVG 5 L 59.04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin am 4. Februar 2005 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwert in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Oktober 2004 auf 4 000 € festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet.
In Rechtsstreitigkeiten, die - wie hier das Beschwerdeverfahren - seit dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind, gilt gemäß Artikel 8 Kostenrechtsmodernisierungsgesetz das Gerichtskostengesetz in der Fassung vom 5. Mai 2004 - GKG - (BGBl. I S. 718). Die erstinstanzliche Rechtsstreitigkeit, für die hier der Streitwert zu prüfen und festzusetzen war, ist jedoch vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden, sodass gemäß § 72 Nr. 1 GKG das zuvor bestehende Kostenrecht gilt. Maßgebend ist deshalb für die Passsache der Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. Die Vorschrift gilt für diejenigen Fälle, in denen der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte dafür bietet, welche - in Geld bezifferbare - Bedeutung die Sache für den Kläger mit Blick auf den von ihm gestellten Antrag hat. Im Streit um Passentziehung und Passversagung geht es dem Kläger im Kern darum, ob er einen Pass beanspruchen kann. Die unterschiedlichen Entscheidungsformen der Entziehung und der Versagung treten dahinter zurück, auch wenn er sie mit gesonderten Anträgen bekämpft. Auch der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (siehe Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, Anhang zu § 164 RdNr. 14) sieht in II 29.1 für den Streit um den Reisepass den Auffangwert vor, ohne zwischen den Rechtsakten der Entziehung und der Versagung zu unterscheiden. Nach I 3 des Streitwertkatalogs werden in der Regel die Werte entsprechend § 5 ZPO addiert, wenn mehrere Anträge mit selbstständiger Bedeutung gestellt werden. An der selbstständigen Bedeutung für den Kläger fehlt es bei Anträgen, mit denen er die Herausgabe eines - inzwischen abgelaufenen - vorläufigen Passes begehrt und daneben einen Anspruch auf Erteilung eines Reisepasses geltend macht. Der einfache Auffangwert entsprach deshalb hier dem Klagebegehren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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