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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 11.02.2004
Aktenzeichen: OVG 6 A 2.04
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, BauO Bln
Vorschriften:
VwGO § 47 Abs. 6 | |
VwGO § 166 | |
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1 | |
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 114 | |
BauO Bln § 67 Abs. 1 Satz 2 |
OVG 6 A 1.04 OVG 6 A 2.04
Beschluss
In dem Normenkontrollverfahren
hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin am 11. Februar 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Anträge des Antragstellers, ihm für ein beabsichtigtes Normenkontrollverfahren sowie für ein beabsichtigtes einstweiliges Anordnungsverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jeweils Prozesskostenhilfe zu bewilligen, werden abgelehnt.
Gründe:
Die Prozesskostenhilfeanträge haben keinen Erfolg.
Prozesskostenhilfe wird nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Dabei kann offen bleiben, ob der Antragsteller die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe in ausreichender Weise dargelegt und glaubhaft gemacht hat. Ebenso steht dahin, ob das beabsichtigte Vorgehen des Antragstellers gegen die Errichtung des "Holocaust-Denkmals" in Berlin mutwillig erscheinen könnte. Denn jedenfalls fehlt es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht für das angestrebte Normenkontrollverfahren.
Der Antragsteller kündigt den Antrag an, die Zustimmung des Antragsgegners für den Bau des Denkmals für die ermordeten Juden Europas auf dem Grundstück Berlin-Mitte, Ebert-, Ecke Behrenstraße für nichtig zu erklären. Die damit angesprochene Zustimmung der zuständigen Behörde des Landes Berlin gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für Berlin für das angesprochene Bauvorhaben des Bundes ist der Normenkontrolle nicht zugänglich. Es handelt sich weder im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO um eine Satzung oder Rechtsverordnung noch um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO.
Sollte der Antragsteller entgegen dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut des von ihm angekündigten Antrages mit dem Normenkontrollverfahren nicht gegen die Zustimmung des Landes Berlin, sondern gegen den Bebauungsplan I - 202a vorgehen wollen, so könnte auch für eine solche Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht nicht bejaht werden. Zum einen befindet sich der genannte Bebauungsplan im Aufstellungsverfahren und ist bisher nicht festgesetzt; zum anderen benennt der Antragsteller in der Begründung seines Antrages keinen Gesichtspunkt oder Belang, der seine Rechtsansicht von der Nichtigkeit des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes stützen könnte.
Aus den genannten Gründen kommt auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung von vornherein nicht in Betracht, so dass auch dafür Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
Ende der Entscheidung
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