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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 11.02.2003
Aktenzeichen: OVG 60 PV 12.02
Rechtsgebiete: PersVG


Vorschriften:

PersVG § 44
PersVG § 107
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS

Aktenzeichen OVG 60 PV 12.02

In der Personalvertretungssache

hat der Fachsenat für Personalvertretungssachen Berlin des Oberverwaltungsgerichts Berlin auf Grund der Sitzung vom 11. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Günther sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Adolphs, Schaad, Treskow und den ehrenamtlichen Richter Hennig

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller, stellvertretender Personalratsvorsitzender, begehrt im Wege der Feststellung Schutz gegen (so der Rechtsstandpunkt) Übertragen eines anderen Aufgabengebietes.

Der Antragsteller hat seit Dezember 1992 den Status eines Steueramtsrats (Besoldungsgruppe A 12).

Seine Planstelle gehört zu denen des Finanzamtes dessen Vorsteher der Beteiligte zu 2. ist.

Der Dienstposten des Antragstellers war der eines Prüfers für Betriebe mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad (im Sinne von § 2 Nr. 1 b FGvVO). - Betriebsprüfer haben häufig Außendienst. - Die Leistungen des Antragstellers wurden (dort) zuletzt "ausgezeichnet" bewertet.

Im Herbst 1999 war Unterbestand an Sachgebietsleitern zu verzeichnen.

Die Stellen von Sachgebietsleitern sind nach dem "Katalog ... Verwendungsvorschläge" der OFD prinzipiell als A 13 S bewertet. Sachgebietsleiter sind zu etwa 40 % aus Juristen rekrutiert, die als Beamte des höheren Dienstes ein-, angestellt werden, zu rund 60 % aus Fachhochschulabsolventen (Beamten des gehobenen Dienstes), eventuell Aufsteigern. Der Beteiligte zu 2. rechnet solcherart Dienstposten bzw. Eingesetzte zum "Amtsleiterbereich". - Beförderung darf, sofern nötig, jedenfalls jetzt grundsätzlich erst nach Erprobung nebst Auswahl erfolgen (Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz [VGG]). Die OFD kam wegen des (seit Mai 1999) geltenden VGG zur Ansicht (Rundverfügung vom 2. Januar 2001 ["nicht zu veröffentlichen"]), ältere Praxis nicht beibehalten zu können, bemerkte, "dauerhaft zu besetzende SL-Stellen (seien) stets auszuschreiben", jedoch seien "in begründeten Einzelfällen" Ausnahmen möglich (längeres vertretungsweises Wahrnehmen, Unmöglichkeit der Ausschreibung, zweifelsfreie besondere Eignung, langjährige Erfahrung "auch im Hinblick auf das Lebensalter"). - Sachgebietsleiter haben wesentlich Innendienst.

Der Beteiligte zu 2. erwog, den Antragsteller für die Wahrnehmung solchen Dienstpostens vorzuschlagen. Sie führten darüber intensive Gespräche (deren Inhalt teilweise strittig ist) und der Beteiligte zu 2. verfuhr wie geplant (Schreiben vom 16. September 1999). Mit Verfügung vom 28. Dezember 1999 beauftragte die OFD den Antragsteller ab 1. Januar 2000 "unter Befreiung von (seinen) bisherigen dienstlichen Aufgaben als Betriebsprüfer ... mit der vorübergehenden vertretungsweisen Wahrnehmung der Aufgaben eines Sachgebietsleiters Betriebsprüfung", und zwar bis 30. April 2000, wobei jene bemerkte, "ein Anspruch auf Übertragung des Dienstpostens (ergebe sich) hieraus nicht". - Das geschah ebenso hinsichtlich anderer Sachgebietsleiter.

Unter dem 5. April 2000 bat der Beteiligte zu 2. die OFD, den Antragsteller "auf Dauer als Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Veranlagungsstelle einzusetzen". - Mit Schreiben vom 18. April 2000 beauftragte jene den Antragsteller "weiterhin" bis 31. Juli 2000 "mit der vorübergehenden Wahrnehmung" der Agenden, wiederholte den bisherigen Vorbehalt.

Unbeschadet zurückgegangenen Personalbestandes ersuchte der Beteiligte zu 2. die OFD am 21. Juli 2000, den Antragsteller "weiter als Sachgebietsleiter der Betriebsprüfungsstelle und der Veranlagungsstelle einzusetzen". Nunmehr, Verfügung vom 22. August 2000, beauftragte die OFD den Antragsteller "bis auf weiteres", jedoch nach wie vor mit dem genannten Zusatz.

Der Antragsteller, der dem Personalrat/Beteiligten zu 1. seit 1988 angehört, wurde im Dezember 2000 erneut gewählt.

Der Personalrat hat neun Mitglieder, von denen vier im Vorstand sind; (nur) der Vorsitzende ist freigestellt (halbe Freistellung der stellvertretenden Vorsitzenden lehnte die OFD im August 1999 ab). Der Personalrat sitzt normalerweise wöchentlich einmal (Sitzungsdauer im Schnitt ein bis eineinhalb Stunden). Offizielle Sprechstunden gibt es nicht (wer Probleme/Fragen hat, meldet sich im Zimmer des Vorsitzenden; geht dieser, macht er einen Zettel an die Tür: bei X melden).

Mitte September 2001 wurde der Antragsteller zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt.

Ab Dezember 2000 gehört der Antragsteller ferner dem Gesamtpersonalrat der OFD an.

Mit Verfügung vom 7. November 2001 beendete der Beteiligte zu 2. (zuständig nach GO für die Finanzämter) gegenüber dem Antragsteller dessen "vorübergehende vertretungsweise Tätigkeit als Sachgebietsleiter" mit Ablauf des 31. Dezember 2001, nicht ohne sich für dessen Bereitschaft und "die geleistete Arbeit" zu bedanken.

Damals hatte das Finanzamt 448 Dienstkräfte nebst 30 Sachgebietsleitern, ihm standen laut Personalbedarfsrechnung nur 26,3 SL-Stellen zu; der Antragsteller meint, im Betriebsprüfungsbereich als solchem habe es jedoch keinen Überbestand gegeben. - Von den sechs mit Sachgebietsleitung nur "Beauftragten" wurde lediglich der Antragsteller abgelöst (zwei der Bediensteten waren "endgültig als Sachgebietsleiter bestellt" [Januar, Juli 2000]). - Inzwischen sind nach Ansicht des Beteiligten zu 2. Stellen-Soll und Personal-Soll bei den Sachgebietsleitern (generell) ausgeglichen, während der Antragsteller 3,45 Stellen Unterbestand im Bereich von Dienstposten A 13 S sieht.

Der Beteiligte zu 2. befasste den Beteiligten zu 1. nicht, weil er der Ansicht war (und ist), es handele sich nicht um Übertragung eines anderen Arbeitsgebietes (wie er unter dem 5. Dezember 2001 dem Antragsteller gegenüber erläuterte). Vielmehr machte der Antragsteller eine Beschlussvorlage (mit dem Zweck des Ablehnens von Zustimmung). - Der Beteiligte zu 2. äußerte sich gegenüber dem Beteiligten zu 1. schriftlich (10. Dezember 2001), ferner nahm er an dessen Sitzung (29. November 2001) teil, wobei er laut Protokoll u.a. erklärte: Die "Geschäftsgrundlage" der vorübergehenden Übertragung habe sich geändert, weil das nötige "gesteigerte Vertrauensverhältnis im Amtsleiterbereich ... nicht mehr" bestehe. Er, der Beteiligte zu 2., habe erwartet, dass der Antragsteller sich mäßige, dem Stil der anderen Sachgebietsleiter nähere. Das habe der Antragsteller jedoch nicht getan. Dessen "Persönlichkeitsmerkmale" ließen sich wie folgt fassen:

"Wahrnehmungs- und Beratungsresistenz; Laute Rede und Gesprächsdominanz; Unterbrechungen der Redepartner; Mangelnde Anpassungsbereitschaft; Zu wenig Vorbild für Prüfer - viel Abwesenheitszeiten, PC-Verweigerung, Absagen von Fortbildungen; Keine Akzeptanz der Entscheidung der Ablösung als SL."

Der Beteiligte zu 1. beschloss am 6. Dezember 2001, der verfügten Maßnahme nicht zuzustimmen.

Inzwischen hatte der Beteiligte zu 2. gegenüber der OFD noch erläutert (29. November 2001):

"Grund für die Abberufung des Herrn W. als Sachgebietsleiter ist, dass er nicht mehr mein Vertrauen mit dem Umfang besitzt, wie er es nach meiner Vorstellung als Sachgebietsleiter besitzen muss und wie es alle anderen Sachgebietsleiter des Finanzamtes besitzen. Dieser Vertrauensverlust beruht im Wesentlichen darauf, dass ich ihm vor Beginn seiner Vertretungsbeauftragung meine Erwartungen in Bezug auf seine Sachgebietsleitertätigkeit eindeutig mitgeteilt habe und er mir den Eindruck vermittelt hat, dass er diese Geschäftsgrundlage seiner Sachgebietsleitertätigkeit verstanden und akzeptiert hat.

Vor seiner Beauftragung als Sachgebietsleiter habe ich Herrn W. mitgeteilt, dass ich von ihm erwarte, dass er sein kämpferisches und teilweise polarisierendes Auftreten im Amt aufgebe und dass von ihm stattdessen erwartet wird, dass er als Sachgebietsleiter und Teil der Amtsleitung mit Augenmaß und Zurückhaltung agiere. Ich könne insbesondere nicht einen Sachgebietsleiter gebrauchen, der sich ständig als kämpferischer Gegenspieler des Personalratsvorsitzenden begreife. Er müsse sich vielmehr im Kreis der Sachgebietsleiter integrieren und seine bisherige Rolle im Amt aufgeben.

Nach seiner Einsetzung als Sachgebietsleiter hat Herr W. nicht nur diese Erwartung nicht erfüllt, sondern diverse Aktivitäten gesteigert, mit denen sich eine Zunahme von Auseinandersetzungen im Finanzamt verbanden."

- Die OFD ihrerseits bemerkte später gegenüber Betriebsprüfern des ehemaligen Sachgebiets des Antragstellers (Schreiben vom 23. April 2002): Seine "fachlichen Kapazitäten" seien "unbestritten". Ein Dienstposten stehe wegen "Absenkung des Personal-Solls" nicht mehr zur Verfügung.

Ab 1. Januar 2002 wurde der Antragsteller mit Prüfung von fünf zu einem Großkonzern gehörenden Betrieben (zwei Großbetriebe, zwei Mittelbetriebe, ein Kleinbetrieb) betraut (zu prüfende Zeiträume: jeweils vier Jahre). - Er war zunächst länger krank, leistet ab November 2002 wieder Dienst.

Der Antragsteller suchte erfolglos um vorläufigen Rechtsschutz nach (Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 25. März 2002 und des Senats vom 25. Juni 2002 [dieser tragend gestützt auf Fehlen eines Anordnungsgrundes]).

- Außergerichtliches Gütegespräch war am 10. Juni 2002 gescheitert.

Der Antragsteller hat am 20. Juni 2002 das Verwaltungsgericht in dieser, der Hauptsache, angerufen und argumentiert: Die Maßnahme verletze § 44 PersVG und § 107 BPersVG. - Er, der Antragsteller, habe angenommen und annehmen dürfen, ihm sei der Dienstposten auf Dauer (sinngemäß: mit Aussicht auf spätere Beförderung) übertragen worden. Deshalb habe er sich zu Beginn des Jahres 2000 auch "zur Kandidatur für den Personalrat bzw. den Personalratsvorsitzenden" entschlossen. Bei Außendienst lasse sich das Personalratsamt nicht sachgerecht wahrnehmen. - Dienstliche Gründe für die Korrektur gebe es nicht. Der Beteiligte zu 2. nehme nur an seiner, des Antragstellers, Personalratstätigkeit (Art, Umfang) Anstoß, wolle legale Aktivität nicht akzeptieren. - Bei Außendienst könne er weder den Agenden als stellvertretender Personratsvorsitzender genügen noch dem Dienst; er solle unter "psychischen Druck" gesetzt werden. Der Hinweis auf die früher als stellvertretende Vorsitzende tätige Betriebsprüferin ziehe nicht, denn sie habe im Einvernehmen mit dem Personalrat Freistellung begehrt gehabt.

Der Beteiligte zu 2. hat erwidert: Der Antragsteller habe stets nur das Aufgabengebiet Betriebsprüfer gehabt; er sei an dessen Wahrnehmung nur vorübergehend, "befristet" bzw. korrigierbar "befreit" gewesen, letztlich ohne ein anderes Aufgabengebiet als seines erhalten zu haben. "Zusage" dauernder Übertragung habe er, der Beteiligte zu 2., nicht gegeben, gar nicht geben können (lediglich Perspektive aufgezeigt, Unterstützung mitgeteilt). - Er, der Beteiligte zu 2., habe den Antragsteller nur unter der "Voraussetzung" zum Einsatz als Sachgebietsleiter vorgeschlagen gehabt, dieser werde sein "polarisierendes Verhalten" (Auftreten als "kämpferischer Gegenspieler des Personalratsvorsitzenden"; "Stil eines 'revolutionären Arbeitervertreters'"; etc.) ändern. "Übertriebenes gewerkschaftliches Auftreten eines Sachgebietsleiters" könne "Unzuträglichkeiten" im Verhältnis zu einzelnen "Nachgeordneten" bewirken. - Bei Ablösung des Antragstellers habe es erheblichen "Sachgebietsleiterüberbestand" gegeben. Der Antragsteller sei "steuerfachlich weniger als andere Betriebsprüfungssachgebietsleiter in Erscheinung getreten", habe "das von ihm erwartete Führungsverhalten nicht in dem erhofften Umfang gezeigt". Er habe sich "als Vorbild disqualifiziert", sei als Sachgebietsleiter "nicht mehr vermittelbar". - Sein Amt im Personalrat könne er auch als Betriebsprüfer wahrnehmen. Fünf von neun Personalratsmitgliedern seien Betriebsprüfer.

Der Beteiligte zu 1. hat sich geäußert, aber zur Sache als solcher nichts näher ausgeführt.

Das Verwaltungsgericht hat infolge der Sitzung vom 14. August 2002 festgestellt, die strittige Verfügung des Beteiligten zu 2. hätte der Zustimmung des Beteiligten zu 1. bedurft.

Zur Begründung hat es dargetan: Dem Antragsteller sei ein anderes Aufgabengebiet zugewiesen worden, was nicht ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1. hätte geschehen dürfen (§ 44 PersVG). Ihm sei das Aufgabengebiet des Sachgebietsleiters "ausschließlich" (nicht als zusätzliche Aufgabe des bisherigen Dienstpostens) "übertragen worden". Der Vorbehalt der Übertragungsverfügung(en) ändere nichts; letztlich könne jede Zuweisung geändert werden (und ob "vorübergehend vertretungsweise Wahrnehmung" beamtenrechtlich gesehen "Übertragung des Dienstpostens" sei, sei irrelevant). Die Norm diene der Funktionsfähigkeit des Personalrats, solle Erschwerung des Mandatausübens vorbeugen. Außendienst erschwere gegenüber Innendienst die Kommunikation (ob er die Amtsausübung geradezu unmöglich mache [oder ein Betriebsprüfer überhaupt Personalratsmitglied sein könne], sei nicht das Kriterium). Zudem erhelle die Argumentation des Beteiligten zu 2., dass er die Maßnahme gerade auch im Hinblick auf die Personalratstätigkeit des Antragstellers getroffen habe, eben um ihn unter Druck zu setzen.

Gegen den ihm am 6. Oktober 2002 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 2. am 6. November Beschwerde erhoben und das Rechtsmittel am 29. November 2002 begründet: Das Verwaltungsgericht hätte die Norm des PersVG (§ 44) "im Lichte des Verfassungsrechts" auslegen müssen. "Grundlegende Personalangelegenheiten" der Beamten stellten nun einmal "Ausfluss von Regierungsgewalt" dar und dürften nicht in "letztendlicher Abhängigkeit von Personalräten" etc. getroffen werden. Es müsse Sache der OFD bleiben, "endgültige oder auf Dauer gerichtete Bestellungen als Sachgebietsleiter zu bewirken". In die "Rechte der OFD", Eignung von Beamten während/nach Probezeit zu bewerten, dürfe nicht eingegriffen werden (wie es hier der Fall wäre, weil der Antragsteller "faktisch endgültige Aufgabenzuweisung" erstrebe). Das bestätige der Rechtsgedanke der Norm, die den Schutz (des § 44) für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung beschränke (§ 66 PersVG). Mit anderen Worten, der Antragsteller dürfe nicht "aufgrund Regularien des Personalvertretungsrechts ... rechtliche oder tatsächliche Besserstellung in seinem individualrechtlichen Dienstverhältnis als Beamter gegen den Willen seines Dienstvorgesetzten bzw. der vorgesetzten Dienstbehörde" erhalten. - Davon abgesehen sei der Begriff "Übertragung" nur als gewichtige Aufgabenänderung anzusehen (arg. etwa § 11 BLV), nicht genüge Veränderung, mit der "ohnehin jederzeit gerechnet werden" müsse. - Die Maßnahme sei wegen des Korrekturvorbehalts instabil ("Rückübertragung der bisherigen Aufgaben") angelegt gewesen. - Der Antragsteller werde nicht in der Personalratstätigkeit behindert. "Eine Vielzahl" Personalratsmitglieder sei als Betriebsprüfer im Außendienst tätig, Prüfer seien nicht während der gesamten Arbeitszeit außerhalb der Dienststelle, moderne Kommunikationsmittel sicherten ihre Erreichbarkeit. - Er, der Beteiligte zu 2., habe kein Verhalten des Antragstellers im Personalrat beanstandet, sondern dessen kämpferisch-aggressiven Stil als seiner Gewerkschaft. Dass der Antragsteller dies trotz der Vorgespräche fortgesetzt habe, betrachte er, der Beteiligte zu 2., als "Vertrauensbruch bzw. treuwidriges Verhalten".

Der Beteiligte zu 2. beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er betont: Streitgegenstand sei nicht Erprobung; ebenso wenig benutze er Instrumentarien des Personalvertretungsrechts zwecks endgültiger Aufgabenzuweisung. Thema sei nur die Frage, ob die Maßnahme als Übertragung anderen Aufgabengebiets zustimmungsbedürftig sei. Die strittigen Agenden habe die OFD unbefristet zugewiesen. Der Umstand, dass Betriebsprüfer Personalratsmitglieder seien, schließe nicht die Behinderung in concreto aus. Personalratsarbeit beschränke sich nicht quasi auf "Telefonseelsorge".

Der Beteiligte zu 1. hat sich nicht geäußert.

Die Bevollmächtigten des Antragstellers und des Beteiligten zu 2. haben (u.a. auf Anregung des Gerichts) Vergleichsgespräche geführt, allerdings erfolglos. Ebenso erfolglos geblieben ist entsprechendes Bemühen des Senats in der Sitzung.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat mit Recht dem Antrag entsprochen und festgestellt, die Verfügung des Beteiligten zu 2. vom 7. November 2001 hätte der Zustimmung des Beteiligten zu 1. bedurft (§ 44 PersVG); ob jene auch gegen das allgemeine Behinderungsverbot (§ 107 Satz 1 BPersVG) verstieß, ist nicht Streitgegenstand oder sonst entscheidungserheblich.

1. Die landespersonalvertretungsrechtliche Schutznorm (§ 44 PersVG) ordnet der "Versetzung" von Personalratsmitgliedern, die praktisch durchweg zum Ausscheiden aus dem Personalrat führt (arg. § 26 Abs. 1 Nr. 4 PersVG), nicht nur die "Abordnung" gleich, bei welcher das nicht grundsätzlich der Fall ist (siehe Binkert in Germelmann/Binkert, PersVG Berlin 2. Aufl. 2002 § 26 Rdnr. 25 f.), sondern ebenso (abweichend von § 47 Abs. 2 BPersVG) die "Übertragung eines anderen Arbeitsgebietes".

Nach Sinn wie Zweck der Variante soll verhindert werden, dass der Träger eines Personalratsamtes "wie" bei Abordnung unter normativ beachtlichen Druck gerät, wenn er die Personalratsagenden wahrnimmt (vgl. cum grano salis Binkert, a.a.O., § 44 Rdnr. 19).

Übertragung anderen Aufgabengebiets ist deshalb einerseits nicht etwa schon jederart Änderung der Geschäftsverteilung, ebenso wenig wie andererseits Unmöglichkeit der Wahrnehmung des Personalratsamtes das Kriterium bildet. Praktisch muss wohl, muss regelmäßig (direkt oder mittelbar) das Gesamtbild der Tätigkeit betroffen sein (Senatsbeschluss vom 8. Juli 1994 - OVG PV Bin 8.93 - [S. 6]) und die Variation ein gewisses Maß erreichen (wie vor), eben zur relevanten Behinderung der Personalratstätigkeit führen (Senatsbeschluss vom 25. Juni 2002 - OVG 60 PV 4.02 - [S. 7 des Abdrucks]; Binkert, a.a.O., § 44 Rdnr. 19; Ilbertz, PersVG Berlin 2. Aufl. 1984 § 44 Anm. 11). Ob sich das im Einzelfall so verhält, ergibt Vergleich der bisherigen Aufgaben mit den neuen Obliegenheiten, gemessen jeweils auch an der Amtsstellung des Betreffenden im Personalrat (Vorstand, Mitglied).

2. Die Norm ist (entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers) nicht dahingehend zu interpretieren, dass sie Personalräte nicht entsprechend schützt, welche einen intern höher bewerteten Dienstposten, eventuell so genannten Beförderungsdienstposten wahrnehmen (Auslegung, die übrigens auch Großkommentare zu § 47 BPersVG nicht vornehmen).

Abgesehen von etwaigem Vermengen von Beamtenrecht und Personalvertretungsrecht: Jenerart Restriktion folgt weder aus der Systematik des PersVG noch höherrangigem Recht.

Die Bezugnahme (im weiteren Sinn) auf den personell/gegenständlich beschränkten Schutz von Mitgliedern der Jugend-, Auszubildendenvertretung, die sich noch "in der Ausbildung oder in der Probezeit" befinden (§ 66 PersVG: § 44 ist exemt), ist unergiebig (trüge wenn, dann eher Gegenschluss).

Der Hinweis auf Verfassungsvorgaben (zuletzt BVerfGE 93, 37 ff.), besonders (der Sache nach) entsprechende Rahmennorm (§ 104 Satz 3 BPersVG) geht von vornherein fehl. Zustimmungsbedürftigkeit des Aufgabenentzugs tangiert nicht Regierungsgewalt; in die beamtenrechtliche Eignungsbewertungskompetenz wird ohnehin nicht ansatzweise eingegriffen (personalvertretungsrechtlich geschützte Tätigkeit ergibt nicht per se laufbahnrechtliche Erprobung, Eignung).

3. Dem Antragsteller waren die Agenden des Sachgebietsleiters Betriebsprüfung bei dem Finanzamt so übertragen worden, dass deren Korrektur in den Schutzbereich des Gesetzes fällt.

3.1 Jedenfalls mit der letzten Verfügung der OFD (vom 22. August 2000) war dem Antragsteller der Aufgabenbereich (im Sinne von § 44 PersVG) hinreichend stabil übertragen, besaß die Maßnahme das nötige zeitliche Gewicht. Der Antragsteller sollte jenen "bis auf weiteres" wahrnehmen (wurde entsprechend "bis auf weiteres" von bisherigen Aufgaben entbunden). Dass er die Agenden wie bis dato "vertretungsweise" erledigen sollte (es gab keinen zu Vertretenden und sollte aktuell keinen geben), ändert daran nach Lage der Dinge ebenso wenig wie, dass das (mit Perspektive etwa nicht mehr nur interner Höherbewertung) "vorübergehend" gedacht war, und, dass die OFD routinemäßig betonte, es folge kein "Anspruch auf Übertragung des Dienstpostens" (ein Anspruch, den das Beamtenrecht ohnehin prinzipiell nicht enthält). Der Antragsteller war denn auch letztlich zwei Jahre so eingeteilt (und derartige als "vertretungsweise vorübergehend" bezeichnete Maßnahmen der OFD währten/währen unter Umständen mehrere Jahre). Die Beschwerde verkennt, dass Dienstposten ohnehin nicht quasi bestandsfest übertragen werden (ganz davon abgesehen, dass der Beteiligte zu 2. selbst diese Absicht hatte, nämlich laut seinem allerdings nur die OFD, nicht den Antragsteller, adressierten Schreiben vom 5. April 2000); der erstinstanzliche Vortrag verkannte, dass es hier nicht um laufbahnrechtliche Wertung geht.

3.2 Verglichen mit der Sachgebietsleitung behindert der andersartige Einsatz als Betriebsprüfer das konkrete Personalratsamt des Antragstellers, nämlich das des stellvertretenden Vorsitzenden, ganz erheblich.

Während Sachgebietsleitung, soweit hier von Belang, durch Innendienst charakterisiert wird (unbeschadet auch von Außenterminen), ist Betriebsprüfung ganz wesentlich durch Außendienst gekennzeichnet. In einem (gegenüber einer erheblichen Zahl kleinerer Finanzämter) eher großen Finanzamt, wie hier, ist das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden (nicht nur bei Abwesenheit des Vorsitzenden, sondern auch sonst, als Ansprechpartner) deutlich "schwieriger" wahrzunehmen, wenn tendenziell Außendienst geleistet wird statt Innendienst (und nur die Agenden des Antragstellers sind in Relation zu setzen, nicht die seinen per se mit denen anderer Betriebsprüfer im Personalrat oder denen einer früheren stellvertretenden Vorsitzenden). Das ist nämlich keineswegs nur eine Frage moderner Kommunikationsmittel, sondern auch die der Anwesenheit. Lässt sich Betriebsprüfung schon je nach konkretem Stadium nicht unbedingt, nicht stets kurzfristig abbrechen zwecks Rückkehr zu nötiger Personalratsarbeit in der Dienststelle, bedeutete (mögliches) Abbrechen, wenn öfter erforderlich, jedenfalls erheblichen Zeitaufwand, bedingte ganz anderes Abwägen von Obliegenheiten, bewirkte Konflikte.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Insbesondere folgen die Wertungsaspekte (zum Begriff Arbeitsgebiet, Übertragung) hinreichend klar, bedenkenfrei (mittelbar) aus dem Gesetz. Hier stand nur Einzelfallanwendung in Rede.

Ende der Entscheidung

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