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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 09.11.2004
Aktenzeichen: OVG 60 PV 7.04
Rechtsgebiete: PersVG, BPersVG, StPG, GG, VvB
Vorschriften:
PersVG § 86 Abs. 3 Satz 2 | |
PersVG § 99 c Abs. 2 | |
BPersVG § 104 Abs. 1 Satz 1 | |
StPG § 7 Nr. 1 | |
GG Art. 3 Abs. 1 | |
GG Art. 20 Abs. 1 | |
VvB Art. 10 Abs. 1 | |
VvB Art. 25 |
OVG 60 PV 7.04
In der Personalvertretungssache
hat der Fachsenat für Personalvertretungssachen Berlin des Oberverwaltungsgerichts auf Grund der Sitzung vom 9. November 2004 durch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
I.
Gestritten wird um Mitbestimmung des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle, hier des "Zentralen Personalüberhangmanagements" bzw. "Stellenpools", bei "Versetzung".
Der so genannte Stellenpool (§ 1 Abs. 1 Satz 1 StellenpoolG [StPG]), eine der Senatsverwaltung für Finanzen nachgeordnete Behörde, ist ab Januar 2004 (§ 11 StPG) "Dienstbehörde und Personalstelle" für die Personalüberhangkräfte der Berliner Verwaltung (§ 1 Abs. 1 Sätze 1, 3 StPG) und Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn (Nr. 9 der Anlage zum PersVG).
Personalüberhangkräfte sind Dienstkräfte, welche ihre Dienstbehörde/Personalstelle dem Personalüberhang durch "Zuordnung" (§ 1 Abs. 2 Satz 1 StPG) zugewiesen hat, weil ihre Beschäftigung infolge Wegfalls, Verlagerns von Agenden dort nicht mehr möglich ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 StPG). Personalvertretungsrechtlich werden sie dann zum Stellenpool "versetzt" (§ 1 Abs. 2 Satz 3 StPG).
Der Stellenpool hat die Aufgabe, den "Abbau des Personalüberhangs ... zu fördern", die Personalüberhangkräfte "entsprechend ihrem bisherigen statusrechtlichen Amt oder ihrer arbeitsvertraglichen Vereinbarung zu beschäftigen", sie auf "freie Stellen" (in der Praxis [ABl. vom 19. März 2004 S. 1141] inklusive solchen der Wirtschaft etc.) zu "vermitteln", zeitlich begrenzten Einsatz ("Übergangseinsatz") in Behörden mit vorübergehendem Bedarf zu "organisieren" (wobei dem Pool kein Direktionsrecht zusteht, solche Dienststellen etc. das Personal im Rahmen der allgemeinen Grenzen wählen können), jene Kräfte fortzubilden/umzuschulen (§ 2 Abs. 1 StPG). Über Beschäftigungsmöglichkeiten als solche verfügt der Pool (jedoch) prinzipiell nicht.
Aktuell hat er etwa 72 "eigene" (aus dem Personalüberhang rekrutierte) Beschäftigte (Anstieg vorgesehen laut Stellenplan auf 84,27), wird von einem Beamten der Besoldungsgruppe B 3 (neu geschaffene Stelle) geführt. - Dem Pool sind momentan etwa 1 800 Überhangkräfte durch "Versetzung" zugeteilt. Erwartet wird demnächst Anstieg auf 3 200; der Pool rechnet bis Ende 2006 mit circa 6 000 solcher Beschäftigter. Von ihm auf feste freie Stellen "wegvermittelt" sind momentan 27 Beschäftigte.
Bei der "Zuordnung" bzw. Zuweisung von Dienstkräften zum Personalüberhang wirkt der Personalrat der jeweiligen Dienststelle mit (§ 99 c Abs. 2 Satz 1 PersVG [§ 7 Nr. 1 StPG]). - Für die "Versetzung" zum Stellenpool gilt Entsprechendes hinsichtlich des Personalrats der "bisherigen Dienststelle" (§ 99 c Abs. 2 Satz 2 PersVG). - Der Pool als aufnehmende Dienststelle zieht (aber) den Hauptpersonalrat, den der Antragsteller als Übergangspersonalrat (§ 9 Abs. 1 StPG), nicht zur Beteiligung an jenen "Versetzungen" hinzu, will den bei ihm einzurichtenden Personalrat (§ 99 c Abs. 1 Satz 1 PersVG) nach dessen Konstituierung ebenso wenig heranziehen. - An so genannten Übergangseinsätzen von im Gesetz fixierter Dauer wirkt, bestimmt der Personalrat des Stellenpools hingegen mit (§ 99 c Abs. 3 PersVG).
Der Antragsteller beanspruchte Mitbestimmung an "Versetzung" zum Stellenpool (Schreiben vom 18. Februar 2004), welche der Beteiligte, der Stellenpool bzw. das Zentrale Personalüberhangmanagement (ZeP), ablehnte (Schreiben vom 15. und 25. März 2004).
Der Antragsteller hat (nach entsprechender Beschlussfassung vom 23. März 2004) am 21. April 2004 das Verwaltungsgericht angerufen und geltend gemacht: Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Norm (§ 99 c Abs. 2 Satz 2 PersVG) ergäben, dass seine, des Antragstellers, Beteiligung an "Versetzung" von ihr gar nicht behandelt werde, das allgemeine Mitbestimmungsrecht des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle nicht (negativ) betroffen sei. Sonst wäre die Bestimmung auch verfassungswidrig.
Der Beteiligte ist dem entgegengetreten: Die neue (vom StPG geschaffene) Vorschrift enthalte eine "organisationsrechtliche Grundentscheidung", regele die Beteiligung der Personalräte abschließend; es bestehe auch kein Grund, den Personalrat der aufnehmenden Dienststelle stärker zu beteiligen (Mitbestimmung) als den der abgebenden Dienststelle (Mitwirkung) wie das bei der Interpretation durch den Antragsteller der Fall wäre. Die Regelung sei mit Verfassungsrecht kompatibel.
Das Verwaltungsgericht hat am 28. Juni 2004 verhandelt und den Feststellungsantrag durch Beschluss von jenem Tage abgelehnt. Zur Begründung ist im Wesentlichen dargetan: Der Antragsteller habe kein Mitbestimmungsrecht (wofür es nicht auf die Frage ankomme, ob die so genannten "Versetzungen" beamtenrechtlich zulässig seien). - Das StPG (§ 7 Nr. 1) enthalte umfassende personalvertretungsrechtliche Sonderregelung (§ 99 c PersVG), welche die allgemeine Bestimmung (des § 86 Abs. 3 Satz 2 PersVG) verdränge. Der Wortlaut jener Vorschrift sei dafür offen. Das Resultat folge aus Systematik wie Zweck der Bestimmung. Sie behandele die inmitten stehenden Personalvorgänge beim Stellenpool als solche und knüpfe daran, eben abschließend, die jeweilige Beteiligung (inzident hier Nicht-Beteiligung) von Personalräten. Es könne nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber die sozial stärker betroffenen Beschäftigten der bisherigen Dienststelle schwächer habe berücksichtigen wollen (Mitwirkung des Personalrats der abgebenden Dienststelle) als die der aufnehmenden Dienststelle nach dem Postulat des Antragstellers (Mitbestimmung). - Die Regelung sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Rahmenrecht des Bundes (§ 104 Satz 1 BPersVG) belasse Gestaltungsspielraum, schreibe nicht vor, in welchem Umfang die Länder Personalräten Beteiligung einräumen müssten. Nicht einmal das Personalvertretungsrecht für Bundesbedienstete sehe für "Versetzungen" ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle vor; wenn das BVerwG inzwischen mit Blick auf die "doppelte Dienststellenbetroffenheit" solche Mitbestimmung bejahe, sofern der Gesetzgeber keine andere Regelung getroffen habe, sei das unerheblich, denn hier bestehe eben derartige negative Regelung. Grundgesetz (Art. 3, 20 Abs. 1 GG) sowie Verfassung von Berlin (Art. 25 VvB) stünden dem Normkonzept ebenso wenig entgegen.
Der Antragsteller, der noch vor dem Verwaltungsgericht Zulassen der Sprungrechtsbeschwerde begehrt hatte, hat gegen das ihm am 9. Juli 2004 zugestellte Judikat (nach entsprechender Beschlussfassung vom 27. Juli 2004) am 6. August 2004 Beschwerde erhoben und führt zur Begründung mit am 7. September 2004 eingegangenen Schriftsatz (später ergänzt) aus: Schon der Normtext erhelle, dass nur Beteiligung des Personalrats der abgebenden Dienststelle speziell erfasst, gefasst werden solle (nicht die [allgemeine] Beteiligung des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle); lediglich von jenem Personalrat, nicht von ihm, dem Antragsteller, sei die Rede. Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, dem Personalrat der abgebenden Dienststelle ein sonst nicht vorgesehenes Mitwirkungsrecht bei der Zuordnung zum Personalüberhang als gewichtiger Vorentscheidung zu verschaffen (und wegen dieser dann schon erfolgten Mitwirkung auch anschließend, bei "Versetzung", lediglich Mitwirkung [statt Mitbestimmung] einzuräumen). Die Materialien des Gesetzgebungsverfahrens seien unergiebig, substanziierten jedenfalls keinen Gegenschluss, sprächen eher für seine, des Antragstellers, Wertung (die so genannte amtliche Begründung nenne nur § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, nicht Satz 2 PersVG als Regel, von der abgewichen werden solle). Entsprechendes gelte von der Systematik. Es gehe (§ 99 c Abs. 2 PersVG) um die Befugnis des Personalrats der abgebenden Dienststelle bei "Zuordnung" zum Personalüberhang und "Versetzung" zum Stellenpool, sowie um seine, des Antragstellers, Beteiligung an so genannten Übergangseinsätzen (§ 99 c Abs. 3 PersVG), nicht jedoch um seine Beteiligung an "Versetzung" zum Stellenpool. Der Aspekt Mitbestimmung des aufnehmenden Personalrats sei bekannt gewesen, gleichwohl sei gerade keine negative Regelung erfolgt. Wenn sein, des Antragstellers, Vorsitzender vom ZeP als "mitbestimmungsfreier Zone" gesprochen habe, habe sich das nur auf Defizite bei der Beteiligung an Abordnungen bereits zum Stellenpool "versetzter" Beschäftigter bezogen. Er habe denn auch "im Zusammenwirken mit der Leitung" des Stellenpools dafür zu sorgen, dass diesem nicht unverhältnismäßig viele "sozial möglicherweise Schwächere" durch "Versetzung" zugeteilt würden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit entgegen dem Gesetzesvorhaben nicht weitervermittelt werden könnten. Die so verstandene Vorschrift sei nicht etwa "asymmetrisch". Der Personalrat der abgebenden Dienststelle erhalte nämlich durch Mitwirken an der Zuordnung ein neues Beteiligungsrecht (sozusagen 0,5), wozu (statt Mitbestimmung) die Mitwirkung an der "Versetzung" (0,5) komme (Resultat 0,5 + 0,5 = 1), während er, der Antragsteller, als Personalrat der aufnehmenden Dienststelle das übliche Mitbestimmungsrecht (ebenfalls = 1) habe. - Im Fall anderer Interpretation wäre die Regelung mit höherrangigen Normen unvereinbar. Zwar gebe es keine expliziten rahmenrechtlichen Vorgaben; jedenfalls aber dürfe der Landesgesetzgeber vom Bundesrecht nur durch "ausdrückliche" Regelung abweichen, an der es fehle. Relevant sei zudem der Gleichheitssatz; die Beschäftigten, die zum Stellenpool "versetzt" würden, dürften nicht schlechter gestellt werden als die, die zu einer anderen Dienststelle versetzt würden (dass jene im Überhang seien, genüge nicht, ebenso wenig, dass sie letztlich nicht in "die Beschäftigungsstruktur des Stellenpools" eingegliedert würden). Es widerspreche "dem sozialen Schutzauftrag" des GG (Art. 20 Abs. 1), ihnen das "Beteiligungsrecht der Personalvertretung der aufnehmenden Dienststelle völlig (zu verweigern)". Gleiches gelte zur VvB (Art. 25); obschon sie nur institutionelle Garantie enthalte, hieße es doch ihren "Auftrag" zu missachten, wenn "einer einzelnen Gruppe von Beschäftigten für einen konkreten Sachverhalt ... das Beteiligungsrecht der zustehenden Personalvertretung völlig (genommen würde)". - Übrigens entspreche die Behauptung, es gebe "monatelange Blockaden der Versetzung", nicht den Tatsachen.
Der Antragsteller beantragt,
unter Änderung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, dass der Beteiligte sein Mitbestimmungsrecht dadurch verletzt, dass er ihn bei Versetzungen von Überhangdienstkräften anderer Dienststellen zum so genannten Zentralen Personalüberhangmanagement bzw. Stellenpool auf Grund des Stellenpoolgesetzes nicht entsprechend beteiligt.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und macht im Wesentlichen noch geltend: Die "Versetzung" zum Stellenpool sei keine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit (im Sinne von § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 PersVG), sondern werde (durch § 99 c Abs. 2 Satz 2) als Angelegenheit geregelt, in der nur Mitwirkung (des Personalrats der bisherigen Dienststelle) bestehe. Der Lebenssachverhalt "Versetzung in die durch das Stellenpoolgesetz neu geschaffene Behörde Zentrales Personalmanagement" werde als solcher besonders gefasst. - Nichts spreche dabei für "asymmetrische" Gestalt der Beteiligung an der Versetzung, wie der Antragsteller sie erstrebe, nämlich im Resultat für ein Mehr an Beteiligung des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle (Mitbestimmung) gegenüber der des Personalrats der abgebenden Dienststelle (Mitwirkung). - Das bestätige letztlich die Entstehungsgeschichte. Die Begründung des Entwurfs (Abg.-Dr. 15/1564 S. 9 f.) habe "erneute Beteiligung in Form der Mitbestimmung" als unfunktional, zu aufwändig abgelehnt (Mitbestimmung könne zu "monatelangen Blockaden" führen). Der Antragsteller selbst habe deshalb in einer seiner Informationen (März 2003) behauptet, das StPG wolle die "Rechte der 'Überhangdienstkräfte' bis zur Nullgrenze ... reduzieren, indem das 'Zentrale Personalüberhangmanagement' zur mitbestimmungsfreien Zone erklärt" werde; in diesem Sinne habe auch der Vorsitzende des Antragstellers (Anhörung durch die Ausschüsse für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten ... sowie für Verwaltungsreform ... am 6. November 2003) das Vorhaben kritisiert. Ähnlich die Stellungnahme der Gewerkschaft ver.di.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Dem Antragsteller steht die strittige Befugnis nicht zu.
Der Personalrat der neu geschaffenen Dienststelle Zentrales Personalüberhangmanagement (ZeP) bzw. Stellenpool (§ 1 Abs. 1 StPG, Anlage Nr. 9 zum PersVG laut § 7 Nr. 2 a StPG), aktuell noch der Antragsteller als Übergangspersonalrat (§ 9 Abs. 1 StPG), kann nicht als Personalrat der aufnehmenden Dienststelle (wie gemäß § 86 Abs. 3 Satz 2 PersVG) an so genannten "Versetzungen" von Überhangdienstkräften (§ 1 Abs. 2 Satz 1 StPG) zum Stellenpool (§ 1 Abs. 2 Satz 3 StPG) mitbestimmen (arg. § 99 c PersVG, eingefügt durch § 7 Nr. 1 StPG). Das Verwaltungsgericht hat den entsprechenden Feststellungsantrag mit Recht abgelehnt.
1. Zwar soll es sich bei der strittigen Maßnahme in der Formulierung des StPG um eine "Versetzung" (§ 1 Abs. 2 Sätze 2, 3, ferner u.a. § 8 Nrn. 1, 2 [§§ 17 a Abs. 1, 18 Abs. 3 Satz 2 LGG] StPG), auch, speziell, personalvertretungsrechtliche "Versetzung" handeln (§ 7 Nr. 1 [§ 99 c Abs. 2 Sätze 2, 3 PersVG] StPG).
Und an Versetzungen wirkt im Prinzip, schon wegen der "doppelten Dienststellenbezogenheit" der Maßnahme (BVerwGE 96, 355, 365), nicht nur der Personalrat der abgebenden Dienststelle, sondern dito der der aufnehmenden Dienststelle mit (BVerwGE 96, 355, 358 ff.) wie der Landesgesetzgeber es eben als Grundsatz sanktioniert hat (§ 86 Abs. 3 Satz 2 PersVG).
Solcher (nicht notwendig expliziten [BVerwG a.a.O.]) Regel "doppelten" Befassens liegt die Wertung zu Grunde, dass Versetzungen zumindest zugleich, eventuell sogar vorwiegend, die Beschäftigten der aufnehmenden Dienststelle (Aspekt Frieden der Dienststelle, etc.), je nach Sachlage den einen oder anderen Beschäftigten dieser, der neuen Dienststelle (Benachteiligung) tangieren können, dass Versetzungen praktisch wie Einstellungen wirken (nur dass die Ausgliederung aus der alten Dienststelle hinzukommt); derartige Regel verfolgt die Absicht, hat den Zweck, entsprechenden Schutz zu gewährleisten (BVerwGE 96, 355, 361 ff.).
Aber hier handelt es sich wegen der beschränkten Konsequenzen der Maßnahme für die (bereits dem Überhang zugeordnete) Dienstkraft, dito wegen des Fehlens der üblichen Beschäftigtengemeinschaft (des Fehlens der Verrichtung von [amtsangemessenem] Dienst in der Behörde, von Dienst gerade der Behörde) um atypische "Versetzung" und der Gesetzgeber des StPG hat eine vom Prinzip nicht "ausdrücklich" (BVerwGE 96, 355, 360), sofern man den Terminus eng versteht, jedoch, wie dem gleichsteht (siehe der Sache nach BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2003 6 P 19.01 zum Ausschluss des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle an der Beteiligung an einer Abordnung [S. 7 des Abdrucks]), genügend klar abgesetzte, negative Beteiligungsvorschrift geschaffen.
2.1 Das erhellt letztlich schon der Text des StPG bzw. der neuen Norm des PersVG.
Getroffen sind (§ 99 c PersVG) personalvertretungsrechtliche "Sondervorschriften für das Zentrale Personalüberhangmanagement (den) Stellenpool".
Diese "Sondervorschriften" behandeln quasi den Zugang zum Stellenpool nebst Vorentscheidung (§ 99 c Abs. 2 PersVG) sowie so genannte Übergangseinsätze (§ 99 c Abs. 3) bzw. Abordnungen vom, nur nicht den sozusagen definitiven Abgang aus dem Stellenpool, nämlich nicht Abordnungen mit dem Ziel der Versetzung, Versetzungen vom Stellenpool weg (vgl. Begründung des Senatsentwurfs, Abg.-Dr. 15/1564 S. 7 r. Sp. unten ["in diesen", den zuletzt genannten "Fällen gilt das PersVG unverändert"]).
Der Sachverhalt "Zuordnung zum Personalüberhang" ist erschöpfend gefasst. Er unterliegt der Mitwirkung (§ 99 c Abs. 2 Satz 1 PersVG), der Natur der Sache nach lediglich der des Personalrats der abgebenden Dienststelle, wie das Gesetz nicht extra fixiert (obschon es sich ja um tendenziell die "Versetzung" determinierende Maßnahme handelt). - Ebenso erschöpfend gefasst ist der Sachverhalt "Versetzung von Personalüberhangkräften zum Zentralen Personalüberhangmanagement ...". Er unterliegt der Mitwirkung des hier genannten Personalrats, desjenigen der abgebenden Dienststelle (§ 99 c Abs. 2 Satz 2 PersVG). Das StPG/PersVG musste weder sagen, die Beteiligungsform sei "nur" Mitwirkung (statt Mitbestimmung gemäß § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PersVG), noch, beteiligt werde "nur" jener Personalrat (statt ferner desjenigen der aufnehmenden Dienststelle nach § 86 Abs. 3 Satz 2 PersVG). Eine Formulierung wie, es wirke "nur" der Personalrat der bisherigen Dienststelle mit, wäre übrigens ohnehin bei gegenteiliger Regelungsabsicht eher verfehlt, ginge es doch gegebenenfalls um Mitbestimmung (nicht Mitwirkung) des Stellenpoolpersonalrats; und eines Textes der Art, der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle werde nicht beteiligt, bedurfte es nicht.
2.2 Dies Verständnis realisiert nicht nur den Zweck der Kodifikation StPG am besten, sondern es wird vom Sinn der Vorschrift geboten, vermindert zudem systemwidrigen Effekt wie er bei anderer Interpretation einträte.
Das StPG erstrebt ("Problem"-Stellung, "Lösung" der Kodifikation laut Senatsbegründung a.a.O. S. 1) "schnellere Vermittlung von Personalüberhangkräften durch eine Zentralisierung", "regelt" entsprechend, mit jenem Ziel, u.a. "den Übergang des Personals in die Zuständigkeit" des ZeP (vgl. noch ebendort S. 9 f., ohnehin § 1 Abs. 3 StPG), ein Ziel, das alsbald zu erreichen jedenfalls bei Mitbestimmung, und zwar der Mitbestimmung zweier Personalräte oder eines weiteren Personalrats bei bloßer Mitwirkung des anderen Personalrats deutlich schwerer erreicht wäre (nach Erklärung des Antragstellers erheben aktuell die Personalräte abgebender Dienststellen in ca. drei Viertel der Fälle Bedenken im Mitwirkungsverfahren).
Dem korrespondiert das partiell negative Anknüpfen von Beteiligungsrechten an Tatbestände (um den Beschluss des Verwaltungsgerichts [S. 6] zu zitieren). - Dabei wird das Beteiligungsinstrument des Personalrats der abgebenden Dienststelle an "Versetzungen" noch qualitativ herabgestuft, von Mitbestimmung (§ 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PersVG) auf Mitwirkung (§ 99 Abs. 2 Satz 2 PersVG). Es wird die bei normalen Versetzungen bestehende Beteiligung des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle (§ 86 Abs. 3 Satz 2 PersVG) inzident derogiert. Das StPG, die neue Norm des PersVG besagt/besagen eben nicht (z.B.), im Übrigen bleibe es bei den allgemeinen Vorschriften.
Das ist angesichts der relativ geringen Bedeutung der "Versetzung" von Überhangkräften zum Stellenpool (übrigens vom Antragsteller in seinem "Sonderinfo" März 2003 selbst als nur "virtuelle Versetzungen" bezeichnet) zumal für die bereits dorthin "versetzten" Überhangkräfte (eventuell nicht zwingend, jedoch wenigstens) plausibel. Denn die vom Personalrat einer aufnehmenden Dienststelle sonst wahrzunehmenden kollektiven, individuellen Interessen der aktuell Beschäftigten (dazu, zu den Zustimmungsverweigerungsgründen nach dem [nicht detaillierenden] Landesrecht BVerwGE 94, 178, 182 ff.) sind hier schon mangels normaler, speziell arbeitsmäßiger Eingliederung von Überhangkräften in die Behörde Stellenpool, sind jedenfalls so kaum gegeben, die Beschäftigten werden nicht wie üblich betroffen (vielmehr im Wesentlichen "nur" hinsichtlich der Wiederausgliederung aus dem ZeP). - Über die Aufgabenerfüllung des Stellenpools als solche aber hat der Antragsteller (entgegen der Beschwerdebegründung) ohnehin nicht quasi zu wachen, mittelbar über bedenkenfreie Zuordnung zum Personalüberhang (arg. § 99 c Abs. 2 Satz 1 PersVG). Davon abgesehen ist die "Versetzung" durch das StPG wenigstens vorstrukturiert (arg. § 1 Abs. 2 Sätze 3, 4 StPG).
Jedenfalls erhellt die bei anderer Interpretation eintretende "Asymmetrie" der Beteiligung von Personalräten das Resultat. Der Antragsteller, der wenn, dann deutlich weniger relevante Beschäftigungsbelange gegenüber "Versetzungen" zum ZeP zu erwägen, zu aktivieren hätte, würde mehr Befugnisse, nämlich Mitbestimmung (§ 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 PersVG) haben als der Personalrat der abgebenden Dienststelle, der nicht nur die Interessen der Beschäftigten "seiner" Behörde, sondern auch die des zu "Versetzenden" abzuwägen, geltend zu machen hätte, dem aber nur Mitwirkung zustünde, zusteht (§ 99 c Abs. 2 Satz 2 PersVG), woran nichts ändert, dass dieser, der Personalrat der abgebenden Dienststelle, schon an der Zuordnung zum Personalüberhang beteiligt wird (nämlich ebenso nur qua Mitwirkung [§ 99 c Abs. 2 Satz 1 PersVG]). Für solche Asymmetrie gäbe es, gäbe es hier keinen nachvollziehbaren Grund.
2.3 Die Entstehungsgeschichte steht dem zumindest nicht entgegen, ergibt jedenfalls nichts dafür, dass es hinsichtlich des Aspekts Mitbestimmungsbefugnis des Personalrats der aufnehmenden Behörde beim Prinzip bleiben sollte.
Das von der Senatsverwaltung für Finanzen erstellte "Konzept für das Personalmanagement" (ohne Datum), der Entwurf entsprechender Senatsvorlage (März 2003) enthalten zu ihm nichts (lediglich knappe Bemerkung 2.3.5 betreffend "die üblichen Mitbestimmungsrechte des Personalrats" im Fall von Übergangseinsätzen von [damals] mehr als zwölf Monaten [jetzt: drei Monate]). Thematisiert wird der Aspekt, soweit ersichtlich, nur in der Stellungnahme einer der (am Gesetzgebungsverfahren gemäß § 60 LBG "beteiligten") Gewerkschaften (ver.di, Papier vom 14. Januar 2003, jener Senatsverwaltung unter dem 13. März 2003 zugeleitet), in der notiert wird (S. 12), "unklar ist im Gesetzentwurf, ob der Personalrat der aufnehmenden neuen Behörde sein ihm ansonsten zugebilligtes Mitbestimmungsrecht behält". Weder äußert sich der Senatsgesetzentwurf (Abg-Dr. 15/1564) explizit zu der Frage, noch ist sie sonst potenziell relevant erörtert worden (in der Sitzung des Ausschusses für Arbeit etc. am 21. März 2003, der Gemeinsamen Sitzung des Ausschusses für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten pp. mit dem Ausschuss für Verwaltungsreform etc. am 6. November 2003, derjenigen des Hauptausschusses am 12. November 2003, ferner nicht bei Gelegenheit der 2. Lesung im Plenum des Abgeordnetenhauses, 27. November 2003). Vielmehr bezog sich etwa die Kritik, wenn nicht ohnehin allgemein gehalten (z.B. Abgeordneter W. [Grüne] im Ausschuss für Arbeit [S. 11 des Protokolls]: "Schikaneteil ..., wo man bewusst die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte aushebelt"), auf das Zurückstufen von Mitbestimmung des Personalrats der abgebenden Dienststelle auf bloße Mitwirkung bei der "Versetzung" (z.B. "Sonderinfo" des Antragstellers/Hauptpersonalrats vom März 2003 S. 5 f. ["mitbestimmungsfreie Zone"], Stellungnahme ver.di vom 14. Januar 2003 S. 12, des Hauptpersonalratsvorsitzenden K. bei den Anhörungen vom 21. Mai, 6. November 2003) zur, wie formuliert wurde (J. [DBB] 21. Mai 2003), "Fiktion einer Dienststelle" (ansonsten Abgeordneter Dr. L. [FDP] am 12. November, 27. November 2003: "Virtuelle Behörde"), und gab es unterschiedliche Standpunkte dazu, ob die Befugnisse des ZeP-Personalrats bei Übergangseinsätzen eher greifen (u.a. jenes "Sonderinfo" vom März 2003), ob sie im Gegenteil noch gemindert, nämlich nur als Mitwirkung gestaltet werden sollten (Dr. L. [FDP] am 6. November, 12. November, 27. November 2003 nebst Änderungsantrag der Fraktion). Der Gesetzgeber hat allein dem erstgenannten Anliegen Rechnung getragen (Übergangseinsätze, Änderungsvorschlag der Regierungsfraktionen SPD/PDS, Empfehlung des Ausschusses für Verwaltungsreform etc. vom 6. November 2003 [Abg.-Dr. 15/2218]). Die monierte "Unklarheit" hat selbst jene Gewerkschaft (soweit aus dem dem Senat zugänglichen Material ersichtlich) nicht erneut zur Sprache gebracht (obschon der Senator für Finanzen mit seiner Antwort vom 10. April 2003 auf ihre, ver.dis, unter dem 13. März 2003 übermittelte Stellungnahme insoweit nicht explizit, positiv klarstellend geantwortet hatte).
2.4 Die Norminterpretation ist mit vorgehendem, höherrangigem Recht vereinbar.
2.4.1 Das gilt zunächst für rahmenrechtliche Maßgabe des BPersVG (§ 104 Abs. 1 Satz 1), wonach die Personalvertretungen "in innerdienstlichen, sozialen und personellen Angelegenheiten der Beschäftigten zu beteiligen" sind, "eine Regelung angestrebt werden (soll), wie sie für Personalvertretungen in Bundesbehörden (nach BPersVG) festgelegt ist".
Der Landesgesetzgeber hat erheblichen Spielraum, ob, wie er die Befugnisse in Bezug auf Gruppen von Beschäftigten speziell regelt. Das BPersVG enthält ja weniger als einen "allgemeinen Programmsatz" (BVerfGE 51, 43, 57). Mehr als den "Wesenskern" (Rehak in Lorenzen, BPersVG 104 Rdnr. 2), das "Minimum charakteristischer beteiligungsbedürftiger Angelegenheiten" (so selbst Altvater pp., BPersVG 5. Aufl. 2004 § 104 Rdnr. 13), "wesentliche, für ein Personalvertretungsgesetz charakteristische ... unentbehrliche Regelungen" (Ilbertz/Widmaier [ehemals Grabendorff], BPersVG 10. Aufl. 2004 § 104 Rdnr. 4) wird der Landesgesetzgeber nicht sanktionieren müssen.
Das PersVG trägt jenem Gebot durchaus Rechnung. Über die Beteiligung des Personalrats der abgebenden Dienststelle (Mitwirkung) hinaus noch den der aufnehmenden Dienststelle (strittig: gar durch Mitbestimmung) zu befugen, ist zumindest wenn es sich, wie hier, um atypische "Versetzung" handelt (2.2), nicht solcherart geboten, ist zum Wahren des sozialen Schutzanspruchs der Beschäftigten nicht in jenem Sinn "wesentlich".
2.4.2 Die hiesige Auslegung ist mit Verfassungsrecht kompatibel.
2.4.2.1 Weder das Sozialstaatsprinzip des GG (Art. 20 Abs. 1) noch die für Arbeiter und Angestellte nach der VvB bestehende institutionelle, die Beteiligungs-Garantie (Art. 25) geben (wenn, dann) die Art der im Prinzip ja erfolgten Ausgestaltung (positiv) näher vor (siehe BVerfGE 93, 37, 69, ferner Driehaus in ders. [Hrg.], VvB 2002 Art. 25 und Stöhr in Pfennig/Neumann, VvB 3. Aufl. 2000 Art. 25 Rdnr. 2).
2.4.2.2 Endlich stehen Grundrechte nicht entgegen, gebietet insbesondere nicht der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, 10 Abs. 1 VvB) verfassungskonforme Uminterpretation.
Willkürliche, Ungleich-Behandlung von wesentlich Gleichem ist nicht erfolgt, egal, ob man die personalvertretungsrechtliche Situation des Einzelnen zum Stellenpool "Versetzten" mit der eines an eine andere Behörde Versetzten wertend in Beziehung bringen darf/muss (was offen bleiben mag [Aspekt: Hat der aufnehmende Personalrat überhaupt die Interessen von Zu-Versetzten zu wahren?]), oder ob es um die Belange der dem ZeP sozusagen schon angehörenden (Überhang-) Dienstkräfte als solche geht, verglichen mit denen anderer Dienststellen. Denn die hier strittige Maßnahme ist atypisch, die Situation der Überhangdienstkräfte differiert (das Element Eingliederung betreffend) wesentlich (wozu, obschon wiederholend [2], der angefochtene Beschluss [S. 8 des Abdrucks] zitiert werden mag):
"Das ist bedingt durch die besondere Aufgabenstellung des Stellenpools in Bezug auf Überhangkräfte. Diese nehmen bei der Behörde selbst keine Aufgaben wahr, sondern werden übergangsweise oder auf Dauer in anderen Dienststellen tätig. Auch soweit sie an Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen teilnehmen, verbinden sie sich nicht zu einem derartigen sozialen Gefüge, wie es bei gemeinsamer Aufgabenerfüllung innerhalb einer Behörde besteht. Das soziale Schutzbedürfnis der zum Stellenpool versetzten Beschäftigten unterscheidet sich ... wesentlich von dem Schutzbedürfnis der Beschäftigten sonstiger Dienststellen".
Speziell beamten- sowie arbeitsrechtliche Probleme des StPG sind nicht Thema des Beschlusses.
Die Rechtsbeschwerde war wegen Grundsätzlichkeit der Sache zuzulassen.
Ende der Entscheidung
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