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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Urteil verkündet am 14.09.2004
Aktenzeichen: OVG 8 B 21.02
Rechtsgebiete: PrivSchulG, VwGO


Vorschriften:

PrivSchulG § 8 Abs. 1 Nr. 1
PrivSchulG § 8 Abs. 2
PrivSchulG § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
VwGO § 113 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 8 B 21.02

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2004 durch die Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts Xalter und die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schrauder und Weber sowie die ehrenamtliche Richterin Heymann und den ehrenamtlichen Richter Degenhardt

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger betreibt die S.-Schule als private Grundschule und erhält dafür von dem Beklagten Zuschüsse. Die Beteiligten streiten über die Höhe des Zuschusses für das Jahr 1999.

Auf den Antrag des Klägers vom 12. November 1997 bewilligte ihm der Beklagte mit am 2. Februar 1999 zugestelltem Bescheid der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport vom 26. Januar 1999 für die Grundschule einen Zuschuss von 1 539 492 DM für das Haushaltsjahr 1999. Der Zuschuss betrage 97 v.H. der vergleichbaren Personalkosten. Die Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen, die auf der Grundlage der von der Senatsverwaltung für Finanzen festgesetzten Durchschnittssätze der Vergütungen und Löhne für die Bediensteten des Landes Berlin errechnet worden sind, betragen nach der dem Bescheid beigefügten Berechnung 1 587 105 DM. In dieser Berechnung wurden die vergleichbaren Personalkosten für die Schulreinigung auf der Basis der Lohnkosten für eine Reinigungskraft je 1.000 m² in den Monaten Januar bis August, aber nur noch je 2.000 m² in den Monaten September bis Dezember ermittelt und dementsprechend auf Grund von Jahresdurchschnittskosten von 44 042 DM je Reinigungskraft bei 716 m² auf 30 829 DM angesetzt.

Dagegen hat der Kläger am 2. März 1999 Klage mit dem Ziel erhoben, bei der Zuschussbemessung im Haushaltsjahr 1999 auch für die Monate September bis Dezember 1999 einen Bedarf von einer Reinigungskraft je 1.000 m² zu reinigender Fläche zu Grunde zu legen. Für eine Halbierung des Reinigungskräftebedarfs (1 : 2.000 m² Reinigungsfläche) gebe es keine Grundlage. Erkennbar sei lediglich, dass die Anwendung der früheren Regelung bis August und der Neuregelung ab September auf eine politische Entscheidung der Behördenspitze zurückgehe.

Die Verlagerung von Personalkosten in den Sachkostenbereich durch zunehmende Vergabe der Schulreinigung an Reinigungsfirmen mit der Folge, dass keine Kosten für eigenes Personal mehr entstünden, dürfe im Ergebnis nicht dazu führen, dass der Zuschuss an die Privatschulen entfalle. Nach dem Gesetzeswortlaut sei es ohne Belang, ob in jeder öffentlichen Schule Reinigungskräfte beschäftigt würden. Entscheidend sei das unstreitige Vorhandensein entsprechender Mitarbeiter, deren Personalkosten dem Land für die Schulreinigung entstünden. Bei diesen werde weiterhin ein Personenschlüssel von einer Reinigungskraft pro 1.000 m² zu Grunde gelegt. Dem entsprächen die nach den Ansätzen im Haushaltsplan entstehenden vergleichbaren Personalkosten. Eine derartige Zuschussbemessung führe auch nicht zu einer Bevorzugung und besseren Ausstattung der Privatschulen gegenüber den öffentlichen Schulen. Während bei den öffentlichen Schulen jeweils 100 % der Personal- und Sachkosten sowie der Kosten für die Beschaffung und den Betrieb der Schulräume von der öffentlichen Hand getragen würden, flössen der Privatschule lediglich 97 % der vergleichbaren Personalkosten zu. Auch dürfe die Privatschule nicht mehr Reinigungskräfte beschäftigen als der Beklagte, der trotz Stellenabbaus weiterhin eine Reinigungskraft pro 1.000 m² beschäftige. Sein Reinigungspersonal habe der Kläger in der Vergangenheit im Vertrauen auf die Bezuschussung der Personalkosten eingestellt. Diese Disposition könne nun nicht mehr geändert, insbesondere dem Reinigungspersonal nicht gekündigt oder der Auftrag an einen Dritten vergeben werden.

Der Beklagte hat ausgeführt: Nach einem drastischen Stellenabbau der vergangenen Jahre sei Reinigungspersonal in öffentlichen Schulen praktisch nicht mehr vorhanden. Da aber der tatsächliche Umfang noch vorhandenen Personals zunächst nicht habe geklärt werden können, seien in den Bewilligungsbescheiden für 1998 hinsichtlich der Reinigungskosten Vorbehalte gemacht worden. Die spätere Feststellung von insgesamt nur noch 223 überwiegend gesperrten bzw. künftig wegfallenden Stellen für Schulreinigungskräfte in nur 15 der 23 Bezirke des Landes Berlin habe unter Berücksichtigung des festgelegten Jahresrichtwertes für die Fremdreinigung der Schulen von 28 550 DM für 1.000 m² letztlich zu dem Berechnungsschlüssel von 2.000 m² Reinigungsfläche je Reinigungskraft der Lohngruppe 1 geführt. Anfang Dezember 1998 habe die zuständige Senatorin die Aufteilung der Berechnung bis August und ab September festgelegt, wie sie bei der Bezuschussung des Klägers erfolgt sei.

Die Zuschussregelungen beruhten auf dem Personalkostenprinzip und seien für Verhältnisse geschaffen worden, in denen öffentliche wie private Schulen überwiegend durch eigene Kräfte gereinigt worden seien. Die zunehmende Vergabe der Schulreinigung an Reinigungsfirmen habe indes zur Folge, dass die Gebäudereinigungskosten der Privatschulen nicht mehr berücksichtigt werden könnten, wenn in den öffentlichen Schulen eigene Reinigungskräfte nicht mehr oder nur noch in einem zu vernachlässigenden Umfang beschäftigt würden. Auf Grund der Erwägung, dass einerseits die vollständige Nichtberücksichtigung der Reinigungskosten die Privatschulen gegenüber den nach wie vor mit erheblichem Kostenaufwand gereinigten öffentlichen Schulen benachteiligte, andererseits die öffentlichen Schulen infolge der Übertragung der Schulreinigung auf Reinigungsfirmen deutlich kostengünstiger gereinigt würden als nach dem Berechnungsschlüssel von einer Reinigungskraft je 1.000 m², so dass Privatschulen bei weiterer Zuschussbemessung nach diesem Berechnungsmodus gegenüber den öffentlichen Schulen bevorzugt würden, habe es sich angeboten, die Bezuschussung der Reinigungskosten der Privatschulen beizubehalten, deren Höhe aber durch die als Sachkosten anfallenden durchschnittlichen Reinigungskosten öffentlicher Schulen zu begrenzen. So sei mit Billigung der zuständigen Senatorin - aus Gründen der Rücksichtnahme allerdings erst ab September 1999 - verfahren worden. Seither habe die Anzahl der Stellen für Schulreinigungskräfte weiter abgenommen und werde sich noch weiter verringern. Angesichts eines Durchschnittsbetrags von 22,35 DM pro m² Reinigungsfläche für die öffentlichen Schulen führe der neue Berechnungsschlüssel mit 26 425 DM im Westteil und 25 540 DM im Ostteil immer noch zu einer Begünstigung der Privatschulen.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 22. Juni 2001 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Zwar bestünden Zweifel an der Berechnung der Personalkosten für die Schulreinigung vergleichbarer öffentlicher Schulen. Der Kläger habe aber keinen Anspruch auf die Bewilligung eines höheren Zuschusses für den Betrieb seiner Grundschule. Nach dem Privatschulgesetz erhielten genehmigte allgemeinbildende Privatschulen Zuschüsse in Höhe von 97 % der vergleichbaren Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen. Berechnungsgrundlage seien die für die Veranschlagung im Haushaltsplan zu Grunde zu legenden Beträge für Vergütungen und Löhne entsprechender Lehrer und schulischer Mitarbeiter als Angestellte oder Arbeiter an öffentlichen Schulen. Vergleichbare Personalkosten seien die durchschnittlichen Personalkosten der entsprechenden öffentlichen Schulen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag für das Bewilligungsjahr zu erwarten seien. Danach komme es für die Höhe der zu bewilligenden Privatschulzuschüsse allein darauf an, ob Aufwendungen eines Privatschulträgers auch bei öffentlichen Schulen als Personalkosten entstünden. Der Begriff der Personalkosten sei im haushaltsrechtlichen Sinne zu verstehen, umfasse also keine konsumtiven Sachausgaben. Um Sachkosten handele es sich aber, soweit mit der Reinigung öffentlicher Schulen Privatunternehmen betraut würden. Danach sei nicht festzustellen, dass dem an den Kläger ergangenen Zuschussbescheid ein zu geringer Ansatz für Reinigungskosten vergleichbarer öffentlicher Schulen zu Grunde liege.

Im Zuge weitgehender Vergabe der Reinigungsarbeiten an Privatunternehmen bei gleichzeitiger Verringerung städtischen Reinigungspersonals an Schulen seien Personalkosten für die Schulgebäudereinigung nach dem maßgeblichen Stand zum Jahresende 1998 nur noch in geringem Umfang angefallen. Nach einer von dem Beklagten im Laufe des Verwaltungsstreitverfahrens durchgeführten Erhebung habe es im Bereich der allgemeinbildenden Schulen noch 226 städtische Reinigungskräfte für etwa 185.000 m² Schulfläche gegeben, während die restlichen ca. 4,73 Mio. m² Schulfläche fremdgereinigt worden seien. Die vergleichbaren Personalkosten hätten sich auf einen Umfang weit unter der angegriffenen Zuschussberechnung reduziert.

Dass möglicherweise in Berlin noch an irgendeiner Schule eine Reinigungskraft je 1.000 m² Fläche beschäftigt werde, könne die Bemessung nach diesem Maßstab nicht rechtfertigen. Es komme auf die durchschnittliche Ausstattung an vergleichbaren öffentlichen Schulen an, nicht auf das an einzelnen Schulen zufällig vorhandene Personal. Die Steuerbarkeit der Privatschulzuschüsse über den Umfang der Personalkosten durch Aufgabenerfüllung nach Belieben mittels eigener Kräfte oder im Wege des sog. Outsourcing durch Beauftragung Privater ändere daran nichts. Sie sei lediglich die Folge des gesetzlichen Berechnungssystems. Ebenso wenig könnten die einschlägigen Vorschriften entgegen ihrem Wortlaut korrigierend so ausgelegt werden, dass ehemals bei den öffentlichen Schulen angefallene Personalkosten oder der für den Schulbetrieb erforderliche, von Menschen zu leistende Arbeitsaufwand als Berechnungsmaßstab heranzuziehen wären. Denn es sei bewusst an die durch die Beschäftigung eigenen Personals entstehenden Kosten angeknüpft worden. Gründe dafür, abweichend von der eindeutigen Intention der normativen Regelung unter den Begriff der vergleichbaren Personalkosten auch Kosten für bei den öffentlichen Schulträgern tatsächlich nicht vorhandenes Personal zu fassen, seien nicht erkennbar. Die mit der Ausgabenverlagerung aus dem Personal- in den Sachkostenbereich einhergehende Reduzierung der Privatschulzuschüsse sei verfassungsrechtlich unbedenklich; es spreche nichts dafür, dass der garantierte Bestand der Privatschulen gefährdet werde.

Zur Begründung der dagegen vom Senat mit Beschluss vom 28. August 2002 antragsgemäß zugelassenen Berufung hat der Kläger unter dem 26. September 2002 im Wesentlichen auf den Vortrag in seinem Berufungszulassungsantrag Bezug genommen. Dort hatte er geltend gemacht: Entscheidend sei nach der Rechtslage die Ermittlung der vergleichbaren Personalkosten für schulische Reinigungskräfte. Es gebe vier Möglichkeiten der Normauslegung. So könnte die Gesamtzahl der vom Land Berlin beschäftigten Reinigungskräfte ins Verhältnis entweder zu der Anzahl der vorhandenen öffentlichen Schulen oder zu der gesamten Reinigungsfläche an diesen oder zu der von ihnen tatsächlich nur gereinigten Schulfläche gesetzt werden, oder es könnten die dem Land Berlin für die Schulreinigung insgesamt entstehenden Kosten einschließlich der Fremdreinigungskosten ins Verhältnis zu der gesamten Schulfläche zu setzen sein. Aus der Verwendung des Begriffs "durchschnittlich" folge nicht, dass die Anzahl der Reinigungskräfte ins Verhältnis zu der gesamten Schulfläche gesetzt werden müsse; eine Durchschnittsermittlung finde auch in den anderen Varianten statt. Von ihnen scheide aber die auf die Anzahl der Schulen bezogene Betrachtungsweise aus Gründen des Gleichheitssatzes aus, weil sie sämtlichen Privatschulen unabhängig von ihrer Größe und Reinigungsfläche den gleichen Zuschuss verschaffte und dadurch größere gegenüber kleineren Privatschulen benachteiligte. Die Lösung des Verwaltungsgerichts, die zu der Annahme von Kosten für eine Reinigungskraft pro 21.000 m² führe, lasse außer Acht, dass die vorhandenen 226 Reinigungskräfte nicht sämtliche 4,9 Mio. m² reinigten, sondern nur 185.000 m² davon. Es sei widersprüchlich, zwar die fremdgereinigte Fläche, nicht aber die Reinigungskosten dafür in die Berechnung einzubeziehen, weil sie haushaltsrechtlich Sachkosten seien. Das Privatschulgesetz enthalte eine Regelungslücke für den Fall, dass Schulen überhaupt nicht mehr von eigenen Reinigungskräften des Landes Berlin gereinigt würden. Die Frage nach dem Ansatz der Gesamtkosten für die Schulreinigung einschließlich der durch die Beauftragung von Privatfirmen entstehenden Kosten stelle sich aber erst, wenn dieser Fall eintrete. Bis dahin lasse sich indes feststellen, welche Personalkosten für die Schulreinigung durchschnittlich entstünden, indem die von den Reinigungskräften zu erbringende Leistung ins Verhältnis zu ihrer Anzahl gesetzt werde.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Juni 2001 zu ändern und den Beklagten unter Änderung des Bescheides der Senatsverwaltung für Jugend, Schule und Sport vom 26. Januar 1999 zu verpflichten, ihm einen weiteren Zuschuss in Höhe von 3 152,63 € (entspricht 6 166 DM) zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und nimmt Bezug auf dessen Gründe, die er für zutreffend hält.

Die die Bezuschussung der Schule des Klägers betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter, 1 Ordner) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch den angegriffenen Bewilligungsbescheid nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil ihm kein Anspruch auf einen höheren als den bewilligten Zuschuss zusteht.

Anspruchsgrundlage für die Bewilligung von Zuschüssen an den Kläger ist § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Privatschulen und den Privatunterricht (Privatschulgesetz - PrivSchulG -) in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 22. Juni 1998 (GVBl. S. 148) - im Folgenden: PrivSchulG 1998. Zwar galt diese Gesetzesfassung schon vor dem für Verpflichtungsbegehren sonst regelmäßig maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nicht mehr. Denn das Privatschulgesetz ist nach weiterer Änderung inzwischen durch das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), in das die Regelungen über Schulen in freier Trägerschaft als Teil VII mit den §§ 94 - 104 integriert worden sind, außer Kraft gesetzt worden (§ 130 Nr. 3 SchulG). Das hat jedoch an der Anwendbarkeit des Privatschulgesetzes in der genannten Fassung auf den vorliegenden Fall nichts geändert. Diese Gesetzesfassung hatte im damaligen Zeitpunkt der Behördenentscheidung über die Bewilligung von Zuschüssen an den Kläger für 1999 Geltung; dieselbe Geltung für die Beurteilung des Klagebegehrens misst sich die einschlägige Rechtsvorschrift unverändert im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bei (zum Erfordernis: BVerwGE 97, 79, 82; BVerwG NVwZ 2003, S. 92). Zwar kann der Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 5 VwGO nur stattgegeben werden, wenn der Kläger den begehrten Verwaltungsakt einer höheren Bezuschussung auch noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung beanspruchen kann (vgl. J. Schmidt in Eyermann, VwGO, Kommentar, 11. Aufl. 2000, § 113 RdNr. 45). Ob dieser Anspruch aber besteht, ergibt sich aus dem anzuwendenden materiellen Recht. Nach dem Privatschulrecht erstreckt sich die Zuschussbewilligung auf den durch das bevorstehende Kalenderjahr determinierten Zeitraum. Für diesen Zeitraum erfolgt eine Vorausbewilligung zur Bedarfsdeckung, die deshalb eine prognostische Beurteilung dieses Bedarfs im Bewilligungszeitraum auf der Grundlage der konkreten tatsächlichen Verhältnisse im Bewilligungszeitpunkt notwendig macht. Ergibt sich auf dieser Grundlage ein Zuschussanspruch, so besteht dieser einheitlich für das ganze Jahr. Spätere Rechtsänderungen wirken sich nicht aus, sie gelten nur für spätere Bewilligungszeiträume.

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PrivSchulG 1998 stellt das Land Berlin Haushaltsmittel als Zuschüsse für Privatschulen zur Verfügung, die bei allgemeinbildenden genehmigten Privatschulen 97 v.H. der vergleichbaren Personalkosten betragen. Nach § 5 der Dritten Durchführungsverordnung zum Privatschulgesetz (Verordnung über Zuschüsse für Privatschulen) vom 29. März 1971 (GVBl. S. 590) in der im Bewilligungszeitpunkt gültigen Fassung von Artikel II § 1 Nr. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 29. Juni 1987 (GVBl. S. 1860) sind vergleichbare Personalkosten im Sinne des § 8 Abs. 2 des Gesetzes die durchschnittlichen Personalkosten der entsprechenden öffentlichen Schulen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag für das Bewilligungsjahr zu erwarten sind. Diesen Bestimmungen zufolge sind die für die Berechnung der Privatschulzuschüsse maßgeblichen vergleichbaren Personalkosten der Reinigung der entsprechenden öffentlichen Schulen mit den Lohnkosten für eine Reinigungskraft je 2.000 m² für die Monate September bis Dezember 1999 jedenfalls nicht zu niedrig bemessen. Das hat das Verwaltungsgericht insgesamt zutreffend ausgeführt.

Der Begriff der Personalkosten ist nach dem Regelungszusammenhang im haushaltsrechtlichen Sinne zu verstehen und umfasst deshalb nur die Ausgaben für eigene Beschäftigte, nicht hingegen Zahlungen an private Auftragnehmer, auch wenn diese damit ihre Personalkosten decken; solche Zahlungen sind konsumtive Sachausgaben. Für die Berechnung der Höhe der zu bewilligenden Privatschulzuschüsse kommt es danach insgesamt allein auf diejenigen Kosten an, die bei den öffentlichen Schulen als Personalkosten entstehen. Die Ausschließlichkeit der Berücksichtigung der Kosten nur für eigenes Personal wird in § 4 Abs. 1 Nr. 5 der Dritten Durchführungsverordnung (vgl. GVBl. 1975, S. 1049 und GVBl. 1981, S. 478) der Sache nach durch die Hervorhebung bestätigt, dass als tatsächliche Personalkosten des Privatschulträgers Kosten der Gebäudereinigung nur gelten, sofern solche in Schulen des Landes Berlin durch den Einsatz eigenen Personals entstehen. Danach ist eine Auslegung der Berechnungsbestimmungen dahin, dass in die Zuschussbemessung auch diejenigen Kosten der Gebäudereinigung öffentlicher Schulen einfließen könnten, die nicht durch die Beschäftigung eigenen Personals, sondern durch die Beauftragung von Fremdreinigungsfirmen entstehen, unzulässig, weil sie mit dem Wortlaut nicht zu vereinbaren ist. Für die bestimmungsgemäße Ermittlung der zuschussrelevanten vergleichbaren Personalkosten im Bereich der Schulreinigung ist allein maßgeblich, ob und welche durchschnittlichen Kosten dem Beklagten für die Reinigung der öffentlichen Schulen durch eigenes Personal entstehen. Danach ist die Anzahl der dafür vorhandenen eigenen Reinigungskräfte des Beklagten ins Verhältnis zu der insgesamt zu reinigenden Fläche der öffentlichen Schulen zu setzen.

Den unbestrittenen Feststellungen des Beklagten im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens zufolge wurden im Bewilligungszeitpunkt nach fortgeschrittener Übertragung der Reinigungsarbeiten auf Fremdfirmen und einem entsprechenden Abbau eigenen Reinigungspersonals noch 226 Schulreinigungskräfte beschäftigt. Diese reinigten eine Fläche von 185.000 m² bei einer im Übrigen fremdgereinigten Reinigungsfläche von 4,73 Mio. m², insgesamt 4,915 Mio. m². Rein rechnerisch entfallen damit auf eine bei der öffentlichen Schule angestellte Reinigungskraft 21.750 m². Es versteht sich von selbst, dass damit nicht die tatsächliche persönliche Arbeitsleistung einer Reinigungskraft umschrieben ist, denn von den verbliebenen eigenen Kräften wird nur noch ein geringer Teil der Gesamtfläche gereinigt. Fest steht auch, dass Reinigungskosten nicht in Höhe lediglich einer Reinigungskraft je 21.750 m² Reinigungsfläche entstehen, weil sie insgesamt nicht auf die Ausgaben für die schuleigenen Reinigungskräfte beschränkt sind. Allerdings entstehen für die Schulreinigung insgesamt keine höheren Personalkosten. Nur darauf kommt es an. Zwar fallen zusätzlich für die weitaus größeren Teile der Reinigungsfläche Fremdreinigungskosten an. Dabei handelt es sich aber um Sachkosten, die für die Bemessung des Privatschulzuschusses nach der entscheidungserheblichen Rechtslage irrelevant sind. Auch diese Kosten fallen bei der Reinigung der öffentlichen Schulen an und müssen bezahlt werden. Das gehört aber ebenso wenig zu den bestimmungsgemäßen Bemessungskriterien wie die Verhinderung einer Benachteiligung der Privatschulträger.

Demgegenüber ist die Auffassung des Klägers, solange der Beklagte noch Reinigungskräfte beschäftige, ließen sich die durchschnittlichen Kosten dadurch ermitteln, dass die Anzahl der Reinigungskräfte ins Verhältnis zu der von ihnen tatsächlich erbrachten Reinigungsleistung gesetzt werde, unzutreffend. Richtig ist insoweit lediglich, dass der Ansatz vergleichbarer Reinigungspersonalkosten wie dargelegt die Beschäftigung eigener Reinigungskräfte voraussetzt. Das ist hier der Fall. Deshalb muss nicht entschieden werden, ob § 8 Abs. 2 PrivSchulG 1998, wie der Kläger meint, eine Lücke für die Fallgestaltung aufweist, dass die Schulreinigung ausschließlich durch Fremdfirmen erfolgt, oder ob die Regelung solchenfalls zu Ungunsten der Privatschulträger abschließend ist.

Würde die Anzahl der verbliebenen 226 Schulreinigungskräfte des Beklagten ins Verhältnis zu der von ihnen gereinigten Fläche von 185.000 m² gesetzt, resultierte daraus zunächst nur die durchschnittliche Reinigungsleistung je Reinigungskraft. Das wäre unergiebig, denn es ist nicht Zweck der Berechnungsbestimmungen, das Reinigungspensum von Reinigungskräften an öffentlichen Schulen zu ermitteln, um es mit demjenigen von Beschäftigten der Privatschulen zu vergleichen. Auch eine Umrechnung auf Lohnkosten änderte in der Sache nichts. Sie ergäbe die Personalkosten für die durchschnittliche Reinigungsleistung einer Reinigungskraft in Bezug nur auf die mit eigenen Kräften gereinigte Teilfläche an öffentlichen Schulen, sagte aber über die durchschnittlichen Personalkosten in Bezug auf die Gesamtreinigungsfläche nichts aus. Eine derartige Beschränkung nur auf einen Teil der gesamten Reinigungsfläche der öffentlichen Schulen ist dem Gesetz indes nicht zu entnehmen.

Endlich kommt es für die Berechnung vergleichbarer Reinigungspersonalkosten der öffentlichen Schulen auch nicht darauf an, ob der Kläger etwa im Vertrauen auf die Fortgeltung des früheren Berechnungsschlüssels eingestellte Reinigungskräfte wieder entlassen kann. Der entsprechende Einwand verkennt, dass die entscheidungserhebliche Rechtslage nicht etwa verwendungszweckgerichtet die Erstattung jeweils bestimmter tatsächlicher Personalkosten vorsieht, sondern Pauschalzuschüsse für den Betrieb der Privatschule, die lediglich nach Maßgabe der vergleichbaren Personalkosten zu ermitteln sind. Dafür kommt es nicht darauf an, ob die Anzahl der vom Kläger tatsächlich beschäftigten Reinigungskräfte reduziert werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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