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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 07.01.2004
Aktenzeichen: OVG 8 L 67.03
Rechtsgebiete: InVorG
Vorschriften:
InVorG § 23 Abs. 2 Satz 1 |
Gründe:
Die außerordentliche Beschwerde ist unstatthaft und daher zu verwerfen.
Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 des Investitionsvorranggesetzes (InVorG) ist vorbehaltlich der in Satz 2 der Vorschrift genannten, hier nicht einschlägigen Ausnahmen die Beschwerde gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Der Beschwerdeausschluss für die Sachentscheidung gilt auch für Nebenentscheidungen und ebenso für den Fall, dass, wie hier, wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr zu treffen, sondern nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden ist (stdg. Senatsrspr., vgl. u.a. Beschluss vom 5. März 1993 - OVG 8 L 48.92 -).
Die von den Antragstellern vertretene Auffassung, ein Vorgehen gegen den grundsätzlich unanfechtbaren Beschluss vom 6. November 2003 sei nach den Grundsätzen der Rechtsprechung dann statthaft, wenn die Entscheidung dem Gesetz fremd oder mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sei, vermag die Statthaftigkeit der außerordentlichen Beschwerde nicht zu begründen. Sie trifft nicht zu.
Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11.02 - BGHZ 150, 133) hat inzwischen unter Hinweis auf die Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 entschieden, dass ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof auch dann nicht gegeben ist, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts greifbar gesetzwidrig ist, insbesondere ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt. In einem solchen Fall sei die angefochtene Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen habe, auf Gegenvorstellung hin zu korrigieren. Im gleichen Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 27. Juni 2003 - 5 PKH 21.03 - zitiert nach Juris) entschieden, das die Zulässigkeit dieses außerordentlichen Rechtsmittels bisher offen gelassen hatte (vgl. u.a. Beschluss vom 29. August 2000 - 11 KSt 2.00 - DVBl. 2001, 310). Es hat auf der Grundlage des Beschlusses des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (- 1 PBvU 1.02 - zitiert nach Juris, vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10.99 - NJW 2003, 3687) Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte außerordentliche Beschwerde verweigert, weil dieses Rechtsmittel unzulässig wäre. Außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffene außerordentliche Rechtsbehelfe verstießen gegen den Grundsatz der Rechtsklarheit.
Der beschließende Senat, der in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 14. September 1998 - OVG 8 L 84.98 - NVwZ-RR 1999, 212) die Zulässigkeit der außerordentlichen Beschwerde offen gelassen hatte, schließt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an und hält die außerordentliche Beschwerde auch gegen Entscheidungen der ersten Instanz für unzulässig, sofern, wie hier, die Beschwerde wie zu einem obersten Gerichtshof des Bundes ausgeschlossen ist.
Eine außerordentliche Beschwerde - ihre Zulässigkeit unterstellt - wäre aber auch in der Sache erfolglos. Mit ihrer Rüge, das Verwaltungsgericht habe rechtsirrig ihre Gegenvorstellung zurückgewiesen, es komme nicht darauf an, ob der angegriffenen Vollzugsanordnung Rechtswirkungen zukämen, ansonsten wäre auch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen einen nichtigen Verwaltungsakt zu verneinen, machen die Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht habe in beiden Beschlüssen unrichtig entschieden. Dieser Vorwurf rechtfertigt nicht die Annahme, die - in das billige Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) des erstinstanzlichen Richters gestellte - Kostenverteilung in der Entscheidung vom 6. November 2003 entbehre jeder gesetzlichen Grundlage und sei inhaltlich dem Gesetz fremd, also mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar. - Soweit sich die Antragsteller gegen die Verhandlungsführung des erstinstanzlichen Richters wenden, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dies zu einem Erfolg der außerordentlichen Beschwerde sollte führen können. Den zwingenden Schluss auf eine willkürlich zum Nachteil der Antragsteller erfolgte Kostenverteilung rechtfertigt dieses Verhalten angesichts der Begründung des Beschlusses vom 6. November 2003 ohnehin nicht.
Ende der Entscheidung
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