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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 11.08.2005
Aktenzeichen: OVG 8 M 12.04
Rechtsgebiete: RGebStV
Vorschriften:
RGebStV § 2 Abs. 2 | |
RGebStV § 4 Abs. 2 |
OVG 8 M 12.04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Xalter sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schrauder und Weber am 11. August 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. August 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Anfechtungsklage gegen den Rundfunkgebührenbescheid des Senders Freies Berlin vom 3. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Rundfunks Berlin-Brandenburg (RBB) vom 6. Mai 2003 zu bewilligen, mit dem von ihr rückständige Rundfunkgebühren für den Zeitraum Januar 2001 bis Dezember 2002 von insgesamt 392,67 € einschließlich eines Säumniszuschlages verlangt werden. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
In dem angefochtenen Beschluss werden rechtliche Bedenken gegen den streitgegenständlichen Rundfunkgebührenbescheid mit überzeugenden Ausführungen verneint. Das Beschwerdevorbringen der Klägerin kann die zutreffenden Beschlussgründe nicht entkräften.
Nach § 2 Abs. 2 RGebStV knüpft die Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Empfangsgerätes an. Auf den Einwand der Klägerin, sie selber sei damals nicht Eigentümerin eines Rundfunk- oder Fernsehgerätes gewesen, kommt es danach nicht an. Es genügt vielmehr, dass ihr nach ihrem eigenen Vorbringen ein Fernsehgerät vom Bezirksamt Kreuzberg im Rahmen des betreuten Wohnens zur Verfügung gestellt worden war.
Auch darauf, dass ihr "ein Radio bzw. Hörfunkgerät ... nicht zur Verfügung" gestanden habe, kann sie sich nicht mit Erfolg berufen. Die Klägerin hatte unter dem 14. April 2000 mit ihrer Unterschrift auf dem Formblattantrag zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bescheinigt, dass sie ein Hörfunk- und ein Fernsehgerät zum Empfang bereithielt. Bei dieser Angabe handelt es sich um eine reine Faktenmitteilung, nicht um eine Willenserklärung; deren Verbindlichkeit und Beachtlichkeit steht danach nicht deshalb in Frage, weil die Klägerin seinerzeit noch nicht volljährig war. Die Tatsachenangabe ist vielmehr nur entweder zutreffend oder unzutreffend. Die Einfachheit des bescheinigten Sachverhalts, der verfolgte Gebührenbefreiungszweck und die Annahme, dass kein Grund bestand, unrichtige Angaben zu ihren Ungunsten zu machen, sprechen entschieden für deren Richtigkeit. Schon deshalb sind an einen etwaigen nachträglichen Nachweis der Unrichtigkeit hohe Anforderungen zu stellen (vgl. ferner Gall in Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2003, § 3 RGebStV Rdn. 18 ff.). Jedenfalls reicht dafür die jetzige bloße Bekundung der Klägerin, sie habe seinerzeit entgegen der ihr zuzurechnenden Bescheinigung doch kein Hörfunkgerät zum Empfang bereitgehalten, nicht aus.
Auf das weitere Vorbringen, sie sei sich nicht im Klaren darüber gewesen, dass das von ihr unterschriebene Antragsformular zugleich als Anmeldung der zum Empfang bereitgehaltenen Geräte gegolten habe, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Abgesehen davon, dass das Antragsformular unmittelbar über der Zeile für Datum und Unterschrift einen dementsprechenden Hinweistext enthält, der auch keineswegs besonders klein, sondern in der Schriftgröße des übrigen Textes gedruckt und durch Einrahmung zusätzlich hervorgehoben ist, stellt die Gebührenpflicht die Rechtsfolge - wie dargelegt - nicht einer etwa bewussten Anmeldung, sondern des bescheinigten tatsächlichen Bereithaltens dar.
Beendet wird die so begründete Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 4 Abs. 2 RGebStV erst durch die Anzeige gegenüber der Landesrundfunkanstalt, dass ein Rundfunkempfangsgerät nicht mehr bereitgehalten wird. Eine solche Anzeige ist indes während des hier in Rede stehenden Gebührenzeitraums nicht erfolgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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