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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 24.03.2003
Aktenzeichen: OVG 8 N 117.01
Rechtsgebiete: VwGO, StVZO


Vorschriften:

VwGO § 161 Abs. 2
StVZO § 31 a Abs. 1 Satz 1
Auch im Berufungszulassungsverfahren kann auf eine einseitige Erledigungserklärung des Klägers die Feststellung getroffen werden, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

Ist dem Halter des Kraftfahrzeuges, mit dem ein nicht aufklärbarer Verkehrsverstoß begegangen worden ist, die Benennung des Tatzeitfahrers nicht möglich, so genügt er seiner Obliegenheit, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken, in aller Regel nur dann, wenn er den als Tatzeitfahrer in Betracht kommenden Personenkreis namentlich benennt.

Die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage wird nicht deshalb entbehrlich und damit unverhältnismäßig, weil der Fahrzeughalter versichert, sein Kraftfahrzeug künftig nur noch selbst zu benutzen.

Orientierung[ Beachtlichkeit der einseitigen Erledigungserklärung im Berufungszulassungsverfahren; Verhängung einer Fahrtenbuchauflage wegen unzureichender Mitwirkung des Kfz-Halters bei versuchter Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes


OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS

Aktenzeichen: OVG 8 N 117.01

In der Verwaltungsstreitsache

- Kraftfahrzeugzulassungsangelegenheiten -,

Tenor:

werden die Anträge des Klägers, die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen und die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Juli 2001 zuzulassen, abgelehnt.

Das Rechtsschutzinteresse für den Zulassungsantrag ist nicht wegen Erledigung der Hauptsache, die auch auf das Zulassungsverfahren übergriffe (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 1993 - 3 B 134.92 - Buchholz 310 § 161 Nr. 103 und vom 28. August 1985 - 8 B 128.84 - BVerwGE 72, 93 f. zur vergleichbaren Problematik im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, § 124 a Rn. 226) entfallen. Auf die als Antrag auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003 § 161 Rn. 20 m.w.N.) zu wertende einseitige Erledigungserklärung des Klägers vom 5. Februar 2002, der der Beklagte ausdrücklich widersprochen hat, konnte nicht die Erledigung des Berufungszulassungsverfahrens festgestellt werden. Zwar kann der Kläger grundsätzlich auch im Zulassungsverfahren sein prozessuales Begehren dahin ändern, dass ein vom Beklagten verneinter Eintritt der Erledigung festgestellt werde. Die Fahrtenbuchauflage hat sich aber nicht dadurch erledigt, dass der Kläger nicht mehr Halter des Pkw B-DC 277 ist, mit dem der nicht aufklärbare Verkehrsverstoß begangen worden ist. Er ist nämlich Halter eines Motorrades, das der Beklagte als Ersatzfahrzeug bestimmen kann. Dies hat sich der Beklagte in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich und in Übereinstimmung mit § 31 a Abs. 1 Satz 2 StVZO vorbehalten.

Der deshalb im Interesse des Beklagten am Fortbestand des ihm günstigen Verfahrensausgangs erster Instanz nach wie vor zur gerichtlichen Prüfung stehende Zulassungsantrag, mit dem ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend gemacht werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ist nicht begründet.

Für diesen Zulassungsgrund sind zumindest gewichtige Gesichtspunkte erforderlich, die eine dem Kläger günstige Erfolgsprognose erlauben (vgl. Beschluss des Senats vom 19. August 1997 - OVG 8 SN 295.97 - NVwZ 1998,197). Danach liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung erster Instanz dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wenn also ein Erfolg der Angriffe gegen die erstinstanzliche Entscheidung wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 1999 - OVG 8 N 10.99 - und vom 29. Juli 1999 - OVG 8 N 33.99 -; HessVGH, InfAuslR 2000, 497; vgl. auch Seibert, NVwZ 1999, 113 [115] mit zahlreichen Nachweisen). Das ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung des Tatzeitfahrers nach der mit dem Pkw des Klägers begangenen erheblichen innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht möglich war und infolgedessen eine Fahrtenbuchauflage (im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO) gegen ihn verhängt werden durfte. Es hat zu Recht angenommen, dass der Kläger, der ausdrücklich mit der Verfügung des Polizeipräsidenten vom 21. September 1999 auch nach dem als Tatzeitfahrer in Betracht kommenden Personenkreis befragt worden war, keinerlei sachdienliche Hinweise gegeben hat, die es dem Beklagten ermöglicht hätten, weitere Ermittlungen zur Feststellung des Tatzeitfahrers anzustellen. Bei einem Verkehrsverstoß, bei dem allein das amtliche Kennzeichen des Tatfahrzeugs bekannt ist, sind weitergehende Ermittlungen in der Regel nicht zumutbar, wenn der Halter jede Mitwirkung bei der Fahrerermittlung verweigert. Denn die Feststellung des Fahrzeugführers ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln; lehnt der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an diesen Ermittlungen ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 3.80 - sowie Beschlüsse vom 17. Juli 1986 - BVerwG 7 B 234.85 - und vom 21. Oktober 1987 - BVerwG 7 B 162.87 Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12, 15 und 18 und vom 17. Mai 1993 - BVerwG 11 B 50.93 -). Eine Ausnahme kommt hier nicht deshalb in Betracht, weil der Kläger angibt, alle als Tatzeitfahrer in Betracht kommenden Personen - es soll sich nach seinen Angaben im Schriftsatz vom 27. September 1999 um eine wechselnde Anzahl von Mitarbeitern handeln, die er zusammen mit einem gleichberechtigten Partner beschäftigt - erfolglos befragt zu t'laben. Zu solchen Ermittlungen ist der Kläger weder aufgefordert worden noch entbinden sie ihn von seiner Mitwirkungsobliegenheit als Halter, den in Betracht kommenden Personenkreis namentlich zu benennen. Die Behörde war auch nicht verpflichtet, in den Geschäftsräumen des Klägers seine und seines Geschäftspartners dort vermutlich nur gelegentlich anwesenden Mitarbeiter zu befragen, zumal deren Anzahl wechselt. Zu solchen zeitraubenden kaum Aussicht auf Erfolg bietenden Untersuchungen ist die Behörde auch im Hinblick auf die kurze dreimonatige Verjährungsfrist gerade nicht verpflichtet.

Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit deshalb, weil der Kläger versichert, er werde das Tatfahrzeug anderen Person nicht mehr zur Benutzung überlassen, so dass es nicht mehr zu unaufklärbaren Verkehrsverstößen mit seinem Fahrzeug kommen werde. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen hat umfassendere Zwecksetzung als nur der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen, die vom Fahrzeughalter als Führer des Fahrzeugs ausgehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschlüsse vom 3. Februar 1989 - BVerwG 7 B 18.89 NVZ 1989, 206 = NJW 1989, 1624 = DAR 1989, 192 und vom 23. Juni 1989 7 B 90.89 - Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 20) soll mit dieser Maßnahme in Ergänzung der Pflicht zur Führung eines amtlichen Kennzeichens (vgl. § 23 StVZO) dafür Sorge getragen werden, dass anders als in dem Fall, der Anlass zur Auferlegung eines Fahrtenbuchs gegeben hat, künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die Anordnung richtet sich an den Fahrzeughalter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitzt. Gefährdet er die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeug benutzung angehalten werden. Ob vom Fahrzeughalter selbst als Führer seines Kraftfahrzeugs Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen zu besorgen sind, ist demnach rechtlich nicht ausschlaggebend. Vielmehr genügt regelmäßig die bei jeder Kraftfahrzeugnutzung nicht auszuschließende Möglichkeit, dass der jeweilige Fahrer Verkehrsvorschriften zuwiderhandelt. Dieser Zweck der Fahrtenbuchauflage kann zuverlässig nicht durch die unverbindliche Versicherung des Halters, das Kraftfahrzeug zukünftig nur noch persönlich zu nutzen, sondern nur dann erreicht werden, wenn die Führung des Fahrtenbuchs angeordnet, gemäß § 31 a Abs. 3 StVZO kontrolliert sowie Verstöße gegen die Pflicht zu ordnungsgemäßer Führung des Fahrtenbuchs als Ordnungswidrigkeit (§ 69 a Abs. 5 Nm. 4 und 4 a StVZO) sanktioniert werden können.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Wert des Antragsgegenstandes wird auf 3.067,75 ? (entspricht 6.000 DM) festgesetzt (§ 13 Abs. 1, § 14 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124 a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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