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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 13.07.2005
Aktenzeichen: OVG 8 N 138.03
Rechtsgebiete: StVollzG, AuslG
Vorschriften:
StVollzG § 50 Abs. 2 | |
StVollzG § 50 Abs. 3 | |
AuslG § 83 Abs. 4 |
OVG 8 N 138.03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Xalter sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schrauder und Buchheister am 13. Juli 2005 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. August 2003 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Antragsgegenstandes wird auf 10 210,27 € festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Die Klägerin zeigt keine gewichtigen Gesichtspunkte auf, die für den Erfolg einer Berufung sprechen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Kosten der Abschiebung ihrer Höhe nach gerechtfertigt sind. Der Einwand der Klägerin, 163 Hafttage seien nicht erforderlich gewesen, um die Abschiebung der russischen Staatsangehörigen A. vorzubereiten und durchzuführen, greift nicht durch. Soweit die Klägerin sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, der Beklagte hätte nachvollziehbar und nachprüfbar darlegen und belegen müssen, was er in 163 Tagen Abschiebungshaft unternommen habe, um die Abschiebung vorzubereiten und durchzuführen, ist ihr Vorbringen schon deshalb nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen, weil sich die vom Beklagten im Einzelnen ergriffenen Maßnahmen dem Verwaltungsvorgang entnehmen lassen. Danach hat der Beklagte die A. am 18. Oktober 2000 aus der Strafhaft in die Abschiebungshaft übernommen und am 24. Oktober 2000 mit der Passbeschaffung begonnen (Bl. 87 ff. VV). Diese gestaltete sich äußerst schwierig, da die A. sich als litauische Staatsangehörige ausgab, einen Aliasnamen führte, gegenüber der litauischen Botschaft unzureichende Angaben machte, diese den Passantrag zurückwies (Bl. 94 VV) und die A. schließlich am 28. November 2000 der litauischen Botschaft vorgeführt werden musste (Bl. 101, 103 VV). Nachdem die litauische Botschaft die Identität der A. geprüft hatte, teilte sie dem Beklagten unter dem 8. Dezember 2000 mit, dass die Botschaft kein Passersatzpapier ausstellen werde, da die A. sich geweigert habe, die Register ihrer Eltern zu nennen (Bl. 107 - 109 VV). Bei einer erneuten Vorführung der A. am 21. Dezember 2000 bei der litauischen Botschaft stellte sich heraus, dass die A. nicht die litauische, sondern die russische Staatsangehörigkeit besaß und einen anderen Namen führte (Bl. 118 VV). Der Beklagte beantragte daraufhin am 28. Dezember 2000 bei der Botschaft der russischen Föderation die Ausstellung eines Reisedokuments (Bl. 122 VV). Trotz mehrfacher Nachfrage durch den Beklagten zum Bearbeitungsstand am 12. Januar 2001, 9. Februar 2001, 15. Februar 2001 und 13. März 2001 gestaltete sich das Verfahren dort zögerlich (Bl. 131, 133, 134, 135, 145 und 146 VV), bis schließlich am 27. März das beantragte Reisedokument für die A. ausgestellt wurde und diese am 30. März 2001 abgeschoben werden konnte.
Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, die 163 Tage lange Abschiebungshaft belaufe sich auf über ein Siebenfaches der durchschnittlichen Haftdauer in Berlin, die im Jahr 2002 24 Tage betragen habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für den Umfang der Kostenhaftung nicht die durchschnittliche, sondern die tatsächliche Haftdauer maßgeblich (vgl. § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG, der auf die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten abstellt).
Die von der Klägerin darüber hinaus erhobene Rüge, in jedem Fall seien die Kosten für die während der Abschiebungshaft durchgeführte Strafhaft herauszurechnen, verhilft dem Zulassungsantrag gleichfalls nicht zum Erfolg. Die abgeschobene A. befand sich ausweislich der Verwaltungsvorgänge (Bl. 71/72 VV) aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 30. August 2000 bis 18. Oktober 2000 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt für Frauen. Am 18. Oktober 2000 wurde sie aus der Untersuchungshaft entlassen und nach Köpenick in die Abschiebungshaft verbracht (Bl. 81/82 VV), wo sie sich bis zum Tage ihrer Abschiebung am 30. März 2001 (also 163 Tage) aufhielt. Dass nach dem Vortrag der Klägerin die gegen die A. verhängte Freiheitsstrafe von fünf Monaten "von der Staatsanwaltschaft am 19. Dezember 2000 erlassen" worden sein soll, ändert hieran nichts. Die Kosten der Untersuchungs- und Strafhaft sind nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides.
Soweit die Klägerin die Höhe der Kosten der Abschiebungshaft pro Tag bestreitet und eine Berechnung nach § 50 Abs. 2 und 3 Strafvollzugsgesetz anmahnt, ist ihr nicht zu folgen. Die Vorschrift des § 83 Abs. 4 AuslG verlangt ausdrücklich die Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten. Sie enthält eine abschließende Regelung, die für die Anwendung der Haftkostenbeitragsvorschrift des Strafvollzugsgesetzes keinen Raum lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2005 - BVerwG 1 C 15.04 - Pressemitteilung Nr. 37/2005). Anhaltspunkte dafür, dass der vom Beklagten zugrunde gelegte Tagessatz für die Unterbringung und Verpflegung von Abschiebehäftlingen in Polizeigewahrsam in Höhe von 61,92 € (118,35 DM) die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten übersteigt, hat die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag weder behauptet noch dargelegt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Wertes des Antragsgegenstandes beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG a. F.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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