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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 04.05.2005
Aktenzeichen: OVG 8 N 196.02
Rechtsgebiete: VwGO, RVO, HRG, ZPO, BerlHG, VwGO


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4
VwGO § 173
RVO § 200 f
RVO § 200 g
HRG § 41
HRG § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
HRG § 41 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 512
BerlHG § 18
BerlHG § 18 Abs. 2
BerlHG § 18 Abs. 2 Satz 1
BerlHG § 18 Abs. 2 Satz 2
VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 8 N 196.02

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin durch die Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts Xalter und die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schrauder und Weber am 4. Mai 2005 beschlossen:

Tenor:

Hinsichtlich der Kläger zu 1), 4), 6) und 7) wird das Verfahren eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Juli 2002 insoweit für wirkungslos erklärt.

Im Übrigen wird der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Juli 2002 abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Antragsgegenstandes wird für die Zeit bis zur teilweisen Hauptsachenerledigung auf 32 722,68 € (entspricht 64 000 DM) und für die Zeit danach auf 16 361,34 € (entspricht 32 000 DM) festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO) zuzulassen.

1. Der von der Beklagten zunächst geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, die eine in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage von fallübergreifender Bedeutung aufwirft. Dargelegt sind diese Zulassungsvoraussetzungen, wenn der Antrag eine bestimmte Rechtsfrage formuliert, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lässt und zumindest einen Hinweis auf den Grund enthält, der die Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Klärungsbedarf besteht, wenn die Antwort auf die Rechtsfrage nicht schon feststeht, wenn diese also zu ernsthaften Zweifeln Anlass gibt. Hieran fehlt es.

Die Beklagte bezeichnet schon keine konkrete Rechtsfrage, sondern beschränkt sich auf die Darlegung ihrer Rechtsauffassung zur fehlenden Klagebefugnis der Kläger. Sollte diesem Vorbringen allerdings die Rechtsfrage zu entnehmen sein, ob einzelnen Studierenden als Mitgliedern der Studierendenschaft ein Klagerecht aus Artikel 2 Abs. 1 GG gegen die Tätigkeit der Studierendenschaft zusteht, dann handelt es sich nicht um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Denn in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass Studierende einen Anspruch auf Unterlassung allgemeinpolitischer Erklärungen von Organen der Studierendenschaft aus Artikel 2 Abs. 1 GG haben können (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 C 58.78 - BVerwGE 59, 231 ff.) und sie daher auch klagebefugt sind.

Dem weiteren Vorbringen zur Bestimmtheit eines Unterlassungsanspruchs bzw. -tenors lässt sich eine klärungsfähige Rechtsfrage ebenfalls nicht entnehmen. Die Beklagte macht lediglich geltend, dass der vom Verwaltungs-gericht ausgesprochene Tenor mangels Vollstreckungsfähigkeit zu unbestimmt sei. Im Übrigen hat die höchstrichterliche Rechtssprechung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 1992 - 2 BvR 321/89 - nachgewiesen in juris) klargestellt, dass dies nicht zutrifft.

2. Die Berufung kann auch nicht wegen Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen werden. Divergenz ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten anderen Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Die Darlegung des Rechtssatzwiderspruchs erfordert, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem eben solchen Rechtssatz eines der Divergenzgerichte, der sich auf dieselbe Vorschrift bezieht, widersprochen hat. Der Zulassungsantrag muss die voneinander abweichenden Rechtssätze einander gegenüberstellen und die Divergenzentscheidung genau benennen. Hieran fehlt es.

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung weiche in der Frage der Klagebefugnis von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Urteil vom 21. Januar 1966 - 6 RKa 47/64 - MdR 1966, 541) ab, da dieses kein divergenzrelevantes Gericht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist.

Eine Abweichung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht dargelegt. Das Zulassungsvorbringen referiert verschiedene Entscheidungen dieser Gerichte, ohne einzelne Rechts-sätze zu benennen, denen das Verwaltungsgericht mit einem abstrakten Rechtssatz widersprochen hätte. Im Übrigen betreffen die von der Beklagten angeführten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juni 1988 (- 1 BvR 1301/86 - DVBl. 1988, 1112) und vom 18. April 1984 (- 1 BvL 43/81 - BVerfGE 67, 26) nicht den Unterlassungsanspruch eines Studierenden gegen die Tätigkeit der Studierendenschaft, sondern den Unterlassungsanspruch eines Krankenkassenmitglieds im Zusammenhang mit Leistungen nach den §§ 200 f und 200 g RVO für Abtreibungen aus sozialer Indikation. In der Entscheidung vom 15. Juni 1988 hat das Bundesverfassungsgericht darüber hinaus ausdrücklich klargestellt, dass sich die Frage nach der verfassungsrechtlichen Verbürgung einer Klagemöglichkeit des Mitglieds gegen den Zwangsverband nicht einheitlich beantworten lässt. - Auch eine Abweichung von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1979 (- BVerwG 7 C 58.78 - BVerwGE 59, 231) und vom 12. Mai 1999 (- 6 C 10.98 - NVwZ 2000, 323) liegt nicht vor; vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in diesen Entscheidungen die Klagebefugnis von Studierenden auf Unterlassung von Äußerungen der Studierendenschaft außerhalb ihres Aufgabenbereiches wegen einer möglichen Rechtsverletzung nach Artikel 2 Abs. 1 GG bejaht.

3. Das angegriffene Urteil beruht nicht auf den gerügten Verfahrensmängeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Beklagte sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass das Verwaltungsgericht in der Urteilsbegründung bei der Frage der Bestimmtheit des Klageantrags auf ein Urteil derselben Kammer vom 17. August 1999 - VG 2 A 231.97 - abstellt, ohne dass dieses Urteil zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sei. In diesem Vorgehen liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Artikel 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich sowohl zu dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt als auch zur Rechtslage zu äußern (BVerfGE 86, 133, 144). Diese Möglichkeit wurde der Beklagten nicht verwehrt, sie hat sich vielmehr umfassend zu dem ihrer Auffassung nach unbestimmten Klageantrag geäußert (vgl. Schriftsatz vom 15. Juli 2002, Bl. 147 ff. der Streitakte). Die Verweisung des Verwaltungsgerichts auf ein früheres Urteil der Kammer vom 17. August 1999 betrifft im Übrigen nicht das rechtliche Gehör, sondern Art und Umfang der Urteilsbegründung.

Das Verwaltungsgericht hat auch nicht das rechtliche Gehör verletzt, indem es zur Begründung der Kompetenzüberschreitung durch die Beklagte auf "die den Beteiligten bekannten Beschlüsse der Kammer vom 23. November 1999 (VG 2 A 135.99), bestätigt durch den Beschluss des OVG Berlin vom 22. September 2000 (OVG 8 SN 328.99), 17. April 2000 (VG 2 A 181.99) bestätigt durch den Beschluss des OVG Berlin vom 27. April 2001 (OVG 8 L 30.00), 6. März 2001 (VG 2 A 121.00), 22. November 2001 (VG 2 A 95.01) und 22. Mai 2002 (VG 2 A 257.01) Bezug genommen hat. Die Kläger haben den Inhalt dieser Verfahren mit Schriftsatz vom 12. Juli 2002 zum Gegenstand ihrer Klagebegründung gemacht. Die Beklagte hatte in der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen, da ihr der Inhalt als Beteiligte dieser Verfahren bekannt gewesen ist. Im Übrigen hat die Beklagte nicht dargelegt, was sie vorgetragen hätte, wenn der Inhalt dieser Verfahren früher in das Klageverfahren eingeführt worden wäre.

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte im Zusammenhang mit der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses auf den Verfahrensmangel einer Überraschungsentscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag der Beklagten zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis berücksichtigt, aber lediglich andere rechtliche Schlüsse als die Beklagte daraus gezogen. Die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass die Klageerhebung nicht rechtsmissbräuchlich sei, ist zutreffend. Ein Rechtsmissbrauch bzw. eine unzulässige treuwidrige Rechtsausübung könnte allenfalls gegeben sein, wenn die Kläger im Studentenparlament einem Antrag zugestimmt hätten, gegen den sie dann später gerichtlich vorgegangen wären. Derartiges liegt hier aber nicht vor.

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Befangenheitsantrag mit einer abwegigen Begründung zu Unrecht abgelehnt, unterliegt im Zulassungsverfahren nicht der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht. Die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs durch das Verwaltungsgericht ist eine unanfechtbare Entscheidung (§ 146 Abs. 2 VwGO), die gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 512 ZPO der Überprüfung in einem Berufungsverfahren entzogen ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7. August 2001 - 1 A 3047/01 - NVwZ-RR 2002, 541; OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Januar 2002 - 1 MA 3669/01 - NVwZ-RR 2002, 471). Ob bei "handgreiflicher Gesetzeswidrigkeit" die Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters ausnahmsweise zuzulassen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn ein solcher Fall liegt nicht vor. Die Beklagte leitet die angebliche Voreingenommenheit der erstinstanzlichen Richter lediglich aus deren anderer Rechtsauffassung ab.

4. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat die Klagebefugnis und auch das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger rechtsfehlerfrei bejaht. Das Gleiche gilt für die Anwendung und Auslegung des § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Satz 4 HRG und des § 18 BerlHG. Die nach Ablauf der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags eingetretene Änderung des § 18 Abs. 2 BerlHG ist hier zu berücksichtigen, da die Beklagte mit Blick auf die bevorstehende Änderung dieser Vorschrift vor Ablauf der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils insoweit dargelegt hatte (zur Berücksichtigung von Rechtsänderungen im Berufungszulassungsverfahren vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 7 AV 2/03 - NVwZ 2004, S. 744). Das Vorbringen rechtfertigt indes nicht die Annahme ernstlicher Richtigkeitszweifel.

§ 18 BerlHG erweitert weder in der im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung geltenden Fassung des Artikel I Nr. 2 a des Gesetzes vom 8. Oktober 2001 (GVBl. S. 534) noch in der jetzt geltenden Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82) die verfassungsrechtlich vorgegebenen Möglichkeiten der Studierendenschaft, zu allgemeinpolitischen Fragen Stellung zu beziehen, entsprechende Forderungen zu erheben oder solche Aktivitäten Dritter zu fördern und zu unterstützen.

Die Neufassung des Berliner Hochschulgesetzes vom 13. Februar 2003 berücksichtigt hinsichtlich der Studierendenschaft die Anforderungen des Artikel 1 Nr. 4 des 6. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (entspricht § 41 HRG) - 6. HRGÄndG - vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3138) an die Landesgesetzgeber, die gemäß Artikel I Nr. 5 des 6. HRGÄndG (entspricht § 72 Abs. 1 Satz 8 HRG) innerhalb von drei Jahren entsprechende Landesgesetze zu erlassen haben. Durch die Neufassung des § 41 HRG, der die Grundlage für die Änderung des § 18 Abs. 2 BerlHG bildet, wurden die Befugnisse der Studierendenschaften nicht erweitert. Dem Gesetzgeber ging es lediglich darum, die Reichweite des hochschulpolitischen Mandats der Studierendenschaft unter Berücksichtigung neuer landesrechtlicher Regelungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung rahmenrechtlich neu zu formulieren (vgl. Begründung des Fraktionsentwurfes, BT-Drs. 14/8361, S. 5 f. und damit wörtlich übereinstimmend Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drs. 14/8732, S. 7 f.). In der Begründung zum Gesetzentwurf wird ausdrücklich klargestellt, dass die Studierendenschaft als Zwangsverband nur zur Wahrnehmung der spezifischen Interessen der in ihr zusammengeschlossenen Studierenden befugt sei; politische Bildung, staatsbürgerliches Verantwortungsbewusstsein, Toleranzbereitschaft sowie das Eintreten für die Grund- und Menschenrechte seien zwar Ziele, die das gesteigerte Interesse der Studierenden wie der Allgemeinheit verdienten, mit dieser Aufgabenübertragung werde aber der Studierendenschaft nicht die Befugnis verliehen, allgemeinpolitisch tätig zu werden und im Namen der Studierenden eigene politische Forderungen zu formulieren und zu vertreten. Dem entsprechen die in § 18 Abs. 2 BerlHG (Fassung 2003) aufgenommenen neuen Ziele: Meinungsbildung in der Gruppe der Studierenden zu ermöglichen (§ 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BerlHG), Förderung des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins, Bereitschaft zu aktiver Toleranz und zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte (§ 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 BerlHG). Bei diesen Zielen handelt es sich nur um exemplarisch genannte Teilbereiche des der Studierendenschaft in § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BerlHG zugewiesenen hochschulpolitischen Mandats. Bei der Behandlung hochschulpolitischer Themen ist auch ein "Brückenschlag" zu allgemeinpolitischen Fragestellungen erlaubt, solange und soweit dabei der Zusammenhang zu studien- und hochschulpolitischen Belangen deutlich erkennbar bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 C 10/99 - NVwZ 2000, 323, 325).

Die von der Beklagten in der Zulassungsbegründung genannten Äußerungen, Erklärungen und Forderungen zu den Themen Kosovo-Krieg, Globalisierung, Asylpolitik, Ausländerrecht, Menschenrechte politischer Gefangener, Volksbegehren/Volksentscheid sind nicht vom hochschulpolitischen Mandat gedeckt. Die Beklagte verkennt, dass diese allgemeinpolitischen Themen nicht etwa deshalb zulässig sind, weil sich für sie ein wissenschaftspolitischer Hintergrund konstruieren lässt oder die politische Bildung und im weitesten Sinne auch die Grundlagen freier Wissenschaft, Forschung und Lehre berührt sein können. Maßgeblich ist vielmehr, ob bei den einzelnen Aktivitäten, Äußerungen und Forderungen der Studierendenschaft der notwendige Hochschulbezug deutlich erkennbar bleibt, woran es hier jeweils fehlt.

Dass es sich im Übrigen bei der Publikation "HUch!" nicht um ein Verlautbarungsorgan der Studierendenschaft handeln soll, obwohl das Impressum den so genannten ReferentIinnenrat - so die Eigenbezeichnung des ASTA - ausdrücklich als Herausgeber nennt, erschließt sich dem Senat nicht.

Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich schließlich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht zur Begründung der Wiederholungsgefahr auf seine Feststellungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zwischen den Beteiligten (VG 2 A 135.99) Bezug genommen hat. Wie bereits ausgeführt, war der Inhalt dieser Entscheidung von den Klägern in das Verfahren eingeführt worden.

5. Auch der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht gegeben. Die Frage des Aufgabenbereichs der Beklagten und dessen Grenzen sind in der Rechtsprechung geklärt. Wie bereits ausgeführt, ist bei der Behandlung hochschulpolitischer Themen zwar ein "Brückenschlag" zu allgemeinpolitischen Fragestellungen erlaubt. Die Grenze zur unzulässigen Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandats ist aber dort überschritten, wo ein sachlicher Bezug zur Hochschulpolitik weder erkennbar noch beabsichtigt ist. Unzulässig ist politische Eigenwerbung oder gar Agitation. Allgemeinpolitische Fragestellungen dürfen von der Studierendenschaft nur aus neutraler, dienender Position heraus, etwa im Rahmen von Vorträgen oder Veranstaltungsreihen thematisiert werden, in denen unterschiedliche Positionen zu Wort kommen müssen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 15. Januar 2004 - OVG 8 S 133.02 -).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG n.F. in Verbindung mit §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 GKG a.F.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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