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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 28.08.2003
Aktenzeichen: OVG 8 N 21.02
Rechtsgebiete: StVZO, ZPO, InsO


Vorschriften:

StVZO § 31 a
ZPO § 240
InsO § 38
InsO § 45
InsO § 87
InsO § 174
InsO §§ 187 ff.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend die Anfechtung einer Fahrtenbuchauflage unterbricht dieses Verfahren nicht. Der Insolvenzverwalter ist daher nicht berechtigt, dieses Verfahren aufzunehmen oder seine Unterbrechung gesondert durch Rechtsmittel geltend zu machen.

Ob dies auch hinsichtlich des gleichzeitig mit der Fahrtenbuchauflage erlassenen Gebührenbescheides gilt, bleibt offen.

Der Insolvenzverwalter der X GmbH beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom . . . , mit dem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Klage des Insolvenzschuldners gegen eine Fahrtenbuchauflage abgewiesen worden ist.

Der Zulassungsantrag wurde als unzulässig verworfen.


Gründe:

Das verwaltungsgerichtliche Verfahren, dessen Streitgegenstand der Bescheid des Landeseinwohneramts Berlin vom 19. Februar 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr vom 28. Oktober 1999 ist, mit dem der Insolvenzschuldnerin die Führung eines Fahrtenbuches aufgegeben wurde, ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht gemäß §§ 173 VwGO, 240 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der X GmbH durch den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 7. Februar 2001 unterbrochen worden. Daher kann das Verfahren weder vom Insolvenzverwalter gemäß §§ 85, 86 InsO aufgenommen werden noch kann er die Einlegung eines Rechtsmittels (BGH, Urteil vom 21. Juni 1995 - VIII ZR 224.94 - NJW 1995, 2563) auf die vermeintliche Unterbrechung des Klageverfahrens stützen.

Durch den im Verwaltungsstreitverfahren angefochtenen Bescheid ist der Beklagte nicht Insolvenzgläubiger i.S.v. § 38 InsO geworden und die Insolvenzmasse ist nicht betroffen. Die Verpflichtung, ein Fahrtenbuch zu führen, stellt keinen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch des Beklagten dar, denn es handelt sich um eine unvertretbare Handlung des Schuldners (Braun, Insolvenzordnung, 2002, § 38 Rn. 5), die nicht in eine Geldsumme umrechenbar ist (§ 45 InsO). Die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches kann dementsprechend von dem Beklagten auch nicht gemäß §§ 87, 174 ff. InsO beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Ebenso wenig kann der Beklagte bei der Verteilung der Insolvenzmasse (§§ 187 ff. InsO) berücksichtigt werden. Die dem früheren Prozeßbevollmächtigten erteilte Prozessvollmacht ist nicht gemäß § 117 Abs. 1 InsO erloschen, denn sie bezieht sich nicht auf zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen. War aber das Klageverfahren nicht unterbrochen und bestand die Vollmacht fort, durfte das Urteil ergehen und der Klägerin an ihren Prozessbevollmächtigten zugestellt werden mit der Folge, dass es mangels einer Rechtsmitteleinlegung durch diese rechtskräftig geworden ist.

Dass Verfahrenskosten angefallen sind, rechtfertigt nach allgemeiner Meinung, der sich der Senat anschließt, keine andere Beurteilung, denn es ist auf den Streitgegenstand und nicht auf die Kosten abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 1980 - 7 C 32.77 - MDR 1980, 963; Schmid, in Sodan/Ziekow, VwGO, § 94 Rn. 43; Rudisile, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 94 Rn. 110; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl. § 94 Rn. 8).

Ob der Beklagte wegen der durch gesonderten Bescheid vom 19. Februar 1999 geltend gemachten Gebührenforderung Insolvenzgläubiger ist, bedarf nicht der Entscheidung, denn dieser Bescheid ist nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils.

Ende der Entscheidung

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