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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 27.02.2004
Aktenzeichen: OVG 8 N 38.01
Rechtsgebiete: StVZO


Vorschriften:

StVZO § 31 a Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 8 N 38.01

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin durch die Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts Xalter und die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schrauder und Weber am 27. Februar 2004 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Januar 2001 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Antragsgegenstandes wird auf 3.067,75 € (entspricht 6.000,- DM) festgesetzt.

Gründe:

Der Zulassungsantrag, für den noch das Verfahrensrecht in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung maßgeblich ist (§ 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.d.F. des Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 [BGBl. I S. 3987]), ist nicht begründet.

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, die eine in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage (dazu, ob auch tatsächliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung die Zulassung rechtfertigen können, vgl. Uechtritz, NVwZ 2000, 1217 [1220 m.w.N.]) fallübergreifender Bedeutung aufwirft. Dargelegt sind diese Zulassungsvoraussetzungen, wenn der Antrag eine bestimmte Rechtsfrage formuliert, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lässt und zumindest einen Hinweis auf den Grund enthält, der die Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 1997 - OVG 8 SN 414.97 -; vom 3. April 1998 - OVG 8 N 10.98 - VIZ 1998, 701; vom 13. Juli 1999 - OVG 8 SN 98.99 - und stdg. Senatsrspr.). Klärungsbedarf besteht, wenn die Antwort auf die Rechtsfrage nicht schon feststeht, wenn diese also zu ernsthaften Zweifeln Anlass gibt. Das ist u.a. dann nicht der Fall, wenn die Antwort unmittelbar dem Gesetz zu entnehmen ist, dieses schon aus sich heraus verständlich ist, sie überhaupt (oder so gut wie) unbestritten oder höchstrichterlich bereits ausreichend geklärt ist (Weyreuther, Revisionszulassung pp. 1971, Rn. 65; May, Die Revision, 2. Aufl. 1997, Teil IV Rn. 57, 58; Meyer-Ladewig, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Januar 2000, § 124 Rn. 32; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 132 Rn. 10).

Die in der Antragsbegründung als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, "ob die Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen auf anwaltliche Vertretung ... sowie auf Akteneinsicht durch den Bevollmächtigten ... im Ordnungswidrigkeitenverfahren als Umstand gewertet werden kann, der die fehlende Mitwirkungsbereitschaft des Fahrzeughalters belegt", kann nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung führen. Die Frage, ob die Ausübung von Verfahrensrechten im Ordnungswidrigkeitenverfahren überhaupt als Mitwirkungsverweigerung mit der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage sanktioniert werden kann, ist am Beispiel des Zeugnisverweigerungsrechts höchstrichterlich in dem Sinne geklärt, dass dies zulässig ist (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1981 - 2 BvR 1172.81 - NJW 1982, 568; BVerwG, Beschluss vom 4. April 1996 - 11 B 18.96 - m.w.N.). Bei den hier in Rede stehenden Verfahrensrechten ist sie ebenso wie beim Zeugnisverweigerungsrecht zu bejahen, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte.

Ob die Wahrnehmung dieser Rechte nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften allerdings dazu führt, dass die Feststellung des Fahrzeugführers trotz angemessener Ermittlungsbemühungen der Polizeibehörde nicht möglich i.S.v. § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO war und daher ein Fahrtenbuch verfügt werden darf, hängt davon ab, ob ihre Ausübung im konkreten Fall ursächlich für die Nichtaufklärbarkeit des Verkehrsverstoßes gewesen ist. Insoweit handelt es sich um eine Frage des Einzelfalles, die sich grundsätzlicher Klärung entzieht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Wertes des Antragsgegenstandes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124 a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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