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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 16.03.2005
Aktenzeichen: OVG 8 N 68.04
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 58 Abs. 2 | |
VwGO § 60 | |
VwGO § 74 | |
VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 4 | |
VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 5 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5 |
OVG 8 N 68.04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin durch die Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts Xalter und die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schrauder und Weber am 16. März 2005 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Juli 2004 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der verwaltungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung für das Klageverfahren auf 8 000 € und für die zweite Rechtsstufe auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe:
Der Berufungszulassungsantrag ist unzulässig.
Die Zulässigkeit scheitert allerdings nicht daran, dass der Kläger die zweimonatige Frist für die Begründung des Zulassungsantrags nach § 124 a Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO versäumt hätte. Zwar ist ihm der angegriffene Gerichtsbescheid ausweislich der Zustellungsurkunde am 3. August 2004 zugestellt worden und die Begründungsschrift erst per Fax am 8. Oktober 2004 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen. Jedoch war die Frist für die Begründung des Zulassungsantrags zu diesem Zeitpunkt nicht abgelaufen, weil die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts, derzufolge die Begründung bei dem Verwaltungsgericht einzureichen sei, mit In-Kraft-Treten des Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2197) am 1. September 2004 (vgl. dessen Art. 14) mit der Folge des § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig geworden ist. Denn mit Art. 6 Nr. 2 a Justizmodernisierungsgesetz ist § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO dahin geändert worden, dass die Begründung bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Folglich bedurfte es zur Fristwahrung auch nicht der beantragten Wiederein-setzung gemäß § 60 VwGO.
Der Berufungszulassungsantrag ist gleichwohl unzulässig, weil er nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Danach sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung nach Auffassung des Klägers zuzulassen ist. Dazu gehört zunächst, dass einer der in § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO abschließend normierten Zulassungsgründe prinzipiell ausdrücklich benannt und bezogen auf den jeweiligen Zulassungsgrund substanziiert dargelegt wird, warum er gegeben sein soll. Hier fehlt es schon an der Benennung eines Zulassungsgrundes.
Die Zulassungsbegründung leidet aber vor allem an einem weiteren Mangel: Das Verwaltungsgericht hat seine Abweisung der Klage sowohl auf deren Unzulässigkeit als auch unabhängig davon auf deren Unbegründetheit gestützt. Ist die angegriffene Verwaltungsgerichtsentscheidung solchermaßen auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so muss für jeden dieser Gründe ein Berufungszulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Komm., 13. Aufl. 2003, § 124 Rdnr. 5 m.w.N.). Auch daran fehlt es hier. Denn zu der tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger die einmonatige Klagefrist nach § 74 VwGO versäumt hat, enthält die Zulassungsantragsbegründung keinerlei Vorbringen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Wertes des Antragsgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 45 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 3, 63 Abs. 3 GKG n.F.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; vgl. auch § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Ende der Entscheidung
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