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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 26.02.2003
Aktenzeichen: OVG 8 N 79.00
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 86 Abs. 2 |
OVG 8 N 79.00
In der Verwaltungsstreitsache
Land Berlin, vertreten durch
Tenor:
wird der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. September 2000 zuzulassen, abgelehnt.
Der Zulassungsantrag ist nicht begründet.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, und ernstlicher Zweifel an deren Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO) sind nicht gegeben.
Das Verwaltungsgericht musste den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, die Polizeibeamten POM S. und PHM G. als Zeugen dazu zu vernehmen, dass der unbekannt gebliebene Fahrer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen B-LP 961, dessen Halter der Kläger war, am 4. November 1996 um 8.59 Uhr in 10117 Berlin, Straße ohne Widmung vor dem Rechtsabbiegen von dieser Straße in die Leipziger Straße das Fahrzeug vor der dort befindlichen Lichtzeichenanlage angehalten hatte, nicht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vor Erlass des Urteils durch einen zu begründenden Gerichtsbeschluss ablehnen. Es genügte vielmehr den verfahrensrechtlichen Anforderungen, dass das Verwaltungsgericht auf diesen Antrag in der Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen ist. Denn es hat zutreffend erkannt, dass es sich bei diesem Antrag nicht um einen ordnungsgemäßen Beweisantrag, sondern um einen unzulässigen "Ausforschungsbeweis"-Antrag (Davin, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 86 Rn. 92, 94; Kopp/Schenke, VwGO, 13 Aufl. 2003, § 86 Rn. 18 a) handelte. Die in das Wissen der Polizeibeamten gestellte Behauptung ist ersichtlich "aus der Luft gegriffen", ins "Blaue" hinein aufgestellt. Denn der Tatzeitfahrer, der sich dazu allein hätte substantiiert äußern können, ist auch dem Kläger nicht bekannt, sonst hätte er ihn benennen können. Die schriftliche Anzeige und der diese bestätigende Vermerk der Polizeibeamten vom 25. April 1997 schildern hingegen den Vorfall, der mittels eines Diktiergerätes festgehalten worden war, anschaulich, indem mitgeteilt wird, dass der unbekannte männliche Fahrer ein vor ihm an der Haltelinie bei Rotlicht anhaltendes Fahrzeug "angehupt" habe um dann, ohne selbst anzuhalten, mit ca. 15 Km/h die Haltelinie zu passieren. Unter diesen Umständen fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die beiden Polizeibeamten, die bei Feststellung der Verkehrsordnungswidrigkeit weder den Halter noch den Tatzeitfahrer persönlich kannten, eine bewusst unrichtige Anzeige erstattet und damit ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen haben sollten. Dem Kläger geht es bestenfalls darum, ermitteln zu lassen, ob seine auf keinerlei Anhaltspunkte gestützte Behauptung nicht evt. doch wahr ist.
Die Berufung kann schließlich nicht wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen werden.
Für diesen Zulassungsgrund sind zumindest gewichtige Gesichtspunkte erforderlich, die eine dem Kläger günstige Erfolgsprognose erlauben (vgl. Beschluss des Senats vom 19. August 1997 - OVG 8 SN 295.97 - NVwZ 1998, 197). Danach liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung erster Instanz dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wenn also ein Erfolg der Angriffe gegen die erstinstanzliche Entscheidung wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 1999 - OVG 8 N 10.99 - und vom 29. Juli 1999 - OVG 8 N 33.99 -; HessVGH, InfAuslR 2000, 497; vgl. auch Seibert, NVwZ 1999, 113 [115] mit zahlreichen Nachweisen). Das ist nicht der Fall.
Dass solche Zweifel nicht aus einem Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO folgen, ist im Rahmen der Prüfung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO bereits ausgeführt worden. Zulassungsrelevante Richtigkeitszweifel ergeben sich auch nicht daraus, dass der Kläger behauptet, das Anhörungsschreiben vom 4. November 1996, das ausweislich des Akteninhaltes an ihn am 20. November 1996 abgesandt worden war, nicht erhalten zu haben. Auch dafür genügt das bloße unsubstantiierte Bestreiten des Zugangs nicht, weil der Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 30. Januar 1997, in dem sogar unter Angabe des behördlichen Aktenzeichens des Ordnungswidrigkeitenverfahrens und des Datums des Verkehrsverstoßes mitgeteilt wird, dass ein "eventuell zu erlassender Bußgeldbescheid" ihm, dem Prozeßbevollmächtigten, zugestellt werden könne, bestätigt, dass dem Kläger das wegen des mit seinem PKW begangenen Verkehrsverstoßes eingeleitete Verfahren bekannt sein musste. Da er vor dem 30. Januar 1997 nur durch den Anhörungsbogen von dem Vorfall unterrichtet worden sein konnte, muss ihm dieser auch zugegangen sein.
Die Kosten des Antragsverfahrens werden dem Kläger auferlegt (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Wert des Antragsgegenstandes wird auf 3.067,75,- € (= 6.000,- DM) festgesetzt (§ 13 Abs. 1, § 14 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124 a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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