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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 15.01.2004
Aktenzeichen: OVG 8 S 133.02
Rechtsgebiete: GG, BerlHG, HRG
Vorschriften:
GG Art. 2 Abs. 1 | |
BerlHG § 18 Abs. 2 Fassungen vom 8. Oktober 2001 und vom 13. Februar 2003 | |
HRG § 41 Fassung vom 8. August 2002 |
Aufgaben, die außerhalb des durch den Zusammenschluss gleichgerichteter studentischer Einzelinteressen legitimierten Verbandszwecks liegen, darf die Studierendenschaft nicht wahrnehmen. Aus verfassungsrechtlich Gründen ist ihr kein allgemeinpolitisches Mandat zuzubilligen. Als Wahrnehmung eines unzulässigen allgemeinpolitischen Mandats gilt dabei die nachhaltige und uneingeschränkte Kundgabe nicht hochschulbezogener allgemeinpolitischer Meinungen und Forderungen.
Der Studierendenschaft ist es nicht nur untersagt, selbst allgemeinpolitische Meinungen und Forderungen zu formulieren und zu propagieren, sondern ihr ist es auch verboten Dritte, die ein allgemeinpolitisches Mandat beanspruchen und entsprechende Aktivitäten entfalten, durch Mitarbeit, Geld- oder Sachzuwendungen zu unterstützen.
Der Studierendenschaft ist bei der Behandlung hochschulpolitischer Themen allerdings ein "Brückenschlag" zu allgemeinpolitischen Fragestellungen erlaubt, solange und soweit dabei der Zusammenhang zu studien- und hochschulpolitischen Belangen unmittelbar besteht und deutlich erkennbar bleibt.
Die Pflichtmitglieder der Studierendenschaft haben gemäß Art. 2 Abs. 1 GG einen Anspruch darauf, dass sich die Organe der Studierendenschaft unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes innerhalb des Wirkungskreises der gesetzlich definierten Aufgaben halten.
Die Grenzen des der Studierendenschaft zustehenden hochschulpolitischen Mandats werden weder durch § 18 Abs. 2 BerlHG in der Fassung des Gesetzes vom 8. Oktober 2001 noch in der auf § 41 HRG (Fassung vom 8. August 2002) beruhenden Neufassung vom 13. Februar 2003 in Richtung des allgemeinpolitischen Mandats erweitert.
Die Aufgabe der Förderung der politischen Bildung der Studierenden (§ 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 BerlHG) beinhaltet nicht die Befugnis, eigene allgemeinpolitische Vorstellungen zu entwickeln, zu formulieren und voranzutreiben. Die Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgabe hat von einer neutralen und dienenden Position aus zu erfolgen. Für die Studierenden können unter Vermeidung einseitiger Bevorzugung bestimmter politischer Strömungen beispielsweise Informationsangebote organisiert werden. Politische Werbung oder Agitation läßt die Norm ebensowenig zu wie die Unterstützung entsprechender allgemeinpolitischer Aktivitäten Dritter.
Tatbestand:
Der Antragsteller, der als Studierender Mitglied der Antragsgegnerin, der verfassten Studierendenschaft der Freien Universität Berlin, ist, begehrt im Wege einstweiliger Anordnung der Antragsgegnerin unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von mindestens 5 € und höchstens 250.000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 928, 890 ZPO, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EGStGB) zu untersagen, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, für die Dauer seiner Mitgliedschaft politische Erklärungen, Forderungen, Äußerungen und Stellungnahmen abzugeben, die keinen spezifisch und unmittelbar hochschulbezogenen Inhalt haben, sowie bei allgemeinpolitischen, nicht spezifisch und unmittelbar hochschulbezogenen Tätigkeiten Dritter unterstützend zu handeln.
Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin antragsgemäß verpflichtet. Ihre Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Gründe:
Der angefochtene Beschluss ist nicht verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen. Insbesondere greift die Rüge, der Tenor des angefochtenen Beschlusses sei mit dem Bestimmtheitsgebot unvereinbar, nicht durch. Der Entscheidungsausspruch entspricht dem vom Antragsteller sinngemäß gestellten Antrag, der mit hinreichender Genauigkeit das umschreibt, was der Antragsgegnerin verboten werden soll, folglich nicht wegen Unbestimmtheit unzulässig ist. Das mit Ordnungsgeld bewehrte Verbot, "allgemeinpolitische, nicht spezifisch und unmittelbar hochschulbezogene Äußerungen (Erklärungen, Forderungen, Stellungnahmen) abzugeben sowie derartige Tätigkeiten Dritter zu unterstützen", ist hinreichend bestimmt (vgl. BVerfG, 3. Ka., Beschluss vom 19. Februar 1992 - 2 BvR 321.89 - zitiert nach Juris). Es lässt die Unterscheidung von erlaubter (spezifisch unmittelbar hochschulbezogener) und untersagter (allgemeinpolitischer) Betätigung prinzipiell ohne weiteres zu. Die verwendeten Rechtsbegriffe sind der Auslegung mit den üblichen Methoden soweit zugänglich, dass die Antragsgegnerin den Verbotsumfang hinreichend klar erkennen kann (OVG NW, Beschluss vom 6. September 1994 - 25 B 1507.94 - DVBl. 1995 S. 433 [434]; OVG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 1998 - 8 SN 24.98 - zitiert nach Juris). Denkbare Abgrenzungsschwierigkeiten bei einzelnen Aktivitäten der Antragsgegnerin dürfen nicht zur Versagung des durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten effektiven Rechtsschutzes führen. Enger und konkreter lässt sich der Entscheidungsausspruch aufgrund der Vielgestaltigkeit möglicher nicht hochschulbezogener Äußerungen nicht fassen. lst aber die weitere Formulierung unvermeidbar, darf die gerichtliche Durchsetzung bestehender Unterlassungsansprüche nicht daran scheitern, dass es in der Praxis schwierig sein kann, erlaubtes und verbotenes Verhalten zu unterscheiden (vgl. für das Klageverfahren BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - 7 C 58.78 - BVerwGE 59, 231 [240 f.] und für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes OVG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 1998 - 8 SN 24.98 - zitiert nach Juris; OVG NW, Beschluss vom 6. September 1994 - 25 B 1507.94 - a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 28. November 1997 - 1 B 120.97 - NVwZ 1999, 211). Mit einer engeren Formulierung verbundene Rechtseinbußen des Antragstellers wären um so weniger hinnehmbar, als die Regelungsgegenstände für die Zukunft auch deshalb nicht noch enger bestimmt werden können, weil das strittige Verhalten der Antragsgegnerin in der Vergangenheit entsprechend weit gefächert war. Etwaige Zweifel am Bestehen des Verletzungstatbestandes berühren im übrigen nur die Vollstreckung und gehen dort zu Lasten des Vollstreckungsgläubigers, der auch sonst den Nachweis der Zuwiderhandlung zu erbringen hat (BVerwGE, Urteil vom 13. Dezember 1979, - 7 C 58.78 - a.a.O., S. 241).
Der angefochtene Beschluss ist materiellrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Verwaltungsgericht leitet den Anordnungsanspruch des Antragstellers zutreffend aus einer Verletzung des in Art. 2 Abs. 1 GG grundgesetzlich gewährleisteten Schutzes vor staatlichem Organisationszwang her. Den im gesetzlichen Zwangsverband der Studierendenschaft (§§ 41 Abs. 1 Satz 1 Hochschulrahmengesetz [HRG], 18 Abs. 1 Satz 1 Berliner Hochschulgesetz [BerlHG]) zusammengeschlossenen Studierenden steht ein verfassungsrechtliches Abwehrrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG gegen staatlichen Organisationszwang zu. Dieses Recht bewahrt den Einzelnen (nicht nur vor Mitgliedschaft in einem "unnötigen" Verband, sondern auch) davor, dass ein - wie hier - legitimer Zwangsverband Angelegenheiten außerhalb des gesetzlich festgelegten Verbandszwecks wahrnimmt (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1979 - 7 C 58.78 a.a.O. S. 238; vom 12. Mai 1999 - 6 C 10.98 - zitiert nach Juris; OVG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 1998 - 8 SN 24.98 - zitiert nach Juris; OVG NW, Beschlüsse vom 6. September 1994, - 25 B 1507.94 - a.a.O. und vom 13. Juli 2000 - 8 B 482.99 - NVwZ-RR 2000, 102).
Öffentlich-rechtliche Zwangsverbände können verfassungsgemäß nur für legitime öffentliche Aufgaben gegründet werden, für Aufgaben also, die prinzipiell auch die öffentliche Verwaltung wahrnehmen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 [98]; Leibholz/Rinck/Hesselberger, GG Komm., Bd. I, Stand Oktober 1989, Art. 2 Rn. 346 mit Nachweisen aus der Rspr. des BVerfG); andere Aufgaben, insbesondere die kollektive Wahrnehmung von Grundrechten, dürfen ihnen weder durch den Gesetzgeber übertragen (von Mangoldt/Klein/Stark, GG Komm. Bd. 1, 4. Aufl. 1999, Art. 2 Rn. 125) noch von ihnen ohne entsprechende gesetzliche Grundlage usurpiert werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 13. Dezember 1979, - 7 C 58.78 - a.a.O. und vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 [103]) muss der Pflichtverband mit allen Aufgaben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, wenn ein verfassungswidriger Eingriff der in der Verbandsbildung betätigten öffentlichen Gewalt in das allgemeine Freiheitsrecht der Verbandsmitglieder vermieden werden soll. Für die verfasste Studierendenschaft folgt daraus, dass sie als Zusammenschluss von Studierenden Umfang und Grenzen ihres möglichen Wirkungsbereichs in der Wahrnehmung studentischer Interessen findet, da Studierende nur mit den Interessen, die sich aus ihrer sozialen Rolle als Studierende ergeben, in die verfasste Studierendenschaft eingegliedert werden dürfen. Der Studierendenschaft darf daher nur die Wahrnehmung spezifischer studentischer Gruppeninteressen übertragen werden und sie darf die ihr damit gezogenen Grenzen naturgemäß auch nicht aus eigener Machtvollkommenheit überschreiten. Ihr dürfen also vom Gesetzgeber weder Aufgaben gestellt werden, die sich nicht durch gruppenspezifische Zielsetzungen auszeichnen, da derartige Aufgaben außerhalb des - durch den Zusammenschluss gleichgerichteter Einzelinteressen legitimierten - Verbandszwecks stehen, noch darf die Studierendenschaft sich solcher Aufgaben aus eigener Machtvollkommenheit annehmen (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1979 - 7 C 58.78 - a.a.O., S. 238 und vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98 - a.a.O., S. 103; VerfGH NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - VerfGH 2.98 - DVBl. 2000, 699 [702]).
Diesen Grundsätzen entsprechend ist es einerseits der Antragsgegnerin als verfasster Studierendenschaft schon verfassungsrechtlich verboten, ein allgemeinpolitisches Mandats wahrzunehmen, und haben andererseits die Pflichtmitglieder einen aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden grundrechtlichen Anspruch darauf, dass sich die Organe ihres Verbandes unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips innerhalb des Wirkungskreises der gesetzlich definierten Aufgaben halten (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1981 - 5 C 56.79 - BVerwGE 64, 298 [300, 305] zur Untersagung von Artikeln allgemeinpolitischen Inhalts in einer Verbandszeitschrift einer berufsständischen Kammer; von Mangoldt/Klein/Stark, Bd. I, 4. Aufl. 1999, Art. 2 Abs. 1 GG Rn. 127 m.w.N.; Leuze, in Hailbronner, HRG, Komm., Stand Juni 1999, § 41 Rn. 33 ; Reich, HRG, Komm., 8. Aufl. 2003, § 41 Rn. 2; Krüger in Flämig/Kimminich/Krüger pp., Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 1996, S. 587 f. [591]; OVG NW, Beschluss vom 6. September 1994, - 25 B 1507.94 - a.a.O.). Als Wahrnehmung eines unzulässigen allgemeinpolitischen Mandates gilt dabei die "die nachhaltige und uneingeschränkte Kundgabe nicht hochschulbezogener allgemeinpolitischer Meinungen und Forderungen" (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1979, - 7 C 58.78 - a.a.O., S. 239 und vom 12. Mai 1999 - 6 C 10.98 - a.a.O.), die Unterstützung solcher durch Dritte geäußerten Meinungen und erhobenen Forderungen sowie der Beitritt der Studierendenschaft zu Organisationen, die ein allgemeinpolitisches Mandat beanspruchen und entsprechende Aktivitäten entfalten, durch Mitarbeit, Geld- oder Sachzuwendungen (HessVGH, Urteil vom 21. Februar 1991 - 6 UE 2498.90 - NVwZ-RR 1991, 636 [638]; OVG Bremen, Beschluss vom 26. November 1997 - 1 B 120.97 - NVwZ 1999, 211 [212]; Reich, a. a. O. § 41 Rn. 5 [S. 355]; Horst, in Leuze/Epping, HG NRW, Stand Oktober 2001, § 72 Rn. 26).
Die Wahrnehmung eines hochschulpolitischen Mandates, also die Vertretung spezifisch hochschulpolitischer Interessen ist der Studierendenschaft hingegen nicht verwehrt (VerfGH NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - VerfGH 2.98 - a.a.O., S. 703). Der notwendige Hochschul- und Studienbezug geht nicht dadurch verloren, dass die Studierendenschaft bei der Verfolgung ihr übertragener studentischer Belange auch den weiteren gesellschaftlichen Zusammenhang mit in den Blick nimmt. In diesem Sinne ist der Studierendenschaft bei der Behandlung hochschulpolitischer Themen auch ein "Brückenschlag" zu allgemeinpolitischen Fragestellungen erlaubt, solange und soweit dabei der Zusammenhang zu studien- und hochschulpolitischen Belangen deutlich erkennbar bleibt (vgl. zur Einführung des auch in § 18 a BerlHG vorgesehenen Semestertickets unter Hinweis auf dessen ökologischen und verkehrspolitischen Nutzen, BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999, - 6 C 10.98 - a.a.O.; OVG NW, Urteil vom 24. Juni 1994 - 25 A 637.94 - zitiert nach Juris; vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 13. Juli 2000 - 8 B 482.99 - NVwZ-RR 2001, 102,). Die "Brückenschlagstheorie" vermittelt also kein allgemeinpolitisches Mandat, insbesondere genügt es entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht, dass an einer allgemeinpolitischen Erklärung der Studierendenschaft ein "hochschulpolitisch legitimierbares Interesse ... besteht". Nach wie vor ist vielmehr ein deutlich erkennbarer Zusammenhang zu studien- und hochschulpolitischen Belangen erforderlich. Auch die "Brückenschlagstheorie" stellt nicht in Frage, dass Studierende gemäß Art. 2 Abs. 1 GG nur mit den Interessen, die sich aus ihrer sozialen Rolle als Studierende ergeben, zwangsweise in die verfasste Studierendenschaft eingegliedert werden dürfen. Die Wahrnehmung allgemeinpolitischer Aufgaben liegt aber außerhalb des - durch den Zusammenschluss gleichgerichteter Einzelinteressen legitimierten - Verbandszwecks. Die von der Beschwerde vertretene Auffassung, der in den Entscheidungen zur "Brückenschlagstheorie" geforderte deutliche Zusammenhang zu studien- und hochschulpolitischen Belangen bzw. ein sachlicher Bezug zur Hochschulpolitik sei lockerer als der vom Verwaltungsgericht geforderte unmittelbaren Bezug, vermag der Senat nicht zu teilen. Die den vorgenannten Urteilen zu Grunde liegende Einführung eines Semestertickets bot weder Veranlassung, den unmittelbare Bezug zu spezifisch studentischen Belangen, der dort ohnehin offenkundig war, abweichend von der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1979 ( - 7 C 58.78 - a.a.O.) in Frage zu stellen; noch ist namentlich dem bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 C 10.98 - a.a.O.), das wiederholt die bisherige Rechtsprechung zur Unzulässigkeit eines allgemeinpolitischen Mandats in Bezug nimmt, eine solche Tendenz zu entnehmen.
Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der gegen einen solchen Unterlassungsanspruch erhobenen Einwände der Antragsgegnerin an seiner bisherigen, mit der höchst- und der obergerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmenden Auffassung zum Bestehen eines solchen unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1 GG hergeleiteten Anspruchs fest. Insbesondere steht dem nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin der Rechtsaufsicht des Leiters oder der Leiterin der Hochschule und der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung unterliegt (§ 18 Abs. 4 BerlHG). Der durch weiterhin drohende Verletzungen der verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit ausgelöste Unterlassungsanspruch besteht unabhängig davon, ob gegen solch rechtswidriges Verhalten der Antragsgegnerin auch im Wege der Rechtsaufsicht eingeschritten werden könnte. Diese dient nicht, jedenfalls nicht vorrangig, dem Schutz individueller Interessen und Rechtsansprüche, sondern gewährleistet, dass die der Rechtsaufsicht unterworfene Körperschaft das geltende Recht auch unabhängig davon beachtet, ob gegen seine Verletzung Rechtsschutz in Anspruch genommen werden kann. Auch soweit die Antragsgegnerin meint, mangels unmittelbarer Betroffenheit im Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG sei, wie bei mittelbaren Grundrechtseingriffen allgemein anerkannt, eine erhöhte Betroffenheitsintensität in dem Sinne zu verlangen, dass eine schwere und unerträgliche Beeinträchtigung gegeben sein müsse, vermag der Senat dem nicht beizupflichten. Staatlicher Organisationszwang greift unmittelbar in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG ein; nicht anders verhält es sich, wenn die Zwangsorganisation zusätzlich zu den ihr legitimerweise durch Gesetz übertragenen, weitere Aufgaben rechtswidrig außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs wahrnimmt, denn damit wird der Organisationszwang auf weitere, gesetzlich nicht erfasste Lebensbereiche der Mitglieder der Studierendenschaft ausgedehnt. Unerheblich ist schließlich, ob die Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandates durch die Antragsgegnerin außerdem die negative Meinungsfreiheit ihrer Mitglieder tangiert.
§ 18 BerlHG erweitert weder in der im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung geltenden Fassung des Art. I Nr. 2 a des Gesetzes vom 8. Oktober 2001 (GVBl. S. 534) noch in der jetzt geltenden Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82) die verfassungsrechtlich vorgegebenen Möglichkeiten der Studierendenschaft, selbst Politik zu betreiben, zu allgemeinpolitischen Fragen Stellung zu beziehen, entsprechende Forderungen zu erheben oder solche Aktivitäten Dritter zu fördern und zu unterstützen.
Die Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 18 Abs. 2 BerlHG bestätigt diese Aussage. Die Neufassung des Berliner Hochschulgesetzes vom 13. Februar 2003 berücksichtigt hinsichtlich der Studierendenschaften die Anforderungen des Art. 1 Nr. 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (entspricht § 41 HRG) - 6. HRGÄndG - vom 8. August 2002 (BGBl. S. 3138) an die Landesgesetzgeber, die gemäß Art. I Nr. 5 des 6. HRGÄndG (entspricht § 72 Abs. 1 Satz 8 HRG) innerhalb von drei Jahren entsprechende Landesgesetze zu erlassen haben. Durch die Neufassung des § 41 HRG, der die Grundlage für die Änderung des § 18 Abs. 2 BerlHG bildet, war keine Erweiterung der Befugnisse der Studierendenschaft beabsichtigt. Dem Bundesgesetzgeber ging es (vgl. Begründung des Fraktionsentwurfes, BT-Drs. 14/8361, S. 5 f. und damit wörtlich übereinstimmend Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drs. 14/8732, S. 7 f.) lediglich darum, die Reichweite des hochschulpolitischen Mandats der Studierendenschaft unter Berücksichtigung neuer landesrechtlicher Regelungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung rahmenrechtlich neu zu formulieren. Es wurde ausdrücklich klargestellt, dass die Studierendenschaft als Zwangsverband nur zur Wahrnehmung der spezifischen Interessen der in ihr zusammengeschlossenen Studierenden befugt sei. Politische Bildung, staatsbürgerliches Verantwortungsbewusstsein, Toleranzbereitschaft sowie das Eintreten für die Grund- und Menschenrechte seien zwar Ziele, die das gesteigerte Interesse der Studierenden wie der Allgemeinheit verdienten, mit dieser Aufgabenübertragung werde aber der Studierendenschaft nicht die Befugnis verliehen, allgemeinpolitisch tätig zu werden und im Namen der Studierenden eigene politische Forderungen zu formulieren und zu vertreten.
Den gesetzlichen Regelungen des § 18 BerlHG alter und neuer Fassung lassen sich auch nach Wortlaut, Sinn und Zweck keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Grenzen des der Studierendenschaft schon bisher eingeräumten hochschulpolitischen hin zu einem verfassungswidrigen allgemeinpolitischen Mandat überschritten werden sollten. Maßgeblich ist in beiden Fassungen des Gesetzes die verbandszweckbedingte Aufgabenstellung im Berliner Hochschulgesetz. Danach dient die in § 18 Abs. 1 Satz 1 BerlHG geregelte Konstituierung der Studierendenschaft zu einer rechtsfähigen Teilkörperschaft mit Selbstverwaltungsbefugnis gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BerlHG dem Anliegen, die studentischen Belange in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen und die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule zu fördern. Das Prinzip beschränkt Umfang und Grenzen ihres Betätigungsfeldes auch für das ausdrücklich nur "in diesem Sinne" eingeräumte "politische Mandat" (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BerlHG) auf die Wahrnehmung solcher Interessen, die sich aus der Rolle der Studierenden in ihrer spezifischen Situation als Lernende an einer Hochschule ergeben (vgl. Leuze, in Hailbronner, HRG, Komm., Stand Juni 1999, § 41 Rn. 33 S. 32 f.; Horst, in Leuze/Epping, HG NRW, Stand Oktober 2001, § 72 Rn. 22, 24; Krüger, in Flämig/Kimminich/Krüger pp. [Hrsg.], Handbuch des Wissenschaftsrechts, Band I, 2. Aufl. 1996, S. 591). Die der Antragsgegnerin gesetzlich übertragenen Aufgaben liegen "insbesondere" auf wirtschaftlichem, sozialem, fachlichem, kulturellem, sportlichem und hochschulpolitischem Gebiet (§ 18 Abs. 2 Satz 3 BerlHG a.F.; vgl. von Mangoldt/Klein/Stark, GG, Bd. I, 4. Aufl. 1999, Art. 5 Abs. 3 Rn. 327, 338). Allgemeinpolitische Aktivitäten ohne unmittelbaren Bezug zur Hochschule gehen über diesen Rahmen hinaus, sie verlassen den Bereich aufgabenrelevanter Repräsentation verbandstypischer Interessen, verfolgen andere als gruppenspezifische Zielsetzungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979, - 7 C 58.78 - a.a.O., 238 f.). Das Berliner Hochschulgesetz bietet dafür keine Rechtsgrundlage. Namentlich wird das aufgabenbezogene Betätigungsfeld der Antragsgegnerin nicht dadurch im Sinne des allgemeinpolitischen Mandats erweitert, dass § 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BerlHG a.F. der Studierendenschaft "insbesondere" die Förderung der politischen Bildung der Studenten und Studentinnen im Bewußtsein der Verantwortung für die Gesellschaft und die Förderung aktiver Toleranz aufgibt. Nach Wortlaut und Systematik handelt es sich nur um einen von mehreren exemplarisch genannten Teilbereichen innerhalb des von Satz 1 der Vorschrift abgesteckten Rahmens ausschließlich studenten- und hochschulbezogener Aufgabenstellung (so auch Krüger, a.a.O., S. 590 f.).
Nichts anderes gilt für den in § 18 Abs. 2 Nr. 4 BerlHG n. F. gegenüber der vorhergehenden Fassung verdeutlichten Bildungsauftrag der Studierendenschaft, auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte zu fördern. Bei den in der neuen Fassung des § 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 BerlHG zusätzlich aufgenommenen Zielen (Förderung des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins, Bereitschaft zu aktiver Toleranz und zum Eintreten für Grund- und Menschenrechte) handelt es sich um bedeutsame Aspekte einer demokratischen Anforderungen genügenden politischen Bildung. Die Förderung dieser Bildung soll auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG) geschehen, die auch von Art. 2 Abs. 1 GG geprägt ist, also in Respektierung der gesetzlichen Regelungen, die in materieller und formeller Hinsicht mit dem Grundgesetz übereinstimmen (Reich, HRG Komm., 8. Aufl. 2003, § 41 Rn. 6). Die Aufgabe, die politische Bildung der Studenten zu fördern, beinhaltet aber nicht die Befugnis, eigene politische Forderungen zu formulieren und voranzutreiben. Das Gesetz weist der Antragsgegnerin hier - nicht anders als in Nr. 5 und 7 der Vorschrift für die Förderung der kulturellen, fachlichen, wirtschaftlichen, sozialen und sportlichen Belange der Studierenden - eine dienende Rolle zu. Förderung der politischen Bildung der Studierenden ist etwas anderes, als eigene politische Vorstellungen an die Studierenden heranzutragen und dafür zu werben (BT-Drs. 14/8361, S. 6; BT-Drs. 14/8732, S.8) und von anderen erhobene allgemeinpolitische Forderungen zu unterstützen. Die Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgabe hat von einer neutralen Position aus zu erfolgen. Für die Studierenden können unter Vermeidung einseitiger Bevorzugung bestimmter politischer Strömungen beispielsweise Informationsangebote organisiert werden. Politische Werbung oder Agitation lässt die Norm ebenso wenig zu (vgl. Krüger, a.a.O., S. 592) wie die verdeckte Verfolgung eigener politischer Ziele. Die Grenze zwischen Förderung politischer Bildung und eigenem, der Studierendenschaft verwehrtem, politischen Engagement wird überschritten, wenn einseitig nur bestimmte politische Sichtweisen berücksichtigt werden. Allgemeinpolitische Fragestellungen dürfen von der Studierendenschaft daher allenfalls aus neutraler, dienender Position heraus, etwa im Rahmen von Vorträgen oder Veranstaltungsreihen thematisiert werden, in denen unterschiedliche Positionen zu Wort kommen müssen. Ausgeschlossen ist, daß Vertreter der Antragsgegnerin sich für die Unterstützung bestimmter politischer Bestrebungen auf diese Norm berufen können (Reich, HRG, Komm. 8. Aufl. 2003, § 41 Rn. 6; OVG Bremen, Beschluß vom 26. November 1997 - OVG 1 B 120.97 - NVwZ 1999, 211 [212]; beide BT-Drs. jeweils a.a.O.).
Eine Erweiterung des Aufgabenbereichs über die Grundnorm des § 18 Abs. 2 Satz 1 BerlHG hin zu einem allgemeinpolitischen Mandat lässt sich auch § 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BerlHG nicht entnehmen, wonach die Studierendenschaft die Aufgabe hat, die Meinungsbildung "in der Gruppe der Studierenden" zu ermöglichen. Dagegen spricht schon, dass die Regelung ohnehin der beispielhaften Verdeutlichung der Grundnorm dient, aber auch ihr Bezug zu § 45 BerlHG: Für die Vertretung in den Hochschulgremien werden für die Mitglieder der Hochschule verschiedene Gruppen gebildet; eine Gruppe bilden u. a. die eingeschriebenen Studenten und Studentinnen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BerlHG). Die studentischen Gremienmitglieder sind zu wählen. Sowohl diese Wahlen als auch das Abstimmungsverhalten in den Gremien kann Gegenstand der Erörterung und Willensbildung in der Studierendenschaft sein. Das Erfordernis des unmittelbaren hochschulpolitischen Bezuges der in § 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BerlHG angesprochenen Meinungsbildung liegt auf der Hand.
Der Senat folgt der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragsgegnerin wiederholt und nachhaltig gegen das Verbot allgemeinpolitischer Betätigung verstoßen hat, indem sie die oben beschriebenen Grenzen ihres hochschulpolitischen Mandates mehrfach und schwerwiegend verletzt hat.
Die auf der Homepage des ASTA der Antragsgegnerin am 14. Dezember 2001 erklärte Unterstützung sowie der Aufruf zur Teilnahme an der am folgenden Tag durchgeführten Demonstration gegen "Krieg und Sozialabbau", mit dem sich die Antragsgegnerin gegen den Krieg in Afghanistan wendet, hat - soweit hier von Bedeutung - folgenden Wortlaut: "Aus diesem Grund unterstützen wir die Demonstration ... am 15.12. gegen Krieg und Sozialabbau. Wir rufen alle Studierenden, DozentInnen, ProfessorInnen und überhaupt alle Menschen auf, sich an diesen Protesten zu beteiligen". Mit diesem Wortlaut ist die Erklärung weder durch die Befugnisgrundnorm des § 18 Abs. 2 Satz 1 BerlHG noch durch die der Studierendenschaft übertragene Aufgabe gedeckt, die politische Bildung ihrer Mitglieder zu fördern; sie dient auch nicht unmittelbar der Wahrnehmung spezifischer sozialer studentischer Interessen (§ 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 BerlHG), wie die Antragsgegnerin meint. Der erforderliche unmittelbare hochschulpolitische Bezug wird nicht dadurch vermittelt, dass die Erklärung in den Rahmen eines Forderungskataloges gestellt worden ist, dessen sonstige Bestandteile sich ihrerseits in den Grenzen des der Antragsgegnerin zustehenden hochschulpolitischen Mandates halten mögen. Solche rein äußerliche Kombination unmittelbar hochschulbezogener mit allgemeinpolitischen Erklärungen und Forderungen vermittelt für diese nicht den erforderlichen Bezug zu spezifisch und unmittelbar hochschulbezogenen Inhalten; der Umgehung des Verbots allgemeinpolitischer Betätigung wäre sonst Tür und Tor geöffnet. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handelt es sich nach dem eindeutigen, auf der Homepage des ASTA veröffentlichten Wortlaut auch nicht um eine bloße Dokumentation der studentischen Vollversammlung am 11. Dezember 2001 und ihrer Ergebnisse, die unter dem Pseudonym "Toni Maroni" auf der Domain "de.indymedia.org/2001/12/12126.html" veröffentlicht worden sind. Dass dem Aufruf weder Zeitpunkt noch Ort der Demonstration zu entnehmen sind, macht ihn ebensowenig zu einer bloßen Dokumentation wie der Umstand, dass am 5. Februar 2002 ein Hinweis angebracht worden ist, dass sich die Antragsgegnerin den Inhalt der Veröffentlichung nicht zu eigen macht. Dieser Vorbehalt ändert nichts daran, dass es der Antragsgegnerin wegen des Verbotes allgemeinpolitischer Betätigung auch untersagt ist, die Homepage ihres ASTA zur Unterstützung politischer Forderungen Dritter, seien es Einzelpersonen oder Organisationen, zur Verfügung zu stellen.
Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass das Verhalten im Zusammenhang mit dem vom Studentenparlament im Sommer 2001 für einen Zeitraum von sechs Monaten beschlossenen Beitritt zum "freien zusammenschluss der studierendenschaften" (fzs), der sich seinerseits unbestritten regelmäßig allgemeinpolitisch betätigt, die Besorgnis zukünftiger allgemeinpolitischer Betätigung der Antragsgegnerin rechtfertigt. Ob dieser Beschluss vom ASTA, der zur Außenvertretung der Studierendenschaft berufen ist ( § 9 Abs. 6 der Satzung der Studentenschaft der Freien Universität Berlin), seinerzeit rechtswirksam umgesetzt worden ist, bedarf dabei keiner abschließenden Beurteilung. Es kann insbesondere dahingestellt bleiben, ob der auf der Homepage des ASTA (last update: Nov. 24, 2001 2:13 am) mit dem einschränkenden Hinweis veröffentlichte Beitritt, "dass wir dem Verband nur für ein halbes Jahr beigetreten sind", durch die spätere, unter dem Eindruck des Unterlassungsbegehrens abgegebene eidesstattliche Versicherung des M. Sch. vom 12. März 2002, der seinerzeit stellvertretender ASTA-Vorsitzender war und durch die Email des G. Kl. an den fzs vom 5. Februar 2002 nachvollziehbar in Frage gestellt wird. Der Antragsteller hat nämlich mit Schriftsatz vom 13. November 2003 glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin Mitglied des fzs ist, dort Beiträge leistet und demgemäß als Mitglied geführt wird. Eine Internetrecherche des Berichterstatters am 21. November 2003 hat die fortdauernde, jedenfalls aber erneut begründete Mitgliedschaft der Antragsgegnerin bestätigt (vgl. www.fzs-online.org/article/25/de).
Zu Recht beanstandet das Verwaltungsgericht im Ergebnis auch die Unterstützung des Kongresses des Bundesarbeitskreises kritischer Juragruppen (BAKJ) vom 28. bis 29. April 2001 in Hamburg als Überschreitung der Grenze zwischen hochschul- und allgemeinpolitischem Mandat. Der mangelnde hochschulrechtliche Bezug dieser Veranstaltung ergibt sich aus ihrer ausländerrechtlichen und ausländerpolitischen Themenstellung: "Fluchtweg freihalten! Gegen staatliche Diskriminierung im Asyl- und AusländerInnenrecht", die eine einseitige politische Sichtweise impliziert und schon deshalb nicht politische Bildung im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 BerlHG legitimiert sein kann. Der ASTA der Freien Universität Berlin ist neben dem ASTA der Universität Hamburg und anderen Organisationen auf dem Plakat zur Ankündigung dieser Veranstaltung vorbehaltlos als Unterstützer des BAKJ-Kongresses aufgeführt. Selbst wenn die von der Antragsgegnerin dem BAKJ zur Verfügung gestellten Gelder nur zum Druck einer Broschüre verwendet worden sein sollten, die sich mit dem Modell eines Reformstudiengangs Rechtswissenschaft befasst, ändert dies nichts an der eigenständigen Bedeutung der Nennung der Antragsgegnerin als Unterstützerin auf dem anlässlich des Kongresses hergestellten Plakat. Dass es sich dabei um einen Irrtum handelt, wird durch die Erklärung, die B. Ro. für den BAKJ abgegeben hat, nicht plausibel belegt. Danach soll es zur Nennung des ASTA der Antragsgegnerin als Unterstützer auf dem Plakat des rechtswissenschaftlichen BAKJ-Kongresses im Sommer 2001 deshalb gekommen sein, weil das BAKJ-Plenum die Vorschläge zur Reform der Juristenausbildung diskutiert und eine gemeinsame Stellungnahme hierzu verabschiedet habe. Die Datierung des Kongresses auf "Sommer 2001" wirft zudem die Frage auf, ob Herr Ro. diesen Kongress, der nicht im Sommer 2001, sondern Ende April 2001, also im Frühjahr 2001 stattgefunden hat, noch hinreichend in Erinnerung hatte, um wahrheitsgemäße Erklärungen zuverlässig abgeben zu können. Dass und warum die Erklärung des B. Ro. im Sinne der Beschwerde zu ergänzen sein sollte, es sei nicht auf dem Kongress selbst zur irrtümlichen Nennung der Antragsgegnerin gekommen, sondern auf dem diesem vorausgehenden BAKJ-Plenum, das zugleich zur Kongressvorbereitung und zum Thema der Reform der Juristenausbildung (einschließlich Broschüre) getagt habe, erschließt sich dem Senat nicht, zumal das Plenum am zweiten Kongresstag von 12.00 bis 14.00 Uhr stattfand (vgl. das Plakat). Es ist aber auch unglaubhaft, dass die Antragsgegnerin vor oder im Zusammenhang mit dem Kongress keine Kenntnis davon erhalten hat, dass sie auf dem Plakat als Unterstützerin aufgeführt ist. Selbst wenn dies ohne ihre Zutun geschehen sein sollte, was ungewöhnlich wäre, hätte sie spätestens im Zeitpunkt der Kenntnisnahme im engen zeitlichen Kontext mit der Veranstaltung geeignete Maßnahmen ergreifen können und müssen, um den BAKJ auf Änderung des angeblich fehlerhaften Plakats bzw. zu einer nachträglichen Richtigstellung dahingehend zu veranlassen, dass dieser Kongress von der Antragsgegnerin nicht unterstützt worden ist. Dass sie erst etwas unternommen hat, nachdem ihr der Antragsteller unter dem 17. Januar 2002 eine Unterlassungserklärung abverlangt hatte, lässt mit dem Verwaltungsgericht den Schluss zu, dass sie nichts dagegen hatte, in der Öffentlichkeit als Unterstützerin des Kongresses betrachtet zu werden. Dies führt dazu, dass ihr die Unterstützung des Kongresses als Überschreitung des hochschulpolitischen Mandates anzulasten ist.
Soweit die Antragsgegnerin verfahrensrechtlich rügt, das Verwaltungsgericht habe zur Begründung des fehlenden hochschulpolitischen Bezuges des BAKJ-Kongresses auf den Beschluss vom 22. November 2001 (VG 2 A 95.01) verwiesen, der nicht ihr gegenüber ergangen ist, wäre ein eventueller Verfahrensfehler behoben, denn der Senat hat der Antragsgegnerin Einsicht in die dieses Verfahren betreffenden Akten bewilligt. Die Akteneinsicht wurde vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin auch genommen.
Die Zahlungen an den Verein Antirassistische Initiative e.V. (ari), der seinerseits nach den vorgelegten Unterlagen und dem glaubhaften Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren allgemeinpolitische Ziele verfolgt, finden ihre Rechtsgrundlage entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht in § 18 Abs. 2 Nr. 4 BerlHG. Denn mit der Finanzierung politischer Bildungsarbeit haben sie nichts zu tun. Sie könnten allerdings gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 5 und 6 BerlHG der Wahrnehmung der fachlichen und sozialen Belange der Mitglieder der Antragsgegnerin und der Förderung der Integration ausländischer Studierender dienen. Dies hätte jedoch zur Voraussetzung, dass ihnen entsprechende Gegenleistungen des ari gegenüber stünden. Daran bestehen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nach wie vor durchgreifende Zweifel.
Die Wertung des Verwaltungsgerichts, dass trotz der vorgelegten Vereinbarungen der Antragsgegnerin mit dem ari vom 1. Januar 2001 und vom 21. Februar 2002 vieles für die Richtigkeit der Behauptung des Antragstellers spreche, dass die Antragsgegnerin in unzulässiger Weise die allgemeinpolitischen Bestrebungen des ari unterstütze, trifft nach wie vor zu. Dafür spricht neben der vom Verwaltungsgericht zutreffend bejahten weitgehenden Unbestimmtheit der zu erbringenden Gegenleistung, dass diese schriftlichen Vereinbarungen erst getroffen worden sind, nachdem der Rechnungshof in seinem an die Antragsgegnerin gerichteten Prüfbericht vom 28. September 2000 Zahlungen von insgesamt 12 000 DM im Haushaltsjahr 1998/1999 an diesen Verein beanstandet hatte. Die Antragsgegnerin vermochte auch im Beschwerdeverfahren nicht anzugeben, in welchem Umfang konkret eine Beratung ausländischer Studenten in welchem Zeitraum durchgeführt worden ist. Solche Angaben hätten sich nach den vom Verwaltungsgericht geäußerten Zweifeln aufdrängen müssen und hätten unschwer erbracht werden können, weil sich Rat suchende Studierende angeblich zunächst an den ASTA wenden müssen, der sie an den ari weiterleitet. Dadurch soll nämlich gewährleistet werden, dass das Beratungsangebot nur von Studierenden der FUB in Anspruch genommen werden kann. Auch sonst entbehren die Angaben der Antragsgegnerin zu Inhalt und Umfang der Leistung des ari der hinreichenden Bestimmtheit. So soll später (wann?) vereinbart worden sein, dass der ari zusätzlich telefonische Sprechzeiten von wöchentlich fünf Stunden anbietet. Beratungsaufträge des ASTA sollen für die hier vereinbarte Vergütung allgemein eine wöchentliche Arbeitszeit von 11 Stunden vorsehen, wovon je nach Vor- oder Nachbereitungsaufwand zwischen vier und acht Stunden als Sprechzeiten angeboten werden. Wie sich diese Leistung auf telefonische und sonstige Beratung aufteilt, bleibt ungewiss.
Soweit die monatlichen Zahlungen an den ari damit begründet werden, dass diese Organisation dem ASTA einen Teil ihrer Publikationen zur Verfügung stellt sowie den Studierenden der FUB die kostenlose Recherche und die Ausleihe von Medien aus ihrem Archiv erlaubt, gilt nichts anderes. Es existieren offenbar keinerlei Unterlagen darüber, ob und wieviel Studierende bei der Literaturrecherche für wissenschaftliche Arbeiten auf das Archiv des ari zurückgegriffen haben. Der Antragsteller hat insoweit im Gegenteil substanziiert und glaubhaft vorgetragen, dass ihm auf die telefonische Anfrage, ob er als Studierender der FUB für ein Publikationsvorhaben zur Flüchtlingspolitik im dortigen Archiv recherchieren könne, erläutert worden sei, dass es dazu andere und bessere Institutionen gebe und der ari mit seinem geringen Bestand dafür ungeeignet sei. Soweit die Antragsgegnerin die monatlichen Zahlungen an den ari mit dem Bezug von Publikationen motiviert, räumt sie in der Sache eine Grenzüberschreitung zum allgemeinpolitischen Mandat ein. Denn den politischen Veröffentlichungen des ari fehlt es, wie sich aus seinen Aufgaben und Zielen und seiner vom Antragsteller glaubhaft dargelegten Publikationspraxis ergibt, durchweg an einem hochschulpolitischen Bezug. Die Unterstützung dieser Vereinstätigkeit durch laufende Zahlungen und die Verbreitung dieser Veröffentlichungen seitens der Antragsgegnerin sind daher unzulässige allgemeinpolitische Betätigungen.
Entsprechendes gilt für den Druck der Zeitschrift "soma, internationale zeitschrift für popkultur, politik, das leben und den ganzen rest", deren Ausgabe 7 vom Mai 2001 mehrere wertende Beiträge zu allgemeinpolitischen Themen enthält (z.B. "Offene Grenzen, sofort! Stop Lufthansa deportation class!" und zur Atomenergie den Artikel "niX, niX und nochmal niX"). Eine unzulässige Unterstützung allgemeinpolitischer Aktivitäten liegt selbst dann vor, wenn die für den Druck der Zeitung vereinnahmten Mittel die dafür aufgewendeten Kosten decken sollten, denn damit werden unzulässige politische Aktivitäten durch die Zurverfügungstellung von Infrastruktureinrichtungen (z.B. Druckerei) subventioniert, die mit Mitteln der Studierendenschaft finanziert worden sind und unterhalten werden. Dass die Antragsgegnerin von den Herausgebern marktübliche Preise verlangte, hat sie selbst nicht behauptet, sondern lediglich geltend gemacht, es seien kostendeckende Preise vereinbart worden. Druck- und Bindekosten von lediglich 1,31 DM bei der vierzigseitigen Ausgabe Nr. 7 der Zeitschrift "soma" sind offensichtlich außerordentlich gering. Der Auftraggeber ist schon dadurch erheblich bevorteilt, dass er auf den Rechnungsbetrag mangels gewerblicher Betätigung der Antragsgegnerin keine Mehrwertsteuer zu zahlen hat. Auch dies spricht im Übrigen dafür, dass die Antragsgegnerin nur solche Druckaufträge annehmen darf, mit denen die durch § 18 Abs. 2 BerlHG legitimierten Zwecke verfolgt werden.
Der Vorwurf des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe die attac-Hochschulgruppe Freie Universität Berlin durch den Druck von 4.000 Flugblättern unzulässig unterstützt, ist mit dem angefochtenen Beschluss ebenfalls als berechtigt anzusehen. Diese Hochschulgruppe setzt sich kritisch mit den Auswirkungen der wirtschaftlichen Globalisierung auseinander; ihre thematischen Schwerpunkte sind die EU-Politik (mit Schwerpunkt EU-Bildungspolitik) sowie der Zusammenhang zwischen Globalisierung und Krieg. Bei Letzterem handelt es sich eindeutig und offensichtlich um allgemeinpolitische Zielsetzungen. Dass in der Druckerei der Antragsgegnerin 4000 Flugblätter und 400 Plakate für die attac-Hochschulgruppe und nicht nur 2000 Flugblätter gedruckt worden sind, die zu den Protesten vom 10. bis 15. Dezember 2001 aufgerufen haben, und dass davon 2000 Flugblätter den Afghanistan-Krieg zum Thema haben, also des erforderlichen hochschulpolitischen Bezuges entbehren, wird von der Antragsgegnerin nicht (mehr) bestritten und ergibt sich aus dem im Internet veröffentlichten Protokoll (www.attac-netzwerk.de/fu-berlin, S. 9) einer Versammlung dieser Hochschulgruppe. Danach hat der ASTA in einer ersten Auflage "4000 Flugis" gedruckt. "2000 Flugis beinhalten das Thema Krieg, sind aber aus juristischen Gründen ohne das ASTA-Logo versehen." Die Antragsgegnerin irrt, wenn sie glaubt, der Druck dieser Flugblätter bedeute deshalb keine Unterstützung einer durch Dritte geäußerten allgemeinpolitischen Meinungskundgabe und damit die unzulässige Inanspruchnahme eines allgemeinpolitischen Mandates, wenn sie für den Druck dieser Flugblätter den in der Rechnung vom 5. Dezember 2001 ausgewiesenen, eher als symbolisch zu wertenden Betrag von 110,00 DM verlangt und erhalten haben sollte. Das würde nichts daran ändern, dass hier mit Mitteln der Studentenschaft finanzierte Einrichtungen zu hochschulfremden, allgemeinpolitischen Zwecken missbraucht worden sind.
Das Verwaltungsgericht hat auch die fortwährende Weiterverbreitung der Zeitschrift "Mein erstes Semester", die vom Öffentlichkeitsreferat des ASTA seit Oktober 1997 herausgegeben wird, auf dessen Homepage zu Recht wegen der von ihr nicht bestrittenen allgemeinpolitischen Beiträge, die diese Zeitschrift seit ihrem ersten Erscheinen enthält, als unzulässige politische Betätigung gewertet. Dass nach der eidesstattlichen Versicherung des G. Kl. auf der Start- und Navigationsseite dieser im Internet auf der Homepage der ASTA archivierten Publikation am 18. März 2002 ein Popup-Fenster mit einem "Disclaimer" angebracht worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die in den "Disclaimer" aufgenommene Information, einige der dort zur Verfügung gestellten Texte aus dem Wintersemester 1997/98 verstießen gegen die von den Gerichten auferlegte Begrenzung auf ein hochschulpolitisches Mandat, sie würden ausschließlich zu dem Zwecke dokumentiert, "im Rahmen der Auseinandersetzung um das 'Politische Mandat' des ASTA darauf verweisen zu können, welche Äußerungen uns 1998 gerichtlich untersagt wurden", begründet nicht die Annahme, es solle mit der fortwährenden Veröffentlichung der streitigen Publikation im Internet ein Beitrag zur erlaubten hochschulpolitischen Auseinandersetzung darüber geleistet werden, ob und unter welchen Voraussetzungen der Studierendenschaft ein allgemeinpolitisches Mandat in Änderung der bestehenden Gesetzes- und Verfassungslage zugebilligt werden könne. Der dafür erforderliche Zusammenhang mit dieser Auseinandersetzung um ein solches Mandat ist nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht vermisst zu Recht die dafür erforderliche Einarbeitung der fraglichen Artikel oder von Auszügen daraus in die Diskussion um das allgemeinpolitische Mandat. Dass die Broschüre als solche in dem "Disclaimer" mit der Diskussion um das allgemeinpolitische Mandat verlinkt ist, wie die Beschwerde in ihrem Schriftsatz vom 24. Juni 2002 (S. 17) vorgetragen hat, ergibt sich nicht aus der eidesstattlichen Versicherung des G. Kl. vom 18. März 2002. Die Herstellung eines solchen rein formalen Kontextes würde im Übrigen den an einen sachlich-inhaltlichen Zusammenhang zu stellenden Anforderungen nicht genügen.
Ob die Antragsgegnerin die weitere Verbreitung der unter dem asta fu-Logo gedruckten Schrift "Texte, Beiträge und Diskussionen zum Thema: "Chiapas und die Linke", deren ausschließlich allgemeinpolitischer Inhalt unstreitig ist, auf der Domain "partisan.net" zu verantworten hat, lässt sich dagegen nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen hohen Sicherheit feststellen. Es konnte angesichts der eidesstattlichen Versicherung des M. Sch. als stellvertretender ASTA-Vorsitzender vom 23. April 2002 namentlich nicht geklärt werden, ob die Broschüre auf Veranlassung der Antragsgegnerin in das Archiv dieser Domain aufgenommen wurde. Die Antragsgegnerin hat zudem erfolglose Versuche unternommen, den Inhaber dieser Domain dazu zu veranlassen, den Namen des ASTA FU aus dem Beitrag zu entfernen. Ob diese Versuche mit dem gebotenen Nachdruck versehen waren, was hinsichtlich des Schreibens des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin an "Partisan-Net" vom 19. März 2002 erheblichen Zweifeln unterliegt, und ob sich die Antragsgegnerin mit rechtlichen Mitteln gegen die Verwendung ihres Namens in diesem Kontext wehren könnte und müsste, um dafür nicht verantwortlich gemacht werden zu können, bedarf hier nicht der abschließenden Klärung. Denn sie hat jedenfalls, offensichtlich aufgrund des angefochtenen Beschlusses vom 16. Mai 2002, am 19. Juni 2002 einen Disclaimer auf der Startseite der Domain ihres ASTA des Inhalts angebracht, sie distanziere sich von allen allgemeinpolitischen, nicht hochschulbezogenen Inhalten, die in ihrem Namen auf anderen Webseiten eingestellt worden seien , und werde versuchen, deren Betreiber zur Entfernung zu veranlassen.
Obgleich die Weiterverbreitung der vorgenannten Broschüre nicht (mehr) als rechtswidrige Anmaßung eines allgemeinpolitischen Mandates berücksichtigt werden kann, rechtfertigen die anderen aufgezeigten Kompetenzüberschreitungen jede für sich und in ihrer Gesamtheit angesichts der fehlenden Einsicht der Antragsgegnerin die Befürchtung, dass es ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung auch künftig zu weiteren unzulässigen allgemeinpolitischen Aktionen kommen wird. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin, wenn auch verdeckt, ein allgemeinpolitisches Mandat in Anspruch nimmt. Die dafür erforderlichen finanziellen Mittel sollen ausweislich des Artikels "Zur Lage des Haushaltes der Studierendenschaft" (Zeitschrift "Neues Dahlem" Ausgabe Nr. 48 vom 21. November 1999) dadurch beschafft werden, dass die früher eingestellte Zahlung von Aufwandsentschädigungen an die Referenten des ASTA wieder aufgenommen, diese aber gleichzeitig "vor dem Hintergrund der Maulkorbklagen" aufgefordert werden, die Entschädigung zu spenden, um der Antragsgegnerin dennoch die Finanzierung allgemeinpolitischer Aktivitäten außerhalb des offiziellen Haushaltes zu ermöglichen. Dass diese Aktivitäten auch von dritter Seite, nämlich durch den ASTA der Humboldt Universität, so verstanden werden, belegt der Artikel "Wirtschaftswunder in Dahlem - Über einen Finanzcoup kommt der ASTA wieder zu seiner Allgemeinpolitik" in der Zeitschrift "Unaufgefordert" vom Dezember 1999.
Der erforderliche Anordnungsgrund ist ebenfalls glaubhaft gemacht. Auf Grund der bisherigen vielfältigen allgemeinpolitischen Betätigungen der Antragsgegnerin und ihrer Haltung zum allgemeinpolitischen Mandat besteht die hinreichend konkrete Befürchtung, dass sie diese oder vergleichbare illegale Aktivitäten fortsetzt. Dadurch würde es zu weiteren Eingriffen in das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1 GG kommen, die hinzunehmen, ihm auch im Hinblick auf die an den vorbeugenden Rechtsschutz zu stellenden spezifischen Anforderungen (OVG NW Beschluss vom 6. September 1994 - 25 B 1507/94 - a.a.O. S 279 = DVBl. 1995, 433 [435); Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998 Rn. 27 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 123 Rn. 26) nicht zuzumuten sind. Jede weitere Veröffentlichung allgemeinpolitischen Inhaltes und jede weitere Unterstützung allgemeinpolitischer Aktivitäten Dritter durch die Antragsgegnerin greift in das Grundrecht des Antragstellers ein; die Eingriffe können nachträglich im Hauptsacheverfahren nicht mehr ungeschehen gemacht werden. Eine Verweisung des Antragstellers auf Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren ist um so weniger zumutbar, als dessen Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin naturgemäß von begrenzter Dauer ist. Bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens dürfte sie entweder schon beendet sein oder kurz vor ihrem Ende stehen. Während im zweiten Fall die gerichtliche Klärung für ihn jedenfalls keine praktische Bedeutung mehr hätte, entfiele für den Antragsteller im ersten Fall sogar das Rechtsschutzbedürfnis. Bei dieser Sachlage käme eine Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich zu spät; dem Antragsteller kann daher, wie geschehen, effektiver Rechtsschutz i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG nur durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gewährt werden.
Ende der Entscheidung
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