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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 11.02.2003
Aktenzeichen: OVG 8 S 93.02
Rechtsgebiete: AuslG 1990, Beschluss des Assoziationsrates EWG/Türkei ARB 1/80


Vorschriften:

AuslG 1990 § 8 Abs. 2 Satz 2
AuslG 1990 § 45 Abs. 1
AuslG 1990 § 46 Nr. 2
AuslG 1990 § 92 Abs. 2 Nr. 2
Beschluss des Assoziationsrates EWG/Türkei ARB 1/80 Art. 6 Abs. 1
Ein als Werkvertragsarbeitnehmer auf einer Baustelle in Deutschland tätiger, bei einem türkischen Arbeitgeber angestellter türkischer Maurer gehört nicht dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 an und erwirbt daher kein beschäftigungsbedingtes europarechtliches Aufenthaltsrecht.
OVG 8 S 93.02

In der Verwaltungsstreitsache

des Landes Berlin,

Tenor:

wird auf die Beschwerde des Antragsgegners der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. April 2002 geändert.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.

An der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 11. September 2001, mit dem der Antragsgegner die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Verlängerung seiner bis zum 17. Juli 2000 befristet erteilten ehebedingten Aufenthaltserlaubnis verfügt und ihm die Abschiebung angedroht hat, bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 80 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 analog VwGO).

Denn die Sperrwirkung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG) der auf §§ 45 Abs. 1, 46 Nr. 2, 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG gestützten Ausweisungsverfügung steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entgegen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der nicht für sofort vollziehbar erklärten Ausweisungsverfügung überprüft, um dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) Genüge zu tun. Es hat jedoch zu Unrecht angenommen, der hier in Rede stehende Ausweisungstatbestand unrichtiger Angaben am 17. Juli 1997 über das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner deutschen Ehefrau bedürfe zu seiner Verifizierung weiterer Sachverhaltsaufklärung, namentlich der Vernehmung der Ehefrau als Zeugin, habe diese doch immerhin ein zwei Monate dauerndes beziehungsähnliches Verhältnis eingeräumt und sei zusammen mit ihrem Ehemann vom 20. Mai bis zum 2. August 1997 und vom 27. August 1997 bis zum 30. Juni 2000 gemeinsam gemeldet gewesen.

Der Senat vermag angesichts der eindeutigen und im Hinblick auf die Umstände ihres Zustandekommens durchaus glaubhaften Angaben der Ehefrau anlässlich ihrer polizeilichen Vernehmung vom 10. Juni 2000 der Beurteilungung des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen. Die Ehefrau des Antragstellers hat bekundet: Sie sei 1997 von einem Arbeitskollegen angesprochen worden, ob sie bereit wäre, gegen Zahlung von 16.000,-- DM die Ehe mit einem Türken einzugehen. Aus finanziellem Interesse habe sie damals eingewilligt, so dass es am 15. Juli 1997 zur Eheschließung mit dem Antragsteller gekommen sei, den sie zum Zwecke der Heirat flüchtig kennen gelernt habe. Zur Zahlung der vereinbarten Summe sei es allerdings nicht gekommen. Man habe zu keinem Zeitpunkt zusammen-gelebt; lediglich kurz nach der Heirat sei es zu einem ca. zweimonatigen "beziehungsähnlichen Verhältnis" gekommen. Dass dieses Verhältnis mehr als eine lose Begegnungsgemeinschaft gewesen sei, gar die Grenze zu einer durch gegenseitige Zuneigung und Beistand in allen Lebenslagen gekennzeichneten ehelichen Lebensgemeinschaft überschritten haben könnte, erscheint ausgeschlossen. Zu ihren Wohnverhältnissen gab die Ehefrau an, in der Wohnung des Bruders des Antragstellers in der Kstraße 11, zusammen mit ihrem Ehemann gemeldet gewesen zu sein, dort habe sie aber niemals gewohnt, sondern bis März 2000 bei ihrem damaligen Freund, Atila S., Sstraße 39. Angesichts dieser eindeutigen, plausiblen und detaillierten Angaben können die gemeinsamen Meldezeiten, auch soweit sie die Zeit vor der Eheschließung betreffen, nicht als Indiz für eine eheliche Lebensgemeinschaft gewertet werden, sondern dienten ausschließlich deren Vortäuschung.

Der in der Antragsschrift unternommene Versuch, die Glaubhaftigkeit dieser Angaben in Zweifel zu ziehen, überzeugt nicht. Dass die Zeugin Frau G., mit der die Ehefrau befreundet ist, damit gedroht haben soll, den Bruder des Antragstellers und dessen gesamte Familie zu "vernichten" und sie Arbeitsgerichtsprozesse gegen den Bruder verloren haben soll, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn die Vernehmung der Ehefrau und der Frau G. kam für beide durchaus überraschend zustande. Ein Zeuge hatte die Ehefrau in einem Strafverfahren beschuldigt, seit etwa drei Jahren mit einem bereits in Deutschland lebenden Mitglied der Familie A., nämlich dem Antragsteller, "dem Papier nach verheiratet" zu sein. Frau G. hatte vorher weder Gelegenheit noch Anlass dazu, sich selbst und ihre Freundin, die Ehefrau des Antragstellers, der Eingehung bzw. beabsichtigten Eingehung einer Scheinehe zu bezichtigen oder sonst deren konkrete Aussagen über die Ehe zum Nachteil des Antragstellers zu beeinflussen. Dass die Ehefrau Anfang des Jahres 2000 schwanger geworden sein und eine Fehlgeburt erlitten haben soll, trägt nicht den Schluss auf das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller, denn seine Frau lebte seinerzeit mit Atila S. zusammen, von dem sie sich erst im März 2000 trennte, um sich anschließend in der Wohnung der Frau G. aufzuhalten. Die Angaben, die die Ehefrau am 9. Juni 2000 einem namentlich nicht genannten "Sozialbeauftragten des - OV Friedrichsfelde" über das Bestehen einer echten Ehe und den Trennungsgrund (Schläge) gemacht haben soll, sind weder glaubhaft gemacht noch können sie einer gerichtlichen Nachprüfung unterzogen werden; sie sind daher ohne Belang. Dass die Ehefrau bisher nicht die Scheidung eingereicht hat, ist für die Beantwortung der Frage, ob jemals eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat, ebenfalls belanglos, insbesondere kann daraus, angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles, nicht auf eine etwa weiter bestehende Bindung zwischen den Eheleuten geschlossen werden.

Auch der Umstand schließlich, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Eheschließung bereits über eine Aufenthaltsbefugnis für eine Tätigkeit als Werkvertragsarbeitnehmer bei der Firma Ö.-Bau GmbH verfügte, rechtfertigt nicht die Annahme, er habe eine Scheinheirat zur Sicherung seines Aufenthalts nicht nötig gehabt, denn durch die ehebedingte Aufenthaltserlaubnis konnte er seinen durch den konkreten Aufenthaltszweck (Tätigkeit als Werkvertragsarbeitnehmer) der Aufenthaltsbewilligung beschränkten vorübergehenden Aufenthaltsstatus (§ 28 Abs. 1 AuslG) wesentlich verbessern, insbesondere alsbald einen zeitlich unbefristeten nicht an einen bestimmten Zweck gebundenen Aufenthaltsstatus erlangen (vgl. § 25 Abs. 3 AuslG).

Der am 26. November 1995 eingereiste Antragsteller, der über eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 5. August 1997 für eine Tätigkeit als Werkvertragsarbeitnehmer bei der Ö. -Bau GmbH verfügte, hat auch kein eheunabhängiges europarechtliches, der Ausweisung möglicherweise entgegenstehendes Aufenthaltsrecht auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erworben. Nach dieser Bestimmung hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt. Aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erwachsen einem türkischen Arbeitnehmer nicht nur beschäftigungsrechtliche Ansprüche, sondern zugleich auch diejenigen aufenthaltsrechtlichen Ansprüche, derer er bedarf, um seine beschäftigungsrechtlichen Ansprüche effektiv wahrzunehmen (stdg. Rspr. des EuGH und des BVerwG, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 13.00 -, NVwZ 2001, 333 m.w.N.).

Der Antragsteller erfüllte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs seiner Aufenthaltsbewilligung indessen nicht die Anspruchsvoraussetzungen dieser Norm, weil er nicht dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland angehört hat. Der Begriff der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt ist nicht dahin auszulegen, dass er den allgemeinen Arbeitsmarkt im Gegensatz zu einem besonderen Arbeitsmarkt bezeichnet, auf dem die Unionsbürger nicht der Konkurrenz der türkischen Arbeitnehmer ausgesetzt sein sollen. Dem regulären Arbeitsmarkt gehört vielmehr die Gesamtheit der Arbeitnehmer an, die als solche den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betroffenen Staates nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet auszuüben. Durch die Verwendung des Begriffs der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt werden daher die durch Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 verliehenen Rechte nicht in dem Sinn eingeschränkt, dass hierdurch eine zusätzliche Voraussetzung aufgestellt wird, die sich von der Ausübung einer ordnungsgemäßen (legalen) Beschäftigung durch den Betreffenden während eines bestimmten Zeitraums unterscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 13.00 - a.a.O. im Anschluss an EuGH, Urteil vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 - <Birden>, InfAuslR 1999, 6). Für die Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 kommt es darauf an, ob das Arbeitsverhältnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats lokalisiert werden kann oder eine hinreichend enge Verknüpfung mit diesem Gebiet aufweist, wobei insbesondere der Ort der Einstellung des türkischen Arbeitnehmers, das Gebiet, in dem oder von dem aus die Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt wird, und die nationalen Vorschriften im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Juni 1995 - Rs. C 43/93 - <Bozkurt>, NVwZ 1995, 1093 [1094]; vom 30. September 1997 - Rs. C-98/96 - <Ertanir>, InfAuslR 1997, 434 [436] = NVwZ 1999, 286; und vom 26. November 1998 a.a.O. <Birden>).

Nach diesen Maßstäben gehörte der Antragsteller für den hier in Rede stehenden Zeitraum von November 1995 bis Juli 1997 nicht dem Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland an; seine Beschäftigung als Maurer für seinen türkischen Arbeitgeber auf einer deutschen Baustelle weist keine hinreichend enge Verknüpfung mit dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf, die eine Zugehörigkeit zum bundesdeutschen Arbeitsmarkt begründen könnte (ebenso allgemein für Werkvertragsarbeitnehmer: Welte, InfAuslR 1993, 285, 286; Benassi, InfAuslR 1998, 473, 475; a.A. Gutmann, GK-AuslR, Bd. 4, Art. 6 ARB 1/80 Rnr. 77 ff. bei mehr als einjähriger Tätigkeit als Werkvertragsarbeitnehmer; und Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, B 402, Art. 6 ARB 1/80 Rnr. 15). Die rechtliche Ausgestaltung seines Arbeitsverhältnisses steht einer Verknüpfung im o.g. Sinne entgegen. Der Antragsteller war schon vor seiner Einreise von seinem türkischen Arbeitgeber angestellt worden, der für ihn wiederholt die Arbeitserlaubnis beim zuständigen Arbeitsamt beantragt hatte und von dem er auch seinen Lohn erhalten hat. Er war auf Grund dieser Beschäftigung auch nicht nach deutschem Recht sozialversichert (§ 5 SGB IV) und nicht steuerpflichtig. Auch die Art seiner Beschäftigung lässt keine hinreichende Verknüpfung mit dem bundesdeutschen Arbeitsmarkt erkennen. Dass er auf einer Baustelle in Deutschland vorübergehend beschäftigt war, genügt dafür allein nicht (vgl. VGH BW, Beschluss vom 7. Juni 2001 - 11 S 1463.00 - InfAuslR 2001, 314 = NVwZ-RR 2001, 791 im Fall einer in der Türkei angestellten und dort sozialversicherten Lehrkraft für muttersprachlichen Unterricht an einer deutschen Schule). Arbeitsrechtliche Beziehungen zu einem deutschen Arbeitgeber sind für den hier in Rede stehenden Zeitraum, etwa durch entsprechende Gehaltsabrechnungen, nicht dargetan.

Im Übrigen wäre durch den Wechsel des Arbeitgebers (E.-Bau GmbH an Stelle von Ö.) am 23. Juli 1997 also vor Ablauf von drei Jahren (Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 und 2 ARB 1/80) ein auf Grund der Tätigkeit als Werkvertragsarbeitnehmer etwa dennoch erworbenes europarechtliches Aufenthaltsrecht erloschen. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist (seit dem Urteil vom 5. Oktober 1994 - Rs. C-355/93 -, InfAuslR 1994, 385 ff. = NVwZ 1995, 53 f. <Eroglu>) geklärt, dass ein türkischer Arbeitnehmer seine Ansprüche aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 verliert, wenn er zwar in die Rechtsposition aus dem 1. Spiegelstrich hineingewachsen ist, aber vor dem Erreichen der Anspruchsvoraussetzungen zumindest des 2. Spiegelstrichs seinen Arbeitgeber wechselt (Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 1999 - OVG 8 N 10.99 - und vom 15. Januar 2002 - OVG 8 SN 214.00 - sowie Benassi, InfAuslR 1998, 473 [480]; vgl. auch Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, InfAuslR 1999, 13 [19]).

Der Antragsteller hat auch nicht dadurch ein europarechtliches Aufenthaltsrecht erworben, dass er nach seiner Eheschließung am 15. Juli 1997, auf Grund deren er am 17. Juli 1997 eine bis zum 17. Juli 2000 befristete Aufenthaltserlaubnis erhielt, mit Wirkung vom 23. Juli 1997 ein Arbeitsverhältnis mit einem deutschen Arbeitgeber, der E.-Bau GmbH, begründet und seit diesem Zeitpunkt die Entrichtung von Sozialbeiträgen nachgewiesen hat. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH setzt die Ordnungsmäßigkeit einer Beschäftigung i.S.v. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des türkischen Arbeitnehmers auf dem deutschen Arbeitsmarkt und damit das Bestehen eines unbestrittenen Aufenthaltsrechts voraus (EuGH, Urteil vom 20. September 1990 - Rs. C 192/89 - <Sevince>, InfAuslR 1991, 2 [5] = NVwZ 1991, 255 [256/257] und seitdem stdg. Rspr.). Über ein solches Aufenthaltsrecht verfügt der türkische Arbeitnehmer nicht, der seine Aufenthaltserlaubnis nur auf Grund unrichtiger Angaben erhalten hat, wie hier durch die Täuschung des Landeseinwohneramts über das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau (EuGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - Rs. C 285/95 - <Kol>, DVBl. 1997, 894); dabei kommt es nicht darauf an, ob der betreffende Arbeitnehmer wegen der Täuschung strafrechtlich belangt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 - 1 C 27.96 - DVBl. 1998, 1028 [1031/1032] = NVwZ 1999, 775).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Wert des Beschwerdegegestandes wird auf 4 000 € festgesetzt (§ 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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