Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 07.01.2004
Aktenzeichen: 1 B 11/04
Rechtsgebiete: VwGO, AmtsO


Vorschriften:

VwGO § 123 Abs. 1
VwGO § 146 Abs. 4
AmtsO § 6 Abs. 1 Satz 1
AmtsO § 6 Abs. 1 Satz 2
AmtsO § 6 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS

1 B 11/04

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Kommunalrechts;

hier: Beschwerde

hat der 1. Senat am 7. Januar 2004 durch

den Präsidenten des ..., den Richter am ... und den Richter am ...

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 6. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin nach § 146 Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg.

Dahinstehen kann, ob die Beschwerde bereits mit Blick auf das Erfordernis eines "bestimmten Antrages" nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO unzulässig ist, weil die Antragstellerin mit der Beschwerdeschrift vom 6. Januar 2004 lediglich nebst näherer Begründung mitgeteilt hat, dass gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt werde. Ob ein hiernach fehlender Antrag freilich bereits zur Unzulässigkeit der Beschwerde führt oder ob es genügt, wenn sich - wie vorliegend - das Rechtsschutzziel aus der Beschwerdebegründung und der Bezugnahme auf die in erster Instanz gestellten Anträge ermitteln lässt (s. dazu auch Beschluss des Senats vom 27. Mai 2003 - 1 B 203/02 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks m. w. N.) kann hier offen bleiben; denn die Beschwerde der Antragstellerin ist jedenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ihren erstinstanzlich gestellten, auf ihr Vorschlagsrecht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AmtsO gestützten Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, "es wird festgestellt, dass Herr ... bis zur Entscheidung über die Hauptsache weiterer Vertreter der Stadt ... im Amtsausschuss des Amtes ... ist" (S. 2 der Antragsschrift vom 29. Dezember 2003), zu Recht abgelehnt.

Die gerichtliche Überprüfung ist wegen des in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO aufgestellten Darlegungserfordernisses auf die geltend gemachten Beschwerdegründe beschränkt, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO (stand. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 10. Februar 2003 - 1 B 411/02 -, LKV 2003, 520 m. w. N.). Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung u. a. die Gründe darzulegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist; die Begründung muss sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf dieser Grundlage ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Januar 2004 nicht zu beanstanden; die Antragstellerin hat keine Gründe in dem vorgenannten Sinne dargelegt, die eine Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses erkennen ließen und Anlass für dessen Aufhebung oder Änderung geben würden.

Das Verwaltungsgericht hat es zunächst zu Recht abgelehnt, entsprechend der Fassung des erstinstanzlich von der Antragstellerin gestellten Antrags im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass Herr ... bis zur Entscheidung über die Hauptsache weiterer Vertreter der Stadt ... im Amtsausschuss des Amtes ... ist. Entgegen dem Beschwerdevorbringen (S. 2 der Beschwerdeschrift) ergibt sich aus "dem Recht der Antragstellerin, auf die Zusammensetzung des künftigen Amtsausschusses entsprechend der Fraktionsstärke Einfluss zu nehmen", kein die genannte Feststellung tragender Anordnungsanspruch. Der Vorschlag der Antragstellerin, ihren Vorsitzenden ... nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AmtsO zum weiteren Mitglied des Amtsausschusses des Amtes ... zu wählen, hat in allen drei Wahlgängen der Sitzung der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2003 keine Mehrheit gefunden. Damit ist der Vorgeschlagene nicht zum Mitglied des Amtsausschusses gekoren worden, weshalb die Antragstellerin, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die gegenteilige Feststellung im Wege der einstweiligen Anordnung nicht beanspruchen kann.

Ein Anordnungsanspruch besteht auch im Übrigen nicht, soweit das Begehren der Antragstellerin, wie diese mit der Beschwerde deutlich gemacht hat, auf eine (vorläufige) Entsendung ihres Vorsitzenden in den Amtsausschuss des Amtes ... und damit auf eine Sicherung des von ihr aus § 6 Abs. 1 Satz 2 AmtsO abgeleiteten Rechts auf Wahl ihres Vorsitzenden zum weiteren Mitglied des Amtsausschusses zielt. Denn die Antragstellerin kann nicht beanspruchen, dass die Antragsgegnerin ihren Vorsitzenden zum weiteren Mitglied des Amtsausschusses wählt. Die Antragstellerin hat als Fraktion nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 AmtsO i. V. m. § 50 Abs. 2 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 GO für die Wahl der zu entsendenden weiteren Mitglieder des Amtsausschusses zwar ein ihrer Sitzstärke entsprechendes unentziehbares Vorschlagsrecht (vgl. Beschluss des Senats vom 16. April 2003 - 1 A 197/OO.Z -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks). Dies bedeutet jedoch entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wäre, gerade den vorgeschlagenen Kandidaten als weiteres Mitglied zu wählen. Dagegen spricht eindeutig die gesetzliche Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 AmtsO, wonach die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses aus der Mitte der Gemeindevertretung "gewählt" werden. Die nach § 16 Abs. 1 AmtsO, § 48 GO durchzuführende Wahl beinhaltet die Möglichkeit, dass der Vorgeschlagene nicht die erforderliche Mehrheit auf sich vereinigt. Danach kann eine Fraktion gerade nicht - wie bei der Besetzung von Ausschüssen der Gemeinde (vgl. § 50 Abs. 2 Satz 1 GO) - allein durch ihren Vorschlag bestimmen, welches Mitglied in den Amtsausschuss zu entsenden ist. Wird die von ihr zunächst vorgeschlagene Person nicht gewählt, berührt dies im Übrigen das Vorschlagsrecht der Fraktion nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AmtsO nicht; vielmehr "bleibt das Vorschlagsrecht der vorschlagsberechtigten Fraktion erhalten, die den Vorschlag wiederholen oder einen neuen Vorschlag machen kann" (so die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zu § 6 AmtsO, Gesetz zur Förderung freiwilliger Gemeindezusammenschlüsse, LT-Drucks. 2/4905, S. 13). Eine Verletzung des Vorschlagsrechts aus § 6 Abs. 1 Satz 2 AmtsO liegt daher auch nicht vor, wenn sich die Fraktion - wie vorliegend die Antragstellerin in der Sitzung des Antragsgegners vom 16. Dezember 2003 - dafür entscheidet, in mehreren Wahlgängen wiederholt denselben Wahlvorschlag zu machen und wenn dieser Vorschlag jeweils keine Mehrheit findet. Der Antragstellerin blieb und bleibt es - ungeachtet des zwischenzeitlichen Ablaufs der Frist nach § 6 Abs. 4 Satz 1 AmtsO - im Übrigen auch unbenommen, der Antragsgegnerin einen anderen Gemeindevertreter aus ihren Reihen zur Wahl zum weiteren Mitglied des Amtsausschusses - auch noch nach dessen konstituierender Sitzung - vorzuschlagen. Ob eine auf die Feststellung, dass die Antragsgegnerin zur Wahl eines der Mitglieder der Antragstellerin zum weiteren Mitglied des Amtsausschusses auf ihren Vorschlag hin verpflichtet ist, gerichtete einstweilige Anordnung beansprucht werden könnte, falls die Antragsgegnerin es - wofür nach ihrem Vorbringen insbesondere in der Beschwerdeerwiderung freilich nichts ersichtlich ist - ablehnen würde, überhaupt ein Fraktionsmitglied der Antragstellerin zu wählen, ist im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand und somit nicht zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 und § 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück