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Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 18.12.2002
Aktenzeichen: 1 B 202/02
Rechtsgebiete: VwGO, BbgSchulG, GKG, GG, WRV, Verfassung des Landes Brandenburg


Vorschriften:

VwGO § 123 Abs. 1 Satz 2
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
VwGO § 154 Abs. 2
VwGO § 154 Abs. 3
VwGO § 162 Abs. 3
BbgSchulG § 9 Abs. 2 Satz 1
GKG § 13 Abs. 1 Satz 2
GKG § 14 Abs. 1
GKG § 20 Abs. 3
GG Art. 3
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 3
GG Art. 4
GG Art. 4 Abs. 1
GG Art. 4 Abs. 2
GG Art. 6 Abs. 2
GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1
GG Art. 141
GG Art. 140
WRV Art. 137 Abs. 7
Verfassung des Landes Brandenburg Art. 36 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS

1 B 202/02

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Schulrechts;

hier: Beschwerde

hat der 1. Senat am 18. Dezember 2002

durch den ..., den ... und den ...

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. August 2002 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Beigeladenen in der von ihrer Tochter besuchten Klasse der Grundschule ... - hilfsweise: klassen- oder jahrgangsübergreifend - ab dem Schuljahr 2002/2003 Weltanschauungsunterricht erteilen zu lassen, zu Recht abgelehnt.

Die gerichtliche Überprüfung ist wegen des in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO aufgestellten Darlegungserfordernisses auf die geltend gemachten Beschwerdegründe beschränkt, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO (stand. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 4. September 2002 - 1 B 199/02 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks m. w. N.). Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung u. a. die Gründe darzulegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist; die Begründung muss sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf dieser Grundlage ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. August 2002 nicht zu beanstanden; die Antragstellerin hat keine Gründe dargelegt, die Anlass für eine Aufhebung oder Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses geben würden.

Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend jedenfalls das Bestehen eines die begehrte einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO tragenden Anordnungsanspruchs verneint. Denn es fehlt an der wegen der erstrebten Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren.

Der Senat vermag dem Beschwerdevorbringen, wonach sich ein Anordnungsanspruch aus Art. 6 Abs. 2, Art. 4 und Art. 3 GG ergeben soll, nicht zu folgen.

Auszugehen ist zunächst mit dem Beschwerdevorbringen davon, dass das Landesrecht - gemeint ist § 9 Abs. 2 Satz 1 BbgSchulG in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung (GVBl. I S. 78) - "einen Anspruch der Erziehungsberechtigten und der Kinder auf eine Bekenntniserziehung an den öffentlichen Schulen nicht unmittelbar einräumt" (S. 3 der Beschwerdeschrift). Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BbgSchulG haben "[d]ie Kirchen und Religionsgemeinschaften (...) das Recht, Schülerinnen und Schüler in allen Schulformen und Schulstufen in den Räumen der Schule in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen zu unterrichten (Religionsunterricht) ". Ein Recht der Erziehungsberechtigten (und der Schüler) darauf, dass ein entsprechender - nicht staatlicher (vgl. § 9 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 BbgSchulG) - Unterricht angeboten bzw. ermöglicht wird, ergibt sich daraus schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nicht; dass eine hiervon abweichende Auslegung aufgrund des Regelungszwecks in Betracht kommen würde, hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht und ist auch unabhängig hiervon - zumal mit Blick auf die vom Gesetzgeber "[i]n Anwendung des Artikels 141 GG" angenommene Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der Ausgestaltung des Religionsunterrichts an Schulen (s. die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zu § 9 Abs. 2 Satz 1 BbgSchulG in der Fassung vom 12. April 1996 - GVBl. IS. 102 -, LT-Drucksache 2/1675, S. 15) - nicht ersichtlich. Selbst wenn - wie die Antragstellerin erstinstanzlich unter Hinweis insbesondere auf ein sich aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 7 WRV, Art. 3 Abs. 3, 4 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 36 Abs. 5 der Verfassung des Landes Brandenburg ergebendes Gleichstellungsgebot geltend gemacht hat - eine verfassungskonforme Auslegung von § 9 Abs. 2 Satz 1 BbgSchulG dahingehend geboten und möglich sein sollte, dass auch Weltanschauungsgemeinschaften das Recht auf Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern zukommt, könnte die Antragstellerin als Erziehungsberechtigte daher nach der vorgenannten Bestimmung auch in jener Lesart keine Erweiterung des gegenwärtigen Unterrichtsangebots um einen Weltanschauungsunterricht durch den Beigeladenen beanspruchen; vielmehr würde ein entsprechender Anspruch gegebenenfalls allein für den Beigeladenen in Betracht kommen.

Es spricht auch keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der von der Antragstellern! geltend gemachte Anspruch aus Art. 6 Abs. 2, Art. 4 und Art. 3 GG ergeben könnte. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet der Antragstellerin das Recht zur Erziehung ihrer Tochter, auch in weltanschaulich-religiöser Hinsicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1975 - 1 BvR 63/68 -, BVerfGE 41, 29, 44). Dieses Grundrecht der Eltern kann durch den Zwang betroffen sein, ihr schulpflichtiges Kind einer bekenntnismäßig anders geprägten, den eigenen diesbezüglichen Erziehungsvorstellungen nicht entsprechenden Schulerziehung aussetzen zu müssen (BVerfG, a. a. O., BVerfGE 41, 29, 47). Hingegen wird das Recht auf elterliche Erziehung in weltanschaulich-religiöser Hinsicht nicht dadurch betroffen, dass eine schulische Erziehung auf einer bestimmten weltanschaulichen oder religiösen Grundlage unterbleibt; denn dies schließt die - den weltanschaulich und religiös neutralen staatlichen Schulunterricht (vgl. zum verfassungsrechtlichen Gebot staatlicher religiös-weltanschaulicher Neutralität etwa BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 - 6 C 11.97 -, BVerwGE 107, 75, 80) ergänzende - elterliche Erziehung nach den jeweils für richtig gehaltenen weltanschaulichen oder religiösen Vorstellungen nicht aus (vgl. BVerwG, a.a.O., BVerwGE 107, 75, 83). Schon von daher kann aus Art. 6 Abs. 2 GG kein auf die Schaffung bzw. Ermöglichung eines Weltanschauungs- oder Religionsunterrichts mit bestimmter - nicht neutraler - Prägung bezogener Leistungsanspruch abgeleitet werden. Entsprechendes gilt für das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Dieses Grundrecht umfasst auch das Recht der Eltern, ihrem Kind die von ihnen für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Erziehung zu vermitteln. Ein Anspruch gegen den Staat, dass die Kinder in der Schule in der gewünschten weltanschaulichen Form erzogen werden, entspringt daraus jedoch nicht (BVerfG, a. a. O., BVerfGE 41, 29, 47 f.).

Eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren besteht schließlich auch nicht mit Blick auf die geltend gemachte Verletzung ihres auf Art. 3 und 4 GG gestützten Anspruchs auf Gleichbehandlung hinsichtlich der "Erziehungshilfe, die den Mitgliedern von Religionsgemeinschaften nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 Satz 1 SchulG zuteil wird" (S. 4 der Beschwerdeschrift). Zweifel am Bestehen eines Anspruchs aus Art. 3 Abs. 1 GG auf Erweiterung des gegenwärtigen Unterrichtsangebots an der von der Tochter der Antragstellerin besuchten Schule um Weltanschauungsunterricht durch den Beigeladenen ergeben sich insoweit schon daraus, dass entsprechend dem übrigen Beschwerdevorbringen, wie bereits ausgeführt, davon auszugehen ist, dass der Antragstellerin aus § 9 Abs. 2 Satz 1 BbgSchulG gerade kein subjektiv-öffentliches Recht auf die erstrebte Erweiterung des Unterrichtsangebots zusteht; denn die Antragstellerin macht insoweit eine Ungleichbehandlung in Bezug auf einen Rechtssatz geltend, der ihr - ebenso wie Eltern, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören - kein subjektives Recht einräumt (vgl. insoweit - zur Erweiterung einer Realschule um ein gymnasiales Unterrichtsangebot - BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1979 - 7 B 139.79 -, DÖV 1979, 911). Dementsprechend könnte allein auf die Religionsgemeinschaften einerseits und die Weltanschauungsgemeinschaften andererseits - ungeachtet der mittelbaren Auswirkungen (vgl. aber auch BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 1995 - 1 BvR 892/88 -, BVerfGE 92, 53, 69) für deren jeweilige Anhänger - als Gruppen von Normadressaten des § 9 Abs. 2 Satz 1 BbgSchulG abzustellen sein, in deren unterschiedlicher Behandlung eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes zu sehen wäre, wenn zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen würden, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 81/98 -, BVerfGE 103, 225, 235); dies geltend zu machen wäre gegebenenfalls vorliegend dem Beigeladenen in dem von ihm bei dem Verwaltungsgericht Potsdam geführten und dort noch anhängigen Klageverfahren (12 K 2130/01) vorbehalten, mit welchem er eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubescheidung seines Antrags auf Zulassung des Faches "Humanistische Lebenskunde" erstrebt. Überdies spricht viel dafür, dass es bei dem von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch, der auf eine Erweiterung des Unterrichtsangebots um ein zusätzliches (nicht staatliches) Schulfach gerichtet ist und der die Frage der Erziehung an Schulen durch religiös und weltanschaulich gebundenen Unterricht betrifft, um eine dem demokratischen Landesgesetzgeber obliegende und nach Maßgabe des insoweit bestehenden Gestaltungsspielraums zu treffende Grundentscheidung der Organisation des Schulwesens geht (vgl. BVerfG, a. a. O., BVerfGE 41, 29, 50 f.). Dass eine hinreichende gesetzliche Grundlage für den von der Antragstellerin erstrebten Unterricht in § 9 Abs. 2 Satz 1 BbgSchulG gesehen werden könnte, ist demgegenüber zweifelhaft; denn es ist offen, ob die schon erwähnte - von der Antragstellerin als geboten erachtete - verfassungskonforme Auslegung dieser Bestimmung möglich ist. Bedenken hiergegen bestehen, weil der Gesetzgeber ersichtlich den Willen hatte, den Weltanschauungsgemeinschaften das fragliche Unterrichtsrecht mit der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 BbgSchulG gerade vorzuenthalten (vgl. zu den Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung insoweit etwa BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 995, 2288, 2711/95 -, BVerfGE 101, 54, 86 m. w. N.). Dafür spricht jedenfalls die Ablehnung (s. Plenarprotokoll 3/58 vom 26. Juni 2002, S. 3874, 3878) der auf die Einbeziehung von Weltanschauungsgemeinschaften und Weltanschauungsunterricht in den Anwendungsbereich von § 9 Abs. 2 bis 5 BbgSchulG zielenden Änderungsanträge der Fraktion der PDS (LT-Drucks. 3/4543 und 3/4544) im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum Dritten Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 55); zudem hatte der Gesetzgeber die auf "Kirchen und Religionsgemeinschaften" beschränkte - insoweit durch das vorerwähnte Gesetz unverändert gebliebene - Fassung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BbgSchulG gerade in Kenntnis der ausdrücklich weiterreichenden Regelung im Nachbarland Berlin geschaffen (vgl. Ministerin für Bildung, Jugend und Sport Peter, 1. Lesung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für das Brandenburgische Schulgesetz, Plenarprotokoll 2/23 vom 8. November 1995, S. 2049, 2051).

Die aufgezeigten grundlegenden verfassungsrechtlichen Rechtsfragen lassen sich nur in einem Hauptsacheverfahren klären; dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jeweils zu Gunsten der Antragstellerin zu beantworten wären, vermag der Senat nach dem Vorstehenden nicht zu erkennen. Ob das Verwaltungsgericht sich einer näheren Beurteilung der Erfolgsaussichten der Antragstellerin in dem von ihr geführten Hauptsacheverfahren allein mit Blick auf die noch ausstehende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam über die erwähnte Klage des Beigeladenen (12 K 2130/01) enthalten durfte, kann danach dahinstehen.

Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde schließlich vorbringt, bei dem offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens müsse vorliegend eine Abwägungsentscheidung zu ihren Gunsten getroffen werden, folgt der Senat dem nicht. Gerade der offene Ausgang des Hauptsacheverfahrens steht der erstrebten Vorwegnahme der Hauptsache vielmehr entgegen. Im Übrigen wäre für eine etwaige Abwägungsentscheidung ausschlaggebend zu berücksichtigen, dass eine Benachteiligung der Antragstellerin im Vergleich zu Eltern, deren Kinder den ihren Glaubensüberzeugungen gemäßen Religionsunterricht besuchen können, vorliegend mit Blick darauf, dass sie selbst für den Beigeladenen als Lehrerin für das erstrebte Unterrichtsfach tätig ist, keine tatsächlich schwerwiegende Beeinträchtigung darstellt. Denn es ist davon auszugehen, dass der Antragstellerin die Vermittlung ihrer weltanschaulichen Grundüberzeugungen - in Ergänzung des insoweit neutralen staatlichen Unterrichts im Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (§ 11 Abs. 2 bis 4 BbgSchulG) - möglich ist und dass sie daher die (zunächst) ausbleibende diesbezügliche Unterstützung in Form des erstrebten Schulunterrichts kompensieren kann. Ob das Verwaltungsgericht von daher zu Recht auch das Bestehen eines Anordnungsgrundes verneint hat, war mit Blick auf das vorstehend zum Anordnungsanspruch bereits Ausgeführte für den Senat nicht mehr entscheidungserheblich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 20 Abs. 3 i. V. m. §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG; der Senat folgt insoweit der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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