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Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 17.09.2004
Aktenzeichen: 1 B 78/04
Rechtsgebiete: AmtsO, VwGO
Vorschriften:
AmtsO § 6 Abs. 4 Satz 3 | |
AmtsO § 7 Abs. 5 | |
AmtsO § 7 Abs. 5 Satz 1 | |
AmtsO § 7 Abs. 5 Satz 3 | |
AmtsO § 7 Abs. 5 Satz 3, 1. Halbsatz | |
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
wegen Kommunalrechts;
hier: Beschwerde (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung)
hat der 1. Senat am 17. September 2004 durch
den Präsidenten des ..., den Richter am ... und den Richter am ...
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Senat hat das Rubrum von Amts wegen geändert und insoweit dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei dem vorliegenden Verfahren um ein Kommunalverfassungsstreitverfahren handelt, welches die Geltendmachung von Rechten der Gemeindevertretung nach § 7 Abs. 5 AmtsO gegenüber dem Amtsausschuss und nicht von solchen der Gemeinde gegenüber dem Amt in einem Außenrechtsverhältnis zum Gegenstand hat (vgl. Muth, in: Kommunalrecht in Brandenburg, Stand: Oktober 2003, § 7 AmtsO Erl. 6; Schumacher, Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Stand: Dezember 2003, § 7 AmtsO Erl. 8.3.1).
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Insoweit ist die gerichtliche Überprüfung wegen des in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO aufgestellten Darlegungserfordernisses auf die geltend gemachten Beschwerdegründe beschränkt (stand. Rechtspr. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 1. August 2002 - 1 B 22/02 -, LKV 2003, 87 m. w. N.). Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung u. a. die Gründe darzulegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist; die Begründung muss sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe (Satz 6 der Vorschrift). Auf der hiernach maßgeblichen Grundlage ist der mit der Beschwerde angegriffene Bescbluss des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat keine Gründe dargelegt, die im Ergebnis eine Fehlerhaftigkeit des Beschlusses erkennen ließen und Anlass für dessen Aufhebung oder Änderung geben würden.
Die Antragstellerin kann, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht die (vorläufige) Feststellung beanspruchen, dass die in der Sitzung des Antragsgegners vom 8. Dezember 2003 durchgeführten Wahlen des Beigeladenen zu 1. zum Vorsitzenden des Amtsausschusses und der Beigeladenen zu 2. und 3. zum ersten bzw. zweiten stellvertretenden Vorsitzenden des Amtsausschusses gemäß § 7 Abs. 5 Satz 3, 1. Halbsatz AmtsO als aufgehoben gelten. Dass die Antragstellerin gegen die vorgenannten Wahlen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 AmtsO Widerspruch erhoben und der Antragsgegner diesen Widerspruch nicht binnen eines Monats zurückgewiesen hat, führt entgegen dem Beschwerdevorbringen für sich genommen nicht gemäß § 7 Abs. 5 Satz 3, 1. Halbsatz AmtsO zur Aufhebung der Wahlbeschlüsse. Der mit dem Beschwerdevorbringen dargelegten Annahme, wonach insoweit nicht zu prüfen sei, ob die mit dem Widerspruch angegriffenen Wahlbeschlüsse das Wohl der Gemeinde gefährden, vermag der Senat nicht zu folgen. Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 AmtsO kann die Gemeindevertretung einer amtsangehörigen Gemeinde einem Beschluss des Amtsausschusses widersprechen, wenn der Beschluss das Wohl der Gemeinde gefährdet. Die Widerspruchsmöglichkeit besteht mithin von Gesetzes wegen nur, soweit eine Gefährdung des Wohls der Gemeinde geltend gemacht werden kann (vgl. Urteil des beschließenden Senats vom 24. April 2002 - 1 D 71/00.NE -, LKV 2003, 85, 86). Hieran fehlt es jedenfalls dann, wenn das Wohl der Gemeinde durch den von ihrer Gemeindevertretung angegriffenen Beschluss offensichtlich nicht gefährdet ist. Deshalb kann ein in einem solchen Falle - offensichtlich - zu Unrecht erhobener Widerspruch die in § 7 Abs. 5 Satz 3 AmtsO bestimmten Rechtsfolgen nicht auslösen (Schumacher, a. a. O., § 7 AmtsO Erl. 8. 3. 1). Die gegenteilige Annahme der Antragstellerin liefe darauf hinaus, dass der genannten Voraussetzung für das Widerspruchsrecht, soweit kein Zurückweisungsbeschluss ergeht, praktisch keinerlei Bedeutung zukommen würde, da die von Gesetzes wegen an den Widerspruch geknüpften Rechtsfolgen unabhängig davon eintreten würden, ob die Gemeindevertretung überhaupt zur Widerspruchserhebung berechtigt ist. Dies würde dem ohne weiteres aus dem Wortlaut von § 7 Abs. 5 Satz 1 AmtsO erkennbaren Willen des Gesetzgebers, die Widerspruchsmöglichkeit auf die Fälle einer Gefährdung des Wohls der Gemeinde zu beschränken, zuwiderlaufen. Im Übrigen spricht auch gegen die von der Antragstellerin für richtig gehaltene Auslegung, dass das Amt von einzelnen Gemeinden abgelehnte, jedoch deren Wohl nicht gefährdende Sachentscheidungen gegebenenfalls nur durch eine Zurückweisung selbst offensichtlich unberechtigter Widersprüche mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Amtsausschusses aufrecht erhalten könnte und dadurch die Handlungsfähigkeit des Amtes unter Umständen erheblich eingeschränkt sein würde.
Vorliegend hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht angenommen, dass die angefochtenen Wahlbeschlüsse das Wohl der Gemeinde ... offensichtlich nicht gefährden; auf die Frage, ob das Vorliegen einer Gefährdung des Wohls der Gemeinde im Übrigen, d. h. für nicht offensichtliche Fälle, einer vollen gerichtlichen Nachprüfbarkeit unterliegt, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat (S. 3 des Entscheidungsabdrucks unter Hinweis auf Schumacher, a.a.O., § 7 AmtsO Erl. 8.1; Muth, a.a.O., § 7 AmtsO Erl. 6), oder ob und gegebenenfalls in welchen Grenzen insoweit ein der Einschätzungsprärogative der jeweiligen Gemeindevertretung unterfallender kommunalpolitischer Beurteilungsspielraum anzuerkennen ist, der die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einschränken könnte (so Nierhaus, Kommunalrecht für Brandenburg, 2003, Rn. 712; Cronauge/Lübking, Gemeindeordnung und Amtsordnung für das Land Brandenburg, Stand: Juli 2000, M § 7 AmtsO Rn. 9), kann hier wegen des vorliegend offensichtlich nicht gefährdeten Wohls der Gemeinde ... dahinstehen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zunächst u. a. ausgeführt, es sei wegen des Fehlens dem entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen nicht zu beanstanden, dass der bisherige Vorsitzende des Antragsgegners, der nach § 6 Abs. 4 Satz 3 AmtsO befugt gewesen sei, die Sitzung einzuberufen, die Sitzungsleitung auch während der Durchführung der (eigenen) Wahl übernommen habe. Auch sei weder nach dem Protokoll der Sitzung noch sonst erkennbar, dass der bisherige Vorsitzende die Sitzungsleitung während der Wahl in einer seiner eigenen Wiederwahl vorteilhaften Weise so beeinflusst oder ausgenutzt hätte, dass durch die Wahlen die Interessen der Gemeinde ... gefährdet worden wären. Gleiches gelte hinsichtlich der von der Antragstellerin erstinstanzlich geltend gemachten Rügen, ein Protokollführer sei nicht wirksam bestellt und es sei keine Stimmzählerkommission eingesetzt worden. Mit dieser Würdigung des Verwaltungsgerichts hat sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht auseinander gesetzt, so dass eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung insoweit nicht eröffnet ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde der weiteren Würdigung des Verwaltungsgerichts entgegentritt, wonach eine das Wohl der Gemeinde ... gefährdende Beschlussfassung auch nicht ansatzweise deshalb zu erkennen sei, weil entgegen der Tagesordnung der Einladung zu der Sitzung der Tagesordnungspunkt "Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2004" vorgezogen und vor der Wahl abgehandelt worden sei, greift ihr Vorbringen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, die Antragstellerin habe schon nicht glaubhaft dargelegt, dass darin eine Einflussnahme auf das Abstimmungsergebnis als gegeben anzusehen sei. Im Übrigen sei die Änderung der Tagesordnung einvernehmlich auf Vorschlag eines Ausschussmitgliedes durch die Mitglieder des Amtsausschusses und somit unter Mitwirkung der gewählten Vertreter der Gemeinde ... erfolgt, denen es möglich gewesen wäre, auf eine entsprechende Beschlussfassung zur Änderung der Tagesordnung Einfluss zu nehmen, um eine Behandlung von Sachthemen vor der Wahl des Amtsausschussvorsitzenden und seiner Stellvertreter vermeiden zu können; die Gemeinde ... könne sich insoweit nicht im Nachhinein darauf berufen, die vermeintliche Verquickung von Sach- und Personalangelegenheiten gefährde ihr Gemeinwohl. Mit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts setzt sich die Antragstellerin schon nicht hinreichend auseinander, soweit sie - ohne auf den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten und entsprechend auch in dem Protokoll zu der Amtsausschusssitzung vom 8. Dezember 2003 niedergelegten (s. dort zu TOP 1: "Herr ... schlägt vor, TOP 5 vor den Wahlen zu behandeln. Dem Vorschlag wird ohne Gegenstimmen einvernehmlich gefolgt. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan werden jetzt unter TOP 4 behandelt, die Wahlen erfolgen unter TOP 5.") Ablauf näher einzugehen - vorbringt, die Tagesordnung sei "direkt in der Amtsausschusssitzung am 08.12.2003 durch den damaligen und neu gewählten Amtsdirektor (...) umgestellt" worden. Im Übrigen führt die Antragstellerin zu der von ihr angenommenen Gefährdung des Gemeindewohls durch eine Verquickung von Sach- und Personalentscheidungen im Kern lediglich noch aus, dass der Bürgermeister der Gemeinde ... einen Antrag auf Bezuschussung für ein Feuerwehrfahrzeug in Höhe von 80.000,00 Euro gestellt hätte, zu dem der (amtierende) Amtsausschussvorsitzende darauf hingewiesen habe, es seien lediglich 50.000,00 Euro im Vorfeld im Gespräch gewesen, worauf dann - unmittelbar vor den sich anschließenden Wahlen - ein entsprechender Beschluss im Amtsausschuss gefasst worden sei. Greifbare Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Vermutung der Antragstellerin, die Wahl des Amtsausschussvorsitzenden bzw. dessen Stellvertretern stehe in einem engen Zusammenhang mit der Bezuschussung zugunsten der Gemeinde ..., sind damit jedoch entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht gegeben; denn zuverlässige Rückschlüsse auf die - im Übrigen ohnehin schwerlich und schon gar nicht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ermittelbaren - Beweggründe bestimmter Mitglieder des Amtsausschusses für die Wahl insbesondere des Beigeladenen zu 1. zum Amtsausschussvorsitzenden bzw. für die Zustimmung zu dem fraglichen Haushaltsbeschluss können aus dem genannten Sachverhalt nicht gezogen werden. Soweit die Antragstellerin noch geltend macht, dass der Beschluss über die Zuweisung von 50.000,00 Euro an die Gemeinde ... entgegen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Amt Schenkenländchen und den diesem angehörigen Gemeinden über die Durchführung und Finanzierung der Aufgaben des Brandschutzes aus dem Jahre 1997 gefasst worden sei und dazu führen werde, dass die Gemeinde ... im Wege der Amtsumlage über kurz oder lang zur Finanzierung des Feuerwehrfahrzeuges der Gemeinde ... herangezogen werde, sind dies lediglich Gesichtspunkte, aufgrund derer eine Gefährdung des Wohls der Gemeinde ... durch den fraglichen Haushaltsbeschluss hätte hervorgerufen werden können, welchem die Antragstellerin allerdings gesondert nach § 7 Abs. 5 Satz 1 AmtsO widersprochen hat und welcher deshalb vom Antragsgegner bzw. vom Amt Schenkenländchen als nach § 7 Abs. 5 Satz 3, 1. Halbsatz AmtsO aufgehoben betrachtet wird (s. unter 2. des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 16. Februar 2004). Die insoweit offenbar gleichwohl noch von der Antragstellerin befürchteten negativen finanziellen Auswirkungen stellen sich jedenfalls nicht als das Wohl der Gemeinde ... gefährdende Konsequenzen der Beschlüsse über die Wahl der Beigeladenen dar, um deren Bestand es in dem vorliegenden Verfahren allein geht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2. 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes - i.F.: GKü a.F. -, das hier noch in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden ist (vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718); der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung (S. 5 des angefochtenen Beschlusses) Bezug.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).
Ende der Entscheidung
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