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Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 05.05.2004
Aktenzeichen: 2 A 161/02.Z
Rechtsgebiete: VwGO, GG
Vorschriften:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5 | |
VwGO § 124 Abs. 4 Satz 4 | |
GG Art. 103 Abs. 1 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
wegen Gewässerunterhaltungsgebühren nach § 7 Satz 1 KAG;
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 2. Senat am 5. Mai 2004 durch
den Vorsitzenden Richter am ..., den Richter am ... und den Richter am ...
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 21. März 2002 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 78,51 € festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Der Zulassungsantragsteller muss innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darlegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
1. Die Kläger haben ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats voraus, dass mit der Begründung des Zulassungsantrags unter Auseinandersetzung mit der Urteilsbegründung erhebliche Gründe aufgezeigt werden, die dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wenn also ein Erfolg der Berufung wahrscheinlicher erscheint als deren Misserfolg. Der Antragsteller muss sich dabei mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht im Einzelnen auseinander setzen und dabei gerade die in der Argumentation (nicht nur im Ergebnis) liegende Problematik des Rechtsstandpunktes des Verwaltungsgerichts nachvollziehbar aufzeigen (vgl. u. a. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 1999 - 2 A 175/99 -, LKV 2000, 256 m. w. N.).
Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen der Klägers, wonach ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden, weil dessen Tenor nicht die Belastung der Kläger beseitige, die von der teilweisen Aufrechterhaltung des Heranziehungsbescheides des Beklagten vom 25. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2001 ausgingen, nicht gerecht.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 13. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2001 aufgehoben und die Klage im Übrigen - d. h. soweit sie sich gegen den Gebührenbescheid vom 25. Februar 2000 richtet - als unzulässig abgewiesen, weil den Klägern insoweit das (allgemeine) Rechtsschutzbedürfnis fehle. Dabei geht das Verwaltungsgericht der Sache nach zu Recht davon aus, dass das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Kläger in der Sache bereits erreicht hat, was er mit der Klage anstrebt (vgl. u. a. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 4. Aufl. S. 428). Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil (EU S. 5 f.) im Einzelnen hergeleitet, dass von dem Bescheid vom 25. Februar 2000 (Az. ...) infolge seiner Ersetzung durch den Zweitbescheid vom 13. März 2000 (zum selben Aktenzeichen) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2001 keine rechtlichen Wirkungen mehr ausgehen, welche die Kläger belasten; mithin die Kläger im Widerspruchsverfahren der Sache nach bereits das erreicht haben, was sie mit ihrer Klage anstreben. Die Kläger setzen sich mit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts in der Zulassungsschrift nicht substantiiert auseinander. Sie beschränken sich vielmehr darauf, ihre eigene Auffassung, wonach die vom Bescheid vom 25. Februar 2000 ausgehende Gebührenbelastung "nicht beseitigt" sei, derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüberzustellen. Soweit sie davon ausgehen, dass hinsichtlich des Regelungsinhaltes des Bescheides nur auf die "Entscheidungsformel" und nicht auf die Begründung abzustellen sei, verkennen sie, dass nach allgemeiner Auffassung der Regelungsinhalt eines Verwaltungsaktes nicht nur aus dem Wortlaut des verfügenden Teils, sondern auch unter Zuhilfenahme der tragenden Begründung ermittelt werden kann (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 35 Rdnr. 47; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 1 C 18.87 -, DVBl. 1990, S. 206). Unter Zuhilfenahme der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2001, aus der hervorgeht, dass mit dem (Zweit-)Bescheid vom 13. März 2000 der ursprüngliche Bescheid vom 25. Februar 2000 "korrigiert" wurde, wird hinreichend deutlich, dass die frühere Regelung im Bescheid 25. Februar 2000, wonach eine Gebührenhöhe von 153,56 DM festgesetzt wurde, durch die im Bescheid vom 13. März 2000 getroffene Regelung ersetzt wurde, obwohl es im verfügenden Teil des Widerspruchsbescheides (missverständlich) heißt, dass der Gebührenbescheid vom 25. Februar 2000 "teilweise" aufgehoben wird. Dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage der Kläger gegen den Bescheid vom 25. Februar 2000 hier - anders als das Verwaltungsgericht meint - unter dem Gesichtspunkt zu bejahen wäre, dass der Rechtsschein eines nichtigen Verwaltungsaktes zu beseitigen sei (vgl. zur Situation bei der Feststellungsklage § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO), haben die Kläger ebenfalls nicht ansatzweise dargelegt.
2. Auch soweit die Kläger als Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) rügen, weil sie behaupten, das Verwaltungsgericht habe ihren (mit Schriftsatz vom 28. Januar 2002) gestellten Antrag auf Akteneinsicht abgelehnt, ist die Zulassung der Berufung nicht gerechtfertigt. Mit diesem Vortrag wurde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör weder hinreichend dargelegt, noch ist das Vorliegen einer solchen Verletzung sonst erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich der Gerichtsakte (Bl. 22 R) mit Verfügung vom 18. Februar 2002 den Bevollmächtigten der Kläger eine Ablichtung des vollständigen vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs übersandt. Die Kläger wurden so entsprechend ihres Begehrens hinreichend über den Verfahrensstoff informiert und hatten so die Gelegenheit, auch den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges zur Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Ende der Entscheidung
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