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Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 06.05.2004
Aktenzeichen: 2 A 177/02.Z
Rechtsgebiete: VwGO, AO, KAG
Vorschriften:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3 | |
VwGO § 124 a Abs. 4 S. 1 | |
VwGO § 124 a Abs. 4 S. 4 | |
AO § 77 Abs. 2 S. 1 | |
AO § 191 | |
KAG § 8 Abs. 10 | |
KAG § 10 Abs. 2 | |
KAG § 12 Abs. 1 Nr. 2d | |
KAG § 12 Abs. 1 Nr. 4b |
2. Bei einer Anfechtungsklage gegen einen Duldungsbescheid wegen eines Grundstücksanschlusskostenersatzanspruchs ist die Entstehung der öffentlichen Last zu prüfen (wie 2 A 178/02.Z für Wasserversorgungsbeitrag).
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
wegen Duldungsbescheides bezüglich Wasserversorgungsbeitrages;
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 2. Senat durch
den Vorsitzenden Richter am ..., den Richter am ... und den Richter am ...
am 6. Mai 2004
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2002 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.655,79 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der Zulassungsantrag dürfte schon nicht den sich aus § 124 a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ergebenden Anforderungen an die Darlegung der damit geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 - nicht wie in der Begründungsschrift: Abs. 1 - Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) genügen, jedenfalls liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe aber der Sache nach nicht vor.
Das Zulassungsvorbringen wendet sich im Kern dagegen, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung des gegen die Kläger als aktuelle Grundstückseigentümer gerichteten Duldungsbescheides das Merkmal des Bestehens des Grundstücksanschlusskostenersatzanspruchs als öffentliche Last in der Sache geprüft und mangels gültiger Satzung verneint hat, anstatt den Klägern die Bestandskraft des gegenüber der Voreigentümerin erlassenen bestandskräftigen Bescheides wegen dessen dinglicher Wirkung entgegenzuhalten. Die hierzu im Einzelnen gemachten Ausführungen sind schon nicht hinreichend, um die genannten Zulassungsgründe auszufüllen; sie verfehlen jedoch auch die vom Verwaltungsgericht zutreffend beurteilte Rechtslage hinsichtlich des Prüfungsumfangs bei einer gegen einen Duldungsbescheid gerichteten Anfechtungsklage, der die Feststellung der Entstehung der öffentlichen Last unabhängig von der Bestandskraft eines gegenüber dem Voreigentümer erlassenen Bescheides über den Ersatzanspruch einschließt. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat im Hinblick auf die ausführliche Begründung des im Verfahren 2 A 178/02.Z mit denselben Beteiligten ergangenen Beschlusses vom heutigen Tage betreffend den Zulassungsantrag wegen des stattgebenden Anfechtungsurteils hinsichtlich des Duldungsbescheides für den Wasserversorgungsanschlussbeitrag ab. Die dort maßgeblichen Erwägungen gelten für Grundstücksanschlusskosten, für die nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - die Bestimmungen des KAG entsprechend anzuwenden sind (vgl. zur Begründung einer öffentlichen Last für das Grundstück mit Entstehung des Ersatzanspruchs nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG, für das KAG NW OVG NW, Urteil vom 10. August 1998 - 22 A 2059/95 - NWVBl. 1999, 100; sowie Dietzel, in Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Bd. II, § 10, Rn. 65) und die vorliegende - weitestgehend inhaltsgleiche - Zulassungsantragsbegründung gleichermaßen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2, dessen Anwendung auch in Bezug auf einen Duldungsbescheid geboten ist, § 14 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Ende der Entscheidung
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