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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Urteil verkündet am 23.11.2004
Aktenzeichen: 2 A 269/04
Rechtsgebiete: KAG Bbg, GO Bbg, BekanntmV 2000, BekanntmV 1994


Vorschriften:

KAG Bbg § 2 Abs. 1 Satz 1
KAG Bbg § 2 Abs. 1 Satz 2
KAG Bbg § 2 Abs. 1 Satz 3
KAG Bbg § 8 Abs. 1
KAG Bbg § 8 Abs. 4 Satz 9
KAG Bbg § 8 Abs. 7 Satz 1
GO Bbg § 5 Abs. 3
GO Bbg § 49 Abs. 2 Nr. 5
GO Bbg § 49 Abs. 4
BekanntmV 2000 § 1 Abs. 2 Nr. 2
BekanntmV 2000 § 1 Abs. 3 Satz 1
BekanntmV 2000 § 4
BekanntmV 1994 § 1 Abs. 2 Satz 2
BekanntmV 1994 § 4 Nr. 2
1. Die am 1. Februar 2004 in Kraft getretene Neuregelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 KAG i. d. F. des Zweiten Gesetz zur Entlastung der Kommunen von Pflichtigen Aufgaben, nach der in Satzungen über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen anstelle des Beitragssatzes der Gemeindeanteil am veranschlagten Beitragsaufkommen angegeben werden kann, hat wegen fehlender Rückwirkung keine Geltungen für Satzungen, soweit diese sich wegen der endgültigen Herstellung bzw. Beendigung der beitragspflichtigen Ausbaumaßnahme (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG) vor dem 1. Februar 2004 Rückwirkung beilegen müssen und damit durch rückwirkende Inkraftsetzung auf Zeiträume vor dem 1. Februar 2004 einwirken.

2. Zu den maßgeblichen Merkmalen eines amtlichen Bekanntmachungsblatts i.S. § 1 Abs. 2 BekanntmV, nach denen es - ungeachtet der für ein amtliches Bekanntmachungsblatt nach § 4 BekanntmV (sonst) zu beachtenden Voraussetzungen - von periodischen Druckwerken i.S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 BekanntmV abzugrenzen ist, gehört seine Funktion als spezielles Verlautbarungsorgan der Gemeinde für ihre amtlichen Bekanntmachungen (insbesondere zur Veröffentlichung von Ortsrecht) sowie die Verantwortlichkeit der Gemeinde für den Inhalt und das Erscheinen (Herausgeberschaft) des Publikationsorgans jedenfalls für den amtlichen Teil.


OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 A 269/04

verkündet am 23. November 2004

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Straßenbaubeiträge;

hier: Berufung

hat der 2. Senat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2004 durch

den Vorsitzenden Richter am ..., den Richter am ..., den Richter am ..., den ehrenamtlichen Richter ... und den ehrenamtlichen Richter ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. April 2004 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen für Baumaßnahmen am Gehweg und der Beleuchtungseinrichtung der ... Straße sowie der ... Chaussee in der (ehemaligen) Gemeinde ..., die mittlerweile in die Stadt Werneuchen eingegliedert ist.

Die ... Straße sowie die ... Chaussee liegen im Wesentlichen in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil und bilden die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße (B 158) durch .... Gehweg und die Beleuchtungseinrichtung an den Straßen waren vor Durchführung der Baumaßnahmen bereits vorhanden, wobei der Gehweg allerdings nur teilweise und dort mit unterschiedlichen Befestigungsarten (u.a. Betonplatten, die von sog. "Feierabendbrigaden", Schülern und Anwohnern verlegt wurden) versehen war, im Übrigen aber unbefestigt war. Die Beleuchtung war an Freileitungsmasten installiert, die dem damaligen Stromversorger gehörten. Der Versorger hatte im Jahre 1994 den sog. "Gestattungsvertrag" mit der Gemeinde zur Mitbenutzung der Freileitungsmasten für die Beleuchtungseinrichtung gekündigt. Der Bauzustand des Gehweges und der Beleuchtungseinrichtung im Einzelnen vor der Baumaßnahme ist zwischen den Beteiligten streitig.

In den Jahren 1996 bis 1999 ließ die Gemeinde ... den Gehweg und die Beleuchtungseinrichtung neu bauen. Der Gehweg wurde beidseitig, im Vergleich zum Zustand vor den Baumaßnahmen streckenmäßig erweitert hergestellt, mit einer Schottertragschicht und einem Pflasterbett versehen und mit Betonpflaster befestigt. Für die Beleuchtung wurden neue Grundplatten, Lichtmasten, Außenleuchten mit neuen Leuchtmitteln montiert. Zudem ist die Beleuchtungseinrichtung im Zuge der Verlängerung des Gehweges erweitert worden.

Die förmliche Abnahme der Maßnahmen am neuen Gehweg erfolgte am 12. März 1999. Die Schlussrechnung für die Maßnahme am Gehweg datiert vom 20. September 1999. Die letzte Unternehmerrechnung für die von verschiedenen Firmen erbrachten Maßnahmen an der Beleuchtungseinrichtung datiert vom 18. April 1999.

Am 26. Januar 1994 beschloss die Gemeindevertretung ... eine Hauptsatzung der Gemeinde (HS 1994), nach deren § 10 Abs. 3 Satz 1 HS 1994 u.a. Satzungen im "Amtsboten" bekannt gemacht werden.

Am 22. Oktober 1996 wurde die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde ... (SBS 1996) beschlossen, die am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft treten sollte (vgl. § 11 SBS). Sie wurde im "Amtsboten für die Gemeinden ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... - Mit dem Amtsblatt des Amtes Werneuchen" vom 19. November 1996 bekannt gemacht.

Am 7. Oktober 1997 änderte die Gemeindevertretung von ... die Bekanntmachungsregelung in der Hauptsatzung (§ 10 Abs. 3 Satz 1 HS 1997) dahin, dass u.a. Satzungen im "Amtsblatt für das Amt Werneuchen" bekannt zu machen seien. In den folgenden Jahren hat die Gemeinde Bekanntmachungen im "Amtsblatt des Amtes Werneuchen mit den Gemeinden ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..." vorgenommen, das zusätzlich die Bezeichnung "Amtsbote" enthielt.

Am 29. Juni 2000 beschloss die Gemeindevertretung ... eine (weitere) Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde ... (SBS 2000), die rückwirkend zum 20. November 1996 in Kraft treten sollte (vgl. § 11 SBS). Diese wurde im "Amtsblatt für das Amt Werneuchen" mit der zusätzlichen Bezeichnung "Amtsbote" am 25. Juli 2000 bekannt gemacht. Einen Beitragssatz gab diese Satzung nicht an.

Am 18. Oktober 2000 wurde eine neue Hauptsatzung für die Gemeinde (HS 2000, vgl. näher Amtsblatt für das Amt Werneuchen vom 21. November 2000 S. 3 f.) beschlossen. Nach § 8 Abs. 3 der HS 2000 werden Satzungen und sonstige ortsrechtliche Vorschriften der Gemeinde im "Amtsblatt für das Amt Werneuchen" veröffentlicht.

Im Jahre 2001 änderte das Amt Werneuchen die Form der Zugänglichmachung von Satzungen grundlegend. Das Amt schloss dazu am 3. Juli 2001 mit dem Heimatblatt ... GmbH eine "Vereinbarung" ab, die den "Amtsbote des Amtes Werneuchen" zum Gegenstand hat. Der Vertrag enthält u.a. folgende Regelungen:

Präambel

Der Heimatblatt ... GmbH gibt mit einer Auflage von 4.000 Exemplaren den "Amtsboten des Amtes Werneuchen" heraus, ein mindestens einmal im Monat erscheinendes periodisches Druckwerk, das nach den Bestimmungen des Landespressegesetzes und des Wettbewerbsrechts produziert wird. Herausgeber, Verleger und Drucker des Amtsboten des Amtes Werneuchen ist die Heimatblatt ... GmbH, die auch den Gesamtinhalt verantwortet.

(...)

Das Amt Werneuchen und die amtsangehörigen Gemeinden wollen im Amtsboten des Amtes Werneuchen ihre Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften öffentlich bekannt machen sowie sonstige amtliche Mitteilungen, wie auch ortsspezifische Nachrichten und Hinweise auf Veranstaltungen abdrucken lassen.

Darüber wird folgende Vereinbarung geschlossen:

§ 1

Das Amt Werneuchen stellt dem Verlag zehn Werktage vor dem jeweiligen Erscheinungstermin des "Amtsboten des Amtes Werneuchen" die öffentlichen Bekanntmachungen und sonstigen amtlichen Mitteilungen des Amtes und der amtangehörigen Gemeinden (nachfolgend amtliche Bekanntmachungen genannt) zur Verfügung.

(...)

§ 2

Der Verlag veröffentlicht die amtlichen Bekanntmachungen in der Regel beginnend auf Druckseite 3. In einem Druckwerk (an einem Erscheinungstag) ist die Veröffentlichung von 64 Druckseiten möglich.

(...)

§ 4

(1) Der Verlag stellt dem Amt je Ausgabe insgesamt 13 Druckseiten zum Pauschalpreis von (...) DM zzgl. Mehrwertsteuer zur Verfügung.

(2) Bei Ausgaben mit mehr als 3 Seiten Anzeigen, die der örtliche Anzeigenberater für den "Amtsboten des Amtes Werneuchen" akquiriert, entfällt der Pauschalpreis.

(...)

Am 13. September 2001 hat die Gemeindevertretung ... eine neue Hauptsatzung für die Gemeinde (HS 2001) beschlossen, die am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten sollte (vgl. § 9 Satz 1 HS 2001). Deren Bekanntmachung erfolgte im Amtsboten des Amtes Werneuchen vom 22. Oktober 2001. § 8 der HS 2001, der die Überschrift "Bekanntmachungen" trägt, regelt in seinem Absatz 3 Folgendes: "Satzungen und sonstige ortsrechtliche Vorschriften der Gemeinde erfolgen durch Abdruck im mindestens einmal monatlich erscheinenden periodischen Druckwerk Amtsbote des Amtes Werneuchen."

Die Gemeindevertretung ... hat am 30. Januar 2002 die (Einzel-)Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der ... Straße/... Chaussee in der Gemeinde ... (SBS 2002) beschlossen, die rückwirkend zum 1. Januar 1998 in Kraft treten sollte (vgl. § 6 SBS 2002). Diese Satzung wurde im Amtsboten des Amtes Werneuchen vom 19. Februar 2002 bekannt gemacht.

Am 26. Oktober 2003 wurde das Amt Werneuchen aufgelöst und die Gemeinde ... in die Stadt Werneuchen eingegliedert (vgl. §§ 4, 48 5. Gemeindegebietsreformgesetz vom 24. März 2004, GVBl. 2003, S. 82).

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Werneuchen hat am 15. April 2004 eine Neufassung der Hauptsatzung (HS 2004) beschlossen, die sowohl im Amtsboten für die Stadt Werneuchen als auch im "Amtsblatt für die Stadt Werneuchen" vom 25. Mai 2004 bekannt gemacht wurde. Nach § 13 Abs. 2 HS 2004 werden Satzungen und ortsrechtliche Vorschriften mit ihrem vollen Wortlaut im "Amtsblatt für die Stadt Werneuchen" veröffentlicht. Die Hauptsatzung tritt nach § 15 Satz 1 HS 2004 am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Werneuchen hat ausweislich der von ihr am 12. November 2004 mehrheitlich bestätigten Niederschrift über die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 30. September 2004 an diesem Tag die (spezielle) Satzung über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen in der Stadt Werneuchen für die Ortsteile ....... und ... (SBS 2004) mit 15 Ja-Stimmen ohne Nein-Stimmen oder Enthaltung beschlossen. Diese Satzung wurde im "Amtsblatt für die Stadt Werneuchen" vom 19. Oktober 2004 bekannt gemacht. Sie enthält u.a folgende Regelungen:

§ 1

Erhebung des Beitrags (Beitragstatbestand)

Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern, Erbbauberechtigten und Nutzern gem. § 9 Sachenrechtsbereinigungsgesetz der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt Werneuchen Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2

Umfang des beitragsfähigen Aufwandes

(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für

(...)

4. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung von

(...)

c) Gehwegen

(...)

f) Beleuchtungseinrichtungen

(...)

§ 4

Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand

(1) Die Stadt trägt den Teil des Aufwandes, der

1. auf die Inanspruchnahme der Anlagen durch die Allgemeinheit entfällt,

2. bei der Verteilung des Aufwands nach § 5 auf ihre eigenen Grundstücke entfällt.

Der übrige Teil ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.

(3) Der Anteil der Stadt am Aufwand nach Abs. 1 Satz 1 Buchst. a und die anrechenbaren Breiten der Anlagen werden wie folgt festgesetzt:

(...)

3. Hauptverkehrsstraßen

(...)

d. Gehweg, anrechenbare Breiten 2,50 m, Anteil der Stadt im Ortsteil...-... 40 v.H.

e. Beleuchtungseinrichtung, anrechenbare Breiten 2 m, Anteil der Stadt im Ortsteil ....... 40 v.H.

(...)

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1998 in Kraft.

Am 30. September 2004 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Werneuchen weiterhin eine (allgemeine) Satzung über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen in der Stadt Werneuchen (SBS 2004 ...) (vgl. zum Inhalt näher "Amtsblatt für die Stadt Werneuchen" vom 19. Oktober 2004 S. 8 ff). Diese Satzung trat nach § 13 am Tag der Bekanntmachung, also am 20. Oktober 2004, in Kraft.

Der Kläger ist Eigentümer eines 899 qm großen Grundstücks in der Gemarkung ..., Flur 2, Flurstück 79, das an die ... Straße (Hausnummer ...) angrenzt.

Mit Bescheid vom 17. Februar 2000 zog der Amtsdirektor des Amtes Werneuchen den Kläger zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 1.847,42 DM (= 944,56 Euro) für die "Ausbaumaßnahme Erneuerung des Gehweges und der Gehwegbeleuchtung" an der ... Straße sowie der ... Chaussee heran. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2000 zurückgewiesen wurde.

Der Kläger hat beim Verwaltungsgericht fristgerecht Klage erhoben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass ihm durch die Ausbauarbeiten kein wirtschaftlicher Vorteil i.S. § 8 Abs. 2 KAG geboten worden sei, weil der Neubau gegenüber dem vorherigen Zustand im Bereich der ... Straße ... keine Verbesserung darstelle. Im Abschnitt vor seinem Haus sei der Gehweg und die Straßenbeleuchtung bereits in einem angemessenen Zustand vorhanden gewesen, was auch eine Unterschriftenliste anderer Anwohner belege. Der Gehweg habe trotz der unterschiedlichen Materialien einen gefälligen Gesamteindruck gemacht. Zudem habe der Hauptteil der Baumaßnahme nicht im Bereich vor seinem Haus, sondern im Bereich der neuerrichteten Wohnanlage in einem anderen Bereich der ... Straße gelegen. Überdies bestünden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der SBS 2002, weil die Beitragskalkulation des festgelegten Satzes nicht nachvollziehbar sei.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23. April 2004 (veröffentlicht in Juris, Rechtsprechung der Länder) den angefochtenen Bescheid vom 17. Februar 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben und die Berufung zugelassen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass dem Bescheid eine satzungsrechtliche Rechtsgrundlage fehle. Die SBS 2002 sei unwirksam, weil sie nicht ordnungsgemäß veröffentlicht worden sei. Der "Amtsbote des Amtes Werneuchen" vom 19. Februar 2002 entspräche nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen vom 1. Dezember 2000 - BekanntmV -, weil das Bekanntmachungsblatt im Titel nicht die Bezeichnung "Amtsblatt" führe. Bei dem "Amtsboten des Amtes Werneuchen" handele es sich auch nicht um ein periodisches Druckwerk i.S. § 1 Abs. 3 Satz 1 BekanntmV. Auch die SBS 2000 und die SBS 1996 seien unwirksam und könnten daher keine Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid bilden.

Der Beklagte hat am 29. Juni 2004 Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass das Verwaltungsgericht, ohne dass es den Parteien darauf angekommen sei, eine formelle Überprüfung der Bekanntmachung der Satzung vorgenommen habe, die seiner Kontrollaufgabe widerspräche. Zudem sei die Bekanntmachung der SBS 2002 im Amtsboten des Amtes Werneuchen vom 19. Februar 2002 ordnungsgemäß erfolgt. § 4 Abs. 1 BekanntmV in seiner Gesamtheit erfordere nicht obligatorisch, dass das Bekanntmachungsblatt die Bezeichnung "Amtsblatt" führen müsse, auch die Bezeichnung "Amtsbote" reiche aus, zumal der Amtsbote des Amtes Werneuchen den Bürgern in langjähriger Verwaltungspraxis zur Veröffentlichung von Satzungen vertraut sei. Jedenfalls handele es sich beim Amtsboten um ein periodisches Druckwerk i.S. § 1 Abs. 3 BekanntmV. Für den Inhalt des Amtsboten sei materiell ausschließlich der Berufungskläger zuständig. Überdies sei mit der HS vom 15. April 2004 die Bekanntmachungsregelung dahin gehend geändert worden, dass Satzungen im "Amtsblatt für die Stadt Werneuchen" zu veröffentlichen seien. Zum Zwecke der Heilung möglicher formaler Fehler habe die Stadtverordnetenversammlung daher am 30. September 2004 die SBS 2004 beschlossen, die nunmehr im Amtsblatt für die Stadt Werneuchen veröffentlicht worden sei.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für richtig. Das Gericht sei nicht auf ungefragte Fehlersuche gegangen. Es komme ihm nicht darauf an, den Rechtsstreit aus einem bestimmten Grund zu gewinnen. Eine rückwirkende Heilung des Bescheides durch die nachträgliche Veröffentlichung einer neuen Satzung mit andersartigen Regeln sei nicht möglich. Es sei schon nicht ersichtlich, dass die neue Satzung überhaupt beschlossen worden sei. Eine bestätigte Niederschrift der Stadtverordnetenversammlung hierüber liege nicht vor. Jedenfalls sei die Höhe des festgesetzten Straßenbaubeitrages unrichtig. Die "Beitragskalkulation" sei nicht nachvollziehbar, die Beklagte hätte nach den verschiedenen Bauabschnitten (Baulosen) und nicht anlagenbezogen abrechnen müssen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die Gerichtsakte nebst Beiakten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 bis Abs. 3 VwGO zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage des Klägers im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der Straßenbaubeitragsbescheid des Beklagten vom 17. Februar 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2000 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes im Berufungsverfahren besteht für die Erhebung des streitgenständlichen Straßenbaubeitrages (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KAG) keine gültige satzungsrechtliche Rechtsgrundlage, weshalb der Kläger einen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes hat.

Abgaben dürfen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Maßgebend ist dabei die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichtes nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht, also der Satzungsvorschriften, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen (vgl. näher BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1989 - 7 B 21.89 -, BVerwGE 97, 79; Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 87.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 218), weshalb auch Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind, die erst nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingetreten sind, sofern die neue Rechtslage nach materiellem Recht im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung maßgeblich ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. OVG für das Land Brandenburg, Urteil des 2. Senates vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98 - Mitt. StGB Bbg 8-9/2000, 364 m.w.N., ebenso für das jeweilige Landesrecht u.a. OVG NW, Urt. v. 22. August 1995 - 15 A 3907/92 -, NVwZ-RR 1996, 469 f.; OVG MV, Urteil vom 9. Juni 2000 - 1 L 307/98 -, SachsVBl. 2000, 272) müssen allerdings die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung des Straßenbaubeitrags im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht, also regelmäßig im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung - gegebenenfalls durch rückwirkende Inkraftsetzung - vorliegen. Dies folgt aus der landesrechtlichen Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG, in der das Gesetz einen maßgeblichen Zeitpunkt für das Entstehen der Beitragspflicht festgelegt hat, nämlich den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage, in dem die vorteilsrelevante Leistung, für die als Gegenleistung der Beitrag erhoben wird, durch Gewährung der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage erbracht ist. Die für die Beitragserhebung maßgeblichen Umstände ergeben sich aus der in diesem Zeitpunkt gültigen beitragsrechtlichen Satzungsregelung. Diese im Interesse der Rechtssicherheit bestehende Festlegung des Entstehungszeitpunktes für die Beitragspflicht hat daher zur Folge, dass die für die Entstehung der Beitragsforderung notwendigen satzungsrechtlichen Regelungen zu dem genannten Zeitpunkt gelten müssen, gegebenenfalls - soweit nach rechtsstaatlichem Verbot rückwirkend belastender Rechtsnormen zulässig (vgl. dazu näher u.a. Beschluss des Senats vom 13. April 2004 - 2 B 62/04 -, KStZ 2004, 157 (158) = Mitt. StGB Bbg. 06/2004 S. 203 m.w.N.) - durch rückwirkende Inkraftsetzung der Satzung.

Nach diesen Grundsätzen kann das Bestehen einer gültigen satzungsrechtlichen Grundlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats im Berufungsverfahren für die Erhebung des streitgegenständlichen Straßenbaubeitrages, die sich durch rückwirkende Inkraftsetzung Geltung auf den 12. März 1999, der für den Abschluss des Gehwegausbaus maßgeblich ist oder jedenfalls den 18. April 1999, den Zeitpunkt der Erteilung der letzten Rechnung für die Gehwegbeleuchtung, beimisst, nicht festgestellt werden.

Zu einem dieser Zeitpunkte im Frühjahr 1999 - jedenfalls aber vor Erteilung des Beitragsbescheides - dürfte die Beitragspflicht des Klägers für die Ausbaumaßnahme am Gehweg und der Gehwegsbeleuchtung nach § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG entstanden (gewesen) sein. Die Anlage ist im Sinne der vorgenannten Norm endgültig hergestellt, wenn das gemeindliche Bauprogramm vollständig technisch verwirklicht ist, wie es regelmäßig durch die Abnahme der Straßenausbauarbeiten durch den Auftraggeber materiell markiert wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 23. Oktober 2003 - 2 B 265/03 -, LKV 2004, 330 u. vom 2. August 2002 - 2 A 682/01.Z -, LKV 2003, 92; vgl. Urteil des Senates vom 23. März 2000 - 2 A 226/98 -, Mitt. StGB Bbg 2000, 213, Ls. 1.). Findet vertragsgemäß eine förmliche Abnahme nicht statt, kann die technische Verwirklichung des Bauprogramms auch durch einfache beanstandungsfreie Inbetriebnahme der Anlage erfolgen. Für den Gehweg ist mit der am 12. März 1999 erfolgten förmlichen Abnahme der Leistungen am Gehweg durch die Gemeinde materiell markiert worden, dass die Baumaßnahmen am Gehweg der ... Straße sowie der ... Chaussee entsprechend dem gemeindlichen Bauprogramm verwirklicht wurden. Dass im Protokoll Mängel gerügt wurden, schließt die Abnahme rechtlich nicht aus und hindert dementsprechend auch nicht das Entstehen der Beitragspflicht (vgl. näher Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG NW, 4. Auflage Rdnr. 112 m.w.N.). Für die Gehwegbeleuchtung lässt sich allein nach den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen eine Abnahme allerdings nicht feststellen. Seitens des Beklagten ist in der mündlichen Verhandlung aber glaubhaft dargelegt worden, dass die Abrechnung der Ausbaumaßnahme üblicherweise nicht vor Abnahme der Ausbaumaßnahme erfolge, wonach davon auszugehen ist, dass sie jedenfalls vor Erlass des angefochtenen Beitragsbescheides am 17. Februar 2000 erfolgt ist, falls sie nach Vertragsgestaltung überhaupt vorgesehen war. Näher liegt allerdings ein früherer Zeitpunkt, der durch die letzte Rechnung für die Gehwegbeleuchtung markiert werden könnte, zumal Gehwegausbau und Erneuerung der Beleuchtungsanlage eine einheitliche Ausbaumaßnahme darstellen und auch im (nahen) zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden sind.

Eine genaue Klärung des Abnahmetermins auch für die Beleuchtung kann indessen offen bleiben. Denn bezogen auf den Zeitpunkt der Erteilung des Beitragsbescheides (und auch des Widerspruchsbescheides) sind sämtliche Straßenbaubeitragssatzungen der Gemeinde, die sich Geltung für die Baumaßnahmen am Gehweg und an der Gehwegsbeleuchtung beimessen, nämlich die SBS 2004, soweit sie auch auf die Zeit vor dem 1. Februar 2004 zurückwirken soll, als auch die vorhergehende SBS 2002, SBS 2000 und SBS 1996, nichtig und können daher keine Rechtsgrundlage des Straßenbaubeitragsbescheides vom 17. Februar 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides bilden.

Die SBS 2004 für die Ortsteile ....... und ... vom 30. September 2004 ist jedenfalls insoweit nichtig, als sie gemäß § 12 SBS 2004 über den 1. Februar 2004 hinaus mit Rückwirkung zum 1. Januar 1998 in Kraft treten und damit auch eine Rechtsgrundlage für den im Jahre 1999 entstandenen streitigen Straßenbaubeitrag bilden sollte.

Allerdings ist, entgegen der Ansicht des Klägers, wonach in der Niederschrift über die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 30. September 2004 keine Beschlussfassung über die Satzung enthalten sei, die SBS 2004 nicht schon aus formellen Gründen nichtig. Für den Erlass einer Satzung hat die Stadtverordnetenversammlung mehrheitlich einen Beschluss zu fassen (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung - GO). Das Ergebnis der Abstimmung muss gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 GO in der Niederschrift der Sitzung der Gemeindevertretung enthalten sein. Ausweislich der am 11. November 2004 von der Stadtverordnetenversammlung mehrheitlich bestätigten Niederschrift über die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 30. September 2004 hat diese am vorgenannten Tag mit Mehrheit von 15 Ja-Stimmen ohne Enthaltung und Nein-Stimmen einen positiven Beschluss über den Erlass der SBS 2004 gefasst. Bestätigt wird dies auch dadurch, dass der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung auf der Beschlussvorlage zur Satzung (Nr. 4/11/04) am 30. September 2004 ebenfalls eine Beschlussfassung mit gleichem Abstimmungsergebnis angegeben hat. Unschädlich ist, dass in der urspünglichen Fassung (vom 1. Oktober 2004) der Niederschrift der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 30. September 2004 kein Abstimmungsergebnis zur SBS 2004 enthalten war, denn die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung vom 12. November 2004 auf eine Einwendung hin die Niederschrift auf der Grundlage von § 49 Abs. 4 GO korrigiert. Ein allgemeiner Grundsatz, dass Verstöße gegen Protokollierungsanforderungen nicht nachträglich auf Einwendungen hin korrigiert werden können und so zur Unwirksamkeit der aufzunehmenden Rechtshandlung, hier des Satzungsbeschlusses, führen, lässt sich nicht feststellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 6 CN 5.00 -, NVwZ-RR 2002, 180).

Die SBS 2004 kann aber für die Abrechnung der vorliegenden Straßenausbaumaßnahmen keine Rechtsgrundlage bieten, weil sie aus materiellen Gründen nichtig ist. Sie gibt nämlich den Beitragssatz und damit einen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG notwendigen Mindestbestandteil einer Straßenbaubeitragssatzung nicht an. Dies ist erforderlich, soweit die SBS 2004 gemäß § 12 über den 1. Februar 2004 hinaus rückwirkend zum 1. Januar 1998 in Kraft tritt.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG (in. der Fassung der Bekanntmachung von 15. Juli 1999, GVBl. I S. 231 - im Folgenden: a.F.) muss die Satzung grundsätzlich auch den Satz der Abgabe angeben. Nach der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung des § 8 Abs. 4 Satz 9 KAG (a.F.) brauchte der Beitragssatz in einer Straßenbaubeitragssatzung jedoch nicht angegeben zu werden, wenn im Zeitpunkt des Erlasses der Beitragssatzung der Aufwand noch nicht feststand.

Diese Vorschrift enthielt damit nur für den Fall, in dem der Erlass der Straßenbaubeitragssatzung der Durchführung der Baumaßnahme zeitlich vorausgeht bzw. die Maßnahme noch nicht abrechenbar ist, eine Ausnahme von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG. Konnte der Aufwand im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Satzungsgebers hingegen beziffert werden, musste die Beitragssatzung einen bestimmten Beitragssatz enthalten. Dies galt auch dann, wenn der Satzungsgeber nach Abschluss der Ausbaumaßnahme eine Beitragssatzung erließ, die eine in ihrer Wirksamkeit vermeintlich zweifelhafte Vorgängersatzung ersetzen sollte und die betreffende Maßnahme im Zeitpunkt des Erlasses der Vorgängersatzung noch nicht abrechenbar gewesen war; auch dann musste die mit Rückwirkung erlassene Folgesatzung entsprechend den bei ihrem Erlass maßgeblichen Verhältnissen der Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 9 KAG Rechnung tragen, also einen Beitragssatz bestimmen, wenn der Aufwand nun feststand (vgl. Urteile des Senats vom 23. März 2000 - 2 A 226/98 -, Mitt. StGB Bbg 5-6/2000, S. 213 u. vom 14. Juli 2000 - 2 A 27/00.NE -).

Demnach muss hier die SBS 2004 für die Abrechnung der vorliegenden Straßenbaumaßnahme am Gehweg und der Beleuchtungseinrichtung der ... Straße sowie der ... Chaussee einen Beitragssatz angeben, soweit sie gemäß § 12 SBS 2004 über den 1. Februar 2004 hinaus rückwirkend zum 1. Januar 1998 in Kraft treten soll. Die SBS 2004 regelt indessen nur den Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand, ein Beitragsatz für die Maßnahme wird hingegen in der Satzung aber nicht angegeben. Im Zeitpunkt des Erlasses der SBS 2004 am 30. September 2004 stand aber nach Verwirklichung des Bauprogramm es der Aufwand für die Maßnahme am Gehweg und der Gehwegsbeleuchtung an der ... Straße und der ... Chaussee bereits fest und war berechenbar, weshalb ein Beitragssatz angegeben werden konnte.

An dieser Beurteilung der Rechtslage ändert sich nichts durch Art. 5 Nr. 2 a) und Nr. 4 d) des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von Pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294). Hierdurch wurde in § 2 Abs. 1 Satz 3 KAG die Regelung eingefügt, wonach in Satzungen über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen anstelle des Beitragssatzes der Gemeindeanteil am veranschlagten Beitragsaufkommen (vgl. Beschluss des 2. Senats vom 28. Juni 2004 - 2 B 124/04 - Mitt. StGB Bbg 09/2004 S, 191) nach § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG angegeben werden kann. § 8 Abs. 4 Satz 9 KAG (a. F.) wurde aufgehoben. Nach der Bestimmung des Art. 10 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von Pflichtigen Aufgaben tritt dieses Gesetz und damit auch § 2 Abs. 1 Satz 3 KAG n.F. am 1. Februar 2004 in Kraft.

Dieser vom Gesetzgeber bestimmte Inkrafttretenszeitpunkt hat zur Folge, dass die gesetzliche Neuregelung und damit auch die mit ihr einhergehende "Erleichterung", dass der Beitragssatz in der Satzung unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 KAG (n.F.) generell nicht angegeben werden muss, keine Geltung für Satzungen über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen hat, soweit diese - wie hier die SBS 2004 - durch rückwirkende Inkraftsetzung auf Zeiträume vor dem 1. Februar 2004 - hier zum 01.01.1998, vgl. § 12 SBS 2004 - einwirken, in denen die sachliche Beitragspflicht für eine Baumaßnahme bereits entstanden ist (vgl. dazu bereits S. 10). Wirkt eine Satzung nämlich auf die Erhebung von Straßenbaubeiträgen ein, die vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von Pflichtigen Aufgaben entstanden sind, so sind die satzungsrechtlichen Regelungen noch an §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 8 Abs. 4 Satz 9 KAG (a. F.) zu messen, denn eine rückwirkende satzungsrechtliche Regelung ist nicht an den gesetzlichen Regelungen zum Zeitpunkt ihres Erlasses zu messen, sondern an den gesetzlichen Regelungen, die in dem Zeitpunkt gelten, auf den die Satzung rückwirkend einwirkt.

Hätte der Gesetzgeber mit der Gesetzesänderung des § 2 Abs. 1 Satz 3 KAG n.F. nicht nur eine Regelung für die Zukunft treffen wollen, sondern auf in der Vergangenheit liegende Tatbestände einwirken wollen, also auf satzungsrechtliche Regelungen für Beiträge, in denen die sachliche Beitragspflicht vor dem 1. Februar 2004 entstanden ist, hätte er dies durch eine gesetzliche Rückwirkungsanordnung regeln müssen. Das rechtsstaatliche Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gebietet, dass der Gesetzgeber mit hinreichender Klarheit ersichtlich macht, zu welchem Zeitpunkt ein Gesetz in Kraft treten soll und ob es mit Rückwirkung in Kraft treten soll. Die Normadressaten, die Exekutive und Rechtsprechung müssen auf möglichst einfache Weise feststellen können, von wann ab die neue Vorschrift anzuwenden ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75 - u.a., BVerfGE 42, 263; BSG, Urteil vom 30. Mai 1990 - 10 RKg 11/89 - DBlR 3717, BKGG/§ 11a, auch veröffentlicht in Juris).

Eine derartige gesetzliche Rückwirkungsanordnung in dem Sinne, dass § 2 Abs. 1 Satz 3 KAG (n.F.) auch Geltung für rückwirkende Satzungsregelungen hat, welche die Erhebung von Straßenbaubeiträgen in der Vergangenheit regem, bei denen die sachliche Beitragspflicht vor dem 1. Februar 2004 entstanden ist, hat der Gesetzgeber nicht getroffen.

Die Inkrafttretensregelung des Art. 10 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von Pflichtigen Aufgaben sieht eine Rückwirkung nicht vor, sondern regelt ausschließlich die Geltung für die Zukunft. Auch dem Tatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 3 KAG n. F. kann eine, die vorgenannte allgemeine Regelung modifizierende Geltungsregelung für eine rückwirkend erlassene Satzung mit der erforderlichen Sicherheit nicht entnommen werden.

Die Entstehungsgeschichte lässt keinen hinreichenden Schluss auf eine rückwirkende Geltung des § 2 Abs. 1 Satz 3 KAG n. F. im genannten Sinne zu. Die Begründung der Landesregierung zum Gesetzentwurf (vgl. Landtagsdrucksache 3/6324 S. 19 f.) referiert zunächst die bisherige Rechtslage. Sofern eine Beitragssatzung nach Abschluss der Baumaßnahme rückwirkend erlassen werde, habe die Satzung den Abgabensatz zu bestimmen, da der Aufwand zu diesem Zeitpunkt bereits feststeht. Sie führt dann aus, dass die Gesetzesänderung den Gemeinden "künftig" freistelle, in Satzungen über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen anstelle des Beitragssatzes lediglich den Gemeindeanteil am veranschlagten Beitragsaufkommen anzugeben. Dies spricht dafür, dass der Gesetzgeber nur eine Rechtsänderung für die Zukunft vornehmen wolle. Aus der Gesetzesbegründung kann auch nicht entnommen werden, dass es sich bei Regelung des § 2 Satz 3 KAG n. F. um eine sog. authentische Interpretation des Gesetzgebers des bereits vor dem 1. Februar 2004 geltenden Rechts handelt. Eine solche authentische Interpretation meint, dass der Gesetzgeber durch eine Klarstellung (also durch eine eigene nachträgliche Interpretation seiner selbst) anordnet, wie die schon bisher bestehenden gesetzlichen Bestimmungen von Anfang an zu verstehen waren (vgl. dazu BSG, Urteile vom 17. Dezember 2002, - B 7 AL 18/02 R, SozR 3-4300 § 202 Nr. 3 und vom 30. Mai 1990 - 10 RKg 11/89 DBlR 3717, BKGG/§ 11 a). Die Gesetzesbegründung der Landesregierung lässt nicht erkennen, dass die Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 3 KAG n. F. die bisherige Auslegung der Vorschriften §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 8 Abs. 4 Satz 9 KAG (a.F.) durch die Rechtsprechung nachträglich verändern wollte. Vielmehr deutet sie - wie gezeigt - auf eine echte Änderung der Rechtslage für die Zukunft hin. Überdies könnte auch bei einer solchen sog. authentischen Interpretation des Gesetzgebers nicht ohne weiteres auf eine Rückwirkung der Gesetzesänderung geschlossen werden. Auch dann wäre eine ausdrückliche oder im Wege der Auslegung ermittelbare Regelung über die Rückwirkung der Rechtsänderung aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich (vgl. BSG, Urteile vom 17. Dezember 2002, a.a.O.), an der es hier aber fehlt.

Eine rückwirkende Geltung des § 2 Abs. 1 Satz 3 KAG n.F. auch für Beitragssatzungen, die durch rückwirkende Inkraftsetzung auf Zeiträume vor dem 1. Februar 2004 einwirken, lässt sich auch nicht damit begründen, dass diese Gesetzesänderung, nach der anstelle des Beitragssatzes der Gemeindeanteil am veranschlagten Beitragsaufkommen angegeben werden kann, nicht zu einer materiellen Belastung führe, welche die Rechtsposition der Bürgerinnen und Bürger im Vergleich zur Rechtslage in der Vergangenheit verschlechtern würde. Eine solche Argumentation trennt zum einen nicht hinreichend zwischen der Frage der Zulässigkeit der Rückwirkung einer gesetzlichen Regelung nach dem rechtsstaatlichen Verbot rückwirkend belastender Rechtsnormen und der aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit notwendigen gesetzlichen Rückwirkungsanordnung selbst. Daraus, dass eine rückwirkende Geltung des § 2 Abs. 1 Satz 3 KAG n.F. für die Vergangenheit möglicherweise verfassungsrechtlich zulässig wäre, kann nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine solche Rückwirkung auch gesetzlich angeordnet hat. Zum anderen bewirkt die Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 3 KAG, nach der anstelle des Beitragssatzes der Gemeindeanteil in der Satzung angegeben werden kann, für die Beitragsschuldner insoweit eine gewisse Verschlechterung der Rechtslage. Sie können nämlich die Höhe des auf ihr Grundstück entfallenden Beitrages auf Grundlage der Satzung mangels Beitragssatz nicht mehr ohne weiteres vorausberechnen. Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen fordert für Abgaben aber grundsätzlich, dass die abgabebegründenden Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Abgabe - in gewissem Umfang - vorausberechnen kann (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, BVerfGE 108, 186 [235] m.w.N.).

Das Fehlen des gem. §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 8 Abs. 4 Satz 9 KAG (a. F.) erforderlichen Beitragssatzes führt wegen Unvollständigkeit eines der Mindestbestandteile einer Satzung zur Unwirksamkeit der Satzungsregelungen der SBS 2004 insgesamt, soweit sie gemäß § 12 SBS 2004 über den 1. Februar 2004 hinaus rückwirkend zum 1. Januar 1998 in Kraft treten soll.

Auch die SBS 2002 bietet für die Heranziehung des Klägers zu Beiträgen für die Straßenbaumaßnahmen keine Rechtsgrundlage. Das Verwaltungsgericht hat die SBS 2002 im Ergebnis zu Recht als nichtig angesehen, weil die erforderliche öffentliche Bekanntmachung der Satzung im Amtsboten des Amtes Werneuchen vom 19. Februar 2002 in einem Veröffentlichungsorgan erfolgt ist, das nicht den Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und § 4 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen vom 1. Dezember 2000 - BekanntmV - (GVBl. II S. 435) entspricht. Die Bekanntmachung im Amtsboten des Amtes Werneuchen stellt nämlich die Bekanntmachung in einem Veröffentlichungsorgan dar, das nach den für ein solches Blatt maßgeblichen Kriterien als amtliches Bekanntmachungsblatt des Amtes i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BekanntmV zu qualifizieren ist, indessen nicht den für amtliche Bekanntmachungsblätter zu beachtenden Anforderungen des § 4 BekanntmV genügt.

Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GO sind Satzungen der Gemeinden öffentlich bekannt zu machen. Insoweit kann der Minister des Innern durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Verfahrens- und Formvorschriften bei der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind, soweit nicht andere Gesetze hierüber besondere Regelungen enthalten. Von dieser Ermächtigung hat das Ministerium des Innern erstmals durch Erlass der Bekanntmachungsverordnung vom 25. April 1994, GVBl. II S. 314, geändert durch die 1. Änderungsverordnung vom 12. November 1994, GVBl. II S. 970 (BekanntmV 1994) Gebrauch gemacht. Diese Verordnung ist am 28. Dezember 2000 (vgl. § 8 und das Verkündungsdatum) durch die hier einschlägige Bekanntmachungsverordnung vom 1. Dezember 2000 abgelöst worden. Beide Verordnungen regeln in § 1 abschließend die Grundformen der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen (und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften), wonach als Publikationsform in erster Linie die Veröffentlichung in einem "amtlichen Bekanntmachungsblatt" (§ 1 Abs. 2 BekanntmV) bzw. "amtlichen Verkündungsblatt" (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BekanntmV 1994) vorgesehen ist. Trotz unterschiedlicher Benennung handelt es sich nach beiden Verordnungen der Sache und dem wesentlichen Gehalt nach um dieselbe Publikationsform, was der Verordnungsgeber u. a. dadurch zum Ausdruck bringt, dass nach § 4 beider Verordnungen, in dem jeweils die Anforderungen für die betreffenden Blätter geregelt werden, bei der Benennung des betreffenden Publikationsorgans jeweils notwendig die Bezeichnung "Amtsblatt" zu verwenden ist. Anstelle dieser Bekanntmachungsform kann die Veröffentlichung von Satzungen und sonstigem Ortsrecht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BekanntmV durch Abdruck in einem oder mehreren in der Hauptsatzung hierfür allgemein bestimmten, mindestens einmal monatlich erscheinenden "periodischen Druckwerken" erfolgen; § 1 Abs. 2 Satz 2 BekanntmV 1994 sah demgegenüber eine Bekanntmachung durch Veröffentlichung in einer oder mehreren in der Hauptsatzung hierfür allgemein bestimmten, regelmäßig mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen vor. Unter bestimmten Vorausseetzungen kann bzw. konnte eine Bekanntmachung von Satzungen auch in der - hier nicht weiter interessierenden - Form eines Aushangs in Bekanntmachungskästen erfolgen.

Nach dem Verständnis, wie es sich aus den vorgestellten Vorschriften der hier einschlägigen Bekanntmachungsverordnung und in der Kontinuität nach der Bekanntmachungsverordnung von 1994 ergibt, handelt es sich bei dem "Amtsboten des Amtes Werneuchen" in der zur Zeit der Bekanntmachung der SBS 2002 maßgeblichen Ausgestaltung um ein amtliches Bekanntmachungsblatt i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BekanntmV und nicht, wie der Beklagte meint und in § 8 der bei Bekanntmachung der SBS 2002 geltenden Hauptsatzung der Gemeinde ... angegeben, um ein periodisches Druckwerk i. S. v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BekanntmV. Soweit das zu prüfende Publikationsorgan als amtliches Bekanntmachungsblatt (Amtsblatt) zu qualifizieren ist, zugleich aber auch die (weiten) Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BekanntmV für ein periodisches Druckwerk erfüllt sind, gehen die Vorschriften für das amtliche Bekanntmachungsblatt denen für periodische Druckwerke nach den Grundsätzen der Spezialität vor.

Die Form der Bekanntmachung durch ein Amtsblatt/amtliches Bekanntmachungs- oder Verkündungsblatt stellt eine im kommunalen Bereich typische Bekanntmachungsform dar und wird dementsprechend mit dem Kurzbegriff der Veröffentlichung im Amtsblatt ganz selbstverständlich und überwiegend ohne nähere Erläuterung gebraucht (vgl. etwa von Mutius, Kommunalrecht, 1996, S. 197; Gern, Deutsches Kommunalrecht, 3. Aufl. 2003 RNr. 284; Waechter, Kommunalrecht, 2. Aufl. 1995, S. 286), wobei unter Amtsblatt üblicherweise verstanden wird eine von der Kommune herausgegebene, periodisch oder nach Bedarf erscheinende und jedermann zugängliche Druckschrift zur Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen und sonstiger Mitteilungen (vgl. etwa Vogelsang, Lübking, Jahn, Kommunale Selbstverwaltung, 2. Aufl. 1997, S. 143, allerdings unter Einengung auf periodisch erscheinende Druckwerke). Mit dieser Umschreibung werden die essentiellen Merkmale eines solchen Publikationsorgans beschrieben, wonach es einmal durch seine Funktion als spezielles Verlautbarungsorgan der Kommune für ihre amtlichen Bekanntmachungen, insbesondere auch die Veröffentlichung von Ortsrecht gekennzeichnet ist, und wonach zudem die Verantwortlichkeit für den Inhalt und das Erscheinen (Herausgeberschaft) jedenfalls für den amtlichen Teil, in dem diese Bekanntmachungen erfolgen, bei der Kommune liegt. Mit dieser Bestimmung (Funktion) und Zuordnung der Verantwortlichkeit (Herausgebereigenschaft) unterscheidet sich das amtliche Bekanntmachungsblatt i. S. d. § 1 Abs. 2 von den in § 1 Abs. 3 Satz 1 BekanntmV sogenannten periodischen Druckwerken, die von der Kommune gleichsam nur bei Gelegenheit des in der Verantwortung eines Dritten liegenden Erscheinens des betreffenden Druckwerkes für Bekanntmachungen genutzt werden. Dagegen ist das Merkmal der Periodizität kein geeignetes Abgrenzungskriterium. Zwar ist das periodische Erscheinen, wie es auch in § 1 Abs. 3 Satz 1 BekanntmV zur Voraussetzung gemacht ist, eine Anforderung, die für Amtsblätter, die auch nach rechtsstaatlichen Anforderungen (Art. 20 Abs. 3 GG) nur nach Bedarf und nicht in einem regelmäßigen Rhythmus erscheinen müssen (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 13. April 2000 - 12 A 11927/99 -, DVBl. 2000, 1716 f. und ferner die Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 BekanntmV), nicht gilt. Andererseits wird die Eigenschaft als Amtsblatt aber nicht ausgeschlossen, wenn es auch in bestimmten Zeitabständen regelmäßig erscheint und diese Abstände sich im Rahmen von § 1 Abs. 3 Satz 1 BekanntmV halten. Eine solche Erscheinensfolge kommt gerade auch unter Berücksichtigung des Verständnisses des amtlichen Bekanntmachungsblattes i. S. d. §§ 1 und 4 BekanntmV in Betracht, da dieses auch einen "nichtamtlichen" Teil für ortsspezifische Nachrichten und Hinweise auf Veranstaltungen enthalten darf, für den dann auch ein anderer Herausgeber als die Kommune verantwortlich sein kann (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BekanntmV). Auf der Hand liegt, dass Amtsblätter nicht von der Kommune selbst verlegt werden müssen, sondern sie sich für die Drucklegung eines dritten Verlages bedienen kann, was nach der Bekanntmachungsverordnung (§ 4 Abs. 3 Satz 2) u. a. Voraussetzung für den Abdruck von Anzeigen im amtlichen Bekanntmachungsblatt ist. Wie danach Amtsblätter, amtliche Verkündungs- bzw. Bekanntmachungsblätter im Einzelnen auszugestalten sind und welche Anforderungen sie sonst noch erfüllen müssen, hat der insoweit zuständige Gesetz- bzw. Verordnungsgeber vorzugeben oder kann auch im autonomen Verantwortungsbereich eines öffentlichen Verwaltungsträgers liegen. Dementsprechend gibt es bei Amtsblättern eine vielfältige Ausgestaltung, insbesondere auch in der Kombination von amtlichen und nichtamtlichen Inhalten (wobei gerade das Anzeigengeschäft zur Finanzierung des Blattes von besonderem Interesse sein kann) sowie der Trennung der Verantwortlichkeit für den amtlichen und nichtamtlichen Bereich durch unterschiedliche Herausgeber (instruktiv hierzu OVG NW, Urteil vom 4. Dezember 1987 - 10 a NE 48/84 -, NVwZ-RR 1988, 112 f.).

Insoweit führt gerade die schon beschriebene Ausgestaltung des amtlichen Bekanntmachungsblattes durch § 4 Abs. 3 BekanntmV mit der Möglichkeit unterschiedlicher Herausgeber für einen amtlichen und einen nichtamtlichen Teil des Blattes einerseits und der weite, gerade in Bezug auf die Periodizität für eine Abgrenzung vom Amtsblatt ungeeignete Begriff des periodischen Druckwerkes in § 1 Abs. 3 Satz 1 BekanntmV zu Abgrenzungsproblemen.

Mit dem Begriff des periodischen Druckwerkes und auch einer Verlängerung der Zeitspanne eines regelmäßigen Erscheinens von einer Woche auf einen Monat wurde die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 BekanntmV 1994 über die Möglichkeit der Bekanntmachung in "Zeitungen" geändert, um es "vom Grundsatz her zu ermöglichen, dass auch kostenlos verteilte Anzeigenblätter unter den Begriff des periodischen Druckwerkes fallen"; zudem sollten mit den geänderten Regelungen des § 4 im Vergleich zur Bekanntmachungsverordnung 1994 die "strikte Trennung" zwischen amtlichem und nichtamtlichem Teil im Amtsblatt gelockert, sowie das Nebeneinander von öffentlichen Bekanntmachungen und Werbung erleichtert bzw. erlaubt werden (vgl. die Antwort des Ministers des Innern auf eine kleine Anfrage vom 7. Juni 2000 an die Landesregierung, LT-Drucksache 3/1276). Diesen Zielrichtungen der Änderung des Verordnungsrechtes ist bei der Abgrenzung der in Rede stehenden Publikationsorgane Rechnung zu tragen. Andererseits bestehen trotz der Änderung der Bezeichnung des amtlichen Verkündungsblattes in amtliches Bekanntmachungsblatt keine Anhaltspunkte, dass der Verordnungsgeber das Grundverständnis des Begriffes des amtlichen Verkündungsblattes als Amtsblatt mit den für ein solches Blatt kennzeichnenden Wesensmerkmalen aufgeben wollte.

Nach diesen Grundsätzen bedarf es für die Abgrenzung und Subsumtion des Begriffes des amtlichen Bekanntmachungsblattes i. S. d. Bekanntmachungsverordnung einer materiellen Betrachtungsweise, die an die Grundmerkmale eines Amtsblattes anknüpft und insoweit auch bei den in § 4 BekanntmV für das amtliche Bekanntmachungsblatt zu beachtenden Voraussetzungen zwischen den Merkmalen trennt, die das Wesen eines Amtsblattes nach Funktion sowie Verantwortlichkeit für den Inhalt und das Erscheinen ausmachen, und denen, die nach dem Willen des Verordnungsgebers einzuhalten sind, wenn das betreffende Druckwerk als amtliches Bekanntmachungsblatt zu qualifizieren ist. Anderenfalls würde die vom Verordnungsgeber nach wie vor gewünschte Trennung von amtlichem Bekanntmachungsblatt und periodischem Druckwerk immer dann aufgelöst, wenn das erstere mindestens einmal monatlich erscheint, wie es nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BekanntmV für periodische Druckwerke Voraussetzung ist. Die vom Verwaltungsgericht gewählte Konstruktion einer zu prüfenden Umgehung der an das amtliche Bekanntmachungsblatt nach § 4 BekanntmV zu stellenden Anforderungen führt zu der Erkenntnis, dass eine Umgehung der betreffenden Voraussetzungen die Qualifizierung des betreffenden Publikationsorgans als amtliches Bekanntmachungsblatt voraussetzt. Lässt sich das Blatt nicht entsprechend einordnen, bestehen keine Bedenken, es auch unter dem Begriff des zur Bekanntmachung von Satzungen ebenfalls geeigneten periodischen Druckwerks zu subsumieren, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BekanntmV erfüllt sind. Auf der Grundlage des § 5 Abs. 3 GO ist der Verordnungsgeber bei der Gestaltung der Vorgaben der Bekanntmachung von Satzungsrecht im Rahmen der rechtsstaatlichen Anforderungen an die Veröffentlichung von Normen frei. Maßstab sind insoweit die Bedürfnisse des Bürgers als Adressat der Bekanntmachungen. Für diesen ist die Qualifizierung des Publikationsorgans als die eine oder andere nach den Vorgaben übergeordneten Rechts zulässige Bekanntmachungsform letztlich von nur geringerem Interesse (insoweit zu Recht hervorgehoben vom Thüringischen OVG bei im Übrigen aber abweichendem Bekanntmachungsrecht, Beschluss vom 22. Dezember 2003 - 4 EO 439/03 -, zit. nach Juris), zumal er aus der Hauptsatzung die Form der Bekanntmachung und genaue Bezeichnung des Publikationsorgans entnehmen können muss (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 6 BekanntmV). Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist entscheidend, dass der Bürger sich verlässlich Kenntnis vom Inhalt des kommunalen Ortsrechts verschaffen kann und ihm der Zugang zu den betreffenden Veröffentlichungen nicht unzumutbar erschwert wird (BVerfG, Urteil vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 -, BVerfGE 65, 283; Beschluss des Senats vom 28. Juni 2000 - 2 A 45/00 -, LKV 2001, 34), nicht aber durch welche Form der Bekanntmachung das sichergestellt wird.

Der Amtsbote des Amtes Werneuchen stellte sich in der hier interessierenden Zeit nach Funktion und Verantwortlichkeit für sein Erscheinen und seinen Inhalt, soweit es um amtliche Bekanntmachungen geht, als amtliches Bekanntmachungsblatt i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BekanntmV des Amtes Werneuchen dar. Das gilt zunächst unter Berücksichtigung seines äußeren Erscheinungsbildes, das insoweit von Bedeutung ist, als das betreffende Druckwerk für den Bürger gerade in seiner Funktion als amtliches Verlautbarungsorgan der Kommune auch erkennbar werden muss. Für die Betrachtung wird im Allgemeinen exemplarisch auf den Amtsboten vom 19. Februar 2002, in dem die SBS 2002 zwecks Bekanntmachung abgedruckt worden ist, abgestellt, zumal es im Besonderen gerade auch auf diese Bekanntmachung ankommt.

Der Bezug zum Charakter des "Amtsboten" als Publikationsorgan "des Amtes Werneuchen" wird schon in der betreffenden Bezeichnung des Blattes deutlich, die auf eine Herausgeberschaft des Amtes hinweist, das mit diesem Blatt gleichsam als Boten den amtsangehörigen Bürgern seine "amtlichen" Informationen übermitteln will. Verstärkt wird die schon darin zum Ausdruck kommende Funktion als amtliches Bekanntmachungsblatt dadurch, dass die Bezeichnung des Blattes als Amtsbote (im Amt Werneuchen) im Vergleich zu der Zeit, als es auch - offiziell - als Amtsblatt fungierte, identisch geblieben ist (vgl. z. B. den Amtsboten, Ausgabe vom 24. Februar 1998 Jahrgang 7, als u. a. "Amtsblatt des Amtes Werneuchen"), was auf die Kontinuität nicht nur des Namens, sondern auch die Funktion hinweist. Der hier interessierende Amtsbote erscheint damit als "Nachfolgepublikation" des Amtsblattes des Amtes Werneuchen, wobei dieser Eindruck auch durch die grafische Ausgestaltung des Kopfes des Amtsboten vom 19. Februar 2002, in dem der Titel in einem rotunterlegten Kasten abgedruckt ist, sowie das kreisförmige schwarze Emblem, in dem eine weiße Pflanze mit kreisförmig angeordneten Sternen abgebildet ist, nach seinem Gesamteindruck ganz weitgehend der grafischen Ausgestaltung des vormaligen Amtsblattes des Amtes Werneuchen in der schon beispielhaft genannten Ausgabe vom 24. Februar 1998 entspricht. Die Bestimmung des Blattes, nicht nur bei Gelegenheit, sondern aufgrund verantwortlicher Herausgebereigenschaft des Amtes gerade wegen des bestehenden Bekanntmachungsbedarfs zu erscheinen, wird zudem durch das Impressum des Amtsboten belegt. In diesem ist zwar als "Herausgeber, Druck und Verlag" die Heimatblatt... GmbH und als "Verantwortlich für den Gesamtinhalt" der Verlagsangehörige Herr ... bezeichnet, für die "Redaktion" des Blattes zeichnet aber uneingeschränkt das "Amt Werneuchen, Die Amtsdirektorin" als verantwortlich und das Amt wird ausdrücklich für den Inhalt der amtlichen Bekanntmachungen als verantwortlich benannt. Dem letztgenannten Hinweis geht in Fettdruck folgender Text voraus:

"Im 'Amtsboten des Amtes Werneuchen' werden Satzungen und sonstige ortsrechtliche Vorschriften des Amtes, der amtsangehörigen Gemeinden durch Abdruck öffentlich bekannt gemacht. Weiterhin werden sonstige amtliche Mitteilungen wie ortsspezifische Nachrichten und Hinweise auf Veranstaltungen abgedruckt."

In Verbindung mit der ausschließlichen Verantwortlichkeit des Amtes für die Redaktion kann diese sich an § 4 Abs. 3 Satz 1 BekanntmV anlehnende, eher hinsichtlich ortsspezifischer Nachrichten und Hinweise in der Beschreibung als "sonstige amtliche Nachrichten" noch direkter auf einen amtlichen Bezug hinweisende Beschreibung der Funktion des Amtsboten als jedenfalls auch amtliches Verlautbarungsorgan des Amtes Werneuchen mit einer ihm zumindest insoweit gegebenen Zurechnung seines Erscheinens und seines Inhalts deutlicher nicht ausfallen. Demgegenüber ist die Angabe, (nur) der Verlag sei Herausgeber, der Sache nach, wenn nicht einfach unrichtig, so doch jedenfalls hinsichtlich des wesentlichen Gehalts des Amtsboten, wie er im Impressum beschrieben ist, unvollständig. Wenn presserechtlich der Herausgeber derjenige ist, der bei der Publikation des Druckwerkes die geistige Gesamtleitung inne hat (vgl. Löffler pp. - Bullinger, Presserecht, 4. Aufl. 1997, Einleitung RNr. 51) und Redakteur derjenige, der ein periodisches Druckwerk mit eigener Entscheidungsbefugnis über die Auswahl des zu publizierenden Stoffes redigiert oder mitredigiert (vgl. Bullinger, a. a. O., RNr. 52), so greift die Bezeichnung des "Amtes Werneuchen, Die Amtsdirektorin" (nur) als Redakteur unter Berücksichtigung der alleinigen Verantwortlichkeit für die (alle) amtlichen Bekanntmachungen des Amtes zu kurz. Unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Aufteilung der Verantwortlichkeit bei der Herausgabe von amtlichen Bekanntmachungsblättern für einerseits den amtlichen und andererseits den nichtamtlichen Teil gemäß § 4 Abs. 3 BekanntmV ist - unbeschadet der erforderlichen räumlichen Trennung des amtlichen vom nichtamtlichen Teil nach § 4 Abs. 3 Satz 3 BekanntmV - das Amt Werneuchen zumindest auch Herausgeber des Amtsboten, und. zwar der maßgebliche i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1 BekanntmV, der bestimmt, dass das amtliche Bekanntmachungsblatt von der Kommune herauszugeben ist (vgl. zur Herausgebereigenschaft des Hauptverwaltungsbeamten einer Kommune für den vom redaktionellen Teil des Druckwerkes abgesetzten amtlichen Teils eines periodisch erscheinenden Wochenblattes, wenn der Hauptverwaltungsbeamte für die amtlichen Bekanntmachungen - allein - als verantwortlich bezeichnet wird, OVG NW, Urteil vom 4. Dezember 1987, a. a. O.).

Die Bedeutung der amtlichen Bekanntmachungen als wesentlicher Inhalt des Amtsboten wird nicht zuletzt noch dadurch betont, dass diese Bekanntmachungen nach der zwischen dem Heimatblatt ... GmbH und dem Amt Werneuchen am 26. Juni/3. Juli 2001 geschlossenen Vereinbarung in der Regel auf der Druckseite 3 (§ 2 der Vereinbarung), d. h. der ersten Seite nach einem Aufschlagen des Blattes beginnen und damit besonders ins Auge fallen.

Spricht somit trotz Fehlens einer Benennung des Amtsboten als Amtsblatt alles dafür, dass er nach seinem äußeren Erscheinungsbild (Bezeichnung, Impressum, Inhalt und Inhaltsgestaltung) ein amtliches Bekanntmachungsblatt i. S. v. § 1 Abs. 2 BekanntmV (Amtsblatt) ist, so wird das durch die schon genannte Vereinbarung zwischen Verlag und Amt über die Herausgabe, Gestaltung und Finanzierung des Amtsboten für das Amt Werneuchen vom 26. Juni/3. Juli 2001 bestätigt. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich im Besonderen zunächst, dass die Bewertung der Angaben im Impressum zutrifft, weil die vertraglichen Regelungen den Angaben zur Funktion des Amtsboten und der Verantwortlichkeit des Amtes für amtliche Bekanntmachungen und sonstige amtliche Mitteilungen dem Impressum entsprechen. Hinzu kommt, dass nach der Präambel der Vereinbarung der Amtsbote des Amtes Werneuchen mit einer Auflage von 4.000 Exemplaren mindestens einmal im Monat erscheint und kostenlos in den Haushalten des Amtes Werneuchen verteilt wird, womit für das Amt sichergestellt ist, dass seine amtlichen Bekanntmachungen im gesamten Amtsbereich erscheinen. Zudem trägt nach § 4 der Vereinbarung das Amt das maßgebliche finanzielle Risiko für den Amtsboten, da es dem Verlag für 13 Druckseiten je Ausgabe einen Pauschalpreis zu zahlen hat, der nur entfällt, wenn die betreffende Ausgabe über mehr als drei Seiten Anzeigen verfugt, und der bei Inanspruchnahme von mehr als 13 Seiten durch das Amt sich pro Druckseite um einen bestimmten Betrag erhöht. Der Charakterisierung als amtliches Bekanntmachungsblatt, das nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BekanntmV nach Bedarf erscheinen muss, entspricht die weitere Vereinbarung (§ 4 Abs. 5 des Vertrages), dass das Amt über das periodische Erscheinen des Amtsboten hinaus jederzeit Abdrucke amtlicher Bekanntmachungen veranlassen kann.

Da es sich bei dem Amtsboten des Amtes Werneuchen somit um ein amtliches Bekanntmachungsblatt i. S. v. § 1 Abs. 2 BekanntmV handelt, muss es den Anforderungen des § 4 BekanntmV entsprechen, die es aber schon deshalb nicht erfüllt, weil es im Titel nicht auch die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BekanntmV vorgeschriebene Bezeichnung "Amtsblatt" führt. Die SBS 2002 ist somit nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden mit der Folge, dass auch diese Satzung nicht als Rechtsgrundlage für die umstrittene Beitragsveranlagung herangezogen werden kann.

Diese im Berufungsverfahren - wie auch die im erstinstanzlichen Verfahren - vorgenommene Nachprüfung, ob die SBS 2002 nach den Regelungen der BekanntmV ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde, steht entgegen der Ansicht des Beklagten nicht in Widerspruch zu den Hinweisen, die das Bundesverwaltungsgericht zur Handhabung der verwaltungsgerichtlichen Kontrollaufgabe, insbesondere zur materiellen Überprüfung von Abgabenkalkulation gemacht hat (BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1/01 - BVerwGE 116, 188), obwohl der Kläger jedenfalls im erstinstanzlichen Verfahren keine substantiierten Einwände gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Satzung erhoben hat. In vorgenannter Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht nicht die rechtliche Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes in § 86 Abs. 1 VwGO in Frage gestellt. Vielmehr gehört die Prüfung, ob die formellen Geltungsvoraussetzungen der Satzung vorliegen, regelmäßig zur Inzidentkontrolle von Ortsrecht. Der Rechtsschutzauftrag des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet nämlich grundsätzlich eine umfassende Nachprüfung des Verfahrensgegenstandes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (BVerwG, Urteil vom 18. März 2004, - 3 C 23.03 - NVwZ 2004, 991). Die öffentliche Bekanntmachung der Satzung ist ein integraler Bestandteil der förmlichen Rechtssetzung, also Geltungsbedingung der Satzung (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2004 - 2 A 314/04.Z - Juris Rechtsprechung der Länder m.w.N.), weshalb die Überprüfung der Satzung insoweit zum verwaltungsgerichtlichen Kontrollumfang gehört.

Auch die am 29. Juni 2000 von der Gemeindevertretung der Gemeinde ... beschlossene SBS 2000 ist nichtig.

Die SBS 2000 ist formell fehlerhaft. Sie ist im "Amtsblatt für das Amt Werneuchen" vom 25. Juli 2000 nicht wirksam veröffentlicht worden, weil in der maßgeblichen Bekanntmachungsregelung der Hauptsatzung vom 26. Januar 1994 i.d.F. der Änderung vom 7. Oktober 1997 auf die das Erscheinungsbild des Publikationsorgans prägende Zusatzbezeichnung "Amtsbote" nicht Bezug genommen wurde. Die ordnungsgemäße Bekanntmachung einer Satzung erfordert nach dem Rechtsstaatsprinzip eine wirksame Bekanntmachungsregelung. Nach § 1 Abs. 3 BekanntmV 1994 ist die Form der öffentlichen Bekanntmachung in der Hauptsatzung zu bestimmen. Enthält das Verkündungsblatt über die in § 4 Nr. 2 BekanntmV 1994 vorgesehene Bezeichnung "Amtsblatt für die Gemeinde ... /für die Stadt... /für das Amt ..." weitere, den Charakter des Publikationsorgans bestimmende Zusatzbezeichnungen, muss die Hauptsatzungsvorschrift über die Form der öffentlichen Bekanntmachung (vgl. § 1 Abs. 3 BekanntmV) das Amtsblatt unter Angabe dieser Zusatzbezeichnung zum Veröffentlichungsorgan der Gemeinde bestimmen, da nur in diesem Fall gewährleistet erscheint, dass der Bürger das Satzungsrecht in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen kann (vgl. näher OVG für das Land Brandenburg, Urteile vom 23. März 2000 - 2 A 226/98 - Mitt. StGB Bbg 5-6 2000, 213 (218) u. vom 19. August 1999 - 2 D 34/98.NE -, LKV 2001, 36 (39)). Dies ist hier nicht der Fall, weil die Hauptsatzung der Gemeinde ... i.d.F vom 7. Oktober 1997 lediglich in § 10 Abs. 3 vorsieht, dass Satzungen, Verordnungen, Abgaben- und Gebührenordnungen "im Amtsblatt für das Amt Werneuchen" bekannt gemacht werden und damit die Zusatzbezeichnung "Amtsbote" nicht einbezieht.

Darüber hinaus ist die SBS 2000 auch aus materiellen Gründen unwirksam. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass auch die SBS 2000 keinen Beitragssatz und damit einen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zwingenden Satzungsbestandteil nicht enthält. Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Beitragssatzung am 29. Juni 2000 war der beitragsfähige Aufwand bereits bekannt, weil die letzte Unternehmerrechnung für die Maßnahme am Gehweg und der Gehwegsbeleuchtung an der ... Straße und der ... Chaussee schon der Gemeinde im Jahr 1999 vorlag. Die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 4 Satz 9 KAG (a. F.) greift daher auch hier nicht ein (vgl. dazu näher bereits S. 12 ff.).

Als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Straßenbaubeitragsbescheid vom 17. Februar 2000 kommt auch die SBS 1996 nicht in Betracht, da auch diese nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die SBS 1996 im "Amtsbote für die Gemeinden ..., ..., ..., ..., ..., ...,..., ..., ... - Mit Amtsblatt des Amtes Werneuchen" vom 19. November 1996 nicht wirksam veröffentlicht wurde, weil auch dieser Bekanntmachung keine wirksame Bekanntmachungsregelung in der hier maßgeblichen Hauptsatzung der Gemeinde ... vom 26. Januar 1994 zugrunde liegt; denn die Bekanntmachungsregelung der Hauptsatzung der Gemeinde ... vom 26. Januar 1994 regelt lediglich, dass die Satzung im Amtsboten bekannt gemacht werde. Die hier verwendeten Zusatzbezeichnungen sind in dieser Bekanntmachungsregelung nicht aufgeführt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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