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Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Urteil verkündet am 22.01.2003
Aktenzeichen: 2 A 407/00
Rechtsgebiete: VwGO, KAG, AO, BGB
Vorschriften:
VwGO § 92 Abs. 3 Satz 1 | |
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1 | |
KAG § 2 Abs. 1 Satz 2 | |
KAG § 4 Abs. 2 | |
KAG § 6 Abs. 1 Satz 3 | |
KAG § 6 Abs. 2 | |
KAG § 6 Abs. 3 Satz 1 | |
KAG § 6 Abs. 4 Satz 3 | |
KAG § 12 | |
KAG § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b | |
AO § 38 | |
BGB § 139 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
verkündet am 22. Januar 2003
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
wegen Benutzungsgebühren
hat der 2. Senat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2003 durch
den Vorsitzenden Richter am ..., den Richter am ..., den Richter am ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts wirkungslos.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug tragen der Kläger 1/5 und der Beklagte 4/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/11 und der Beklagte zu 10/11.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks mit Grubenentwässerungsanlage. Er wendet sich gegen die Festsetzung einer Grundgebühr für die Fäkalienentsorgung und die Anforderung darauf bezogener Abschlagszahlungen.
Der Beklagte ist ein nach den Feststellungen des Bescheides nach § 14 des Zweckverbandsstabilisierungsgesetzes im Jahre 1993 gegründeter Wasser- und Abwasserzweckverband, dem nach seiner Verbandssatzung unter anderem die Abwasserentsorgung in den verbandsangehörigen Gemeinden und Gemeindegebieten obliegt. In der Verbandsversammlung am 29. März 1999 wurde eine Fäkalienentsorgungssatzung und eine Gebührensatzung zur Fäkalienentsorgungsatzung beschlossen, nach der der Zweckverband die dezentrale Entleerung von Grubenentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Sammelgruben) und die Behandlung des entnommenen Inhalts in einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage als öffentliche Einrichtung mit Anschluss- und Benutzungszwang betreibt. Für die Entleerung, den Transport und die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage erhebt der Verband Benutzungsgebühren als Grund- und Mengengebühr. Sowohl die Fäkalienentsorgungssatzung als auch die Gebührensatzung zur Fäkalienentsorgungssatzung sollten am Tage nach ihrer Bekanntmachung, die im Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster vom 8. April 1999 erfolgte, in Kraft treten und die bisherigen, am 22. September 1998 beschlossenen Satzungen ablösen, deren Gebührensatzung ebenso wie schon die erste, am 29. April 1996 beschlossene Gebührensatzung zur Fäkalienentsorgungssatzung eine einheitliche Entsorgungsgebühr vorgesehen hatte.
Mit Bescheid vom 14. Juni 1999 setzte der Beklagte die Grundgebühr für die Fäkalienentsorgung des klägerischen Grundstücks "im Erhebungszeitraum" auf jeweils 12,-- DM/Monat fest und forderte den Kläger auf, Abschlagszahlungen in Höhe von 204,-- DM - darunter Abschläge auf die Grundgebühr in Höhe von jeweils 24,-- DM - am 15. Februar, 15. April, 15. Juni, 15. August sowie am 15. Oktober des laufenden Jahres zu entrichten. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, den er ausdrücklich auf die Festsetzung der Grundgebühr und die Abschlagszahlungen für die Fäkalienentsorgung beschränkte und der vom Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 1999 zurückgewiesen wurde.
Auf die am 20. September 1999 eingegangene Klage hat das Verwaltungsgericht die Bescheide antragsgemäß vollständig aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, dass die zugrunde liegenden Satzungen mangels ordnungsgemäßer Bekanntmachung ungültig seien. Das Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster habe ein nicht einheitlich den Veröffentlichungen vorangestelltes und deshalb nach den Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung unzulässiges Inhaltsverzeichnis aufgewiesen.
Mit dem erfolgreichen Antrag auf Zulassung der Berufung (Beschluss vom 8. Mai 2002, LKV 2003, 91) hat der Beklagte vorgetragen, dass die Verbandsversammlung am 4. Oktober 2000 die fragliche Satzung mit geringen Änderungen mit beabsichtigter Rückwirkung auf den 9. April 1999 erneut beschlossen und am 10. Oktober 2000 in einer Ausgabe des Amtsblatts mit einem einheitlichen Inhaltsverzeichnis neu bekannt gemacht habe. Nachdem der Senat in der Beschwerdeentscheidung zum vorläufigen Rechtsschutzverfahren, das ohne Erfolg geblieben ist (Beschluss vom 27. Mai 2002 - 2 B 180/00 -), darauf hingewiesen hatte, dass ausgefertigter und bekannt gemachter Text der Satzung nicht mit der am 4. Oktober 2000 beschlossenen Fassung der Satzung übereinstimmten, macht der Beklagte mit der Berufung geltend: Das Urteil sei schon deshalb fehlerhaft, weil im Passivrubrum zu Unrecht der Verbandsvorsteher als Beklagter aufgeführt sei; die Klage müsse gegen den Verband als Körperschaft des öffentlichen Rechts gerichtet werden. Die Aufteilung in verschiedene Inhaltsverzeichnisse sei aufgrund des Hinweises auf dem Deckblatt des Amtsblatts auf die verschiedenen Bekanntmachungen zulässig und genüge den gesetzlichen Anforderungen. Die Verbandsversammlung habe die Fäkalienentsorgungssatzung und die Gebührensatzung zur Fäkalienentsorgungssatzung am 4. Juni 2002 erneut mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der früheren Satzungen vom 29. März 1999 beschlossen und im Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster am 20. Juni 2002 bekannt gemacht. Die geforderte Grundgebühr sei der Höhe nach nicht zu beanstanden; sie sei auf der Grundlage der fixen Kosten für die Fäkalienentsorgung für die Jahre 1999 und 2000 unter Bildung eines Durchschnittssatzes von 12,-- DM/Monat ordnungsgemäß kalkuliert. Das Grundgebührenaufkommen decke nicht alle fixen Kosten der Fäkalienentsorgung. Die danach verbleibenden fixen Kosten, ein Anteil von etwa 10 v.H., würden über die Mengengebühren gedeckt, die für beide Jahre mit 9,25 DM/m3 für das Fäkalwasser und mit 19,95 DM/m3 für den Fäkalschlamm bemessen seien, wobei in diesen Gebühren jeweils ein Transportkostenanteil von 7,29 DM/m3 enthalten sei.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen, soweit sie auf die Aufhebung des Bescheides auch hinsichtlich der darin enthaltenen Anforderungen von Abschlagszahlungen für die Trinkwasserversorgung in Höhe von jeweils 180,- DM gerichtet war.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragt,
unter Berücksichtigung der Teilrücknahme des Klagebegehrens die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil: Die Bescheide seien rechtswidrig. Die Grundstücksentwässerungsanlage sei auf eigene Kosten errichtet worden. Für eine Grundgebühr sei daher kein Raum. Diese sei zudem aus der Luft gegriffen. Eine einheitliche gebührenrechtliche Behandlung von abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen nach der Gebührensatzung des Beklagten sei wegen deren unterschiedlicher Funktionsweise unzulässig, da nur bei sog. abflusslosen Gruben der Trinkwassermenge entsprechende Abwassermengen zu erwarten seien. Es fehle an einer nachvollziehbaren Kalkulation. Die vorgelegte Kalkulation basiere auf unzulässigen Annahmen und stelle darüber hinaus eine schwierig zu systematisierende Vermischung aus Kostenkalkulation und Deckungsbetragsrechnung dar. Die Kostenzuordnung unter Anwendung des Trinkwasserschlüssels führe bei der dezentralen Entsorgungseinrichtung zu einer unzulässigen Kostenüberdeckung. Sachgerecht sei es allein, für die Kostenzuordnung das Mengenverhältnis des den Kläranlagen zugeleiteten Schmutzwassers und der darin entsorgten Fäkalien zugrunde zu legen. Dabei müsse die höhere Schmutzfracht der Fäkalien berücksichtigt werden. Insgesamt sei die Menge der Fäkalien aber auch bei einer solchen Betrachtung so niedrig, dass bereits durch die Einnahmen aus der Grundgebühr eine deutliche, hinzunehmende Grenzen überschreitende Überdeckung der tatsächlich durch die Fäkalienentsorgung verursachten Kosten eintrete. Die Kläranlagen seien zu groß bemessen. Im Abwasserbereich begünstige der Verband gewerbliche Großeinleiter in nicht nachvollziehbarer Weise, so dass eine Subventionierung dieser Abwassereinleiter durch die geforderte Gebühr nicht auszuschließen sei. Fördermittel könnten nicht einseitig gewerblichen Großeinleitern wie dem Milchwerk zugerechnet werden, wenn sie für eine Kläranlage der Einrichtung verwendet worden seien. Jedenfalls sei es nicht zulässig, gewährte Fördermittel umlagefinanzierten Anlagenteilen zuzurechnen, um sie bei der Gebührenkalkulation nicht in Abzug bringen zu müssen. Der Beklagte lasse auch unberücksichtigt, dass seine Anlagen teilweise durch Beiträge finanziert worden seien.
Der Beklagte hat demgegenüber auf seine Gebührenkalkulation verwiesen und erwidert, dass der Verteilungsschlüssel nach der Trinkwassermenge gewählt worden sei, weil bei einem gesetzeskonformen Verhalten der Fäkalienkunden ein Erzielungsgrad von nahezu 100 % eintreten würde und deshalb die Trinkwassermenge für die Verteilung der Vorhaltekosten als verursachergerecht erscheine. Eine Ableitung aus den entsorgten Fäkalienmengen sei nicht in Betracht gekommen, weil von den ca. 7.450 Fäkalienkunden im Jahre 1997 nur 2.937 Fäkalien hätten entsorgen lassen und diese auch nur durchschnittlich etwa 10 % der bezogenen Trinkwassermenge. Eine Verteilung auf der Basis der entsorgten Fäkalienmengen bedeutete, dass den Fäkalienkunden umso weniger Vorhaltekosten zugeordnet werden könnten je schlechter ihr Entsorgungsverhalten sei.
Der Senat hat die von der G.I.B.T.-GmbH erstellte, im Verfahren 2 A 611/00 vorgelegte Gebührenkalkulation beigezogen und verschiedene Erläuterungen vom Beklagten dazu eingeholt, die u.a. Fragen des Anschluss- und Erzielungsgrades, die Aufteilung der Kosten der Kläranlagen auf verschiedene Kostenträger und die Verteilung der restlichen durch die Grundgebühreinnahme nicht gedeckten fixen Kosten auf die Mengengebühr sowie die Fördermittelgewährung betrafen. Der Beklagte hat hierzu mit Schriftsätzen vom 27. August 2002, vom 17. September 2002 und vom 31. Oktober 2002 sowie vom 16. Dezember 2002 und 7. Januar 2003 Stellung genommen, auf die für den Inhalt der Stellungnahmen Bezug genommen wird. Auf Bitte des Senats hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Januar 2003 ergänzend unter Vorlage von Veröffentlichungen und Informationsmaterial erläutert, welche Maßnahmen er zur Verbesserung des Entsorgungsverhaltens im Bereich der Fäkalienentsorgung getroffen habe; auch auf diesen Schriftsatz wird verwiesen. Für die ergänzenden Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte nebst Beiakten und die Akten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens 2 B 180/00 nebst Beiakten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und insoweit die Folge der Wirkungslosigkeit des angefochtenen Urteils auszusprechen (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO analog).
Die gegen das verbleibende Urteil gerichtete Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide des Beklagten insoweit im Ergebnis zu Recht aufgehoben, denn diese sind im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig.
Bereits die Festsetzung einer Grundgebühr, die eine Heranziehung nicht nur für den Leistungszeitraum darstellt, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe begonnen hatte und für den jedenfalls bei Einleitung von Abwasser in eine Kleinkläranlage oder abflusslose Sammelgrube im Sinne der Fäkalienentsorgungssatzung bereits von einer tatsächlichen Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen des Beklagten im Rahmen der von ihm betriebenen Fäkalienentsorgungseinrichtung ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des Senats vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE - S. 13 ff. Urteilsabdrucks), führt zur teilweisen Rechtswidrigkeit des Bescheides.
Dessen Regelungsgehalt erfasst bei einer Auslegung danach, wie ein verständiger Empfänger den Bescheid zu verstehen hatte, nicht nur das Jahr 1999, sondern auch Folgezeiträume, für die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides von einer tatsächlichen Inanspruchnahme der Einrichtung durch den betroffenen Nutzer noch keine Rede sein kann. Die Verwirklichung des Gebührentatbestandes ist jedoch Voraussetzung für die Entstehung der Gebühr; erst die Entstehung berechtigt zur Festsetzung. Diesen sich aus § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg - KAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1999 (GVBl. I S. 231), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 287), bzw. § 12 KAG in der seinerzeit noch einschlägigen Urfassung des Gesetzes vom 27. Juni 1991 (GVBl. I S. 200) i.V.m. § 38 der Abgabenordnung - AO - ergebenden Zusammenhang vernachlässigte § 7 Abs. 1 Satz 3 der Gebührensatzung zur Fäkalienentsorgungsatzung vom 29. März 1999, mit der der Beklagte erstmals Regelungen zur Erhebung einer Grundgebühr getroffen hatte. Diese - allerdings in Ansehung der auf der Grundlage der ausdrücklichen Regelung über die Außerkraftsetzung des früheren Satzungsrechts in § 10 Satz 2 der somit als allein maßgeblich zu erachtenden Gebührensatzung vom 4. Juni 2002 entfallene - Bestimmung sah vor, dass die Bescheidung nur einmal im Erhebungszeitraum erfolgen und nur bei einer Änderung der Erhebungsvoraussetzungen ein neuer Bescheid erteilt werden sollte, wobei die Satzung ausdrücklich zwischen einem jährlichen Bemessungszeitraum und dem - offenbar darüber hinaus greifenden - Erhebungszeitraum unterschied.
Ob sich der damit verfolgte Zweck, den Aufwand für die Bescheidung über die Veranlagung zur Grundgebühr angesichts geringer Verwaltungskapazitäten bei dem beklagten Verband möglichst gering zu halten, durch ausdrückliche Regelungen im Bescheid erreichen lässt, die dessen Wirkung für nachfolgende Leistungszeiträume unter die Bedingung einer tatsächlichen Inanspruchnahme der Einrichtung durch den Gebührenpflichtigen in diesem nachfolgenden Leistungszeitraum stellen, braucht der Senat hier nicht abschließend zu entscheiden, denn der angefochtene Bescheid lässt eine solche Nebenbestimmung ebenso wenig wie die ihm zugrunde liegende Satzungsregelung erkennen.
Aber auch soweit der angefochtene Bescheid danach noch für das Jahr 1999 Bestand haben könnte, hält er einer Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit nicht stand.
Die erforderliche satzungsmäßige Grundlage für seinen Erlass fehlt. Auch die am 4. Juni 2002 beschlossene Gebührensatzung genügt nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG, weil sie - abgesehen von sonstigen nach Lage der tatsächlichen Verhältnisse problematischen Bestimmungen - keine wirksame Regelung des Gebührensatzes enthält.
Gegen die äußere Gültigkeit der Satzung bestehen allerdings keine Bedenken, insbesondere nicht diejenigen, die das Verwaltungsgericht gemeint hat, gegen die Gültigkeit der Vorgängersatzung vom 29. März 1999 erheben zu können (vgl. dazu Urteil des Senats vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00 - MittStGB Bbg. 2002, 126). Zwar fällt auf, dass die Satzung für den Zeitraum vom 10. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 keinen Satz für die Mengengebühr, die für die Entsorgung von Fäkalwasser erhoben wird, enthält. Das ist hier jedoch ohne Auswirkung, weil es für die Überprüfung des angefochtenen Bescheides nur darauf ankommt, ob die Satzung für die Festsetzung der Grundgebühr im Jahre 1999 eine wirksame Grundlage bietet.
Das steht schon deshalb in Frage, weil sich die Satzung vom 4. Juni 2002 Rückwirkung auf den 9. April 1999 beimisst und damit auf einen Zeitpunkt, zu dem die Satzung ihre gesetzliche Ermächtigung nur in den Bestimmungen des KAG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 27. Juni 1995 (GVBl. I 145) finden konnte, so dass insbesondere die Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG in der Fassung Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 7. April 1999 (GVBl. I 90, 95), die nach Art. 5 dieses Gesetzes erst am 13. April 1999 in Kraft getreten ist, noch keine Geltung besaß. Dieser Umstand steht vor dem Hintergrund des sich aus § 6 Abs. 2 KAG ergebenden (betriebswirtschaftlichen) Grundsatzes der Erforderlichkeit der Deckung von Leistungszeitraum und Kalkulationsperiode (vgl. dazu Urteil des Senats vom 27. März 2002 a.a.O., S. 19 f. des Urteilsabdrucks), einer Ausdehnung der Kalkulationsperiode über den Leistungszeitraum hinaus, den der Beklagte hier in § 7 Abs. 1 Satz 2 der Gebührensatzung mit dem Kalenderjahr festgelegt hat, entgegen.
Erst § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG in der am 13. April 1999 in Kraft getretenen Gesetzesfassung lässt eine solche Abweichung der Kalkulationsperiode zu, indem er die Anforderung aufstellt, den Satz spätestens alle zwei Jahre zu kalkulieren (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2002, a.a.O.). Jedenfalls die Mengengebührensätze der Gebührensatzung basieren jedoch auf einer solchen Durchschnittskalkulation für die Jahre 1999 und 2000, und derjenige für die Entsorgung des Fäkalschlamms erweist sich in Folge der Durchschnittsbildung als für den Gebührenschuldner belastend, weil die auf das Jahr 1999 bezogene Kalkulation des Beklagten insoweit nur einen Satz von 12,64 DM/m3 rechtfertigte, während das arithmetische Mittel aus den Jahreskalkulationen für die Jahre 1999 und 2000 zu dem in der Satzung festgelegten Gebührensatz von 12,66 DM/m3 führt.
Eine unwirksame Regelung der Mengengebühr führt regelmäßig zum Fehlen eines erforderlichen Mindestbestandteils der Gebührensatzung und damit zur Ungültigkeit der Satzung selbst. Denn eine Grundgebühr darf nach § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG (bis 12. April 1999: § 6 Abs. 3 Satz 3) nur neben einer nach dem Verbrauch bemessenen Gebühr (Mengengebühr), nicht aber isoliert erhoben werden (st. Rechtsprechung des Senats; zuletzt Urteil vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE - MittStGB Bbg. 2002, 477), so dass der Gebührensatz bei unwirksamer Bestimmung der Mengengebühr nicht mehr vollständig geregelt ist. Darüber hinaus würde die Unwirksamkeit der Satzung in dem Zeitpunkt, zu dem sie - wenn auch rückwirkend - in Kraft treten sollte, ihre Unwirksamkeit auch für den Zeitraum nach sich ziehen, in dem die beschriebene Durchschnittsbildung bei der Kalkulation des Gebührensatzes durch das Gesetz gedeckt gewesen wäre, nämlich ab dem 13. April 1999. Denn ein im Zeitpunkt seines Inkrafttretens ungültiger Gebührensatz kann nicht ohne erneuten Beschluss des zuständigen Rechtssetzungsorgans in einem ordnungsgemäßen Rechtssetzungsverfahren zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten (vgl. Urteil des Senats vom 27. März 2002 a.a.O., S. 22 des Urteilsabdrucks). Der Rechtsgedanke aus § 139 BGB ermöglicht eine Aufrechterhaltung der Satzung ab einem künftigen Zeitpunkt nicht, weil es infolge der Ungültigkeit der Satzung bei ihrem Inkrafttreten an einem Normsubstrat fehlt, auf dessen Geltung ein mutmaßlicher Wille des Satzungsgebers zur Aufrechterhaltung einer gesetzeskonformen Regelung gerichtet sein könnte.
Indes kann die Unwirksamkeit der Satzung allein aus diesem Grund nicht festgestellt werden. Denn die bei der Mengengebühr für den Fäkalschlamm festzustellende Kostenüberschreitung beträgt lediglich zwei Pfennige je Kubikmeter und beläuft sich angesichts der geringen Menge Fäkalschlamms von 7342 m3, die der Beklagte nach seiner - zudem optimistischen - Prognose im Jahre 1999 als Entsorgungsgut erwartete, lediglich auf etwa 146,84 DM (ca. 0,1 % der mengengebührrelevanten Kosten) und ist damit bei einer ergebnisbezogenen Betrachtung, wie sie der Senat für die Frage von Kostenüberschreitungen regelmäßig zugrunde legt (grundlegend Urteil des Senats vom 27. März 2002 a.a.O., S. 34 ff. des Urteilsabdrucks), weder als gröblich noch als erheblich einzustufen, weil der Betrag objektiv gering ist und auch ein Willkürvorwurf gegen den Beklagten nicht erhoben werden kann, da die Rechtsfrage nach der strikten Bindung der Kalkulationsperiode an den Leistungszeitraum in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg seinerzeit noch nicht geklärt und im Übrigen auch nicht einheitlich beurteilt wurde.
Die Gültigkeit der Regelung des Gebührensatzes wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass durch den Zeitpunkt ihres (rückwirkenden) Inkrafttretens am 9. April 1999 der erste Leistungszeitraum abweichend von der Gebührenkalkulation keinen Jahreszeitraum umfasst, eine Grundgebühr in Höhe von 12,-- DM auch für den Monat April 1999 erhoben wird, obwohl dieser Monat bei Inkrafttreten der Satzung schon zu fast einem Drittel abgelaufen war und die Satzung im Übrigen keine Übergangsregelung für die Gebührenpflicht solcher Nutzer enthält, die im Jahre 1999 bis zum Inkrafttreten der Satzung bereits Fäkalien entsorgen ließen und dafür Gebühren entrichtet haben, die auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt Geltung beanspruchenden Gebührensatzung auch als Entgelt für die vom Beklagten erbrachten Vorhalteleistungen anzusehen waren.
Die Geltung der Satzung ab 9. April 1999 führt zwar dazu, dass sich Leistungs- und Kalkulationsperiode nicht vollständig decken (dazu Senatsurteil vom 27. März 2002 a.a.O., S. 19 f.); dieser Mangel wird aber weitgehend durch die Regelung in § 2 Abs. 2 aufgefangen, wonach die Grundgebühr auf 12,-- DM je Monat festgesetzt wird. Die Bestimmung eines Grundgebührensatzes für den Monat ermöglicht es, die Gebühr im Jahr 1999 anteilig zu erheben. Es bestehen in Ansehung der vorgelegten Gebührenkalkulation auch keine Bedenken dagegen, den Anfall der laufenden fixen Kosten als linear zu beurteilen und gleichmäßig auf die einzelnen Monate des Jahres zu verteilen. Auch wenn sie zum Teil als Aufwendungsposition erst zu einem bestimmten Zeitpunkt des Jahres entstehen, kann bei diesen Kosten regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der die Kostenposition begründende Wertverzehr gleichmäßig über den Kalkulationszeitraum verteilt anfällt; jedenfalls hat der Kläger dies nicht substantiell in Frage gestellt. Die Satzung weist indessen keinen Grundgebührensatz für den einzelnen Tag aus, so dass sie im Hinblick auf den das Abgabenrecht beherrschenden Grundsatz der Regelungsstrenge für eine anteilige Heranziehung zur Grundgebühr für angefangene Monate wie hier den Monat April 1999 keine Grundlage bietet. Sie ermöglichte daher in der vorliegenden Form nur eine Erhebung der Grundgebühr ab dem Monat Mai 1999. Wäre anderes gewollt gewesen, hätte der Satzungsgeber eine entsprechende Regelung vorsehen müssen. Schließlich steht die Heranziehung zu einer Grundgebühr für das Jahr 1999 bei solchen Nutzern in Frage, die noch unter Geltung der Vorgängersatzung ihre Grundstücksentwässerungsanlage gebührenpflichtig entsorgen ließen. Solche Nutzer haben bereits mit der entrichteten Gebühr auch einen Anteil an den - nunmehr im Wesentlichen über die Grundgebühr gedeckten - Vorhaltekosten entgolten. Die Satzung sieht eine Berücksichtigung dieses Umstandes nicht vor und führt damit bei einer Heranziehung des genannten Personenkreises ab Mai 1999 zur Grundgebühr zu einer mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu vereinbarenden Mehrbelastung. Dies könnte jedenfalls von insoweit Betroffenen gegen die Heranziehung zur Grundgebühr eingewandt werden. Der Senat hat indes keine Veranlassung, dem näher nachzugehen. Denn zum einen hat sich der Kläger auf eine solche Benachteiligung nicht berufen, zum anderen bestehen schon Bedenken gegen die äußere Gültigkeit der Vorgängersatzungen von 1996 und 1998, weil sie jeweils ohne Datum ausgefertigt und bekannt gemacht worden sind (zu diesem Mangel: Urteil des Senats vom 5. Dezember 2001, a.a.O.).
Der Umstand allerdings, dass die Satzung ab dem 9. April 1999 Geltung beansprucht und deshalb nur in den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes ihre Grundlage finden kann, hat zur Folge, dass der Senat bei seiner weiteren Prüfung nur die auf das Kalenderjahr - das Jahr 1999 - bezogene Kalkulation des Gebührensatzes für Grund- und Mengengebühren der Überprüfung zu unterziehen hat, was für den Beklagten die günstige Auswirkung hat, dass die in der Satzung festgelegten, zum Teil niedrigeren Durchschnittssätze ein - wenn auch geringes - Kompensationspotential aufweisen.
Dieses Kompensationspotential reicht indessen bei weitem nicht aus, um die Verstöße gegen das Kostenüberschreitungsverbot nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG, die nach Prüfung sowohl des Satzes für die Grundgebühr als auch derjenigen für die Mengengebühren für Fäkalwasser und Fäkalschlamm festzustellen sind, auszugleichen.
Der Beklagte hat bei seiner Gebührenbedarfsberechnung der Fäkalienentsorgungseinrichtung erheblich zu hohe Vorhaltekostenanteile aus dem Bereich der Kläranlagen ... und ... zugeordnet. Das ergibt sich, weil der Beklagte bei der Verteilung der Kosten auf die verschiedenen Einrichtungen, die die Kläranlagen nutzen, die nach Abzug der durch die Einnahmen von Fremd- und gewerblichen Einleitern gedeckten Kostenanteile verbleibenden Kosten nach dem Maßstab des von den jeweiligen Nutzern bezogenen Trinkwassers auf die leitungsgebundene Schmutzwasserentsorgung einerseits und die Fäkalienentsorgung andererseits verteilt hat und im Übrigen die kalkulatorische Verzinsung unrichtig ermittelt hat.
Die Anwendung des Trinkwassermaßstabs in der vorliegenden Form für die Kostensonderung bezüglich der Kläranlagen ist mit §§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 2 KAG nicht vereinbar. Dem Wesen der Gebühr als Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung und betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff entspricht es, die Kosten von Anlagen, die von mehreren Einrichtungen genutzt werden, danach zu verteilen, wie sie die Anlagen tatsächlich in Anspruch nehmen, d.h. nach der einrichtungsbezogenen Kostenverursachung (sog. Grundsatz der Leistungsproportionalität). Die Gebührenpflichtigen dürfen nur mit Kosten belastet werden, die betriebsbedingt durch die Erbringung der in Anspruch genommenen Leistung entstehen; leistungsfremde Kosten oder solche, die durch die Inanspruchnahme seitens einer anderen Einrichtung entstehen, müssen in der Gebührenkalkulation ausgesondert bzw. der verursachenden Einrichtung zugewiesen werden (vgl. Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Bd. I, Stand Juli 2002, § 6, Rn. 52, 59 ff.). Der Grundsatz der Leistungsproportionalität gilt mit diesen Auswirkungen auch für den Bereich der verbrauchsunabhängigen Kosten (fixe Kosten oder Vorhaltekosten), die gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG (§ 6 Abs. 3 Satz 3 KAG a.F.) in Gestalt einer Grundgebühr umgelegt werden können. Dass solche Grundgebühren nach geltender Gesetzesfassung in angemessener Höhe unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben werden dürfen, stellt lediglich eine Erweiterung des gegenüber dem Gebührenpflichtigen für die Bemessung der Gebühr anzuwendenden Maßstabs dar, ändert aber nichts am Entgeltcharakter der Grundgebühr im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG und auch nichts am maßgeblichen Kostenbegriff gemäß § 6 Abs. 2 KAG. Ferner hat der Senat bereits entschieden, dass die sich als eine besondere landesrechtliche Ausprägung des Äquivalenzprinzips darstellende Maßstabserweiterung dort ihre Grenze findet, wo nicht mehr von einer leistungsorientierten Gebühr gesprochen werden kann (vgl. Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/OO.NE - S. 25 d. Urteilsabdrucks). Leistungsorientiert in diesem Sinne kann eine Grundgebühr nur dann sein, wenn sie auch den Grundsatz der Leistungsproportionalität beachtet. Der für die Zuordnung der wirklich oder wahrscheinlich durch eine Einrichtung verursachten Kosten an einer Anlage, die von mehreren Einrichtungen genutzt wird, verwendete Verteilungsschlüssel muss diesen rechtlichen Anforderungen genügen, damit sichergestellt ist, dass der jeweiligen Einrichtung nur solche Kosten zugeordnet werden, die durch ihre Leistungserbringung verursacht sind. Diesen Anforderungen genügt die auf der Grundlage des Trinkwasserschlüssels vorgenommene einrichtungsbezogene Kostenprognose des Beklagten nicht.
Der Beklagte durfte bei seiner Prognose über die erforderlichen Vorhalteleistungen allerdings die Überlegung zum Ausgangspunkt nehmen, dass - nicht anders als bei der leitungsgebundenen Schmutzwasserentsorgung - die vorzuhaltenden Kapazitäten der von den Nutzern der Fäkalienentsorgung bezogenen Trinkwassermenge entsprechen, wenn das verschmutzte Wasser in abflusslosen Gruben gesammelt und später als Fäkalwasser in die Kläranlage verbracht wird. Bei dieser Art der Entsorgung dürfte der Erzielungsgrad, d.h. die Menge Fäkalwasser, die aus einer bestimmten Frischwassermenge entsteht, abgesehen von sonst auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen, gegen 100 v.H. gehen, wenn die Gruben wirklich abflusslos sind, technisch einwandfrei funktionieren und das im Haushalt anfallende Abwasser tatsächlich in der Grube gesammelt wird. Deshalb ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, diese Art der dezentralen Entsorgung mit der leitungsgebundenen Abwasserentsorgung auf eine Stufe zu stellen und die Vorhaltekosten nach dem vom Beklagten angewandten Trinkwasserschlüssel auf beide Einrichtung zu verteilen.
Der Beklagte verfügte hier jedoch über tatsächliche Erkenntnisse, deren Berücksichtigung einen Rückgriff auf diesen Verteilungsmaßstab konkret ausschloss.
Der Trinkwasserschlüssel kann schon nicht ohne weiteres gelten, wenn Grundstücke dezentral über Kleinkläranlagen entsorgt werden, weil dabei nur ein Bruchteil der bezogenen Trinkwassermenge als zu entsorgende Fäkalien in Form von Fäkalschlamm anfällt, während das geklärte Abwasser in Fließgewässer abgeleitet, verrieselt oder versickert wird. Solche Kleinkläranlagen, die dem aktuellen technischen Standard entsprechen, wie er in der DIN 4261 und der Richtlinie über die Einsatzmöglichkeiten von Kleinkläranlagen zur Abwasserreinigung gemäß der Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 27. Mai 1994 (ABl. S. 1304) festgelegt ist, gibt es jedoch nach den insoweit von der Klägerseite nicht in Zweifel gezogenen Angaben des Beklagten nur etwa 100 im Verbandsgebiet. Der Senat lässt offen, ob diese Zahl im Rahmen der Prognose bei einer Gesamtzahl von 5.451 Grubenentwässerungsanlagen im maßgeblichen Zeitraum vernachlässigungsfähig ist oder schon die grundlegend andere Funktionsweise dieser Grundstücksentwässerungsanlagen Modifikationen am Schlüssel für die Kostenverteilung der Vorhaltekosten der Kläranlagen zwischen der zentralen Schmutzwasserentsorgungseinrichtung und der Fäkalienentsorgungseinrichtung erforderlich macht. Ebenso vernachlässigt der Senat Bedenken gegen die Prognose, die sich daraus ergeben, dass es sich bei den übrigen Grundstücksentwässerungsanlagen zu einem beachtlichen Anteil nicht um einfache abflusslose Gruben, sondern um Mehrkammeranlagen handelt, in denen - je nach technischem Zustand der einzelnen Anlage - eine Abwasserbehandlung nach dem Funktionsprinzip von Kleinkläranlagen erfolgt, die zwar nicht dem aktuellen technischen Standard entspricht, aber durchaus zu Einschränkungen des Erzielungsgrades beim Fäkalwasser führen dürfte, soweit aus diesen Anlagen - was nach den Definitionen in § 3 der Fäkalienentsorgungssatzung, die für die Kleinkläranlage die o.g. einschlägigen Regelwerke nicht in Bezug nehmen, durchaus mit Zweifeln behaftet ist - überhaupt Fäkalwasser als Entsorgungsgut anfällt und nach der Regelung über den Anschluss- und Benutzungszwang in § 6 der Fäkalienentsorgungssatzung der Einrichtung des Beklagten zur weiteren Entsorgung - was für den Senat nicht zweifelhaft wäre - zu überlassen ist. Die angesprochene Unterschiedlichkeit der im Verbandsgebiet vorhandenen Grubenentwässerungsanlagen löst im Übrigen auch außerhalb des hier in Rede stehenden Zusammenhangs der Sachgerechtigkeit des Trinkwasserschlüssels Zweifel aus, ob der Maßstab für die Heranziehung zur Grundgebühr nach § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG rechtlich einwandfrei ist. Die - bei nur etwa 80 größeren Gruben - der Sache nach einen grundstücksbezogenen Einheitsmaßstab bedeutende Bemessung nach der Größe des Nutzraums der Grube gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung könnte sich hiernach als nicht mehr leistungsorientiert darstellen, was trotz der in der Vorschrift vorgesehenen Lockerung des Gebührenmaßstabs für die Grundgebühr, durch die den Schwierigkeiten bei der Messbarkeit der erbrachten Vorhalteleistung begegnet werden soll, erforderlich ist. Bei der dezentralen Fäkalienentsorgung dürfte nämlich die zu erbringende Vorhalteleistung durchaus in einem Bezug zu Art und Menge des auf dem einzelnen Grundstück anfallenden Entsorgungsguts stehen, was durch den hier gewählten Einheitsmaßstab möglicherweise nicht hinreichend berücksichtigt wird. Diese Fragen bedürfen indes keiner abschließenden Klärung.
Denn die anhand des Trinkwasserschlüssels vorgenommene Prognose des Beklagten ist unabhängig von den dafür maßgeblichen Ursachen deshalb nicht nachvollziehbar und somit fehlerhaft, weil der Beklagte beim Mengenansatz und der Mengenentwicklung selbst davon ausgegangen ist, dass nicht die gesamte bezogene Trinkwassermenge der Fäkalienkunden als Fäkalien in den Kläranlagen zu behandeln sind, sondern der Erzielungsgrad beim Fäkalwasser nur 9,75 v.H. (vgl. S. 12 des Kalkulationsberichts) und beim Fäkalschlamm nur 1,35 v. H. (vgl. S. 15 des Kalkulationsberichts) statt hier regulär zu erwartender 3 v. H. beträgt. Der Beklagte bringt im Kalkulationsbericht klar zum Ausdruck, dass er insoweit keine Veränderung dieser für das Entsorgungsjahr 1997 festgestellten Erzielungsgrade in den Folgejahren, mithin auch im hier einschlägigen Jahr 1999, erwartet, während er eine Steigerung des im Jahre 1997 noch geringen Anschlussgrades der Nutzer (ca. 40 v. H.) auf im Jahre 1999 79 v.H. annehmen wollte. Auch diese Annahme zum Anstieg der tatsächlich entsorgenden Fäkalienkunden und der daraus resultierenden Mengenentwicklung ist bereits für sich genommen zu beanstanden, weil sie nicht auf Umstände gestützt werden kann, die einen solchen Wandel des Entsorgungsverhaltens bis zum Prognosezeitraum erwarten ließen. Der geringe Anschlussgrad war dem Beklagten schon seit Errichtung der Fäkalienentsorgungseinrichtung im Jahre 1996 bekannt. Der Beklagte ging auch davon aus, dass sich die Zahl der Fäkalienkunden durch Neuanschlüsse an die zentrale Schmutzwasserentsorgung kontinuierlich verringern würde. Schließlich war ihm bewusst, dass eine Veränderung des Entsorgungsverhaltens bei den grubenentwässerten Grundstücken auf Widerstand stieß. Seine Bemühungen, den Benutzungszwang bei den Eigentümern von Grundstücken mit Grubenentwässerungsanlagen durch Aufklärungs- und Überzeugungsarbeit zu verankern, hatten nicht zu zufriedenstellenden Ergebnissen geführt. Seine Prognose für den hier maßgeblichen Zeitraum berücksichtigte diese tatsächlichen Umstände nicht hinreichend. Eine unmittelbare Durchsetzung des Benutzungszwangs im hierfür allein in Betracht kommenden Verwaltungsvollstreckungsverfahren war bis zum Jahre 1999 vom Beklagten ebenso wenig wie eine Verfolgung in diesem Zusammenhang verwirklichter Ordnungswidrigkeiten im Bußgeldverfahren in Angriff genommen worden, so dass eine Steigerung des Anschlussgrades auf die erwarteten 79 v.H. im Prognosezeitpunkt ohne jeglichen realistischen Hintergrund war. Das wird ex post durch die Angabe des Beklagten bestätigt, bis zum Jahre 2001 sei lediglich eine Steigerung auf 61 v.H. erreicht worden.
Beide Faktoren - niedriger Anschluss - wie Erzielungsgrad - lassen somit erkennen, dass eine Kostenverursachung im Ausmaß des von den potentiellen Nutzern bezogenen Trinkwassers außerhalb jeder auch nur annähernd realitätsbezogenen Betrachtungsweise lag. Vorhaltekosten für die Fäkalienentsorgung in diesem Umfang durften daher selbst bei einer Höchstlastbetrachtung unter Hinzurechnung realistischer Reservekapazitäten zwecks Abdeckung der jeder Prognose anhaftenden Unwägbarkeiten nicht zugrunde gelegt werden. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus zu bemerken, dass der Beklagte die Masse der fixen Kosten hinsichtlich der Kläranlagen bereits unter Berücksichtigung von Reservekapazitäten von 20 v.H. der Gesamtkapazität vor einer Aufteilung der Kosten auf die einzelnen Einrichtungen ermittelt hat, u.a. wegen möglicherweise eintretender Steigerungen des Erzielungsgrads im Fäkalienbereich. Da hiernach bereits erhebliche Reservekapazitäten bei der Ermittlung der Gesamtkostenmasse berücksichtigt wurden, kann sich der Beklagte zur Stützung seiner Kostenverteilung nach dem Trinkwasserschlüssel nicht mehr mit Erfolg darauf berufen, er habe in seinen Kläranlagen zusätzliche Kapazitäten für die Fäkalienentsorgung für den Fall etwaiger Steigerungen des Anschluss- und Erzielungsgrades vorhalten müssen und dürfen. Dies wäre auch widersprüchlich, da jedenfalls die - wie ausgeführt, für sich genommen realitätsferne - Prognose eines Anstiegs der entsorgenden Fäkalienkunden auf 79 v.H. im Jahr 1999 bereits für die prognostische Mengenentwicklung im fraglichen Zeitraum, wie sie in der Gebührenkalkulation ihren Niederschlag gefunden haben, berücksichtigt wurde.
Auch der ausschließlich einrichtungsübergreifende Kapazitätsansatz des Beklagten begegnet - ohne dass dies hier abschließender Klärung bedürfte - insofern Bedenken, als die Berücksichtigung von Reservekapazitäten ebenfalls grundsätzlich nur einrichtungsbezogen erfolgen kann, wenn ihre Rechtfertigung nicht einen Bezug zu allen Einrichtungen, die die Kläranlagen nutzen, aufweist, sondern dieser Bezug nur zu einzelnen oder gar nur zu einer der Einrichtungen besteht. Der Ansatz des Beklagten birgt - nicht anders als eine fehlerhafte Prognose zur Kostenverursachung durch die einzelne Einrichtung - die Gefahr in sich, dass eine Einrichtung unzulässig mit Kostenanteilen, die durch den Betrieb anderer Einrichtungen bedingt sind, belastet wird. Ferner ist ein pauschaler Ansatz von "Reservekapazitäten", wie ihn der Beklagte - auch der Größenordnung nach - unter Berufung auf die Rechtsprechung anderer Obergerichte (OVG Lüneburg, Urteil vom 8. August 1990 - 9 L 182/89 - NVwZ-RR 1991, 383) meint vornehmen zu dürfen, nicht unproblematisch. In der Kapazitätsfrage muss zwischen den betriebsbedingt notwendigen Kapazitäten der Kläranlage, wie sie sich bei übergroßen Anlagen aus der für den Klärprozess notwendigen Dimensionierung der Anlagenteile unabhängig von deren Auslegung im Einzelnen für die Funktionsfähigkeit ergibt, und ihrer Auslastung unterschieden werden. Nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen verursachen Anlagenteile, die nicht für die Leistungserbringung der jeweiligen Einrichtung benötigt werden, keinen in der Kostenrechnung der Einrichtung zurechenbaren Wertverzehr. Benötigte, aber nicht ausgelastete Anlagenteile müssen einer Bewertung zugeführt werden. Wird die Kapazität nach Erfahrungswerten oder sonst sachgerechten Prognosen für Zeiten der Spitzenbelastung benötigt (sog. Sicherheitsreserven), ist der Wertverzehr den Einrichtungen, von denen diese Belastungen ausgehen, zuzurechnen und sind die Kosten grundsätzlich ansatzfähig. Der Umfang ansatzfähiger Überkapazitäten muss sich hingegen danach bestimmen, welche Dimensionierung nach den jeweiligen tatsächlichen Gegebenheiten bei Errichtung der Kläranlage sich als Ergebnis einer zukunftsorientierten, den berechtigten Interessen der Kommune oder des kommunalen Zweckverbandes und der Anlagenbenutzer dienenden Planung darstellte (vgl. Schmidt, LKV 1998, 177, 181). Der Beklagte hat hier zwar Überkapazitäten als umlagefinanziert außer Ansatz gelassen; seiner Gebührenberechnung können aber differenzierte Überlegungen, die den dargestellten Grundsätzen vollauf genügen, nicht entnommen werden.
Gleichwohl vermag der Kläger mit dem Einwand, die Kläranlagen seien überdimensioniert, nicht durchzudringen. Immerhin hat der Beklagte in seiner Kalkulation nicht betriebene Anlagenteile und Kostenanteile betriebsbedingt notwendiger Anlagen nicht in den Kostenansatz eingestellt. Er ist also selbst von bestehenden Überkapazitäten ausgegangen und hat sie folgerichtig in der Gebührenbedarfsberechnung nicht berücksichtigt. Bei dieser Ausgangslage hätte der Einwand substantiiert werden müssen. Mit dem vorliegenden Gehalt kann der Einwand bezüglich der angesetzten "Reservekapazitäten" nur zu einer Prüfung Anlass geben, ob der festgelegte Gebührensatz, in dessen Berechnung diese Reservekapazitäten eingegangen sind, gegen das Äquivalenzprinzip verstößt, d. h. kein grobes Missverhältnis zwischen der erbrachten Leistung und dem dafür erhobenen Entgelt besteht. Bei einer Grundgebühr von 12,-- DM je Monat und den hier festgelegten Mengengebührensätzen bestehen indes keine hinreichende Anhaltspunkte, die Veranlassung geben könnten, der Frage näher nachzugehen, ob das hier verlangte Gesamtentgelt infolge der Berücksichtigung von Reservekapazitäten eine Höhe erreicht, die so weit von den üblicherweise für Leistungen dieser Art erhobenen Entgelt abweicht, dass ein grobes Missverhältnis vorliegt.
Auf den nach allem festzustellenden Mangel seiner Gebührenkalkulation bei der Zuordnung der Kosten ist der Beklagte im Vorfeld der Entscheidung hingewiesen worden; insbesondere ist ihm Gelegenheit gegeben worden, eine Kostenverteilung für die die Kläranlagen nutzenden Einrichtungen vorzulegen, die - was sich im Bereich der dezentralen Fäkalienentsorgung anbietet - die Prognose zur Kostenverursachung im Jahre 1999 mengen- und schmutzfrachtbezogen vornimmt. Eine solche nachträgliche Berechnung des Grundgebührensatzes, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ausreichte, um den in der Satzung festgelegten Gebührensatz zu rechtfertigen, ist jedoch nicht erfolgt. Der Beklagte hat stattdessen darauf verwiesen, dass er gehalten sei, seiner Prognose über die Kosten der zu erbringenden Vorhalteleistung ein ordnungsgemäßes Entsorgungsverhalten der Nutzer zugrunde zu legen, weil ansonsten den Fäkalienkunden umso weniger Vorhaltekosten zugeordnet werden könnten, je schlechter ihr Entsorgungsverhalten sei. Dem Beklagten ging es hiernach erkennbar darum, die Defizite im Entsorgungsverhalten der Nutzer durch ihre Heranziehung zu einer von der Menge der entsorgten Fäkalien unabhängige, die fixen Kosten zu einem beachtlichen Teil deckende Grundgebühr auszugleichen und darüber zugleich das künftige Entsorgungsverhalten der Nutzer dahin zu beeinflussen, die Einrichtung auch in Anspruch zu nehmen.
Ohne eine den vorliegenden Gebührensatz rechtfertigende Ersatzkalkulation des Beklagten bleibt der festgestellte Verstoß der vorliegenden Gebührenkalkulation gegen den Grundsatz der Leistungsproportionalität bei der Sonderung der Kosten zwischen zentraler Schmutzwasserentsorgung und dezentraler Fäkalienentsorgung beachtlich. Die weiteren Ausführungen des Beklagten rechtfertigen keine andere Beurteilung. Auf ordnungsgemäßes, der Fäkalienentsorgungssatzung entsprechendes Entsorgungsverhalten der betroffenen Nutzer kann grundsätzlich abgestellt werden, wenn es nicht - wie hier - abweichende, vom Beklagten zudem selbst in der Gebührenkalkulation entwickelte und verwertete Erkenntnisse gibt, die dazu führen, dass der - bei ordnungsgemäßem Entsorgungsverhalten mit den oben angedeuteten Einschränkungen - grundsätzlich geeignete Trinkwasserschlüssel eine nicht mehr leistungsproportionale Kostenzuordnung bewirkt. Das KAG verhält sich im Übrigen zu einer Berücksichtigung von Steuerungszwecken, wie sie der Beklagte hier mit der Einführung der Grundgebühr verfolgt hat, neutral. Derartige Motive können aber Durchbrechungen oder Einschränkungen der sich aus den gesetzlichen Vorschriften des KAG ergebenden Grundsätze für die Erhebung von Benutzungsgebühren nicht rechtfertigen, so dass solche Zwecke grundsätzlich nur verfolgbar sind, soweit sie mit den gesetzlichen Bestimmungen in Einklang gebracht werden können. Insoweit gibt der Fall allerdings keine Veranlassung zu Ausführungen im Zusammenhang mit durch Rechtsvorschriften vorgegebenen Lenkungszwecken, da die vom Beklagten hier verfolgte Zielsetzung dazu nicht gezählt werden kann.
Der sich infolge der Fehlprognose ergebende Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG durch den Grundgebührensatz ist nach den überschlägigen Berechnungen des Senats, die auf den Angaben der Kalkulation fußen, auch erheblich.
Ein Kombinationsmaßstab für die Kostensonderung aus Menge und Schmutzfracht des Entsorgungsguts führt auf der Grundlage der nachfolgend genannten Parameter zu folgender Berechnung: Geht man für die Schmutzfracht von den durchschnittlichen Werten für den chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) aus, die der Beklagte seiner Kapazitätsberechnung zugrunde legt und als den gegenüber der hydraulischen Auslastung und dem biologischen Sauerstoffbedarf (BSB) begrenzenden Faktor für die Auslastung der Kläranlage bezeichnet, so werden vom Beklagten für das häusliche Schmutzwasser 1000g/m3, für das Milchwerk ... 3250 g/m3, für das Kartoffelwerk H 3500 g/m3, für das Fäkalwasser 1679 g/m3 und für den Fäkalschlamm 25.000 g/m3 als Durchschnittwerte benannt. Rechnet man auf der Basis der Gebührenberechnung vorangestellten Mengenbilanz für das Jahr 1999 (S. 18 des Kalkulationsberichts) die dort genannten Mengen durch Multiplikation mit diesen Durchschnittswerten in Belastungsmengen nach CSB um, lassen sich diese Belastungsmengen direkt miteinander vergleichen und ermöglichen die Bestimmung der Anteile an der Kostenverursachung in den Kläranlagen. Diese Anteile betragen nach der Menge von 526.097 m3 häuslichen Schmutzwassers (x 1000) aus dem WAV ... 23,3 v.H., bei der Fäkalentsorgung aus dem Verbandsgebiet (Fäkalwasser: 54.225 m3 x 1679 g/m3 = 91.043.775 g CSB = 4,03 v.H. der Gesamtbelastungsmenge; Fäkalschlamm: 7.342 m3x 25.000 g/m3 = 183.550.000 g CSB = 8,21 v.H. der Gesamtmenge) insgesamt 12,24 v.H. der Gesamtbelastungsmenge. Bestimmt man hiernach auf der Basis der fixen Betriebskosten der Kläranlagen 1999 (Anlage 10 S. 1 Zeile 2: 1.357.295 DM) die auf beide Kostenträger entfallenden Anteile, so errechnen sich für die zentrale Schmutzwasserentsorgung 316.250DM, für die Fäkalienentsorgung 166.133 DM. Die gleiche Rechnung für die kalkulatorischen Kosten ohne Fäkalannahmestationen (Anlage 10 S. 1 Zeile 4: 1.463.379 DM) ergibt für die zentrale Schmutzwasserentsorgung 340.967 DM, für die Fäkalienentsorgung 179.118 DM. Insgesamt stehen sich die Schmutzwasserentsorgung und die Fäkalienentsorgung danach nicht mit dem vom Beklagten angesetzten Verhältnis von 42,02 v.H. zu 57,98 v.H., sondern mit einem solchen von 65,55 v.H. zu 34,44 v.H. gegenüber. Unter Berücksichtigung der kalkulatorischen Kosten der Fäkalienannahmestationen (1999: 31.899 DM gemäß der Aufstellung Bl. 167 Bd. I der Gerichtsakte) ergibt sich ein Anteil der Fäkalienentsorgung an den fixen Kosten der Kläranlagen von insgesamt 377.150 DM. Die vom Beklagten nach seiner Prognose auf die Fäkalienentsorgung entfallenden fixen Kosten betragen demgegenüber 879.180 DM, überschreiten folglich die nach der vorstehenden Berechnung auf die Fäkalienentsorgung nur entfallenden Kosten um 133,1 v.H. Die prognostizierte Einnahme aus der Grundgebühr (790.704 DM) überschreitet die ansatzfähigen Kosten um 413.554 DM, das sind immerhin noch 109,65 v.H. Infolgedessen überschreiten auch die in der Satzung geregelten Mengengebühren den danach nur noch zulässigen Ansatz der variablen Kosten um den vom Beklagten einbezogenen Fixkostenanteil, der nach der Kalkulation nicht durch die Einnahme aus der Grundgebühr abgedeckt wird (Fäkalwasser: 1,96 DM - 1,03 DM = 0,93 DM = 95,79 v.H.; Fäkalschlamm: 12,66 DM - 7,53 DM = 5, 13 DM = 68,13 v. H.).
In ähnliche Größenordnungen der Überschreitung gelangt man bei einer Berechnung, die von den Mengenansätzen für Fäkalschlamm und Fäkalwasser aus dem Verbandsgebiet ausgeht und sie nach den Relationen für die variablen Behandlungskosten, die der Beklagte im Kalkulationsbericht zugrunde legt (S. 30), vervielfältigt. Danach ergibt sich für das Fäkalwasser ein Mengenansatz von 80.253 m3 (54.225 x 1,48), für den Fäkalschlamm von 79.807,54 m3 (7.342 x 10,87), insgesamt wären dies 160.060,54 m3, die nach dem Ansatz des Beklagten als Trinkwassermenge der Fäkalienentsorgung anzusehen wären und der Trinkwassermenge der zentralen Schmutzwasserentsorgung (526.097 m3) gegenüber zu stellen wären. Daraus ergäbe sich ein Verhältnis für die Verteilung der fixen Kosten zwischen beiden Einrichtungen von 76,67 v.H. Anteilen der Schmutzwasserentsorgung zu 23,32 v.H. Anteilen der Fäkalienentsorgung. Verteilt man die fixen Kosten nach dem Ansatz des Beklagten (Anlage 10 des Kalkulationsberichts, S. 2, Zeile 16: 1.461.333 DM) nach diesem Schlüssel, entfallen auf die Fäkalienentsorgung davon 340.782,85 DM, zu denen die Kosten der Fäkalienannahmestationen (31.899 DM) addiert werden müssen, so dass sich in der Summe 372.681,85 DM ansatzfähige Kosten ergeben. Die Einnahme aus der Grundgebühr (790.704 DM) überschreitet diese Kosten um 418.022,15 DM (rund 112 v.H.).
Wollte man demgegenüber nur den vom Beklagten - allerdings für sich schon fehlerhaft prognostizierten - Anschlussgrad von 79 v.H. der Berechnung zugrunde legen, wäre der auf die entfallende Kostenanteil (879.180,-- DM) Fäkalienentsorgung, der auf einem Anschlussgrad von 100 v.H. (volle Trinkwassermenge aller Fäkalienkunden) basiert, um 21 v.H. (184.628 DM) zu vermindern und verblieben nur noch 694.552 DM als Kostenanteil der Fäkalienentsorgung im Jahre 1999. Darin liegt eine Überschreitung gegenüber dem Kostenansatz des Beklagten von 26,58 v.H. Die Einnahme aus der Grundgebühr überschreitet die zulässigen Kosten um 13,84 v.H. Der nach dem Vortrag des Beklagten realistischere Ansatz eines Anschlussgrades von 50 v.H. führt dagegen bereits zu einer Überschreitung durch die Einnahme aus der Grundgebühr von fast 80 v.H. (50 v.H. von 879.180 = 439.590 DM; 790.704 DM - 439.590 DM = 351.114 DM (79,87 v.H.).
Der Senat stellt klar, dass diese Berechnungen nur dazu dienen, den Rahmen der Kostenüberschreitungen durch Grund- und Mengengebühren, die durch die Leistungsdisproportionalität des Trinkwasserschlüssels für die Kostensonderung eintreten, näherungsweise zu umreißen. Die Berechnungen geben keinen konkreten Anhalt dafür, wie die Grundgebühr fehlerfrei kalkuliert werden muss; eine ordnungsgemäße Prognose für die Kostenverursachung anzustellen, die die für die erbrachte Vorhalteleistung maßgeblichen Umstände beachtet, bleibt Sache des Beklagten.
Unterstellt der Senat hingegen die Zulässigkeit der vom Beklagten vorgenommenen Kostensonderung zwischen der zentralen Schmutzwasserentsorgung und der dezentralen Fäkalienentsorgung nach dem Trinkwasserschlüssel, leidet die Bestimmung der Mengengebühr für Fäkalwasser und Fäkalschlamm an Mängeln, die zu ihrer Unwirksamkeit und damit zur Ungültigkeit auch des Grundgebührensatzes und damit der Gebührensatzung insgesamt führen.
Die festgelegte Grundgebühr deckt nach den Ausführungen des Beklagten etwa 90 v.H. der fixen Kosten. Die übrigen 10 v.H. der fixen Kosten werden auf die - sich grundsätzlich nach den variablen (Betriebs-) Kosten berechnenden - Mengengebühren aufgeschlagen und beeinflussen deren Höhe erheblich. Auch dies verstößt aus den bereits oben angesprochenen Umständen gegen den Grundsatz der Leistungsproportionalität nach dem Kommunalabgabengesetz. Zu Mengengebühren wird nämlich nur die Gruppe der Nutzer herangezogen, die im Leistungszeitraum tatsächlich Fäkalien aus ihren Grubenentwässerungsanlagen entsorgen lässt. Dieser Gruppe der Fäkalienkunden werden damit die durch die Grundgebühr nicht abgedeckten Vorhaltekosten allein überbürdet, obwohl sie diese Kosten nur zu dem auf sie entfallenden Anteil an der Erbringung der Vorhalteleistung verursacht hat. Auf diejenigen Nutzer, die mangels Abfuhr im Leistungszeitraum nicht zur Mengengebühr veranschlagt werden, gleichwohl aber die Vorhalteleistung der Einrichtung in Anspruch genommen haben, wird von den verbleibenden, durch die Einnahmen aus der Grundgebühr nicht gedeckten fixen Kosten nichts umgelegt. Dass dies auch der Gebührengerechtigkeit insbesondere dann widerspricht, wenn - wofür hier einiges sprechen mag - die Nichtveranlagung zur Mengengebühr zumindest auch auf rechtswidrigem Entsorgungsverhalten dieses Nutzerkreises beruhen sollte, liegt auf der Hand.
Soweit der Beklagte hierzu sinngemäß bemerkt, dass Gegenstand der Verteilung auf die Mengengebühr lediglich etwa ein Zehntel der fixen Kosten sei und eine andere Möglichkeit der Verteilung nicht bestehe, wenn man nicht die fixen Kosten vollständig durch eine dann noch höhere Grundgebühr decken wolle, so reicht dies zur Rechtfertigung der Sätze für die Mengengebühren bezüglich Fäkalwasser und Fäkalschlamm nicht aus.
Der Kostenanteil, mit dem die fixen Kosten in die genannten Mengengebühren eingehen, ist zu erheblich, um ihn einseitig den zur Mengengebühr veranlagten Nutzern aufzuerlegen.
Denn er ist beim Fäkalwasser mit 0,94 DM nahezu so hoch wie der durch die variablen Kosten bedingte Gebührenanteil (1,03 DM) und beläuft sich beim Fäkalschlamm immerhin auf 5,11 DM gegenüber einem durch die variablen Kosten bedingten Gebührenanteil von 7,53 DM. Selbst wenn man insoweit mit dem Beklagten den Anschlussgrad von 79 v.H. zugrunde legen wollte, bedeutete dies, dass jene durch die fixen Kosten bedingten Anteile der Mengengebühr jeweils zu 21 v.H. (etwa 0,20 DM beim Fäkalwasser und etwa 1,07 DM beim Fäkalschlamm) nicht den zur Mengengebühr veranlagten Fäkalienkunden auferlegt werden dürfen; das wären etwa 4 v.H. des Satzes beim Fäkalwasser und über 13 v.H. des Satzes für Fäkalschlamm.
Diese nicht unerheblichen Anteile an den Mengengebühren müssen zudem nicht einseitig den zur Mengengebühr veranlagten Kunden überbürdet werden. Denn die der vorliegenden Kostenverteilung anhaftende Disproportionalität lässt sich neutralisieren, wenn man entsprechend der eingangs vom Senat unterstellten Grundannahme, der Beklagte dürfe auf ordnungsgemäßes Entsorgungsverhalten abstellen und demgemäß für die Kostensonderung den Trinkwasserschlüssel verwenden, für die Mengengebühr auf den bei ordnungsgemäßem Entsorgungsverhalten zu erwartenden optimalen Anschluss- und Erzielungsgrad abstellt und die Mengengebührensätze auf der Grundlage der sich daraus ergebenden Mengenansätze ermittelt. Die geregelten Mengengebührensätze für das Jahr 1999 überschreiten die hiernach zulässigen Gebührensätze beachtlich und führen zu einer erheblichen Kostenüberschreitung.
Das verdeutlicht folgende überschlägige Berechnung: Beträgt die Trinkwassermenge der an die zentrale Schmutzwasserentsorgung angeschlossenen Nutzer im Jahre 1999 526.097 m3 und waren dies nach dem Verständnis des Beklagten 42,02 v.H. der Trinkwassermenge, die die Nutzer beider Einrichtungen in diesem Jahr bezogen haben, so haben die Nutzer der Fäkalienentsorgung allein 725.918 m3 (57,98 v.H.) bezogen. Nach den vom Beklagten mitgeteilten optimalen Erzielungsgraden für Fäkalwasser und Fäkalschlamm (Anlage 10, S. 3, Zeile 50 ff.) entfielen - bei vereinfachter Betrachtung, wonach die Mehrzahl der Nutzer sowohl Fäkalwasser als auch Fäkalschlamm entsorgt - davon 97 v.H. (704.140 m3) auf das Fäkalwasser und 3 v.H. (21.778 m3) auf den Fäkalschlamm. Werden die Anteile der fixen Kosten nach dem Verteilungsschlüssel des Beklagten (Anlage 10, S. 3, Zeile 50 ff.) durch diese Mengen geteilt, ergibt sich für den Satz des Fäkalwassers ein Anteil der fixen Kosten von 0,07 DM (50966,11 DM: 704.140 m3 = 0,07 DM/m3) und für den Satz des Fäkalschlamms ein solcher von 1,72 DM (37.509,98 DM : 21.778 m3). Danach überschreitet die Mengengebühr für Fäkalwasser den zulässigen Satz um 0,86 DM/m3 (1,96 - 1,03 - 0,07 = 0,86), das sind 78 v.H.; die Mengengebühr für den Fäkalschlamm überschreitet den danach zulässigen Ansatz (9,25 DM) um 3,41 DM/m3 (12,66 - 7,53 -1,72 = 3,41), ergibt eine Überschreitung um 36,86 v.H.
Eine etwaige Lücke in der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG in der Regel anzustrebenden Kostendeckung beruht darauf, dass der Beklagte weder den Anschluss- und Benutzungszwang rechtzeitig durchgesetzt noch - soweit dies in seine Verantwortung fällt - auf eine ordnungsgemäße Funktionsweise der Grubenentwässerungsanlagen hingewirkt hat. Durch diese Versäumnisse bedingte Ausfälle im Gebührenaufkommen sind nicht von den zur Mengengebühr veranlagten Nutzern verursacht und deshalb auch nicht von ihnen zu tragen. Die objektiv vorliegenden Versäumnisse auf Seiten des Verbandes sprechen vielmehr für eine Umlagefinanzierung der zur Kostendeckung benötigten Beträge, zumal wenn die Verwaltungskapazitäten des Verbandes zur Bewältigung des durch die vorliegende Einrichtung ausgelösten Verwaltungsaufwands nicht ausreichen sollte.
Der demgegenüber vom Beklagten erwogene Schritt, gegebenenfalls zur Vermeidung einer Deckungslücke die fixen Kosten vollständig durch die Grundgebühr umzulegen, ist abgesehen davon, dass er die Geltung beanspruchende Satzung nicht rechtfertigen kann - nicht frei von Bedenken. § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG lässt es zu, angemessene Grundgebühren neben einer nach einem Wirklichkeits- oder Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu bemessenden Verbrauchsgebühr (hier: Mengengebühr) zu verlangen. Wie oben bereits ausgeführt, muss die Gebühr jedoch insgesamt noch den Charakter eines leistungsorientierten Entgelts aufweisen. Unter Berücksichtigung der Gebührenanteile, die auf die - hier durch Dritte für den Beklagten erbrachten - Transportkosten entfallen (7,29 DM/m3), ergibt sich bei der der Gebührenkalkulation zugrunde liegenden Kostenverteilung, dass die Kosten zu etwa 61 v.H. durch die Grundgebühr und im Übrigen durch die Mengengebühr gedeckt werden. Durch eine solche Verteilung auf verbrauchsunabhängige und verbrauchsabhängige Gebührenanteile geht der leistungsorientierte Charakter des Entgelts insgesamt noch nicht verloren. Sinkt der nach einem Wirklichkeits- oder Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessene Teil der Gebühr allerdings so weit ab, dass er keinen wesentlichen Teil des Entgelts mehr darstellt, dürfte die Grundgebühr nicht mehr "angemessen" sein, weil der Bezug zur Leistungserbringung fehlt.
Anderes könnte allenfalls gelten, wenn die Grundgebühr ihrerseits nach einem Wirklichkeits- oder Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Leistungserbringung bemessen würde, was im Zusammenhang mit der hier vorliegenden Fäkalienentsorgung auch nicht ausgeschlossen erscheint. Ist nämlich auch die Grundgebühr leistungsbezogen ausgerichtet, dürfte es für die Beurteilung des Entgelts als "leistungsorientiert" auf das Verhältnis, indem die Kosten durch die Grundgebühr einerseits und eine Mengengebühr andererseits gedeckt sind, nicht mehr ankommen.
Darüber hinaus erweist sich der Gebührensatz auch deshalb als überhöht, weil der Ansatz für die kalkulatorischen Kosten den gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG erforderlichen Abzug des aus Zuschüssen Dritter aufgebrachten Eigenkapitalanteils (dazu Urteil des Senats vom 22. August 2002 a.a.O., S. 14 f.) nicht ausreichend berücksichtigt. Denn die für die kalkulatorische Verzinsung (und für die Abschreibungen) maßgeblichen Anlagekapitalwerte sind grundsätzlich um das insgesamt für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung oder Anlage angesammelte Abzugskapital im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 5 (und 6) KAG zu mindern, ohne dass dieses Kapital seinerseits "abzuschreiben" oder anteilig pro Jahr "aufzulösen" ist. Eine solche Verfahrensweise führt zu einer sukzessiven Umwandlung des Abzugskapitals in verzinsliches Eigenkapital, die mit der - von betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweisen abweichenden - gesetzgeberischen Zielsetzung unvereinbar ist, von der Kommune oder dem Verband nicht selbst aufgebrachtes, sondern von Dritten zweckgebunden gewährtes Kapital auch nicht zu verzinsen, weil insoweit kein Ausgleich für die Kapitalbindung in der Einrichtung geboten sei und speziell das Änderungsgesetz von 1995 darauf gerichtet war, die Belastung der Gebühren mit kalkulatorischen Kosten niedrig zu halten (vgl. dazu ausführlich: Senatsurteil vom 22. August 2002 a.a.O.). Diese Überlegungen begründen den Abzug von Beiträgen und Zuschüssen im Übrigen unabhängig davon, ob sie pauschal zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Einrichtung oder für die Anschaffung und Herstellung einzelner Wirtschaftsgüter gewährt worden sind (noch offen gelassen im Urteil vom 22. August 2002 a.a.O., S. 15). Auch ein isoliert bezuschusstes Anlagegut bleibt fremdfinanziert, weshalb es von der gesetzlichen Zielstellung her verfehlt wäre, neben der normalen Abschreibung für die Abnutzung des Anlageguts auch noch das Abzugskapital entsprechend zu vermindern oder jährlich aufzulösen, so als ob sich der Umstand seiner Fremdfinanzierung als solcher mit zunehmender Nutzungsdauer verbrauchte. Insoweit mag allenfalls der Gesichtspunkt, dass die Zuwendung des Dritten im Zeitpunkt ihrer Vornahme eine bestimmte Kaufkraft besaß, die sich je nach der Entwicklung der Geldwertstabilität im Laufe der Zeit verändern kann, zur realen Werterhaltung eine entsprechende Inflationierung oder Deflationierung des Abzugskapitals, etwa nach Preisindices für vergleichbare Wirtschaftsgüter, innerhalb der sich durch die Rücksichtnahme auf Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts nach §§ 1, 16 Stabilitätsgesetz im Einzelfall ergebenden Grenzen zulässig sein (vgl. Brüning, GemHH 2000, 1).
Der Beklagte hat diese Grundsätze hinsichtlich der ihm für die Errichtung der Kläranlage ... gewährten Fördermittel nicht beachtet. Ausweislich der Gebührenkalkulation für die Fäkaliengebühren (Anlage 10 zum Kalkulationsbericht) hat er die Fördermittel bei der Ermittlung des als Zinsbasis dienenden Restbuchwerts nicht jeweils vollständig abgezogen, sondern stets nur einen Anteil, der prozentual dem ursprünglichen Anteil der Fördermittel an den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Kläranlage entsprach. Damit hat er die Fördermittel entsprechend der Abnutzung der Anlagegüter abgeschrieben bzw. diese nach dem durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst. Er hat sich insoweit nicht darauf berufen, dass diese "Abschreibung" aus Gründen eines gebotenen Inflationsausgleichs notwendig gewesen wäre; auch wäre die jährliche Verminderung des Abzugskapitals in ihrer Höhe so nicht zu erklären. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass im Zeitraum 1991 bis 1995 Fördermittel in Höhe von 22,5 Millionen DM zweckgebunden aus Haushaltsmitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" mit der Auflage gewährt worden seien, die Abwassergebührensatzung so zu überarbeiten, dass eine Weitergabe des Fördervorteils an gewerbliche Einleiter sichergestellt sei, weshalb die Art und Weise der Verminderung um das Abzugskapital den Kläger als nichtgewerblichen Einleiter nicht berühren könne. Denn so, wie der Beklagte die Fäkaliengebühr kalkuliert hat, kann der Kläger die Berücksichtigung des aus diesem Fördermittelbescheid resultierenden Abzugskapitals verlangen, auch wenn er keine gewerblichen Abwässer entsorgen lässt. Die Gebührenkalkulation ermittelt vor der Aufteilung der Kosten auf die Verbandseinrichtungen, inwieweit sie durch insbesondere großgewerbliche Fremd- und Sondereinleiter (Milchwerk, Kartoffelwerk) bereits gedeckt sind. Deren Entgelte sind unter Berücksichtigung des Fördervorteils in einer Sonderkalkulation (Anlage 12 zum Kalkulationsbericht) ermittelt worden. Unterbliebe der Abzug der Fördermittel bei der Berechnung der kalkulatorischen Kosten, würden bereits gedeckte Kostenanteile nochmals berücksichtigt. Der Kläger kann allerdings nicht verlangen, dass die Fördermittel ausschließlich vom gebührenfähigen Anlagevermögen abgezogen werden. Das ergibt sich aus dem Fördermittelbescheid, der eine Anteilsfinanzierung von 90 v.H. der berücksichtigungsfähigen Investitionen vorsah, nicht. Denn nach dem Förderzweck dürfte der berücksichtigungsfähige Investitionsaufwand in den für die Gewerbeansiedlung prognostizierten Kapazitäten zu sehen sein, so dass es nicht fernliegend ist, dass - wie der Beklagte angibt - auch nunmehr nicht benötigtes oder nur anteilig ausgelastetes umlagefinanziertes Anlagevermögen gefordert wurde, weil die Zahl der gewerblichen Einleiter hinter den Erwartungen zurückgeblieben ist und insoweit Überkapazitäten errichtet wurden. Ebenso wenig kann der Kläger die Berücksichtigung von beitragsfinanziertem Aufwand als Abzugskapital verlangen. Insoweit bedarf keiner Entscheidung, ob eine Beitragserhebung für die Herstellung der Einrichtung zur dezentralen Fäkalienentsorgung möglich ist. Denn der Beklagte hat solche Beiträge bislang nicht erhoben. Soweit er sie für den Anschluss an die leitungsgebundene Schmutzwasserentsorgung erhebt, ist der Ansatz der Gebührenkalkulation, diese nicht schon bei der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten der Kläranlagen insgesamt, sondern erst bei einer Binnenbetrachtung der auf die beitragsbelastete Einrichtung entfallenden Kostenmasse zu berücksichtigen, nicht zu beanstanden.
Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Abschreibungen eine Kompensationsmasse bei den kalkulatorischen Kosten bildeten. Denn er hat sich im Rahmen seiner Kalkulation dafür entschieden, die Fördermittel nach § 6 Abs. 2 Satz 6 KAG auch bei den Anlagekapitalwerten für die Abschreibungen in Abzug zu bringen. Hiervon dürfte er sich - abgesehen davon, dass der Beklagte einen solchen Willen nicht artikuliert hat - durch einfache Erklärung im Prozess nicht lösen können; vielmehr bedürfte es dazu eines Beschlusses seiner Mitglieder in der Verbandsversammlung.
Der festgestellte Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG führt schon bei Berücksichtigung nur der kalkulatorischen Kosten für die Kläranlage ... ebenfalls zu einer für die Geltung des Gebührensatzes relevanten, erheblichen Kostenüberschreitung. Der Beklagte setzt den Restbuchwert des gebührenfähigen Anlagevermögens vor dem Abzug umlage- und fördermittelfinanzierter Anteile am 31. Dezember 1997 mit 33.721.994 DM an (Anlage 7 des Kalkulationsberichts, S. 6 bzw. Anlage 3 zum Schriftsatz vom 17. September 2002, S. 4, Zeile 76, Gerichtsakte Bl. 172). Der umlagefinanzierte Anteil beträgt 8.430.498 DM, der auf das gebührenfähige Anlagevermögen entfallende Fördermittelanteil beträgt nach der Aufstellung in Tabelle 47 des Kalkulationsberichts (S. 39) 23.640.936 DM, so dass nach Abzug beider Beträge noch ein Restbuchwert am 31. Dezember 1997 von 1.650.560 DM verbleibt. Vermindert um die Abschreibungen für das Jahr 1998 (327.399 DM) beträgt der Restbuchwert am Anfang des Jahres 1999 noch 1.323.161 DM. Die Verzinsung beläuft sich danach auf lediglich 81.331,73 DM (1.323.161 x 6,1467 v.H.), zuzüglich der jährlichen Abschreibungen ergeben sich insgesamt kalkulatorische Kosten in Höhe von 408.729,73 DM, ohne die Fäkalienannahmestation (lt. Anlage 1 zum Schriftsatz vom 17. September 2002, Gerichtsakte Bl. 167: 20.619 DM) verbleiben noch 388.110,73 DM. Unterstellt man, dass die Berechnung der kalkulatorischen Kosten für die Kläranlage Bad nicht zu beanstanden ist (Anlage 10 des Kalkulationsberichts, S. 3, Zeile 47: 787.049 DM), betragen die kalkulatorischen Kosten der Kläranlagen insgesamt 1.175.159,73 DM. Zusammen mit den fixen Betriebskosten der Kläranlagen (Anlage 10 des Kalkulationsberichts, S. 1, Zeile 2: 1.357.295 DM) belaufen sich die festen Kosten (Anlage 10, S. 1, Zeile 5) auf 2.532.454,73 DM, mit den variablen Kosten (Anlage 10, S. 1, Zeile 3) ergibt sich ein zu deckendes Gesamtkostenvolumen (Anlage 10, S. 1, Zeile 6) von 3.278.788,73 DM, das zu 46,3 v.H. fremdgedeckt ist. Der sonstige Verbandsanteil an den fixen Betriebskosten (Anlage 10, S. 1 Zeile 12) beträgt danach 728.867,41 DM, an den kalkulatorischen Kosten (Anlage 10, S. 2, Zeile 14) 631.060,77 DM. Insgesamt beträgt der sonstige Verbandsanteil an den fixen Kosten abzüglich des Deckungsbetrages Fremdfäkalien (Anlage 10, S. 2, Zeile 16) 1.200.923,18 DM.
Bei Anwendung des vom Beklagten - rechtswidrig - verwendeten Trinkwasserschlüssels entfallen auf die Fäkalienentsorgung davon 57,98 v.H., zuzüglich der Kosten der Fäkalienannahmestationen sind dies 728.194, 25 DM. Dieser Betrag würde durch die Einnahme aus der Grundgebühr (790.704 DM) bereits um 8,58 v.H. (62.509,75 DM) überdeckt.
Diese Kostenüberschreitung ist bereits für sich genommen als erheblich einzustufen. Sie führt im Übrigen auch bei den Mengengebühren zu einer Kostenüberschreitung in erheblichem Umfang (s.o.). Außerdem muss berücksichtigt werden, dass diese Rechnung die Richtigkeit der Kostenermittlung bei der Kläranlage ... ebenso wie diejenige bezüglich der Fäkalienannahmestationen aus Vereinfachungsgründen unterstellt. Schließlich dürfte sich die Kostenüberschreitung als noch weit erheblicher darstellen, wenn unter Berücksichtigung der Ausführungen des Senats zur Fehlerhaftigkeit der Anwendung des Trinkwasserschlüssels für die Sonderung zwischen den Kostenträgern Schmutzwasserentsorgung und Fäkalienentsorgung und ihrer Auswirkungen eine abweichende Kostenverteilung erfolgte.
Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist, aus § 155 Abs. 2 VwGO; im Übrigen aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Ende der Entscheidung
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