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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 08.09.2004
Aktenzeichen: 2 B 112/04
Rechtsgebiete: VwGO, AO, KAG, Zweites Entlastungsgesetz


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
AO § 169
AO § 170
KAG § 8 Abs. 7 Satz 2
KAG § 12 Abs. 1 Nr. 4b
Zweites Entlastungsgesetz Art. 5 Nr. 4 f)
Zweites Entlastungsgesetz Art. 5 Nr. 4 aa)
Die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG durch das Zweite Entlastungsgesetz vom 17.12.2003 dürfte nicht wegen einer (nur) in der Gesetzesbegründung verlautbarten Klarstellungsabsicht des Gesetzgebers zugleich zur Folge gehabt haben, dass für die Möglichkeit des erstmaligen Entstehens der sachlichen Beitragspflicht schon für die Zeit vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung das Erfordernis der Rechtswirksamkeit der ersten Beitragssatzung gegolten hätte.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS

2 B 112/04

wegen Kanalanschlussbeitrags;

hier: Beschwerde

hat der 2. Senat durch

den Vorsitzenden Richter am ..., die Richterin am ... und den Richter am ...

am 8. September 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. März 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.874,68 EURO festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO überprüft das Oberverwaltungsgericht in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes - in einer ersten Prüfungsstufe (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 1. Juli 2003 - 2 B 13/03 -, veröffentlicht in Juris, und vom 27. November 2003 - 2 B 303/03 - LKV 2004, 275) - nur die zur Rechtfertigung der Beschwerde dargelegten Gründe. Soweit es danach um die Frage geht, ob die Begründung des Verwaltungsgerichtes geeignet ist, das Beschlussergebnis zu tragen, ist demnach die Prüfling des Oberverwaltungsgerichtes auf die von dem Beschwerdeführer dargelegten Gründe beschränkt; eine Prüfung von Amts wegen findet nicht statt.

Die Darlegungen der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu erschüttern.

Soweit die Zulässigkeit des erstinstanzlichen Antrages beanstandet und die Berichtigung des Passivrubrums durch das Verwaltungsgericht gerügt wird, muss sich der Antragsgegner den Gehalt des Schriftsatzes des Antragstellers vom 20. Oktober 2003 entgegenhalten lassen, mit dem der Antragsteller auf den mit der Antragserwiderung erhobenen Einwand, dass der Zweckverband als Körperschaft zu Unrecht in Anspruch genommen werde, reagiert hat. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat darin ausdrücklich seine ursprünglich gewählte Fassung des Passivrubrums als "falsch" bezeichnet und auf das Erfordernis, das Rubrum zu berichtigen, hingewiesen. Darin kann bei verständiger Würdigung aus Empfängersicht nur die Erklärung liegen, den Antrag gegen den nunmehr als "richtig" angesehenen Antragsgegner zu richten. Insofern liegt der gerügte Zulässigkeitsmangel nicht vor und kann in der Rubrumsberichtigung durch das Verwaltungsgericht keine vom Willen des Antragstellers nicht gedeckte Eigenmächtigkeit gesehen werden, sondern nur die auf den Schriftsatz der Antragstellerseite gesetzlich gebotene Verfahrensweise. Andere Fragen der Zulässigkeit des Antrages behandelt das Beschwerdevorbringen nicht.

Das weitere Vorbringen der Beschwerde in der Sache lässt die gebotene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss wie auch eine zutreffende Bewertung der unter dem 19. April 2004 erfolgten Heranziehung des Antragstellers zu einem Herstellungsbeitrag vermissen und vermag deshalb die Beschlussbegründung nicht zu entkräften. Der Einwand, der angefochtene Bescheid finde nunmehr, nämlich nach Erlass des Herstellungsbeitragsbescheides vom 19. April 2004, als Festsetzung eines Teilbeitrages seine satzungsmäßige Grundlage in der erst nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts verabschiedeten und bekannt gemachten Beitragssatzung vom 14. April 2004, verkennt den Regelungsgehalt des im vorliegenden Verfahren angegriffenen und wie des neuen Bescheids. Gegenstand des vorliegenden Aussetzungsbegehrens ist der Bescheid über einen Verbesserungsbeitrag vom 5. Dezember 2001. Dessen Regelungsgehalt konnte durch den Bescheid vom 19. April 2004 nur mit Wirkung für die Zukunft dahin gehend geändert werden, dass der Antragsteller zu einem Herstellungsbeitrag veranlagt und damit die Aufhebung der Veranlagung zu einem Verbesserungsbeitrag verbunden wurde. Das hätte zur Folge, dass die in der Vergangenheit vorhandene Beschwer des Antragstellers durch den geforderten Verbesserungsbeitrag entfallen und damit das vorliegende Aussetzungsbegehren wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig geworden ist. Eine Einbeziehung des neuen Bescheids in das vorliegende Verfahren kommt indessen nicht in Betracht. Der neue Abgabenbescheid betrifft nach der Art der beitragsfähigen Maßnahme die Herstellung der Einrichtung statt ihrer Verbesserung und damit etwas anderes und in seinem Wesen Verschiedenes als der Bescheid, der bislang Gegenstand des Verfahrens ist. Dementprechend wäre es Sache des Antragstellers, erstinstanzlich gegen die sofortige Vollziehbarkeit mit einem neuen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzugehen, wobei dieser erst zulässig wäre, wenn ein Aussetzungsbegehren bei der Behörde erfolglos geblieben wäre oder die Vollstreckung drohte (§ 80 Abs. 6 VwGO). Der Antragsgegner hätte sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich auf den Wegfall der Beschwer des Antragstellers berufen können. Diese Auswirkung des neuen Bescheides wird durch die Darlegungen des Antragsgegners aber nicht erfasst und kann deshalb nach dem dargestellten Prüfungsrahmen des Beschwerdeverfahrens bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht berücksichtigt werden. Geht es im vorliegenden Verfahren nach wie vor um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Erhebung eines Verbesserungsbeitrages, kann die Beschwerde schon deshalb keinen Erfolg haben, weil für die Errichtung der Kläranlage ... Beiträge wegen einer Verbesserung der Reinigungsleistung nicht erhoben werden dürfen und aus diesem Grund die betreffenden Satzungsvorschriften ungültig sind (zu allem vgl. Urteil des Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 A 734/03 -) und der angefochtene Bescheid daher mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig ist.

Abgesehen davon fehlt es auch an einer Beschwerdebegründung, anhand derer nachvollzogen werden könnte, dass die neue Satzung vom 14. April 2004 eine taugliche Rechtsgrundlage für den vor ihrem Erlass ergangenen Bescheid darstellen könnte. Die rechtliche Zulässigkeit der Rückwirkung der Satzung vom 14. April 2004 auf den 1. Januar 2001, auf die es für eine "Heilung" des am 5. Dezember 2001 erlassenen Bescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2003 ankäme, wird nicht hinreichend erläutert. Sie versteht sich auch nicht von selbst, so dass es keiner solchen näheren Erläuterung bedürfte. Bei Grundstücken wie demjenigen des Antragstellers, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 technisch an ein Abwasserleitungsnetz, das in der Folge in die öffentliche Einrichtung des Zweckverbandes einbezogen wurde, angeschlossen waren, regelt § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG den Zeitpunkt der Entstehung des Anschlussbeitrages grundsätzlich in der Weise, dass die sachliche Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der (ersten) Beitragssatzung entsteht, wenn die Satzung selbst keinen späteren Zeitpunkt vorsieht. Die neue Fassung der Vorschrift gemäß Art. 5 Nr. 4 f) aa) des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von Pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294/298) verlangt in Abweichung von der bisherigen Rechtslage, die insoweit den Erlass einer Beitragssatzung unabhängig von ihrer Gültigkeit zur Festlegung des Zeitpunkts für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht genügen ließ (vgl. dazu Urteil des Senats vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE - EKV 2001, 132), die Rechtswirksamkeit der ersten Satzung für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Insofern trifft es zwar zu, dass bei einem satzungslosen Zustand bis zum 31. Januar 2004 wegen Ungültigkeit der bis dahin erlassenen Satzungen die sachliche Beitragspflicht unbeschadet der Regelung zum Entstehungszeitpunkt noch nicht entstanden war und deshalb auch eine Verjährung des Beitrags nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG i.V.m. §§ 169, 170 AO nicht eintreten konnte. Vorbehaltlich genauerer Prüfung von Fragen des Vertrauensschutzes könnte in einem solchen Fall, in dem es bisher noch kein gültiges Satzungsrecht gegeben hat, eine auf der Grundlage der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG erlassene rechtswirksame Satzung bei Regelung eines entsprechenden Satzungstatbestandes wegen der Dauerwirkung der Anschlussmöglichkeit künftig die Heranziehung aller anschließbaren Grundstücke, und damit auch sog. altangeschlossener Grundstücke, ermöglichen. Legt sich die Satzung dagegen Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004 bei, wirft dies die Frage auf, ob insoweit noch die bisherige Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Geltung beansprucht, nach der sich die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten (ungültigen) Satzung richtet, mit der der Rückwirkungszeitpunkt hier nicht übereinstimmt (vgl. zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der ersten Beitragssatzung des betroffenen Zweckverbandes Urteil des Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -). Daran knüpft sich die weitere Frage, inwiefern die vorliegende Satzung gleichwohl sog. altangeschlossene Grundstücke tatbestandlich zu erfassen vermag. Das kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, wird durch das Beschwerdevorbringen, das auch insoweit an den Prüfungsgrundsätzen des Beschwerdeverfahrens zu messen ist, aber nicht zutreffend erläutert. Der Antragsgegner geht wohl richtig davon aus, dass für die geänderte Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG keine zeitliche Rückwirkung angeordnet ist. Nicht schlüssig ist aber die Auffassung dargelegt, dass es einer Rückwirkung nicht bedürfe. Das Vorbringen, in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung (LT-Drucks. 3/6324, S. 25 f.) werde ausgeführt, es handele sich bei der Einfügung des Wortes "rechtswirksamen" nur um eine Klarstellung des bisher schon vom Gesetzgeber unterstellten Regelungsgehalts des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG, genügt insoweit nicht. Damit wird keine rechtlich tragfähige Konstruktion für eine Erstreckung der geänderten Vorschrift in die Vergangenheit trotz fehlender Rückwirkungsanordnung des Gesetzes aufgezeigt, jedenfalls nicht bei summarischer Prüfung, wie sie im vorliegenden Verfahren nur stattfindet. Die am Gesetzeswortlaut, dem systematischen Zusammenhang und dem Sinn und Zweck des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. sowie der Entstehungsgeschichte orientierte Auslegung der Vorschrift gibt nämlich keinen Hinweis darauf, dass eine rechtswirksame erste Satzung für die Festlegung des Zeitpunkts der Entstehung des Beitrages nach der alten Fassung der Vorschrift gefordert wäre (vgl. Urteil des Senats vom 8. Juli 2000, a. a. O.). Eine rückwirkende Änderung des Gesetzes, das stets unter Anwendung der geschilderten Methoden (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1994 - 1 C 13.93 - BVerwGE 97, 12) nach dem darin zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers auszulegen ist, allein durch eine in der Begründung des Änderungsgesetzes geäußerte Auffassung zur bisherigen Rechtslage, ohne dass diese gerade auch für die Vergangenheit im Gesetz "klargestellt" wird, dürfte ausscheiden (zur Notwendigkeit, dass der Wille des Gesetzgebers zur Rückwirkung - wegen deren Ausnahmecharakters - im Gesetz selbst zum Ausdruck kommen muss, vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 1 B 2.97 - Buchholz 130 § 4 RuStAG Nr. 7, ferner Urteil vom 29. Oktober 1992 - 2 C 24.90 - BVerwGE 91, 130, wonach die Entstehungsgeschichte und das Gesetzgebungsverfahren zur Stütze eines bereits aus dem objektiven Gesetzesinhalt abgeleiteten Ergebnisses zur Rückwirkung des Gesetzes herangezogen werden können). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund des vom Antragsgegner zitierten Beschlusses der 1. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2001 (2 BvR 1319/96 - NJW 2001, 2323). Dieser betrifft eine Klarstellung nach innerstaatlichem Recht im Hinblick auf das, was bisher schon nach (übergeordnetem) Gemeinschaftsrecht bindend war, erfasst aber nicht die vorliegende Situation, in der nunmehr für die Zukunft geregelt wird, was nach jetziger Auffassung des Gesetzgebers schon in der Vergangenheit hätte gelten sollen, aber gerade keinen Niederschlag in der gesetzlichen Regelung selbst gefunden hatte.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3 i.V.m. 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (i.F.: GKG a.F.), das hier noch in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden ist (vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 738).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

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