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Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 07.01.2004
Aktenzeichen: 2 B 296/03
Rechtsgebiete: VwGO, KAG, BbgWG, GG


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4 Satz 1
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
KAG § 6 Abs. 1 Satz 2
KAG § 6 Abs. 4 Satz 2
KAG § 7 Satz 1
BbgWG § 80 Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS

2 B 296/03

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Gewässerunterhaltungsgebühren nach § 7 Satz 1 KAG;

hier: Beschwerde

hat der 2. Senat am 7. Januar 2004 durch

den Vorsitzenden Richter am den Richter am ... und den Richter am ...

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 15. August 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.521,46 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde betrifft die Heranziehung zu Gewässerunterhaltungsgebühren nach § 7 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) für das Jahr 2002.

Die gemäß § 146 Abs. 1 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Gebührenbescheid vom 21. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2003 anzuordnen, zu Recht abgelehnt.

Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO überprüft das Oberverwaltungsgericht in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - in einer ersten Prüfungsstufe (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 1. Juli 2003 - 2 B 13/03 - u. vom 30. September 2003 - 2 B 165/03 -, veröffentlicht in Juris) - nur die dargelegten Gründe. Soweit es danach um die Frage geht, ob die Begründung des Verwaltungsgerichtes geeignet ist, das Beschlussergebnis zu tragen, ist demnach die Prüfung des Oberverwaltungsgerichtes auf die von dem Beschwerdeführer dargelegten Gründe beschränkt.

Die innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgten Darlegungen der Beschwerdeschrift rechtfertigen eine Änderung der angefochtenen Entscheidung nicht. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 80 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheides bestehen. Angesichts des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber der Vollprüfung im Hauptsacheverfahren eingeschränkten Prüfungsrahmens (vgl. dazu näher Beschlüsse des Senats vom 23. September 1996 - 2 B 53/96 -, Mitt. StGB. Bbg. 1997, S. 22 und vom 2. Oktober 2003 - 2 B 75/03 -, veröffentlicht in Juris) war hier von der Gültigkeit der der Gebührenerhebung zugrunde liegenden und auf Grundlage von §§ 7, 2 Abs. 1 KAG i. V. m. § 80 Abs. 2 BbgWG erlassenen Satzung der Gemeinde Freidorf über die Erhebung der Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlage des Gewässerunterhaltungsverbandes "..." - GS - (Amtsblatt für das Amt Schenkenländchen vom 20. Dezember 2001, Nr. 24, S. 3) auszugehen.

Gemäß § 1 Abs. 3 GS "überwälzt" die Gemeinde Beiträge und Umlagen - also die von ihr an den Wasser- und Bodenverband zu zahlenden Verbandslasten im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG - durch Gebühren auf die Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtung, Anlagen und Maßnahme Vorteile gewährt. Diese Regelung ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu beanstanden. Dass die Satzung die Möglichkeit einräumt als Verbandslasten nicht nur Beiträge, sondern auch sog. Umlagen mit Hilfe der Gebühr zu "überwälzen", sieht § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG ausdrücklich vor.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist auch die mit "Gebührenmaßstab" überschriebene Regelung des § 2 GS nicht deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil nach ihr die Gebühr nach der Grundstücksfläche je angefangenen Ar - und damit nicht "quadratmetergenau" - berechnet wird. Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GS "ein angefangener Ar Fläche der Grundstücke der Eigentümer bzw. der Erbbauberechtigten im Gebiet der Gemeinde Freidorf zu Beginn des Kalenderjahres". Die Gebühr beträgt nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GS ab dem 1. Januar 2003 jährlich 0,09 Euro "je angefangenen Ar" der nach § 2 Abs. 1 GS zu ermittelten Grundstücksfläche. Ein Verstoß dieses Gebührenmaßstabes gegen den die Vorschriften des § 7 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 KAG und den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) kann bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Zwar gebieten die genannten Vorschriften des KAG und der allgemeine Gleichheitssatz eine Binnengleichheit innerhalb der vom Satzungsgeber begründeten Bemessungsprinzipien - hier dem Flächenmaßstab (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 GS) -, weshalb die Geldleistungspflicht grundsätzlich entsprechend dem Maß der Inanspruchnahme bzw. den jeweiligen Vorteilen aufgeteilt werden muss, um die verhältnismäßige Gleichheit unter den Abgabenschuldnern zu wahren (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Dezember 2003 - 2 B 290/03 -, EA S. 4). Aus § 7 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 KAG und Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich aber kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Leistungs- oder Vorteilsgewährungsproportionalität. Vielmehr eröffnet die hier einschlägige Regelung des § 7 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 Sätze 2 KAG einer Gebührenbemessung nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab Spielräume für eine pauschalierende Vereinfachung. Auch der Gleichheitssatz verbietet eine Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung nur, wenn sie sachlich ungerechtfertigt ist. Erforderlich ist nur, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige (Belastungs-)Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ist insbesondere eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 6.02 -, Buchholz 442.066 § 43 TKG Nr. 2 m.w.N.). Die Berufung des Antragstellers darauf, dass die Aufteilung der Gebühr unter den Gebührenschuldnern (vgl. dazu § 3 GS) nicht strikt entsprechend der jeweiligen Vorteile nach der Grundstücksfläche in Quadratmetern vorgenommen wurde, bietet demnach keinen Ansatz für sich aufdrängende, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides wegen eines Satzungsfehlers. Jedenfalls ist es denkbar, dass die pauschalierende Bemessung je Ar Grundstücksfläche (1 Ar = 100 qm) aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität der Gebührenerhebung sachlich gerechtfertigt ist, insbesondere wenn auch die - wie später näher ausgeführt -wohl zulässige Umlage der Verwaltungskosten der Gemeinde für die Gebührenerhebung berücksichtigt wird. Ob und gegebenenfalls welche sachlichen Gründe für die pauschalierende Bemessung der Gebühr nach Ar bestehen, wird näher in einem Hauptsacheverfahren zu klären sein. Dabei wird möglicherweise auch zu berücksichtigen sein, das eine pauschalierende Bemessung je Ar Grundstücksfläche mitunter eine verwaltungsaufwendige exakte Ermittlung der genauen Grundstücksfläche entbehrlich machen dürfte. Zudem könnte zu berücksichtigen sein, in welchem Maße die verhältnismäßige Belastungsgleichheit unter den Gebührenschuldnern durch die gewählte Bemessung nach angefangenen Ar Grundstücksfläche berührt wird. Der auf den Gebührenmaßstab anzuwendende Gebührensatz von 9 Cent je angefangenen Ar ist hier nämlich relativ gering.

Dass - wie der Antragsteller meint - der Gebührenmaßstab nach § 2 GS wegen des Abstellens auf einen "angefangenen Ar" Grundstücksfläche absolut gesehen notwendig zu einem Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot (vgl. § 7 Satz 1 KAG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG) führt, ist jedenfalls nicht offensichtlich und vom Antragsteller auch nicht dargelegt.

Eine solche Kostenüberschreitung kann nur durch eine Überprüfung des Gebührensatzes in § 2 Abs. 2 Satz 2 GS unter Zuhilfenahme der ihm zugrunde liegenden Kalkulation festgestellt werden. Der bloße Hinweis des Antragstellers auf die logisch-mathematischen Auswirkungen einer Aufrundung bei den zu veranschlagenden Flächen allein legt eine derartige Kostenüberschreitung noch nicht nachvollziehbar dar. Es ist denkbar, dass bei der Ermittlung des Gebührensatzes ein vergleichbar aufgerundeter Flächenansatz angewandt wurde, so dass eine Kostenüberschreitung nicht zwingend ist. Das Verwaltungsgericht hat auch hier zu Recht darauf abgestellt, dass die nähere Überprüfung der Bemessungsvorschriften den eingeschränkten Prüfungsrahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens überschreiten würde.

Auch die Rüge des Antragstellers, dass die Gebührenbemessung nach § 2 GS rechtswidrig sei, weil sie einheitlich auf die Grundstücksfläche abstelle und nicht nach den besonderen Boden- und Nutzungsverhältnissen der Fläche differenziere, insbesondere nicht die physikalischen und hydrologischen Gegebenheiten der forstwirtschaftlich genutzten Fläche des Antragstellers berücksichtige, rechtfertigt keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat insoweit sinngemäß ausgeführt, dass die Frage, ob und in welchem Maße forstwirtschaftlich genutzte Flächen der Gebühr unterworfen werden können, eine schwierige Rechts- und Tatsachenfrage ist, die im Hinblick auf den summarischen Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht abschließend zu klären ist. Das trifft zu, weshalb der betreffende Streitstand dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist. Bei summarischer Prüfung kann jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass es trotz der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers durch höherrangiges Recht, insbesondere durch § 7 KAG oder den allgemeinen Gleichheitssatz, geboten sein könnte, bei der Gebührenbemessung wegen unterschiedlichen Abflusses von Niederschlagswasser zwischen forstwirtschaftlich und anders genutzten Flächen zu differenzieren.

Soweit der Antragsteller rügt, dass in die Kalkulation des Gebührensatzes nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GS unzulässiger Weise ein Verwaltungskostenanteil eingeflossen sei, begründet dies keine offensichtliche Rechtswidrigkeit dieser Satzungsvorschrift. Abgesehen davon, dass - ggf. im Hauptsacheverfahren - zunächst zu klären wäre, ob die Gemeinde bei der Bemessung der Gebühr nach § 7 Satz 1 KAG im angemessenen Umfang die für die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten mit eingerechnet hat, bestehen bei summarischer Prüfung nach der Rechtslage in Brandenburg nach der Rechtsprechung des Senates (Beschluss des Senats vom 24. April 2003 - 2 B 292/02 - S. 5 EA, veröffentlicht in Juris; vgl. so auch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Inneren zum KAG Bbg vom 23. März 2000; Amtsblatt für Brandenburg, Nr. 12 vom 28. März 2000, S. 151 (159); Aussprung/Siemers/Holz, KAG MV, § 7 KAG Ziffer 2.5.4. m.w.N.) hiergegen keine Bedenken, weil § 7 Satz 1 KAG Bbg - anders als § 7 KAG NW (vgl. zum dortigen Streitstand: Driehaus, Kommunalabgabenrecht - Kommentar -, § 7 Rdnr. 6) auf § 6 Abs. 2 KAG Bezug nimmt. Der danach angewendete betriebswirtschaftliche Kostenbegriff umfasst auch die allgemeinen Verwaltungskosten der Gebührenerhebung.

Auch die Einwendung des Antragstellers, wonach für § 4 Abs. 2 Satz 2 GS keine Rechtsgrundlage bestehe, rechtfertigt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Nach dieser Regelung gilt die Festsetzung der Gebühr durch Bescheid "solange weiter, bis ein neuer Bescheid über die geänderte Bemessung ergeht". Zwar bestehen erhebliche Bedenken dagegen, dass diese Satzungsregelung, welche das jährliche Festsetzungsverfahren durch Einzelbescheid abändert, ohne eine ausdrückliche Rechtsgrundlage im maßgeblichen und derzeit gültigen KAG vom 15. Juni 1999 (GVBl. I S. 231), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 2001 (GVBl. I S. 287) einschließlich der in § 12 KAG vorgenommenen Verweisung auf die Abgabenordnung durch eine kommunale Satzung eingeführt werden kann (vgl. zur Rechtslage ab dem 1. Februar 2004 wonach der Abgabenbescheid eine Geltung auch für zukünftige Zeitabschnitte bestimmen kann, vgl. § 12b Abs. 2 KAG, eingefügt durch Art. 5 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von Pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003, GVBl. I S. 294).

Der (vollständige) Erfolg der Klage in der Hauptsache gegen den Gebührenbescheid vom 21. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides - dessen Wortlaut keine Regelung dahingehend enthält, dass der Bescheid für künftige Zeitabschnitte gelten soll - ist hier auch bei Nichtigkeit der Satzungsregelung nicht überwiegend wahrscheinlich. Denn selbst wenn der in § 4 Abs. 2 Satz 2 GS enthaltene Teil der Satzung nichtig sein sollte, hätte dies nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB nicht die Gesamtnichtigkeit der Satzung zufolge. Es ist hier nämlich mit Sicherheit anzunehmen, dass die Gemeinde die Gebührensatzung dann auch ohne diese Teilregelung über das Gebührenfestsetzungsverfahren erlassen hätte. Überdies hat der Antragsgegner im Schriftsatz vom 23. September 2003 erklärt, dass die Gebührenerhebung jährlich erfolge und eine Fortgeltung des Gebührenbescheides über mehrere Jahre hinweg nicht erfolgen solle. Dass der Antragsteller angesichts dessen durch den Gebührenbescheid vom 21. Februar 2002 - der ausdrücklich für das Jahr 2002 erlassen wurde - mit einer über diese Jahr hinausgehenden Regelungswirkung für zukünftige Zeitabschnitte in seinen Rechten verletzt wurde, ist weder vom Antragsteller hinreichend dargelegt, noch kann dies ansonsten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.

Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob für die Straf- und Bußgeldvorschrift des § 5 Abs. 1 GS eine Rechtsgrundlage besteht (vgl. dazu § 5 Abs. 2 Gemeindeordnung) kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen einen Gebührenbescheid nicht überprüft werden. Aus der Anwendung des § 5 Abs. 1 GS kann sich nämlich keine Rechtsstreitigkeit ergeben, für die der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO) gegeben ist. Diese Vorschrift hat rein ordnungswidrigkeitsrechtlichen Inhalt. Gegen darauf gestützte - und hier nicht streitgegenständliche - Bußgeldbescheide der Verwaltungsbehörden kann allein das Amtsgericht nach § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG angerufen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1995 - 7 NB 1/95 -, BVerwGE 99, 88; Sächsisches OVG, Urteil vom 27. Februar 2001 - 3 D 315/99 -, SächsVBl. 2001, 238).

Der erstmalig im Schriftsatz vom 8. Dezember 2003 dargelegte Beschwerdegrund, wonach § 6 GS zu einer unzulässigen rückwirkenden Erhöhung des in der Vorgängersatzung festgesetzten Gebührensatzes führe, war bei der Beschwerdeentscheidung nicht mehr zu berücksichtigten. Das Oberverwaltungsgericht hat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 VwGO nur diejenigen Beschwerdegründe zu prüfen, die innerhalb der Monatsfrist (vgl. § 146 Abs. 4 Abs. 1 VwGO) vorgetragen wurden; nach Ablauf dieser Frist, hier mit dem 22. September 2003, erstmals vorgetragene neue - also nicht nur einen fristgerecht vorgetragenen Grund vertiefende - Beschwerdegründe finden bei der Prüfung, ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts unrichtig ist, keine Berücksichtigung (vgl. u.a. OVG Greifswald, Beschluss vom 2. September 2002 - 2 M 39/02 -, NVwZ - RR 2003, S. 318 m. w. N.; BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2003 - 1 CS 03.2003 -, veröffentlicht in Juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren in Höhe eines Viertels der noch in Streit stehenden Entsorgungsgebühr beruht auf §§ 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1 Satz 1 und 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Anlehnung an I Nr. 7 Satz 1 des Streitwertkataloges (NVwZ 1996, 563).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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