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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 17.03.2004
Aktenzeichen: 2 B 49/04
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 6 Satz 1
VwGO § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1
VwGO § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2
VwGO § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS

2 B 49/04

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

hat der 2. Senat

am 17. März 2004

durch den Richter am ..., die Richterin am ... und den Richter am ...

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. Februar 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragssteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.979,16 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde (vgl. § 146 Abs. 1 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) hat keinen Erfolg.

Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 muss die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Soweit es um die Frage geht, ob die Begründung des Verwaltungsgerichts geeignet ist, das Beschlussergebnis zu tragen, ist die Prüfung des Oberverwaltungsgerichtes nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe beschränkt. Die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordern eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss in der Beschwerdebegründung darlegen, warum er in bestimmten Punkten die angefochtene Entscheidung für unrichtig hält und aus welchen Gründen eine andere Entscheidung als die des Verwaltungsgerichts geboten ist, d. h. aus welchen Gründen eine Änderung des Beschlusses ernsthaft in Betracht zu ziehen ist (vgl. dazu näher Beschlüsse des Senates vom 10. März 2004 - 2 B 258/03 - und vom 23. Oktober 2003 - 2 B 265/03 -, veröffentlicht in Juris m. w. N.).

Nach diesen Grundsätzen ist die Beschwerde zurückzuweisen, weil die vom Antragsteller dargelegten Gründe keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtfertigen. Nach den Gründen der Entscheidung war hier der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen Unzulässigkeit abzulehnen, weil die Zugangsvoraussetzung nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO der behördlichen Ablehnung eines Aussetzungsantrages nicht gegeben war und auch keine der in § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 VwGO normierten Ausnahmen vom Erfordernis der erfolglosen Durchführung des behördlichen Aussetzungsverfahrens vorlegen habe.

Mit dieser Begründung ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, weil es zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht am 17. Dezember 2003 an der Zugangsvoraussetzung eines von der Behörde abgelehnten Aussetzungsantrages fehlte. Dabei geht das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss des Senates vom 31. März 1995 - 2 B 3/95; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 80 Rdnr. 343 m. w. N.) davon aus, dass es sich bei dem Erfordernis der vorherigen Durchführung eines (teilweise) erfolglosen Aussetzungsantrages um eine Zugangsvoraussetzung handelt, die im Zeitpunkt der Stellung des vorläufigen Rechtsschutzantrages bei Gericht erfüllt sein muss. Der mit § 80 Abs. 6 Satz 1 verfolgte Zweck des Vorrangs der verwaltungsinternen Kontrolle und die damit einhergehende Entlastung der Verwaltungsgerichte würden nicht verwirklicht, wenn man das Erfordernis eines erfolglosen behördlichen Aussetzungsverfahrens als eine im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachholbare Sachentscheidungsvoraussetzung interpretieren würde. Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung ausführt, der Antragsgegner habe seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vor der Stellung des vorläufigen Rechtsschutzantrages bei Gericht "implizit" abgelehnt, weil der Bescheid vom 3. Dezember 2003 (der den Gebührenbescheid vom 17. November 2003 ändert) eine Zahlungsaufforderung bis zum 20. Dezember 2003 enthalten habe, vermag dies die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern. Aus der bloßen Zahlungsaufforderung in dem Bescheid kann nicht mit hinreichender Sicherheit und Klarheit entnommen werden, dass der gestellte behördliche Aussetzungsantrag abgelehnt wurde. Dies zeigt auch die Reaktion des Antragstellers auf den Bescheid vom 3. Dezember 2003, der mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2003 bei der Behörde "um Bestätigung der Aussetzung der Vollziehung" nachgesucht hatte, also demnach selbst nicht davon ausgegangen ist, dass der Aussetzungsantrag "implizit" abgelehnt worden sei.

Die Beschwerdebegründung vermag auch nicht die Richtigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, wonach hier die Ausnahme des § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VwGO vom Erfordernis der erfolglosen Durchführung eines behördlichen Aussetzungsverfahrens nicht gegeben ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Behörde über den Aussetzungsantrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat, ist zu berücksichtigen, dass in der Regel von einer Behörde nicht verlangt werden kann, innerhalb von wenigen Tagen nach Eingang der Antragsbegründung eine Entscheidung über den Aussetzungsantrag zu treffen. Als "Faustregel" wird vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls in der Rechtsprechung zu Abgabensachen eine Frist von einem Monat nach Eingang der Antragsbegründung als noch angemessene Frist angesehen (vgl. VG Trier, Beschluss vom 19. Januar 1998 - 2 L 1755/97.TR - NVwZ-RR 1999, 414; Kopp/Schenke, 13. Aufl., § 80 Rdnr. 186). Die Richtigkeit der Würdigung des Verwaltungsgerichtes, wonach hier die angemessene Frist zur Entscheidung über den Aussetzungsantrag noch nicht abgelaufen war, weil dem Antragsgegner vom Eingang des Aussetzungsantrages bis zur gerichtlichen Antragstellung nur sieben Arbeitstage verblieben seien, vermag die Beschwerdebegründung des Antragstellers nicht substantiiert in Frage zu stellen. Selbst wenn man entsprechend der Ansicht des Antragstellers nicht auf einen Aussetzungsantrag vom 4. Dezember 2003, sondern auf den - im Hinblick auf den Bescheid vom 17. November 2003 - mit Schriftsatz vom 20. November 2003 gestellten Antrag abstellen würde, wäre bis zur Antragstellung bei Gericht die Monatsfrist nicht erreicht, so dass hier nicht ersichtlich ist, dass hier die angemessene Frist für eine behördliche Entscheidung über den Aussetzungsantrag bereits abgelaufen war.

Soweit der Antragsteller ausführt, das vorherige Aussetzungsverfahren sei hier verzichtbar, weil eine Vollstreckung im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO drohe, genügt die Beschwerdebegründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der Antragsteller trägt insoweit zunächst vor, dass der Änderungsbescheid vom 3. Dezember 2003 eine Zahlungsfrist enthalte und in der Mahnung vom 21. Januar 2004 darauf hingewiesen worden sei, dass nach Ablauf der Mahnfrist eine Beitreibung der Zahlung drohe. Eine mit einer Frist versehene Zahlungsaufforderung und selbst eine Mahnung der Behörde reicht jedoch noch nicht dazu aus, dass eine Vollstreckung im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO droht. Dies ist nämlich nur dann der Fall, wenn der Beginn der Vollstreckung von der Behörde für einen unmittelbar bevorstehenden Termin konkret angekündigt ist oder sonstige konkrete Vorbereitungshandlungen der Behörde für eine alsbaldige Durchsetzung des Abgabenbescheides erkennbar sind (vgl. u. a. BayVGH, Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 7 CS 99.20013 -, BayVBl. 2000, 724; Kopp/Schenke, 13. Aufl., § 80 Rdnr.186; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, § 80 Rdnr. 126).

Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 17. Februar 2004 eine Vollstreckungsankündigung der Vollstreckungsbehörde vom gleichen Tag eingereicht hat, legt er nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dar, dass der gerichtliche Aussetzungsantrag während des Beschwerdeverfahrens nachträglich zulässig geworden sein könnte, weil nunmehr die Vollstreckung droht (vgl. wohl bejahend BayVGH, Beschluss vom l. August 1995 - 23 C 95.1560 -, NVwZ-RR 1997, S. 263). Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 VwGO lägen nur dann vor, wenn die Vollstreckung bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht drohte. Bei dem Ausnahmetatbestand des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO handele es sich nicht um eine Zulässigkeitsvoraussetzung, die noch während des Verfahrens eintreten könne, sondern um eine Zugangsvoraussetzung. Hierfür spreche, dass § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO eine Ausnahme vom Erfordernis des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO darstelle und daher dessen rechtliche Kategorisierung als Zugangsvoraussetzung teile (vgl. so auch Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 80 Rdnr. 350). Mit dieser Rechtsauffassung (vgl. zur Gegenansicht Kopp/Schenke, 13. Aufl., § 80 Rdnr. 185, Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl. Rdnr. 125 m. w. N.) setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Der Antragsteller beschränkt sich vielmehr darauf, die Vollstreckungsankündigung vom 17. Februar 2004 vorzulegen. Die Beschwerdebegründung zeigt damit auch keine Gründe dafür auf, dass § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO abweichend von der Auffassung des angefochtenen Beschlusses eine bloße Zulässigkeitsvoraussetzung sein könnte, die auch noch während des Beschwerdeverfahrens eintreten kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1 Satz 1 und 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Anlehnung an I Nr. 7 Satz 1 des Streitwertkataloges (NVwZ 1996, 563).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).



Ende der Entscheidung

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