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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 30.10.2003
Aktenzeichen: 2 B 93/02
Rechtsgebiete: VwGO, FlHG, AGFlHG, GS 2000, GS 2003


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
VwGO § 80 Abs. 4 Satz 3 (analog)
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
FlHG § 24 Abs. 1
FlHG § 24 Abs. 2
FlHG § 24 Abs. 2 Satz 2
AGFlHG § 1
AGFlHG § 4
AGFlHG § 4 Abs. 1
AGFlHG § 4 Abs. 3 Satz 1
AGFlHG § 4 Abs. 3 Satz 2
AGFlHG § 4 Abs. 3 Satz 3
GS 2000 § 2 Nr. 1
GS 2000 § 2 Nr. 1 lit. d
GS 2000 § 2 Nr. 1 lit. e
GS 2000 § 2 Nr. 2
GS 2003 § 2
GS 2003 § 13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS

2 B 93/02

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Verwaltungsgebührenrecht;

hier: Beschwerde

hat der 2. Senat am 30. Oktober 2003 durch

den Vorsitzenden Richter am ..., die Richterin am ... und den Richter am ...

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 28. März 2002 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die folgenden Gebührenbescheide des Antragsgegners - jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20. August 2001 - wird angeordnet:

- gegen den Bescheid vom 22. Juni 2000 (3913100-00006), soweit er den Betrag von 490.357,89 DM (= 250.715,99 EUR),

- gegen den Bescheid vom 5. Juni 2000 (3913100-00007), soweit er den Betrag von 9.979,99 DM (= 5.102,68 EUR),

- gegen den Bescheid vom 17. Juli 2000 (3913100-00008), soweit er den Betrag von 10.591,58 DM (= 5.415,38 EUR),

- gegen den Bescheid vom 17. Juli 2000 (3913100-00009), soweit er den Betrag von 9.268,98 DM (= 4.739,14 EUR),

- gegen den Bescheid vom 22. August 2000 (3913100-00010), soweit er den Betrag von 11.103,11 DM (= 5.676,92 EUR),

- gegen den Bescheid vom 18. September 2000 (3913100-00011), soweit er den Betrag von 10.650,42 DM (= 5.445,46 EUR),

- gegen den Bescheid vom 22. November 2000 (3913100-00012), soweit er den Betrag von 8.198,70 DM (= 4.191,92 EUR),

- gegen den Bescheid vom 22. November 2000 (3913100-00013), soweit er den Betrag von 9.051,90 DM (= 4.628,15 EUR),

- gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2000 (3913100-00014), soweit er den Betrag von 9.964,24 DM (= 5.094,63 EUR),

- gegen den Bescheid vom 31. Januar 2001 (3913101-00083), soweit er den Betrag von 8.669,56 DM (= 4.432,67 EUR),

- gegen den Bescheid vom 21. Februar 2001 (3913101-00098), soweit er den Betrag von 9.665,44 DM (= 4.941,85 EUR),

- gegen den Bescheid vom 21. März 2001 (3913101-00109), soweit er den Betrag von 8.229,52 DM (= 4.207,68 EUR),

- gegen den Bescheid vom 9. Mai 2001 (3913101-00162), soweit er den Betrag von 8.606,00 DM (= 4.400,17 EUR),

- gegen den Bescheid vom 13. Juni 2001 (3913101-00175), soweit er den Betrag von 9.228,82 DM (= 4.718,61 EUR),

- gegen den Bescheid vom 28. Juni 2001 (3913101-00228), soweit er den Betrag von 10.346,24 DM (= 5.289,94 EUR),

- gegen den Bescheid vom 16. Juli 2001 (3913101-00231), soweit er den Betrag von 7.338,20 DM (= 3.751,95 EUR)

übersteigt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin zwei Fünftel, der Antragsgegner trägt drei Fünftel.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 208.342,63 EUR (= 407.482,79 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Klage gegen die im Tenor bezeichneten Bescheide des Antragsgegners über die Erhebung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Schweinen für den Zeitraum von Februar 1996 bis Juni 2001, soweit die von ihr errechneten EG-Pauschalgebühren überschritten werden, abzulehnen, hat nur hinsichtlich der vom Antragsgegner festgesetzten Gebühren für Trichinenuntersuchungen Erfolg.

Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) müssen mit der Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung die Gründe dargelegt werden, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Soweit es danach um die Frage geht, ob die Begründung des Verwaltungsgerichts geeignet ist, das Beschlussergebnis zu tragen, ist die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Wird die Begründung des angefochtenen Beschlusses entscheidungserheblich erschüttert, ist der Beschwerde allerdings nicht ohne weiteres stattzugeben. Es ist dann - in einer weiteren Prüfungsstufe - von Amts wegen zu prüfen, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist; nur wenn dies ausscheidet, darf der Beschwerde stattgegeben werden. Die Entscheidung darüber, ob der angefochtene Beschluss im Ergebnis aufrechterhalten bleiben kann, ist dann auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens zu treffen. Dies entspricht der Aufgabe des Rechtsmittelverfahrens, den Erkenntniswert des Verfahrens zu verbessern und die Richtigkeitsgewähr der Entscheidung zu erhöhen, was ausschließt, den Blickwinkel des Beschwerdegerichts von vornherein zu Lasten des Beschwerdegegners zu verengen (vgl. ausführlich Beschluss des Senats vom 1. Juli 2003 - 2 B 13/03 - S. 2 f.; Laudemann, LKV 2003, 66, 70).

1. Soweit die - uneingeschränkt erhobene - Beschwerde sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht Potsdam, das den Antrag in vollem Umfang abgelehnt und damit dem Rechtsschutzbegehren auch hinsichtlich der in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten und von der Antragstellerin in ihren Widerspruchsschreiben nicht in voller Höhe anerkannten Gebühren für Hygiene- und für Rückstandskontrollen sowie Wartegebühren nicht entsprochen hat, genügt sie bereits nicht dem Darlegungserfordernis. Zwar hat das Verwaltungsgericht seine Ablehnung des Antrags insoweit nicht begründet. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO wäre es jedoch Sache der Antragstellerin gewesen, dies in der Beschwerdebegründung darzulegen.

2. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sie den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der vom Antragsgegner festgesetzten Fleischbeschaugebühren - jeweils in Höhe des die EG-Pauschalgebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 1 lit. c der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juli 1996 (ABl. Nr. L 162 S. 4) übersteigenden Betrages - weiter verfolgt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag insoweit im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Voraussetzung für die Anordnung der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bei öffentlichen Abgaben und Kosten - hier: Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen - entfallenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 (analog) VwGO, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder - was im vorliegenden Fall ohne weiteres ausscheidet - die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (erst), wenn der Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 10. Oktober 2000 - 2 B 82/00.Z -, NVwZ-RR 2001, 485). Dabei wird im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO der Umfang der gerichtlichen Überprüfung durch die Gegebenheiten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Deshalb ist regelmäßig von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, sie wären offensichtlich rechtswidrig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Norm und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie die Prüfung spezieller substantiierter Einwände der Antragsteller gegen das Satzungsrecht zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht. In diesem Falle scheiden ernstliche Zweifel im Sinne des Gesetzes aus und verbleibt es bei der sofortigen Vollziehbarkeit des Abgabenbescheides i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gebührenbescheide, ausgeführt, zwar sei die "Satzung des Landkreises Ostprignitz-Ruppin zur Erhebung von Gebühren auf dem Gebiet der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene vom 12. Mai 2000" (im Folgenden: Gebührensatzung - GS 2000), veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Ostprignitz-Ruppin vom 24. Mai 2000, auf deren § 2 der Antragsgegner seine Gebührenerhebung hinsichtlich der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen stütze, voraussichtlich ungültig. Die Bundesrepublik Deutschland habe nach den Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in seinem Urteil vom 8. März 2001 (Rs. C - 316/99, BayVBl. 2001, 430) gegen ihre in Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der Veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. Nr. L 162, S. 1) geregelte Umsetzungsverpflichtung dadurch verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen habe, um den in dieser Vorschrift genannten Bestimmungen nachzukommen; mangels Umsetzung der Richtlinie durch die Bundesrepublik Deutschland in nationales Recht habe auch der Antragsgegner seine auf die bundesrechtliche Vorschrift des § 24 Abs. 2 Fleischhygienegesetz (FlHG) und die landesrechtlichen Vorschriften der §§ 1 und 4 des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes (AGFlHG) gestützte Gebührensatzung nicht wirksam auf dieser Grundlage erlassen können. Rechtsgrundlage für die Gebührenforderung des Antragsgegners sei insoweit jedoch die unmittelbar anwendbare Richtlinie 85/73/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 (ABl. Nr. L 162, S. 4), nach deren Anhang A, Kapitel I, Nr. 4 lit. b die Mitgliedstaaten abweichend von den in Nr. 1 festgelegten Pauschalgebühren zur Deckung höherer Kosten eine Gebühr erheben können, die die tatsächlichen Kosten deckt.

Insoweit weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine unmittelbare Anwendung von inhaltlich unbedingten und hinreichend genauen Bestimmungen einer nicht fristgemäß in nationales Recht umgesetzten Richtlinie nur zu Gunsten eines durch diese Richtlinie berechtigten Bürgers in Betracht kommt (vgl. nur EuGH, Urt. v. 26. Februar 1986 - Rs. C-152/84, NJW 1986, 2178; Urt. v. 14. Juli 1994 - Rs. C-91/92, NJW 1994, 2473). Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass es mit dem verbindlichen Charakter, den die Richtlinie gemäß Art. 249 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) in der durch den Amsterdamer Vertrag vom 2. Oktober 1997 (BGBl. 1998 II S. 387, ber. BGBl. 1999 II S. 416) geänderten, am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen Fassung bzw. Art. 189 EGV in der Fassung des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 (BGBl. II S. 1253, 1256) für den Mitgliedstaat besitzt, unvereinbar wäre, wenn der Mitgliedstaat, der die in der Richtlinie vorgeschriebenen Durchführungsmaßnahmen nicht fristgemäß erlassen hat, dem Einzelnen entgegenhalten könne, dass er die aus der Richtlinie erwachsenen Verpflichtungen nicht erfüllt habe. Da nach Art. 249 (früher Art. 189) EGV der verbindliche Charakter der Richtlinie nur für "jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird", besteht, kann die Richtlinie selbst nur für den Mitgliedstaat, nicht dagegen für einen einzelnen Bürger Verpflichtungen begründen; ihm gegenüber ist daher eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich (vgl. EuGH, Urt. v. 26. Februar 1986, a.a.O., Ziff. 47, 48; Urt. v. 14. Juli 1994, a.a.O., Ziff. 20). Ein Mitgliedstaat und ihm gleichstehende Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, hier der Landkreis, können die Gebührenerhebung nicht unmittelbar auf die Richtlinienbestimmung stützen (vgl. Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 1999, Rn. 78 zu Art. 249 EGV; Nettesheim, in: Grabitz/Hilf, EUV/EGV, Stand April 2003, Rn. 168 zu Art. 249 EGV).

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts erweist sich jedoch hinsichtlich der vom Antragsgegner erhobenen Fleischbeschaugebühren aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide unterliegt insoweit keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die der Gebührenerhebung zu Grunde liegenden satzungsrechtlichen Bestimmungen - § 2 Nr. 1 lit. d und e der Gebührensatzung vom 12. Mai 2000, auf deren Grundlage der Antragsgegner die Fleischbeschaugebühren festgesetzt hat, bzw. § 2 der sie rückwirkend zum 6. März 1996 ersetzenden (§ 13) Satzung des Landkreises Ostprignitz-Ruppin zur Erhebung von Gebühren auf dem Gebiet der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene vom 6. März 2003 (GS 2003; veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Ostprignitz-Ruppin vom 19. März 2003) nichtig sind.

Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit der ihnen zugrunde liegenden Normen des Bundes- und Landesrechts. Nach § 24 Abs. 1 FlHG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften sowie für Amtshandlungen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Gemäß § 24 Abs. 2 FlHG in der derzeitig gültigen Fassung, die die Vorschrift durch Gesetz vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991) erhalten hat, werden die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände durch Landesrecht bestimmt (Satz 1); die Gebühren werden nach Maßgabe der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch bemessen (Satz 2). Mit dieser Regelung, die die maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen in Bundesrecht transformiert, überlässt es der Bundesgesetzgeber zulässigerweise dem Landesgesetzgeber, die einzelnen kostenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und damit das in Bezug genommene Gemeinschaftsrecht in nationales Recht zu transformieren (BVerwG, Urt. v. 27. April 2000 - 1 C 7.99 -, BVerwGE 111, 143, 147). Zu der dem Landesrecht überlassenen Gebührenfestsetzung gehört die durch Rechtssatz zu treffende Entscheidung, ob die gemeinschaftsrechtlich festgesetzten Pauschalbeträge zu erheben sind und ob und ggf. wie hiervon nach Maßgabe des nach § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG bindenden Gemeinschaftsrechts abgewichen werden soll (BVerwG, a.a.O.). § 24 Abs. 2 FlHG enthält dabei keine Vorgabe über die Art und Weise der Umsetzung durch Landesrecht, insbesondere nicht zur Frage, ob diese Umsetzung durch Gesetz oder Verordnung zu geschehen hat (BVerwG, a.a.O., S. 148). Zulässig - und aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts unbedenklich (vgl. EuGH, Urt. v. 10. November 1992 - Rs. C-l56/91, NJW 1993, 315, 316; Urt. v. 9. September 1999 - Rs. C-374/97, NVwZ 2000, 182, 184 Ziff. 34 f.) - ist auch die Übertragung der Kompetenz zur rechtssatzmäßigen Festlegung des Gebührensatzes im Wege der Satzungsgebung an die kommunalen Gebietskörperschaften (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. April 2000 - 1 C 12.99 -, Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 21; s. auch Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2000 - 2 A 205/99.Z -, S. 5 f.). Eine solche Regelung ist für Brandenburg im Gesetz zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes getroffen. Gemäß § 4 Abs. 1 AGFlHG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zu dessen Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften kostendeckende Gebühren erhoben. Die kostenpflichtigen Tatbestände werden durch das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung festgelegt. Diese Festlegung ist durch die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes (AGFlHGV) vom 30. Mai 1995 (GVBl. II S. 414, geändert durch Verordnung vom 28. Dezember 2000, GVBl. 2001 II S. 4) erfolgt, deren § 1 Nr. 1 lit. c die Gebührenerhebung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Schweinen vorsieht. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AGFlHG bestimmen die Landkreise und kreisfreien Städte für die nach Absatz 2 festgelegten kostenpflichtigen Tatbestände die Gebührenhöhe durch Satzungen. Hierzu enthält § 4 Abs. 3 Satz 2 AGFlHG zunächst die Vorgabe, dass die Gebühren entsprechend den Pauschalbeträgen festzusetzen sind, die in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch und Geflügelfleisch bestimmt sind. Eine entsprechende "dynamische" Verweisung auf die Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung von Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch in ihrer jeweils geltenden Fassung enthielt bereits § 4 Abs. 3 Satz 2 AGFlHG in der Fassung vom 1. Februar 1995 (GVBl. I S. 10; vgl. dazu Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2000 - 2 A 205/99.Z -, S. 5); die Bestimmung enthielt durch Gesetz vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 171, 172) ihre aktuelle Fassung. Ergänzend bestimmt nunmehr § 4 Abs. 3 Satz 3 AGFlHG, dass, soweit die in Satz 2 genannten Akte es zulassen, Erhöhungen oder Absenkungen auf den Stand der tatsächlichen Kosten vorzunehmen sind.

Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Nichtigkeit der Gebührensatzungen folgt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. März 2001 (a.a.O.). Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Urteil nicht etwa einen inhaltlichen Verstoß des § 24 Abs. 2 FlHG oder des § 4 AGFlHG gegen die Vorgaben der Richtlinie 96/43/EG gerügt, sondern lediglich festgestellt, dass in der - von der deutschen Regierung nicht bestrittenen - nicht vollständigen Umsetzung der Richtlinie innerhalb der in deren Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 1 geregelten Fristen ein Verstoß gegen die Umsetzungspflicht liegt. Unabhängig von der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zu klärenden, sondern ggf. dem Hauptsacheverfahren zu überlassenden Frage, ob die unvollständige Umsetzung der Richtlinie 96/43/EG den hier streitigen Bereich der Untersuchungsgebühren für Schweinefleisch betrifft und die Rechtsfolgen einer unvollständigen Umsetzung auch dann eintreten, wenn das nicht der Fall ist (verneinend BVerwG, Beschl. v. 27. Juni 2002 - 3 BN 4/01 -, NVwZ 2003, 220, 221, unter Berufung auf die Vorinstanz, HessVGH, Beschl. v. 26. April 2001 - 5 N 947/00, juris, der aber wohl Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1, hinsichtlich dessen der EuGH einen Verstoß gegen die Umsetzungspflicht bejaht hat, mit Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. i) verwechseln dürfte), kann eine Unvollständigkeit der Umsetzung jedenfalls nicht dazu führen, dass bis zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie durch alle Bundesländer und ggf. durch die regionalen Körperschaften keine wirksamen Rechtsvorschriften über die Gebührenerhebung erlassen werden könnten (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 27. Juni 2002, a.a.O.). Die Annahme der Nichtigkeit aller der Umsetzung der Richtlinie dienenden - und ihr inhaltlich nicht widersprechenden - Rechtsvorschriften bis zum Zeitpunkt, in dem durch Inkrafttreten der letzten noch fehlenden Regelung die Umsetzungspflicht vollständig erfüllt ist, würde vielmehr für die Zwischenzeit zu einem vom Ziel der vollständigen Umsetzung der Richtlinie noch weiter entfernten Zustand führen. Von einer solchen Nichtigkeit mitgliedstaatlicher Regelungen nach dem Ablauf der Umsetzungspflicht geht auch der Europäische Gerichtshof nicht aus. Das ergibt sich aus seinen Entscheidungen vom 10. November 1992 (Rs. C-156/91, NJW 1993, 315) und vom 9. September 1999 (Rs. C-374/97, NVwZ 2000, 182 ff.) zur Frage, ob sich ein Einzelner gegenüber einem Mitgliedstaat auf die EG-Pauschal gebühren berufen kann, um sich der Erhebung höherer Gebühren zu widersetzen. Die Frage einer unmittelbaren Wirkung der EG-Pauschalgebühren stellt sich nämlich erst dann, wenn der Mitgliedstaat die Entscheidung oder Richtlinie bei Ablauf der vorgesehenen Frist nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat (so ausdrücklich EuGH, Urt. v. 10. November 1992, a.a.O., Ziff. 19, 20); sie würde sich erübrigen, wenn die nationalstaatlichen Regelungen, die höhere Gebühren vorsehen, schon wegen der nicht vollständigen Umsetzung der Richtlinie nichtig wären.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Erhebung von die EG-Pauschalgebühren nach Anhang A Kapitel I Nr. 1 der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG vom 26. Juni 1996 übersteigenden, kostendeckenden Gebühren für die Fleischuntersuchung nicht solange ausgeschlossen, wie die Bundesrepublik Deutschland ihrer Verpflichtung zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie noch nicht nachgekommen ist. Eine unmittelbare Wirkung der Bestimmung über die Pauschalgebühren dergestalt, dass der Einzelne sich gegenüber dem Mitgliedstaat nach Ablauf der Umsetzungsfrist auf diese Pauschalgebühren berufen kann, kommt zwar auch dann in Betracht, wenn der Gemeinschaftsrechtsakt es dem Mitgliedstaat erlaubt, von klaren und genauen Bestimmungen dieses Rechtsakts abzuweichen. Vorausssetzung hierfür ist aber, dass die Inanspruchnahme der insoweit eingeräumten Abweichungsmöglichkeiten einer gerichtlichen Nachprüfung zugänglich ist (EuGH, Urt. v. 10. November 1992, a.a.O., Ziff. 15; Urt. v. 9. September 1999, a.a.O., Ziff. 24). Das ist vorliegend nicht der Fall. Anhang A Kapitel I Nr. 4 der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG vom 26. Juni 1996 eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zur Deckung höherer Kosten die unter Nr. 1 vorgesehenen Pauschalbeträge unter bestimmten Voraussetzungen für bestimmte Betriebe anzuheben (lit. a) oder eine Gebühr zu erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt (lit. b). Während die den Mitgliedstaaten nach Nr. 4 lit. a eingeräumte Anhebungsbefugnis nur unter bestimmten Voraussetzungen gegeben ist, die einer gerichtlichen Nachprüfung zugänglich sind, ist die in Nr. 4 lit. b eröffnete Möglichkeit zur Erhebung einer Gebühr, die die tatsächlichen Kosten deckt, eine Befugnis, von der sie - unter der einzigen Voraussetzung, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet - allgemein nach ihrem Ermessen Gebrauch machen können. Hieraus hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. September 1999 (a.a.O., Ziff. 27, 28) zu der insoweit inhaltsgleichen Regelung in Anhang Kapitel I Nr. 4 der Richtlinie 85/73/EWG in der durch die Richtlinie 93/118/EG vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 340 S. 15) geänderten Fassung geschlossen, dass die Befugnis der Mitgliedstaaten, Beträge zu erheben, die die tatsächlichen Kosten decken, wenn diese höher als die in Nr. 1 festgelegten Pauschalbeträge sind, nicht Voraussetzungen unterliege, deren Beachtung einer gerichtlichen Nachprüfung zugänglich ist. Damit begründe die Richtlinie hinsichtlich der geregelten Pauschalgebühr für Fleischuntersuchungen keine unbedingte Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, auf die sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten berufen könne.

Die Möglichkeit zur Erhebung kostendeckender Gebühren ist, anders als die Antragstellerin meint, nicht nur auf der Grundlage der im gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates tatsächlich entstehenden Untersuchungskosten gegeben (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 28. Juni 2002 - 3 BN 5.01). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht es jedem Mitgliedstaat frei, die Zuständigkeit auf innerstaatlicher Ebene zu verteilen und die nicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechtsakte durchzuführen, sofern diese Zuständigkeitsverteilung eine ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Gemeinschaftsrechtsakte ermöglicht (vgl. nur EuGH, Urt. v. 9. September 1999, a.a.O., Ziff. 34). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass eine Bestimmung der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG es den Mitgliedstaaten verbietet, regionalen oder örtlichen Behörden die Befugnis zu übertragen, unter den Voraussetzungen und in den Grenzen des Art. 5 Abs. 3 sowie des Anhangs A Kapitel I Nr. 4 der Richtlinie von den Pauschalbeträgen der Gebühr abzuweichen. Vielmehr verdeutlicht Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie, wonach unbeschadet der Wahl der Behörde, die zur Erhebung der Gemeinschaftsgebühren ermächtigt ist, diese Gemeinschaftsgebühren an die Stelle jeder anderen Abgabe und Gebühr treten, die von den staatlichen, regionalen oder kommunalen Behörden der Mitgliedstaaten für die Untersuchungen und Kontrollen gemäß Art. 1 erhoben wird, dass die Erhebung der einschlägigen Gebühren sowohl auf nationaler als auch auf regionaler oder kommunaler Ebene erfolgen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 9. September 1999, a.a.O., Ziff. 35 f. zur insoweit entsprechenden Regelung des Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 85/73/EWG in der durch die Richtlinie 93/118/EG geänderten Fassung). Können danach die Mitgliedstaaten die Befugnis zur Erhebung der Gemeinschaftsgebühren den kommunalen Behörden übertragen, so können diese von den in der Richtlinie festgesetzten Pauschalbeträgen bis zur Höhe der ihnen, d.h. auf kommunaler Ebene, tatsächlich entstehenden Kosten abweichen. Das folgt aus der Vorgabe des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG für die Festlegung der Gemeinschaftsgebühren - von denen die Mitgliedstaaten nach Abs. 3 bis zur Höhe der tatsächlichen Untersuchungskosten abweichen können -, dass sie die Kosten decken, die die zuständige Behörde bei der Durchführung der betreffenden Untersuchungen und Kontrollen zu tragen hat (vgl. EuGH, Urt. v. 9. September 1999, a.a.O., Ziff. 37-39). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Ziels der Richtlinie. Diese soll nämlich keine Gebühren in einheitlicher Höhe für die gesamte Gemeinschaft einführen, sondern Wettbewerbsverzerrungen verhindern, die sich aus der Anwendung von je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen Regeln für die Finanzierung der durch das Gemeinschaftsrecht eingeführten Untersuchungen und Hygienekontrollen ergeben könnten (vgl. EuGH, Urt. v. 9. September 1999, a.a.O., Ziff. 40).

Auch im Übrigen ergeben sich im Hinblick auf die diesbezüglichen Regelungen der Gebührensatzungen des Antragsgegners vom 12. Mai 2000 und vom 6. März 2003 keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Fleischbeschaugebühren. Dabei kann im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens dahinstehen, ob als Grundlage der Gebührenerhebung § 2 Nr. 1 lit. d und e GS 2000 oder § 2 GS 2003 heranzuziehen ist. Falls sich die letztere Vorschrift - etwa wegen der rückwirkenden Zusammenfassung der in § 2 Nr. 1 GS 2000 vorgesehenen Untersuchungsgebühren und der in § 2 Nr. 2 geregelten Zusatzgebühr für Tiere, die der Untersuchung auf Trichinen unterliegen, zu entsprechend erhöhten "Untersuchungsgebühren ... einschließlich Trichinenbeschau" - als nichtig erweisen sollte, wäre insoweit eine Fortgeltung des § 2 Nr. 1 lit. d und e GS 2000 jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Zwar ordnet § 13 GS 2003 zugleich mit dem Inkrafttreten dieser Satzung das Außerkrafttreten der Gebührensatzung vom 12. Mai 2000 an. Es spricht aber nicht weniger dafür als dagegen, dass der Satzungsgeber, der mit seiner Neuregelung den Versuch unternommen hat, die Fehlerhaftigkeit der früheren Satzung im Hinblick auf die in § 2 Nr. 2 GS 2000 vorgesehene - unzulässige (dazu unten 3.) - Erhebung einer zusätzlichen Gebühr für die Trichinenuntersuchung zu beheben, für den Fall der Nichtigkeit dieser Neuregelung die alte Satzungsregelung jedenfalls insoweit aufrechterhalten wollte, als sie ihm die Erhebung von Fleischuntersuchungsgebühren ermöglichte.

Die Regelung des § 13 GS 2000 über das rückwirkende Inkrafttreten zum 6. März 1996 unterliegt keinen überwiegenden Bedenken. Die Gebührensatzung vom 12. Mai 2000 ersetzte nach der Begründung in der Beschlussvorlage des Antragsgegners die am 25. Januar 1996 beschlossene Satzung des Landkreises Ostprignitz-Ruppin zu Erhebung von Gebühren auf dem Gebiet der Fleischhygiene, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 21. November 1996, unter Beibehaltung der dort geregelten Gebührensätze für die Vergangenheit. Dass sie mit der Gebührenerhebung wegen fehlerhafter Veröffentlichung der Gebührensatzungen nicht hätte rechnen müssen, hat die Antragstellerin selbst nicht vorgetragen. Im Übrigen musste sie schon auf Grund der gemeinschaftsrechtlichen und bundesrechtlichen Vorgaben mit der Erhebung von Gebühren für amtliche Fleischuntersuchungen, und zwar auch über die EG-Pauschalbeträge hinaus, rechnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. April 2000 - 1 C 12.99 -, Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 21), wie sie § 4 Abs. 3 Satz 3 AGFlHG in der seit dem 8. Juli 1998 geltenden Fassung ausdrücklich vorsieht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Gemeinschaftsrecht dem rückwirkenden Inkraftsetzen einer inhaltlich den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechenden Gebührenregelung entgegenstünde; die rückwirkende Ersetzung einer ungültigen durch eine nunmehr gültige Rechtsnorm dürfte im Gegenteil dem Ziel der vollständigen Umsetzung der Richtlinie entsprechen. Soweit die Neuregelung sich auf den zeitlichen Geltungsbereich der jeweiligen Richtlinie - hier der Richtlinie 96/43/EG vom 26. Juni 1996 bzw. der die gleichen Abweichungsmöglichkeiten von den EG-Pauschalbeträgen vorsehenden Vorläuferregelung der Richtlinie 93/118/EG - bezieht, dürfte auch eine besondere Rückwirkungsanordnung der Richtlinie nicht erforderlich sein.

Soweit sich weitere Fragen hinsichtlich der Gültigkeit der Regelungen über Fleischuntersuchungsgebühren in den Gebührensatzungen des Antragsgegners stellen, begründen sie ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der entsprechenden Gebührenerhebung in den streitigen Bescheiden, weil es sich um schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen handelt, die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zu entscheiden sind. Abgesehen von der Überprüfung der Gebührenkalkulation als solche, gegen die die Antragstellerin keine Einwände erhoben hat, ist auch die Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen des Anhangs A Kapitel I Nr. 4 lit. a i.V.m. Nr. 5 lit. a der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG, auf die der Antragsgegner in § 1 Abs. 2 Satz 3 seiner Gebührensatzungen die erhöhte Gebühr stützt - im Verhältnis zu dem EU-weiten Durchschnitt erhöhte Lebenshaltungs- und Lohnkosten - gegeben sind, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Gleiches gilt für die sich ggf. anschließende Frage, ob der erhöhte Gebührensatz hilfsweise auch auf die Abweichungsmöglichkeit nach Nr. 4 lit. b gestützt werden könnte. Schließlich sind auch die Fragen, ob die Unzulässigkeit der in § 2 Nr. 2 GS 2000 vorgesehenen Erhebung einer zusätzlichen Gebühr für die Trichinenuntersuchung (dazu sogleich) Folgen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gebühr für Fleischuntersuchung hat und ob eine Zusammenfassung beider zu einer einheitlichen Gebühr, wie in § 2 GS 2003 geschehen, zulässig oder - mit Blick darauf, dass Anlage A Kapitel I Nr. 4 lit. b der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG die Erhebung einer Gebühr ermöglicht, "die die tatsächlichen Kosten deckt" - gar geboten wäre, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder in der einen noch in der anderen Richtung zu beantworten.

3. Die Beschwerde ist dagegen begründet, soweit sich die Antragstellerin gegen die Erhebung von Gebühren für die Durchführung von Trichinenuntersuchungen wendet. Insoweit bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide, die zur entsprechenden Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage führen.

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 30. Mai 2002 (Rs. C-284, 288/00, DVBl. 2002, 1108 ff.) festgestellt, dass die Kosten von Untersuchungen auf Trichinen gemäß der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. Nr. P 121 S. 2012) in der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG von der Gemeinschaftsgebühr erfasst werden, die die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 85/73/EWG in der durch die Richtlinie 93/118/EG geänderten Fassung für Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch erheben. Zur Begründung hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, die nach der Richtlinie 64/433/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG durchzuführenden Untersuchungen könnten Untersuchungen auf Trichinen in Schweinefleisch einschließen und müssten dies in bestimmten Fällen sogar. Damit gehörten die Trichinenuntersuchungen unabhängig davon, dass sie nicht in allen Fällen stattfänden, zu den Untersuchungen und Hygienekontrollen im Sinne der Richtlinie 64/433/EWG, die durch die mit der Richtlinie 85/73/EWG eingeführte Gemeinschaftsgebühr gedeckt würden. Zum einen ergebe sich aus Kapitel I Nr. 1 des Anhangs der Richtlinie 85/73/EWG in der durch die Richtlinie 93/118/EG geänderten Fassung, dass die Gemeinschaftsgebühr auf einen Pauschalbetrag festgesetzt werde; zum Wesen einer pauschal festgesetzten Gebühr gehöre es aber, dass sie in bestimmten Fällen die tatsächlichen Kosten für die Maßnahmen, die mit ihr finanziert würden, übersteige und in anderen Fällen niedriger sei. Zum anderen trete nach Art. 2 Abs. 4 dieser Richtlinie die Gemeinschaftsgebühr an die Stelle jeder anderen Abgabe oder Gebühr, die für die Untersuchungen und Hygienekontrollen u.a. gemäß der Richtlinie 64/433/EWG erhoben werde. Zwar könnten die Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 85/73/EWG in der durch die Richtlinie 93/118/EG geänderten Fassung einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren erheben, sofern dieser Betrag die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreite. Diese Bestimmung gestatte jedoch nicht die Erhebung einer spezifischen Gebühr zusätzlich zu der Gemeinschaftsgebühr, um bestimmte Kosten für Untersuchungen abzudecken, die nicht in allen Fällen stattfänden. Aus Kap. I Nr. 4 lit. a und b des Anhangs der Richtlinie 85/73/EWG in der durch die Richtlinie 93/118/EG geänderten Fassung ergebe sich vielmehr, dass jede von einem Mitgliedstaat beschlossene Erhöhung den Pauschalbetrag der Gemeinschaftsgebühr selbst betreffen und als dessen Anhebung erfolgen müsse.

Diese Erwägungen dürften auf die im vorliegenden Fall anzuwendende Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG übertragbar sein (s. a. BayVGH, Beschl. v. 16. April 2003 - 4 ZB 03.198 -, BayVBl. 2003, 564, 565). Auch nach deren Anhang A Kap. I Nr. 1 wird die Gemeinschaftsgebühr, die nach Art. 5 Abs. 4 an die Stelle jeder anderen Abgabe oder Gebühr für die Untersuchungen und Kontrollen u. a. von Fleisch im Sinne der - hinsichtlich der Untersuchungen auf Trichinen gegenüber der Fassung der Richtlinie 91/497/EG unveränderten - Richtlinie 64/433/EWG (Art. 1 i.V.m. Anh. A) tritt, auf einen Pauschalbetrag festgesetzt; die Ermächtigung der Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie, einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren zu erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet, bezieht sich nach Anhang A Kap. I Nr. 4 lit. a und b ebenfalls nur auf die Erhöhung des Pauschalbetrags und erlaubt nicht die Erhebung einer gesonderten Gebühr.

Hieraus folgt die Unzulässigkeit der Erhebung einer besonderen Gebühr für die Untersuchung von Schweinefleisch auf Trichinen auch für den fraglichen Zeitraum von September 1996 bis Juni 2001, unabhängig davon, ob sie zusammen mit der Untersuchungsgebühr die tatsächlichen Kosten deckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. Oktober 2002 - 3 C 17.02 -, juris).

Unerheblich ist auch, dass die in § 2 Nr. 2 GS 2000 vorgesehene Gebühr für "Tiere, die der Untersuchung auf Trichinen unterliegen", als Zusatzgebühr zur Untersuchungsgebühr nach § 2 Nr. 1 GS 2000 konzipiert ist, denn es spielt für die materielle Bewertung keine Rolle, ob die - unzulässige - Erhebung zusätzlicher Gebühren als gesonderte Gebühr oder als eine Erhöhung der bzw. Zusatz zur Untersuchungsgebühr bezeichnet wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. Juni 2002 - 3 BN 5.01 -, S. 4). Auch der Antragsgegner selbst geht von der Unzulässigkeit der Regelung in § 2 Nr. 2 GS 2000 über die Erhebung einer zusätzlichen Gebühr für Trichinenuntersuchungen aus; er hat sie daher rückwirkend durch § 2 GS 2003 ersetzt, der eine einheitliche Untersuchungsgebühr "einschließlich Trichinenbeschau" festsetzt. Ob diese rückwirkende Neufestsetzung der Untersuchungsgebühr in Höhe der Summe der in § 2 GS 2000 vorgesehenen Beträge für die allgemeine Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Nr. 1) und die Trichinenuntersuchung (Nr. 2) bei weiterhin getrennter Kalkulation dieser Beträge zulässig ist, kann dahinstehen. Die Rechtmäßigkeit der streitigen Bescheide unterliegt hinsichtlich der Gebühren für die Trichinenuntersuchungen bereits deshalb ernstlichen Zweifeln, weil diese als gesonderte Gebühren erhoben werden. Sämtliche Bescheide weisen - mit Ausnahme des Sammelbescheides vom 22. Juni 2000 für den Zeitraum von September 1996 bis Februar 2000 zusätzlich unterschieden nach Schweinen und Spanferkeln - gesonderte Gebühren für Fleischbeschau und Trichinenbeschau sowie ggf. zusätzlich für Rückstandsuntersuchungen und Wartezeiten aus. Bei dieser Bescheidgestaltung, die im Übrigen den Vorgaben der Gebührensatzung vom 12. Mai 2000 entspricht, besteht kein Raum für die Annahme des Antragsgegners, bei den einzeln festgesetzten Gebühren handele es sich jeweils lediglich um die - im gerichtlichen Verfahren austauschbare - Begründung des insgesamt festgesetzten, im Bescheid als "Summe" der Einzelgebühren bezeichneten Betrags. Eine nachträgliche Änderung der fraglichen Bescheide ist nicht erfolgt. Insoweit weist der Senat lediglich ergänzend darauf hin, dass die Ersetzung zweier gesonderter Gebührenarten durch eine einheitliche Gebühr die betreffenden Gebührenbescheide wohl auch in ihrem Wesen verändern dürfte, so dass eine nachträgliche Heilung der Bescheide auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht kommen dürfte (zur Wesensänderung als Schranke der Zulässigkeit des Austauschs einer Begründung vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Januar 1982 - 8 C 12.81 -, BVerwGE 64, 356, 358 f.).

Der Umfang der danach auszusprechenden Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ergibt sich aus folgendem Rechenwerk:

 Bescheid vomAktenzeichenGebühr gesamt (DM)Trichinenuntersuchung (DM)Differenz (DM)
22. Juni 20003913100-00006676.802,10186.444,21490.357,89
5. Juni 20003913100-0000714.215,874.235,889.979,99
17. Juli 20003913100-0000815.045,264.453,6810.591,58
17. Juli 20003913100-0000913.042,863.773,889.268,98
22. August 20003913100-0001015.544,714.441,6011.103,11
18. September 20003913100-0001115.016,824.366,4010.650,42
22. November 20003913100-0001211.550,703.352,008.198,70
22. November 20003913100-0001312.768,703.716,809.051,90
14. Dezember 20003913100-0001414.066,644.102,409.964,24
31. Januar 20013913101-0008312.263,163.593,608.669,56
21. Februar 20013913101-0009813.671,844.006,409.665,44
21. März 20013913101-0010911.640,723.411,208.229,52
9. Mai 20013913101-0016212.132,403.526,408.606,00
13. Juni 20013913101-0017512.980,823.752,009.228,82
28. Juni 20013913101-0022814.595,844.097,6010.346,24
16. Juli 20013913101-0023110.272,602.934,407.338,20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Gebühren für Trichinenuntersuchungen, hinsichtlich derer die Antragstellerin obsiegt, belaufen sich auf einen Gesamtbetrag von 244.360,45 DM; dies entspricht etwa drei Fünfteln des insgesamt streitigen Betrages von 407.482,79 DM.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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