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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Urteil verkündet am 19.02.2003
Aktenzeichen: 2 D 24/02.NE
Rechtsgebiete: AbfKlärV, GebG Bbg, GebO MULR, BbgWG, BbgVwGG, VwGO, KrW-/AbfG, AbfG, WHG


Vorschriften:

AbfKlärV § 3
AbfKlärV § 3 Abs. 7
AbfKlärV § 4
AbfKlärV § 7
AbfKlärV § 7 Abs. 1
AbfKlärV § 7 Abs. 2
GebG Bbg § 1
GebG Bbg § 1 Abs. 1 Nr. 1
GebG Bbg § 2
GebG Bbg § 2 Abs. 1
GebG Bbg § 2 Abs. 2
GebG Bbg § 3
GebG Bbg § 8
GebG Bbg § 8 Abs. 1 Nr. 4
GebG Bbg § 8 Abs. 2
GebG Bbg § 11 Abs. 1
GebG Bbg § 13
GebG Bbg § 13 Abs. 1 Nr. 1
GebO MULR § 1
GebO MULR § 1 Ans. 2
GebO MULR § 3
BbgWG § 66
BbgWG § 66 Abs. 1 Satz 1
BbgWG § 66 Abs. 3
BbgVwGG § 4 Abs. 1
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2
KrW-/AbfG § 5 Abs. 2
KrW-/AbfG § 8
KrW-/AbfG § 11 Abs. 1
AbfG § 15 Abs. 2
WHG § 18 a Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 D 24/02.NE

verkündet am 19. Februar 2003

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Gültigkeit eines Gebührentarifs

hat der 2. Senat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2003 durch

den Vorsitzenden Richter am ..., die Richterin am ..., den Richter am ..., den ehrenamtlichen Richter ... und die ehrenamtliche Richterin ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin stellt die Gültigkeit der Tarifstelle 3.2.4 der Anlage 2, Teil I der Gebührenordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (GebO MLUR) vom 17. Dezember 2001 (GVBl. 2002 II S. 10) zur Überprüfung.

Die Antragstellerin betreibt in Brandenburg für verschiedene kommunale Abwasserbehandlungsanlagen die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlamm auf der Grundlage der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15. April 1992, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2002. Im Rahmen der Verwertungsaufträge akquiriert die Antragstellerin regelmäßig landwirtschaftliche Flächen, auf denen Klärschlamm aufgebracht werden kann, führt ggf. über Dritte den Transport des Klärschlamms von der Kläranlage zum Feld durch und lässt anschließend den Klärschlamm auf die landwirtschaftlichen Flächen aufbringen. Zu den von ihr zu erbringenden Leistungen gehört dabei regelmäßig auch die Übernahme der gesamten Dokumentationspflichten nach den Bestimmungen der Klärschlammverordnung, insbesondere das Lieferscheinverfahren gemäß § 7 AbfKlärV.

Die am 17. Dezember 2001 vom Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung erlassene Gebührenordnung trifft u.a. folgende Regelungen:

§ 1 Gebührentarif

Für die in den Anlagen 1 und 2, Teil 1, ... genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Verwaltungsgebühren erhoben. ... Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 Gebührenbemessung

Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenrechung als Stundensätze zu Grunde zu legen:

a) für Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte und Arbeiter 53,69 EUR

b) für Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte und Arbeiter 39,88 EUR

§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(...)

Anlage 2, Teil 1 der Gebührenordnung sieht unter der Tarifstelle 3.2.4 einen Gebührentarif für die "Prüfung einer Anzeige nach § 7 AbfKlärV" mit einem Gebührenrahmen von "51 bis 256" EUR vor. Nachdem die Ministerin der Finanzen und der Minister des Innern ihr Einvernehmen zu dem Erlass der Gebührenordnung erklärt hatten, wurde diese unter dem 17. Dezember 2001 vom Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Nr. 2 vom 31. Januar 2002 veröffentlicht.

Für die Prüfung einer von ihr im Auftrag der A Entsorgungsdienste ... GmbH abgegebenen Anzeige nach § 7 AbfKlärV setzte der Landrat des Landkreises Mittelmark auf der Grundlage der zur Überprüfung gestellten Tarifstelle 3.2.4 gegenüber der Antragstellerin mit Kostenbescheid vom 12. März 2002 eine Gebühr in Höhe von 51,- EUR fest. Dieser Bescheid ist Gegenstand des beim Senat anhängigen Beschwerdeverfahrens 2 B 297/02 sowie des Klageverfahrens 1 K 2405/02 des Verwaltungsgerichts Potsdam.

Zur Begründung ihres am 3. Juli 2002 erhobenen Normenkontrollantrags trägt die Antragstellerin vor: Der Antrag sei zulässig. Sie werde durch die Anwendung der Gebührenordnung in ihren Rechten verletzt. Auf der Grundlage des Gebührentarifs 3.2.4 erhöben die zuständigen Behörden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe des Gebührentarifs entweder gegenüber den nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV anzeigenden Betreibern der Abwasserbehandlungsanlage oder gegenüber den beauftragten Dritten. Als solche sei sie hier stets tätig. Der Antrag sei auch begründet. Die Tarifstelle 3.2.4 sei nichtig, weil sie gegen §§ 1, 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebG Bbg) verstoße. § 2 GebG Bbg ermächtige zwar zur Bestimmung nicht nur der Gebührensätze, sondern auch der Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden. Voraussetzung sei jedoch stets, dass es sich um Amtshandlungen im Sinne des § 1 GebG Bbg handele. Dies sei bei der als Tarifstelle 3.2.4 bestimmten "Prüfung einer Anzeige nach § 7 AbfKlärV" nicht der Fall. Nach § 1 GebG Bbg sei die Gebühr als Gegenleistung für eine Amtshandlung zu verstehen, die als besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit definiert werde. Das setze - in Abgrenzung zu den Leistungen, die ganz oder doch überwiegend im öffentlichen Interesse und auf Kosten der Allgemeinheit erfolgen - eine spezifische Rechts- oder tatsächliche Beziehung zwischen dem betroffenen Bürger und der Behörde voraus, auf Grund deren die Behörde speziell für den Bürger eine Tätigkeit entfalte, die sie nicht für andere Bürger erbringe. Es müsse sich zudem um eine selbständige und abschließende Tätigkeit handeln; Feststellungen und Ermittlungen, die einer Entscheidung vorausgingen, könnten nicht als gebührenpflichtige Amtshandlung qualifiziert werden. Die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung sei nach der Klärschlammverordnung grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig. Der Verordnungsgeber habe die umfänglichen Pflichten zur Untersuchung des Bodens und von Proben des Klärschlamms dem Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage auferlegt; dieser habe auf dem Lieferschein, dessen Durchschrift er nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV der Behörde zur Anzeige der beabsichtigten Aufbringung übersende, die Verwertbarkeit des Klärschlamms zu bestätigen. Es bestehe daher weder ein staatlicher Auftrag noch eine Notwendigkeit, nach Eingang einer Anzeige nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV die materiell-rechtliche Zulässigkeit der Verwertung des Klärschlamms zu prüfen, denn diese Prüfung habe bereits der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage vorgenommen. Zwar habe die Anzeige der beabsichtigten Aufbringung nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV zwei Wochen vor Abgabe des Klärschlamms zu erfolgen; eine - wie auch immer geartete - Prüfung durch die zuständige Behörde oder die landwirtschaftliche Fachbehörde werde aber gerade nicht angeordnet. Wenn dennoch in Ziff. 5.6 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung für das Land Brandenburg zum Vollzug der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 26. März 1996 (ABl. S. 498, 506), geändert durch Erlass vom 1. März 2000 (ABl. S. 190) die Prüfung jeder Anzeige vorgesehen sei, so könne diese zwar der jeweiligen Anzeige individuell zugeordnet werden. Anlass für die Prüfungstätigkeit, die der Gefahrenerforschung diene und damit ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolge, sei jedoch allein der staatliche Auftrag. Insbesondere diene die Überprüfung der Anzeige nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV nicht etwa dem Interesse des entsorgungspflichtigen Betreibers der Abwasserbehandlungsanlage, denn auf deren Betrieb habe die Prüfung keinerlei Einfluss. Die Behörde habe - anders als für die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle in der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV) geregelt - bei der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung auch nicht die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung zu bestätigen. Die Prüfung der Anzeige sei mithin ein Verwaltungsinternum; zu einem Handeln mit Außenwirkung komme es erst, wenn die zuständige Behörde auf Grund festgestellter Überschreitung bestimmter Grenzwerte eine Untersagungsverfügung erlasse. Hierfür regele § 1 Ans. 2 GebO MULR mit dem Gebührentarif 3.1.5 aber ausdrücklich eine gesonderte Verwaltungsgebühr. Schließlich habe der Verordnungsgeber bei der Regelung des angegriffenen Gebührentarifs nicht berücksichtigt, dass als Kostenschuldner gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG Bbg der Veranlasser der Amtshandlung vorrangig gegenüber dem durch sie Begünstigten heranzuziehen sei. Veranlasser sei hier stets der Betreiber der Abwasseranlage, in der der Klärschlamm anfalle, und nicht der beauftragte Dritte, obwohl auch dieser ggf. die Anzeige nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV abzugeben habe. Da die Abwasserbeseitigung in Brandenburg gemäß § 66 BbgWG den Gemeinden obliege, die - ebenso wie die von ihnen ggf. zu diesem Zweck gebildeten Zweckverbände - nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG Bbg von Verwaltungsgebühren befreit seien, erweise sich der Gebührentarif als ungeeignet, das mit ihm beabsichtigte Ziel der Deckung eines Verwaltungsaufwandes für bestimmte Tätigkeiten zu erreichen.

Die Antragstellerin beantragt,

festzustellen, dass die Tarifstelle 3.2.4 der Anlage 2, Teil 1, der Gebührenordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung vom 17. Dezember 2001 nichtig ist.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hält den Antrag bereits für unzulässig. Es mangele der Antragstellerin an der erforderlichen Antragsbefugnis. §§ 1, 2 GebG Bbg, deren Verletzung sie geltend mache, hätten keinen drittschützenden Charakter, sondern dienten lediglich öffentlichen Interessen. Zudem sei eine umfassende Nichtigkeitsfeststellung nicht erforderlich, wenn sich die hinsichtlich der angegriffenen Tarifstelle geltend gemachten Abwägungsmängel im Wege der Normergänzung beheben ließen. Vorliegend komme etwa eine einschränkende Auslegung der Tarifstelle 3.2.4 dahingehend in Betracht, dass von einem beauftragten Dritten keine Gebühr erhoben werde. Im Übrigen fehle der Antragstellerin auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil die Prüfung einer Anzeige ganz offensichtlich eine Amtshandlung sei. Der Antrag sei darüber hinaus auch unbegründet. Die Gebührenordnung des MLUR sei in einem rechtmäßigen Verfahren ergangen und verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Der Begriff der Amtshandlung im Sinne von §§ 1, 2 GebG Bbg umfasse jede mit Außenwirkung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommene Handlung. Diese könne auch lediglich prüfender Art sein, das Vorliegen eines Verwaltungsaktes sei nicht erforderlich. Die Verpflichtung der Behörden zur Prüfung der Anzeigen nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV ergebe sich unmittelbar aus Sinn und Zweck der Bestimmung, denn die Anzeigen wären überflüssig, wenn sie von der Behörde ohne jegliche Prüfung nur gesammelt und abgeheftet würden. Im Übrigen setze die Erhebung einer Verwaltungsgebühr nicht das Bestehen einer gesetzlichen Prüfungspflicht voraus; §§ 1, 2 GebG Bbg forderten lediglich, dass eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit tatsächlich erfolgt sei. Die Prüfung der Anzeige nach § 7 AbfKlärV sei eine der entscheidenden behördlichen Kontrollen der Klärschlammausbringung. Im Ergebnis dieser Prüfung werde entschieden, ob oder ggf. unter welchen Auflagen die geplante Klärschlammausbringung erfolgen könne. Die Prüfung der meist recht umfangreichen Unterlagen, die mit der Anzeige einzureichen seien, dauere - Vollständigkeit und vorgabengerechte Anzeige vorausgesetzt - bei der unteren Abfallwirtschaftsbehörde im Mittel etwa eine Stunde und bei der Landwirtschaftsbehörde zusätzlich etwa die halbe Zeit. Notwendige Nachfragen, Nachforderungen etc. ließen den erforderlichen Aufwand entsprechend ansteigen. Die Gebührenvorgabe der Tarifstelle 3.2.4 sei entsprechend § 3 GebG Bbg anhand des voraussichtlichen Verwaltungsaufwandes unter Berücksichtigung der Regelung von Stundensätzen in § 3 GebO MLUR und der Bedeutung, des wirtschaftlichen Werts bzw. des sonstigen Nutzens der Amtshandlung für den Kostenschuldner festgelegt worden. Nach §§ 1 und 2 GebG Bbg sei auch nicht erforderlich, dass die gebührenpflichtige Amtshandlung aus Veranlassung oder im Interesse einzelner vorgenommen werde. § 13 GebG Bbg sei lediglich für die Bestimmung des Kostenschuldners maßgeblich. Zudem sei der dort verwendete Begriff "veranlasst" weit zu verstehen. Er erfasse auch die Fälle, in denen der einzelne die Amtshandlung der Behörde nicht willentlich angestrebt, sondern sie lediglich durch sein Verhalten in rechtlich und persönlich zurechenbarer Weise ausgelöst oder verursacht habe. Dies sei vorliegend der Fall. Mit Hilfe der Anzeige nach § 7 AbfKlärV werde die ordnungsgemäße Aufbringung des Klärschlammes überwacht. Dies erfolge im Interesse und auf Veranlassung sowohl der Klärschlammerzeuger als auch der Klärschlammverwerter wie der Antragstellerin. Entgegen der Annahme der Antragstellerin seien in Brandenburg die Gemeinden und Zweckverbände nicht stets Betreiber der Abwasserbehandlungsanlagen, denn die Pflicht zur Abwasserbeseitigung könne unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 BbgWG auf den Nutzer des Grundstücks, auf dem das Abwasser anfalle, übertragen werden. Die Antragstellerin müsse sich die Erzeugung des Klärschlamms durch den Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage, in dessen Auftrag sie tätig werde, zurechnen lassen, zumal bereits § 7 AbfKlärV die Anzeigepflicht (auch) des beauftragten Dritten regele, diesen also dem Anlagenbetreiber gleichstelle. Im Übrigen führte eine Verpflichtung zur vorrangigen Heranziehung des Anlagenbetreibers nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Tarifstelle, da diese selbst nicht bestimme, welcher von mehreren möglichen Kostenschuldnern auszuwählen sei.

Auf Anfrage des Senats hat der Antragsgegner mitgeteilt, im Jahre 2002 seien im Land Brandenburg hochgerechnet ca. 380 Anzeigen nach § 7 AbfKlärV bei den zuständigen Behörden eingegangen; in etwa 81,3 % der Fälle seien Gebühren erhoben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners zum Erlass der angegriffenen Rechtsvorschrift Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag ist zulässig. Das Oberverwaltungsgericht ist gemäß § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes (BbgVwGG) i.V.m. § 47 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Normenkontrollverfahren zur Entscheidung über die Gültigkeit einer im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, mithin auch der hier zur Überprüfung gestellten Bestimmung der als Rechtsverordnung erlassenen Gebührenordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (GebO MLUR), zuständig. Die Antragstellerin ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners antragsbefugt, denn sie kann geltend machen, durch die Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die hierfür erforderliche Möglichkeit einer Rechtsverletzung (vgl. nur Kopp/ Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 47 Rn. 46 m.w.N.) der Antragstellerin durch die Anwendung der angegriffenen Tarifstelle 3.2.4 ist gegeben. Es ist nicht von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass nach der Tarifstelle i.V.m. § 1 GebO MLUR, §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG Bbg Gebühren von der Antragstellerin erhoben werden können, wenn sie als beauftragte Dritte gemäß § 7 Abs. 1 AbfKlärV die beabsichtigte Aufbringung von Klärschlamm anzeigt. Davon geht letztlich auch der Antragsgegner aus, wenn er geltend macht, zur Vermeidung einer umfassenden Nichtigkeitsfeststellung komme eine einschränkende Auslegung der angegriffenen Tarifstelle dahingehend in Betracht, dass Gebühren nur vom Betreiber der Abwasserbeseitigungsanlage selbst und nicht vom beauftragten Dritten zu erheben sind. Besteht danach die Möglichkeit einer Gebührenerhebung gegenüber der Antragstellerin, ist ihre Antragsbefugnis unabhängig davon gegeben, ob die §§ 1, 2 GebG Bbg, auf deren Verletzung sie sich beruft, drittschützenden Charakter haben. Ob die Prüfung einer Anzeige, wie der Antragsgegner meint, eine Amtshandlung im Sinne der §§ 1, 2 GebG Bbg ist, ist eine Frage der Begründetheit des Normenkontrollantrags; ihre Bejahung lässt das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag nicht entfallen.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Tarifstelle 3.2.4 der Anlage 2, Teil 1, der GebO MLUR vom 17. Dezember 2001 ist gültig. Sie ist auf eine den Anforderungen des Art. 80 der Verfassung des Landes Brandenburg (LVerf) genügende gesetzliche Ermächtigung gestützt. § 2 GebG Bbg ermächtigt den jeweiligen Fachminister, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Finanzen (Abs. 2) die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden, und die Gebührensätze unter Beachtung der §§ 3 bis 6 in Gebührenordnungen zu bestimmen (Abs. 1). In Verbindung mit der Bestimmung des Begriffes der Verwaltungsgebühren in § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG Bbg ist eine hinreichende gesetzliche Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung (Art. 80 Satz 2 LVerf) gegeben.

Die GebO MLUR ist formell ordnungsgemäß erlassen worden. Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung war für den Erlass von Gebührenregelungen auf dem Gebiet des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts, zu dem auch die Klärschlammverwertung nach der AbfKlärV zählt, zuständig. Das nach § 2 Abs. 2 GebG Bbg erforderliche Einvernehmen des Ministers des Innern und der Ministerin der Finanzen ist erteilt worden. Die GebO MLUR gibt ihr Rechtsgrundlage an (Art. 80 Satz 3 LVerf); sie ist von dem erlassenden Minister ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg vom 31. Januar 2002 verkündet worden. (Art. 81 Abs. 2 LVerf).

Die angegriffene Tarifstelle 3.2.4 der Anlage 2, Teil 1, die in Verbindung mit § 1 GebO MLUR die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Prüfung einer Anzeige nach § 7 AbfKlärV vorsieht, ist auch in materieller Hinsicht mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Prüfung einer Anzeige nach § 7 AbfKlärV ist eine Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG Bbg, die gemäß § 2 Abs. 1 GebG Bbg zum Gegenstand einer Gebührenvorschrift gemacht werden kann.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG Bbg sind Verwaltungsgebühren Kosten, die als Gegenleistung für die besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) einer Behörde des Landes oder der sonst in der Bestimmung genannten Stellen erhoben werden. Damit werden der Befugnis des Verordnungsgebers, Gebührenpflichten zu begründen, keine engeren Grenzen gezogen als diejenigen, die dem Gebührenbegriff mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz und die Wahrung der Steuergesetzgebungskompetenzen von Verfassungs wegen immanent sind. Danach werden Gebühren allgemein dadurch gekennzeichnet, dass sie aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung der Verwaltung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217, 226; BVerfG, Beschl. v. 11. August 1998 - 1 BvR 1270/94 -, DVBl. 1998, 1220 f.). Voraussetzung für die Begründung von Gebührenpflichten ist aus der Sicht des Bundes(verfassungs)rechts allein, dass zwischen der kostenverursachenden Leistung der Verwaltung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die es gestattet, die Amtshandlung dem Gebührenschuldner individuell zuzurechnen; in der individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, 272, 275 f.; Urt. v. 22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 -, BVerwGE 91, 109, 113; Urt. v. 3. März 1994 - 4 C 1.93 -, BVerwGE 95, 188, 200; BVerfG, Beschl. v. 11. August 1998, a. a. O.). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin regelt § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG Bbg keinen engeren Gebührenbegriff. Eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit liegt - in Abgrenzung zu den allgemeinen Verwaltungstätigkeiten, für die eine Gebührenerhebung ausgeschlossen ist - vor, wenn sie dem Gebührenschuldner individuell zurechenbar ist, weil sie im Rahmen einer Sonderrechtsbeziehung erbracht wird, die den von der Amtshandlung Betroffenen aus der Allgemeinheit heraushebt und ihn damit als Zurechungssubjekt für die Amtshandlung bestimmt (vgl. Beschl. des Senats vom 13. Februar 1997 - 2 B 118/96 - S. 4; Urt. des Senats v. 23. Mai 1996 - 2 A 151/95 - S. 7; zu der gleichlautenden Bestimmung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NW vgl. OVG NW, Urt. v. 19. April 2001 - 9 A 310/99 -, NVwZ 2001, 1432 f., und Urt. v. 8. März 2000 - 9 A 795/99 -, NJW 2001, 1152, 1154). Eine solche spezifische Beziehung kann auch dann bestehen, wenn die Tätigkeit der Behörde nicht durch einen Antrag, sondern durch eine bestimmte Handlung oder ein bestimmtes Verhalten des Betroffenen ausgelöst wird, das seinem Pflichtenkreis rechtlich zugeordnet ist (OVG NW, Urt. v. 19. April 2001, a.a.O., S. 1433). Weder dem Merkmal der besonderen Verwaltungstätigkeit noch dem der Gegenleistung in § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG Bbg lässt sich entnehmen, dass eine Gebührenerhebung nur dann in Betracht käme, wenn der Betroffene einen Antrag gestellt hat oder die Verwaltungstätigkeit zu seinen Gunsten erfolgt (so allerdings die Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 1/207, S. 3). Der Begriff der Gegenleistung verdeutlicht lediglich, dass die Gebührenpflicht durch die Erbringung einer dem Gebührenschuldner spezifisch zuzurechnenden Behördentätigkeit bedingt ist, sich mithin als deren Kehrseite - oder eben Gegenleistung - erweist (vgl. OVG NW, Urt. v. 19. April 2001, a. a. O.). Dass es für die Gebührenerhebung einer Antragstellung nicht bedarf, ergibt sich nicht nur aus § 11 Abs. 1 GebG Bbg, der bestimmt, dass die Gebührenschuld, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung entsteht, sondern vor allem aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG Bbg. Nach dieser Bestimmung ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst hat oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Der Begriff des Veranlassers ist weiter als der des Antragstellers und erfasst auch die Fälle der Auslösung der Amtshandlung durch ein individuell zurechenbares Verhalten des Betroffenen, das seinem Pflichtenkreis rechtlich zuzuordnen ist (vgl. Urt. des Senats vom 23. Mai 1996 - 2 A 151/95 -, S. 8; s.a. BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 1992, a. a. O., S. 111 ff; Urt. v. 1. März 1996 - 8 C 29.94 -, BVerwGE 100, 323, 331 f.; OVG Lüneburg, Urt. v. 27. August 1980 - 9 A 114/78 -, KStZ 1981, 154). Zugleich macht die Nennung des Veranlassers als Kostenschuldner vor dem Begünstigten deutlich, dass sich die besondere Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG Bbg dem Betroffenen nicht als Leistung im Sinne der Verschaffung eines konkreten - rechtlichen oder ideellen - Vorteils darstellen muss (so zu der gleichlautenden Bestimmung des GebG NW OVG NW, Urt. v. 19. April 2001, a.a.O.; Urt. v. 8. März 2000, a.a.O.). Mithin kann auch eine Kontrolltätigkeit eine Gebührenpflicht begründen; maßgeblich ist allein, ob sie dem Gebührenschuldner individuell zurechenbar ist.

Die Prüfung einer Anzeige nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV stellt eine besondere Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG Bbg dar, die dem Anzeigenden individuell zurechenbar ist. Die Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1488, 1492), regelt auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 8 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) bzw. der Vorgängerbestimmung des § 15 Abs. 2 Abfallgesetz (AbfG) die Anforderungen an die Verwertung von Klärschlamm aus Abwasserbehandlungsanlagen durch Aufbringen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden. Nach § 3 AbfKlärV sind vor dem Aufbringen der Boden und der Klärschlamm auf ihren pH-Wert, ihren Gehalt an im Einzelnen bezeichneten Nährstoffen, Schwermetallen und sonstigen Schadstoffen zu untersuchen; an die so festgestellte Belastung des Bodens und des Klärschlamms - und auch an die Nutzung des Bodens - knüpfen die in § 4 AbfKlärV geregelten Aufbringungsverbote und Beschränkungen an. Die Untersuchungen des Bodens und des Klärschlammes haben gemäß § 3 Abs. 7 AbfKlärV die Betreiber der Abwasserbehandlungsanlagen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV zeigt der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage oder ein beauftragter Dritter der für die Aufbringungsfläche zuständigen Behörde und der landwirtschaftlichen Fachbehörde die beabsichtigte Aufbringung spätestens zwei Wochen vor Abgabe des Klärschlammes durch Übersenden einer Durchschrift des ausgefüllten Lieferscheins nach dem Muster in Anhang 2 der Verordnung an. Dieser Lieferschein enthält Angaben über Zeitpunkt und Ort der beabsichtigten Aufbringung, den Trockensubstanzgehalt des Klärschlamms, die derzeitige Bodennutzung und die Ergebnisse der Analyse von Klärschlamm- und Bodenuntersuchungen sowie die vom Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage zu unterzeichnende Bestätigung, dass "der Schlamm unserer Abwasserbehandlungsanlage gemäß den vorstehenden Angaben nach Maßgabe der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912) und der von der zuständigen obersten Landesbehörde eingeführten Richtlinie zur Verwertung von Klärschlamm in der Landwirtschaft vom .... verwertet werden kann.", sowie die in § 7 Abs. 2 AbfKlärV vorgesehenen Bestätigungen der Abgabe und der Aufbringung des Klärschlamms. Einer Genehmigung bedarf es nicht.

Die Anzeige nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV wird gemäß Ziff. 5.6 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung für das Land Brandenburg zum Vollzug der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 26. März 1996 (ABl. S. 498), geändert durch Erlass vom 1. März 2000 (ABl. S. 190), durch die untere Abfallbehörde auf die Vollständigkeit und die Einhaltung der Vorschriften der AbfKlärV geprüft. Diese hat im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Fachbehörde unter Berücksichtigung der Fruchtfolge- und Düngeplanung über den Klärschlammeinsatz zu entscheiden und Mängel oder Einwände, die einer Klärschlammausbringung entgegenstehen, dem Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage oder dem beauftragten Dritten schriftlich mitzuteilen. Diese Prüfung ist dem Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage individuell zurechenbar. Es handelt sich um eine Kontrollmaßnahme, die durch die Anzeige der beabsichtigten Klärschlammaufbringung veranlasst und seinem Pflichtenkreis rechtlich zuzuordnen ist. Dem Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage als gemäß §§ 5 Abs. 2, 11 Abs. 1 KrW-AbfG zu dessen Verwertung oder Beseitigung verpflichteten Erzeuger des Klärschlamms obliegt gemäß § 3 Abs. 7 AbfKlärV die Durchführung der nach § 3 AbfKlärV erforderlichen Untersuchungen und - wie sich aus der von ihm im Lieferschein nach Anhang 2 zur AbfKlärV abzugebenden Bestätigung der Verwertbarkeit des Klärschlamms ergibt - auch im Übrigen die Beachtung und Einhaltung der Vorgaben der AbfKlärV für die Aufbringung von Klärschlamm. Diese individuelle Zurechenbarkeit vermag die Antragstellerin mit ihrer Argumentation, die Entscheidung der obersten Landesbehörde, jede Anzeige nach § 7 AbfKlärV einer Prüfung zu unterziehen, finde keine Grundlage in der Verordnung, sondern diene allein der Gefahrerforschung und erfolge damit ausschließlich im öffentlichen Interesse, nicht in Frage zu stellen. Die Funktion der Anzeige nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV, der zuständigen Behörde und der landwirtschaftlichen Fachbehörde vor Abgabe und Aufbringung des Klärschlamms die Überprüfung der Angaben im Lieferschein und auf deren Grundlage der Zulässigkeit der beabsichtigten Aufbringung zu ermöglichen, um diese ggf. untersagen zu können, folgt bereits aus der für die Anzeige vorgesehenen Frist von "spätestens" zwei Wochen vor Abgabe des Klärschlammes. Ihrer bedürfte es nicht, wenn die Anzeige lediglich der Dokumentation der Untersuchungsergebnisse und der erfolgten Klärschlammaufbringung diente. Dementsprechend heißt es in der Begründung der auf Beschluss des Bundesrates in § 7 Abs. 1 AbfKlärV aufgenommenen Fristenbestimmung, die von der Verordnung beabsichtigte Verbesserung des Umweltschutzes durch strenge Anforderungen an die Verwertung von Klärschlamm in der Landwirtschaft könne "nur erreicht werden, wenn die Überwachung durch Einführung einer wirksamen Kontrolle entscheidend verbessert wird" (BR-Drs 493/91 [Beschluss], S. 34).

Es kann dahinstehen, ob die Prüfung einer Anzeige nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG Bbg fordert keine - ausschließliche oder überwiegende - Privatnützigkeit der Amtshandlung. Auch Bundesrecht steht der Normierung einer Gebührenpflicht für überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgende Verwaltungstätigkeiten nicht entgegen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 25. August 1999, a.a.O., S. 276 f.; Urt. v. 3. März 1994, a.a.O., S. 200 f.; BVerfG, Beschl. v. 11. August 1998, a.a.O.; für den Fall eines Fehlalarms Urt. des Senats v. 23. Mai 1996 - 2 A 151/95 - S. 7 f.). Die Prüfung der Anzeige nach § 7 AbfKlärV im Hinblick auf die Zulässigkeit der beabsichtigten Klärschlammaufbringung erfolgt jedenfalls auch im Interesse des Betreibers der Abwasserbeseitigungsanlage. Sie dient seinem Interesse, nicht im Nachhinein wegen unzulässiger Aufbringung von Klärschlamm in Anspruch genommen zu werden, und stellt sicher, dass die landwirtschaftlichen Flächen nicht zu hoch belastet werden und damit weiterhin - in Rahmen der Vorgaben der AbfKlärV - für die Klärschlammaufbringung als die gegenüber der Deponierung oder Verbrennung kostengünstigere und auch ökologisch weniger problematische Entsorgungsmethode (vgl. Schulz, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand März 2002, § 8 Rn. 71) für den beim Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage anfallenden Klärschlamm zur Verfügung stehen.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Charakter der Prüfung einer Anzeige nach § 7 AbfKlärV als Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG Bbg auch nicht wegen fehlender Außenwirkung zu verneinen. Zwar dürfte das Erfordernis einer besonderen, dem Betroffenen individuell zurechenbaren Verwaltungstätigkeit es ausschließen, Tätigkeiten unter den Begriff der gebührenpflichtigen Amtshandlung fallen zu lassen, die allein im verwaltungsinternen Bereich ausgeführt werden (vgl. für das jeweilige Landesrecht BayVGH, Urt. v. 10. Dezember 1962 - 80 IV 60 -, BayVBl. 1963, 158, 159; VGH BW, Urt. v. 4. März 1971 - V 624/69 -, ESVGH 21, 188, 190 f.; VGH BW, Urt. v. 2. März 1995 - 2 S 1595/93 -, NVwZ 1995, 1029 f.; Schlabach, Verwaltungskostenrecht, Stand Juli 2002, Rn. 24, 30 zu § 1 LGebG BW). Für die danach erforderliche Außenwirkung ist jedoch hinreichend, dass die Verwaltungstätigkeit oder deren Ergebnis dem Gebührenpflichtigen gegenüber erkennbar in Erscheinung tritt. Eines Verwaltungsakts, etwa einer Genehmigung, bedarf es nicht; die kostenpflichtige Tätigkeit kann auch lediglich prüfender Art sein (VGH BW, Urt. v. 4. März 1971, a.a.O.; Urt. v. 2. März 1995, a.a.O.; vgl. zur Überwachung einer Apotheke nach § 64 Arzneimittelgesetz OVG NW, Urt. v. 16. Juni 1999 - 9 A 3817/98 -, KStZ 2000, 131 ff., und BVerwG, Beschl. v. 21. August 1998 - 8 B 115.98 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 33), wie die nach der angegriffenen Tarifstelle 3.2.4 gebührenpflichtige Prüfung einer Anzeige nach § 7 AbfKlärV. Diese Prüfung entfaltet grundsätzlich Außenwirkung, denn ihr Ergebnis tritt dem Anzeigenden gegenüber in Erscheinung, sei es - bei Feststellung der Unzulässigkeit der beabsichtigten Klärschlammaufbringung - durch den Erlass von Auflagen oder einer Untersagungsverfügung, sei es dadurch, dass die Behörde keine Einwände gegen die Aufbringung erhebt und damit das positive Ergebnis ihrer Prüfung - auch ohne den Erlass einer deklaratorischen "Gestattung", Unbedenklichkeitserklärung o.a. - deutlich macht (vgl. VGH BW, Urt. v. 4. März 1971, a.a.O., S. 191).

Ob es der Prüfung der Anzeige nach § 7 AbfKlärV gleichwohl an der erforderlichen Außenwirkung - und damit auch am Charakter als Amtshandlung - fehlt, wenn der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage als Veranlasser der Prüfungstätigkeit ein Träger öffentlicher Verwaltung und als solcher in eigener Verantwortung an Gesetz und Recht gebunden ist, bedarf im Rahmen des vorliegenden Normenkontrollverfahrens nicht der abschließenden Entscheidung. Die Bejahung dieser Frage würde nur dann zur Nichtigkeit des in der Tarifstelle 3.2.4 geregelten Gebührentatbestands führen, wenn es sich bei den Betreibern der Abwasserbehandlungsanlagen, denen diese Verwaltungstätigkeit zuzurechnen ist, ausschließlich um Träger öffentlicher Verwaltung handelte. Das ist jedoch nicht der Fall. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 BbgWG haben die Gemeinden das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen und die dazu notwendigen Anlagen (Abwasseranlagen) zu betreiben oder durch Dritte betreiben zu lassen. Unabhängig von der nach § 66 Abs. 3 BbgWG bestehenden Möglichkeit der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht von der Gemeinde auf private Nutzer, auf die der Antragsgegner verweist, eröffnet damit § 66 Abs. 1 Satz 1 BbgWG - wie grundsätzlich auch § 18 a Abs. 2 Satz 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - den zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Gemeinden die Möglichkeit, sich zur Erfüllung ihrer Pflichten (privater) Dritter zu bedienen. Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen können daher in Brandenburg auch etwa juristische Personen des Privatrechts sein. Die Tätigkeit der Antragstellerin als beauftragte Dritte eines privatrechtlich organisierten Betreibers einer Abwasserbehandlungsanlage war insoweit auch Grundlage der Gebührenerhebung, die Gegenstand des beim Senat anhängigen Beschwerdeverfahren 2 B 297/02 ist. Ob die Prüfung einer Anzeige nach § 7 AbfKlärV auch gegenüber einem Träger öffentlicher Verwaltung als Betreiber der Abwasserbeseitigungsanlage eine Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG Bbg darstellt - immerhin ergibt sich aus der Regelung des § 8 GebG Bbg über die persönliche Gebührenfreiheit der dort aufgeführten juristischen Personen des öffentlichen Rechts, dass eine solche Amtshandlung grundsätzlich auch dann vorliegen kann, wenn die nach dem jeweiligen Fachgesetz zuständige Behörde eine Verwaltungstätigkeit für einen anderen Träger öffentlicher Verwaltung erbringt - ist mithin eine Frage der Gebührenerhebung im Einzelfall, die die Wirksamkeit der Tarifstelle als solche nicht berührt. Die Regelung eines Gebührentarifs enthebt die zuständige Behörde nicht der Pflicht, bei jeder Gebührenerhebung das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG Bbg - wie auch der weiteren Voraussetzung der Gebührenerhebung, insbesondere der Kostenschuldnerschaft nach § 13 GebG Bbg und einer etwaigen persönlichen Gebührenfreiheit nach § 8 GebG Bbg - zu prüfen. Der Verordnungsgeber ist bei der Festlegung der Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden (§ 2 Abs. 1 GebG Bbg), nicht gehalten, sich abschließend mit allen Konstellationen zu befassen, in denen eine Gebührenerhebung nach den Vorschriften des Gebührengesetzes ausscheidet.

Aus den gleichen Erwägungen heraus kann im vorliegenden Verfahren auch offen bleiben, ob als Kostenschuldner gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG Bbg neben dem materiell verwertungs- bzw. entsorgungspflichtigen und daher in erster Linie als Veranlasser anzusehenden Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage (vgl. für die Entsorgungsbestätigung nach der früheren Abfall- und Reststoffüberwachungsverordnung BVerwG, Urt. v. 1. März 1996, a. a. O., S. 331 f.; zur Heranziehung des Veranlassers vor dem Begünstigten bereits BVerwG, Urt. v. 30. Juni 1972 - VII C 48.71 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 17) auch ein von ihm mit der Abwicklung der Klärschlammverwertung beauftragter Dritter - wie die Antragstellerin - herangezogen werden kann, wenn er die Anzeige nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV abgibt. Auch hierbei handelt es sich um eine Frage der Gebührenerhebung im Einzelfall. Die Wirksamkeit der Tarifstelle, die selbst keine Aussage zum Kostenschuldner trifft, wird dadurch nicht berührt. Im Hinblick auf die Möglichkeit der zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Gemeinden bzw. der von ihnen nach § 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg gegründeten Zweckverbände, sich zur Erfüllung ihrer Pflichten (privater) Dritter zu bedienen, ist eine Erhebung der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.4 gegenüber dem jeweiligen Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage jedenfalls nicht generell ausgeschlossen. Dabei bedarf es keiner Klärung von Fragen der Reichweite der persönlichen Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG Bbg und ihres Entfallens nach § 8 Abs. 2 GebG Bbg im Einzelnen. Die Gebührenbefreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG Bbg erfasst nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung jedenfalls keine juristischen Personen des Privatrechts, unabhängig davon, ob ihre Geschäftsanteile ausschließlich von Personen gehalten werden, die ihrerseits dem Befreiungstatbestand unterfallen (vgl. zur entsprechenden Bestimmung des dortigen Landesrechts VGH BW, Urt. v. 23. Mai 2001 - 3 S 2484/00 -, zit. nach juris).

Die Gebührenregelung des § 1 GebO MLUR i.V.m. Tarifstelle 3.2.4 der Anlage 2 steht auch im Übrigen mit den Anforderungen des GebG Bbg in Einklang. Sie legt für die Prüfung einer Anzeige nach § 7 AbfKlärV einen Gebührenrahmen von 51 bis 256 EUR fest und bestimmt damit die zu erhebende Gebühr durch Rahmensätze (§ 4 Abs. 1 GebG Bbg). Die Bemessung der Gebührensätze entspricht auch den Anforderungen des § 3 GebG Bbg. Nach dieser Vorschrift hat zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis zu bestehen. Damit wird als beherrschender Grundsatz des Verwaltungsgebührenrechts das Äquivalenzprinzip festgelegt (so auch ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 1/207, S. 5), das besagt, dass die Leistung des Bürgers in Gestalt der Gebühr und die konkrete Leistung der Verwaltung nicht in einem gröblichen Missverhältnis, der Wert der einen und der anderen Leistung nicht außer Verhältnis zueinander stehen dürfen (vgl. Beschl. des Senats v. 5. September 2001 - 2 B 264/01.Z - S. 3; BVerwG, Urt. v. 25. August 1999, a.a.O., S. 274; Urt. v. 19. Januar 2000 - 11 C 5/99 -, NVwZ-RR 2000, 533, 535). Für einen - von der Antragstellerin im Übrigen auch nicht gerügten - Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip bestehen keine Anhaltspunkte. Im Hinblick auf die vom Antragsgegner angeführte durchschnittliche Bearbeitungsdauer von anderthalb Stunden bei einer vollständigen Anzeige - diese Dauer erscheint angesichts der Vielzahl der im Lieferschein nach § 7 AbfKlärV vorgesehenen Einzelwerte für Nährstoff- und Schadstoffgehalte des Klärschlamms und des Bodens der Aufbringungsfläche nicht unangemessen - und die in § 3 GebO MLUR - für nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu bemessende Gebühren - angesetzten Stundensätze von 53,69 EUR für Angehörige des höheren Dienstes und 39,88 EUR für Angehörige des gehobenen Dienstes erscheint der in Tarifstelle 3.2.4 festgelegte Gebührenrahmen von 51 bis 256 EUR nicht überhöht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Ende der Entscheidung

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