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Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 28.12.2004
Aktenzeichen: 2 E 196/04
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, BSHG, DVO
Vorschriften:
VwGO § 166 | |
ZPO § 115 Abs. 2 | |
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 4 | |
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8 | |
DVO § 1 Abs. 1 b |
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
wegen Haus- und Grundstücksanschlusskosten;
hier: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren
hat der 2. Senat am 28. Dezember 2004 durch
den Vorsitzenden Richter am ..., den Richter am ... und den Richter am ...
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. November 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung durch Verwertung seines Kraftfahrzeuges Audi A 4, Baujahr 1999, aufzubringen, ist nicht zu beanstanden.
Die mit der Beschwerde vertretene Auffassung, dass die Verwertung des Fahrzeuges nicht zumutbar sei, weil der Kläger derzeit arbeitslos sei und im Hinblick auf die derzeitige Arbeitsmarktlage beweglich bleiben müsse und deshalb auf das Fahrzeug angewiesen sei, führt nicht dazu, dass die Voraussetzungen des § 166 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 2 ZPO u. § 88 Nr. 4 BSHG vorliegen. Dazu müsste das Kraftfahrzeug zur Aufnahme oder Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sein, was schon dann nicht der Fall ist, wenn, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, die Verwertung des vorhandenen Fahrzeuges neben der Tragung der Prozesskosten auch die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens ermöglicht, mit dem sich der Kläger seine Flexibilität für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erhalten kann.
Der weiter vorgelegte Nachweis, dass das Fahrzeug von einem Gebrauchtwagenhändler nur zu einem Betrag von 7.600 € angekauft werde, ändert hieran nichts Wesentliches. Auch dieser Betrag liegt über der einschlägigen Freigrenze von 2.301 € des § 1 Nr. 1 b der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG und ermöglicht neben Freibetrag und Prozesskosten noch die Beschaffung eines anderen, hinreichend zuverlässigen Fahrzeugs im Wert von rund 4.500 €. Das ist nach den derzeitigen Verhältnissen des Klägers angemessen und ausreichend. Wenn das Verwaltungsgericht von einem Wert des Fahrzeugs in Höhe von 9.500 € ausgegangen ist, so beruhte dies auf den eigenen Angaben des Klägers. Bei der neuen Wertangabe ist jedoch außerdem zu berücksichtigen, dass es sich um einen Händlereinkaufswert handelt, der typischerweise eine Gewinnspanne unberücksichtigt lassen muss, die bei der gewerbsmäßigen Weiterveräußerung zu erzielen beabsichtigt wird. Von alledem abgesehen ist jedoch nicht gesagt, dass der Kläger das Fahrzeug durch Verkauf an einen Gebrauchtwagenhändler verwerten muss, ja noch nicht einmal, dass er es überhaupt veräußern müsste. In Betracht zu ziehen ist auch die Möglichkeit einer Beleihung durch ein Kreditunternehmen, mit der die Nutzungsmöglichkeit des vorhandenen Fahrzeugs erhalten bliebe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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